Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltszahlungen kein volles Jahr
Leitsatz (redaktionell)
Zu der Frage, ob und unter welchen Bedingungen Unterhaltszahlungen des Versicherten, die sich nicht auf ein volles Jahr erstrecken oder nicht ein volles Jahr lang jeweils 25 % des Mindestbedarfs der Empfängerin ausmachen, zur Begründung eines Rentenanspruchs nach RVO § 1265 S 1 Alt 3 ausreichen, gibt es eine umfangreiche, aber nicht völlig widerspruchsfreie Rechtsprechung des BSG. Während einerseits unter bestimmten Voraussetzungen eine nur viermonatige (vgl BSG 1960-07-20 1 RA 144/59 = BSGE 12, 279) oder doch neunmonatige Zahlung (vgl BSG 1964-03-17 11/1 RA 274/61 = BSGE 20, 252) oder eine zwar regelmäßige, aber für einige Monate unter die Grenze von 25 % des Mindestbedarfs absinkende Leistung (vgl BSG 1977-03-16 1 RA 69/76 = SozSich 1977, 184) ausreichen sollen, werden andererseits sehr strenge Anforderungen an einen "besonderen Ausnahmefall" gestellt (vgl BSG 1966-06-28 11 RA 288/64 = BSGE 25, 86 und BSG 1969-01-14 4 RJ 71/68 = BSGE 29, 92) oder wird gefordert, daß das Gesamtbild aller Zahlungen objektiv die Annahme rechtfertigt, daß der Versicherte, wäre er nicht gestorben, weiterhin Unterhalt in dem erforderlichen Mindestumfange geleistet hätte, so daß sich die frühere Ehefrau für die Zukunft darauf hätte einstellen können (vgl BSG 1975-06-04 11 RA 76/74 = BSGE 40, 37). Angesichts dieser Rechtsprechung muß geprüft werden, ob eine Entscheidung des Großen Senats des BSG herbeizuführen ist (SGG §§ 42, 43).
Normenkette
RVO § 1265 S. 1 Alt. 3 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 21.11.1975; Aktenzeichen L 14 J 54/75) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 21.01.1975; Aktenzeichen S 7 J 63/74) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1975 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Ehe der im Jahre 1929 geborenen Klägerin mit dem Versicherten wurde im Jahre 1959 aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Im Jahr 1960 schlossen die geschiedenen Eheleute einen Prozeßvergleich dahin, daß der Versicherte der Klägerin 120,- DM und den beiden 1954 und 1959 geborenen ehelichen Töchtern je 80,- DM monatlich Unterhalt zu zahlen habe; sie vereinbarten, es solle keinen Abänderungsgrund darstellen, wenn die Frau einen eigenen Arbeitsverdienst bis zu 200,- DM monatlich habe. Seit 1963 lebten die geschiedenen Eheleute in häuslicher Gemeinschaft miteinander, ohne wieder zu heiraten.
Zur wirtschaftlichen Situation der Klägerin und des Versicherten hat das Berufungsgericht festgestellt: Im Jahr 1972 erhielt die Klägerin aus einer Halbtagsbeschäftigung 650,- bis 700,- DM monatlich brutto. Der Versicherte verdiente als Kellner von Mitte Januar bis Mitte Juni 1972 insgesamt knapp 6.000,- DM brutto. Er zahlte der Klägerin von Februar bis August 1972 monatlich 500,- bis 600,- DM; dieses Geld war "zu einem wesentlichen Teil zur Deckung ihres Lebensbedarfs bestimmt", jedenfalls in Höhe von 100,- DM monatlich. Vom 23. Juli bis Ende November 1972 war der Versicherte wegen der Folgen eines Unfalls krank und arbeitsunfähig. Bis 7. August 1972 erhielt er die Lohnfortzahlung; für die anschließende Zeit der Krankheit bekam er weder Krankengeld noch Verletztengeld noch sonstige Sozialleistungen. Nach Wiederaufnahme der Arbeit bezog er einen Lohn von 1.300,- DM monatlich brutto. Anfang 1973 zahlte er der Klägerin 1.200,- DM; ob dieser Betrag den vollen Unterhalt für Dezember 1972 und Januar 1973 oder die inzwischen entstandenen Rückstände abdecken sollte, ist nicht mehr aufklärbar. Am 12. Februar 1973 ist der Versicherte gestorben.
Mit Bescheid vom 4. Januar 1974 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente nach § 1265 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Zeit bis zum 30. April 1977 (in diesem Monat vollendet das jüngste Kind der Klägerin das 18. Lebensjahr); sie verweigerte jedoch die Rente nach § 1265 Satz 1 RVO, da nicht erwiesen sei, daß der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode der Klägerin Unterhalt geleistet habe.
Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, Rente nach § 1265 Satz 1 RVO zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Rente sei nach § 1265 Satz 1 Fall 3 RVO zu zahlen. Denn der Versicherte habe im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich Unterhalt geleistet. Zwar hätten sich die Zahlungen nicht auf den vollen Jahreszeitraum erstreckt. Hier müsse jedoch eine Ausnahme zugelassen werden, da der Versicherte die Zahlungen nicht eingestellt, sondern nur - und zwar lediglich wegen der Krankheit, während der er keine Sozialleistungen erhalten habe - unterbrochen habe. Ob der Versicherte aus sonstigen Gründen Unterhalt zu leisten gehabt habe (§ 1265 Satz 1 Fall 2 RVO), brauche nicht geprüft zu werden.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte die unrichtige Anwendung des § 1265 RVO und beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden muß. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, reichen nicht aus, um einen Anspruch der Klägerin auf die - gegenüber der ihr bewilligten Rente nach § 1265 Satz 2 RVO auf unbestimmte Zeit zahlbaren - Rente nach § 1265 Satz 1 RVO zu begründen.
Nach § 1265 Satz 1 RVO wird einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden ist, nach dem Tode des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf Fall 3 des § 1265 Satz 1 RVO gestützt. Es hat angenommen, eine im Sinne des Gesetzes kontinuierliche Unterhaltszahlung sei hier erfolgt, obwohl der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode nur in den Monaten Februar bis August 1972 und Januar 1973 der Klägerin Geld gegeben habe. Das ist jedoch fraglich.
Hinterbliebenenrente i. w. S. aus der Rentenversicherung (§§ 1263 ff RVO) erhalten die Personen, die durch den Tod des Versicherten den Ernährer verloren haben (Sozialenquête, Rz 174); die Rente hat eine Unterhaltsersatzfunktion. Während eine durch den Tod des Versicherten verursachte wesentliche wirtschaftliche Schlechterstellung bei Witwen und Waisen unwiderlegbar vermutet wird, muß sie bei Witwern (§ 1266 RVO) und früheren Ehefrauen jeweils im einzelnen festgestellt werden (vgl. BSG in SozR 2200 § 1265 Nr. 12). Deshalb hat die frühere Ehefrau grundsätzlich nur dann einen Rentenanspruch, wenn sie einen gegen den Versicherten gerichteten Unterhaltsanspruch gehabt hat (§ 1265 Satz 1 Fälle 1 und 2 RVO). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber diejenige frühere Ehefrau begünstigt, die zwar keinen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten hatte, aber aufgrund regelmäßiger Unterhaltsleistungen des Versicherten, die dieser ohne irgendeine rechtliche Verpflichtung (BSGE 12, 278) und ohne Erwartung einer Gegenleistung (BSGE 19, 185, 187), gewissermaßen als Schenkung erbracht hat (Zimmer, SGb 1970, 509), sich auf einen dauernden Bezug von Unterhalt einstellen durfte (BSG SozR Nr. 55 und in Nr. 70 Seite Aa 96 Rs zu § 1265 RVO) und deshalb wie die Gläubigerin eines Unterhaltsanspruches schutzwürdig ist. Damit eine Unterhaltsgewährung als regelmäßig andauernd gekennzeichnet ist, muß sie im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten erfolgt sein und sich auf den vollen Jahreszeitraum erstreckt haben (BSG aaO und BSGE 29, 92). Nur diese Auslegung verhindert, daß die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung der Rente durch Umstände bestimmt wird, die nicht auf einen Dauerzustand in den Verhältnissen der Beteiligten schließen lassen und objektiv nicht feststellbar sind (BSGE 25, 86, 88 = SozR Nr. 34 zu § 1265 RVO).
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat in einzelnen Ausnahmefällen auch eine weniger als ein Jahr dauernde Unterhaltszahlung genügen lassen. So hat der 1. Senat (BSGE 12, 279, 282 = SozR Nr. 7 zu § 1265 RVO) einer geschiedenen Frau, der der Versicherte nur in den letzten 4 Monaten vor seinem Tode Unterhalt gezahlt hatte, Rente zugesprochen: Der Versicherte habe nicht für die vorangegangene Zeit bezahlen können, weil er da in der sowjetischen Besatzungszone gelebt habe; selbst wenn man aus § 42 AVG (= § 1265 RVO) folgere, daß normalerweise ein ganzes Jahr hindurch Unterhaltszahlungen erfolgt sein müßten, so könne das jedenfalls dann nicht gelten, wenn außergewöhnliche Umstände, die der Versicherte habe weder beeinflussen noch gar beheben können, ihn an der Gewährung laufender Unterhaltszahlungen gehindert hätten und wenn aus den - nach Wegfall des Hindernisses - geleisteten Zahlungen auf die Absicht regelmäßiger Unterhaltsgewährung geschlossen werden könne. Der 11. Senat (BSGE 20, 252, 253 = SozR Nr. 18 zu § 1265 RVO) hat, wenn der Tod des Versicherten oder andere außergewöhnliche Umstände die Unterhaltsleistung für das volle Jahr vor dem Tode des Versicherten verhindert haben, auch Unterhaltsleistungen, die sich zeitlich auf weniger als ein Jahr erstreckten, genügen lassen; in diesem Fall war der Versicherte knapp 10 Monate nach der Ehescheidung gestorben. Derselbe Senat (BSGE 25, 86, 88 = SozR Nr. 34 zu § 1265 RVO) hat die Unterhaltszahlungen eines Versicherten in den letzten 6 bis 7 Monaten vor seinem Tode nicht als Grund für eine Rentengewährung angesehen, weil kein "besonderer Ausnahmefall" - "außergewöhnliche Umstände", die den Versicherten "schlechthin" gehindert haben, Unterhaltszahlungen aufzunehmen - vorgelegen haben. Der erkennende Senat (BSGE 29, 92, 93 = SozR Nr. 48 zu § 1265 RVO) hat in einem Fall, in dem der Versicherte in den letzten 6 Monaten vor seinem Tode wegen seiner Krankheit keinen Unterhalt gezahlt hatte, die Rente mit der Begründung verweigert, Zahlungen, die - nicht stetig wiederkehrend - nur für einen Teil des letzten Jahres vorgenommen worden seien, böten nicht die Gewähr dafür, daß man es mit einem auf Dauer angelegten Leistungsverhältnis zu tun habe. Der 12. Senat hat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 1969 - 12 RJ 244/65 - Zweifel geäußert, ob Unterhaltsleistungen von weniger als einem Jahr vor dem Tode des Versicherten überhaupt, also auch in besonderen Ausnahmefällen, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente begründen könnten; er hat jedenfalls Unterhaltszahlungen für lediglich 5 Monate im letzten Jahr nicht als genügend und den Umstand, daß der Versicherte durch die zum Tode führende Krankheit an der Unterhaltszahlung gehindert war, nicht als besonderen Ausnahmefall angesehen. Der 1. Senat (SozR Nr. 55 zu § 1265 RVO) hat ausgeführt: Ob in besonderen Fällen eine regelmäßige und monatliche Unterhaltsgewährung während des letzten Jahres vor dem Tode dann nicht erforderlich sei, wenn der Versicherte den Unterhalt für dieses letzte Jahr durch eine einmalige Zahlung oder durch mehrere Zahlungen für eine Anzahl von Monaten geleistet habe, brauche nicht entschieden zu werden; eine solche Zahlung würde jedenfalls nur dann genügen, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, daß in der tatsächlichen Unterhaltsgewährung des Versicherten ein Dauerzustand bestanden habe, der durch seinen Tod beendet worden sei. Der 11. Senat hat (BSGE 40, 37 = SozR 2200 § 1265 Nr. 4) die Voraussetzungen für die Rentengewährung nur dann als erfüllt angesehen, wenn einerseits Zahlungen erbracht worden sind, die 25 % des Mindestbedarfs der Empfängerin erreicht haben, und wenn andererseits - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen - sich diese Zahlungen auf den vollen Jahreszeitraum vor dem Tode erstreckt haben; seiner Meinung nach muß in jedem Falle das Gesamtbild aller Zahlungen objektiv die Annahme rechtfertigen, daß der Versicherte, wäre er nicht gestorben, weiterhin Unterhalt in dem erforderlichen Mindestumfange geleistet hätte, so daß sich die frühere Ehefrau für die Zukunft darauf hätte einstellen können. Schließlich hat der 1. Senat in dem Urteil vom 24. November 1976 - 1 RA 151/75 (SozR 2200 § 1265 Nr. 24) - entschieden, daß ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Fall 3 auch dann besteht, wenn der Versicherte den Unterhalt für das letzte Jahr vor seinem Tode vor dessen Beginn durch eine einmalige - kapitalisierte - Unterhaltsvorauszahlung geleistet hat und in Anbetracht der Höhe der Vorauszahlung die Annahme gerechtfertigt ist, daß in der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ein Dauerzustand vorgelegen hat, der durch den Tod des Versicherten beendet worden ist (Fortführung von SozR Nr. 55 zu § 1265 RVO). Der gleiche Senat hat in zwei - noch nicht veröffentlichten - Urteilen vom 16. März 1977 - 1 RA 93/76 und 1 RA 69/76 - es genügen lassen, wenn der Durchschnitt aller im Jahreszeitraum erbrachten Unterhaltszahlungen die Grenze von 25 % des Mindestbedarfs erreicht, wobei ein Absinken der Unterhaltszahlungen gerade in den letzten Monaten des Jahres unter den Mindestbedarf unschädlich sei und es auch nicht darauf ankomme, ob der Versicherte im Falle seines Fortlebens die Absicht gehabt hätte, weiterhin Unterhalt zu zahlen.
Angesichts dieser Rechtsprechung käme möglicherweise in Betracht, eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen, einerseits, weil eine Abweichung von einer der sich nicht völlig entsprechenden, bisherigen Entscheidungen notwendig sein könnte (§ 42 SGG), andererseits, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert (§ 43 SGG). Jedoch ist der Sachverhalt für eine solche Anrufung bzw. für eine Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Krankheit, d. h. das darauf beruhende finanzielle Unvermögen zu Unterhaltszahlungen einen "außergewöhnlichen, vom Versicherten nicht zu verhindernden Umstand" i. S. der bisherigen Rechtsprechung darstellt, nicht genügend geklärt, so daß eine Zurückverweisung erforderlich ist.
Das Berufungsgericht wird weitere Ermittlungen anstellen müssen. Insbesondere ist nicht festgestellt, warum der Versicherte vom 8. August 1972 bis Anfang des Jahres 1973 die bisherigen Beträge nicht weitergezahlt hat. Nach der Versicherungskarte Nr. 8 und der Versicherungskarte für 1973 war er in den Kalenderjahren 1972 und 1973 nur zeitweise beschäftigt, und zwar vom 16. bis 28. Januar 1972 in der Gaststätte S, E, vom 18. Februar bis 19. Juni 1972 in den H-Gaststätten, E, und vom 12. Dezember 1972 bis 31. Januar 1973 bei der W GmbH, F. Es liegt der Gedanke nahe, daß er Gelegenheitsarbeiter war. Bei einem solchen bestand aber möglicherweise keine Aussicht auf pünktliche Unterhaltszahlung für die Zukunft, und die Klägerin konnte ihr Leben nicht auf diese Zahlungen einrichten. In diesem Zusammenhang wird weiter zu prüfen sein, warum der Versicherte entgegen § 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes nur für zwei Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit sein Arbeitsentgelt erhalten, warum er weder Kranken- noch Verletztengeld bezogen hat und ob er sonstige Einkünfte oder Vermögen hatte.
Schließlich wird festzustellen sein, wie hoch in der Zeit von Februar 1972 bis Februar 1973 der Mindestbedarf der Klägerin war (BSGE 40, 79); dabei wird es wesentlich auch auf die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Unterkunft (§ 3 der Regelsatzverordnung; vgl. dazu auch BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 16) ankommen.
Falls das Berufungsgericht aufgrund weiterer Ermittlungen einen Rentenanspruch nach § 1265 Satz 1 Fall 3 RVO ablehnen sollte, wird es - wozu es bisher keine Veranlassung hatte - auch die Voraussetzungen der Fälle 1 und 2 des § 1265 Satz 1 RVO prüfen. Dabei wird es sich auch mit der neuen Rechtsprechung des BSG auseinanderzusetzen haben, daß es für die Frage einer Unterhaltspflicht des Versicherten allein auf die materielle Rechtslage, nicht jedoch auf die zwischen Versichertem und geschiedener Ehefrau ergangenen Unterhaltsurteile und unterlassener Abänderungsklagen ankomme (BSGE 41, 160 = SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 14; Urteil vom 24. November 1976 - 9 RV 208/75); es wird dann prüfen müssen, ob eine solche Rechtsprechung auch für Prozeßvergleiche gelten kann.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen