Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 30.10.1987) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt Leistungen zur beruflichen Fortbildung.
Er ist am 9. März 1959 geboren, von Beruf Zahntechniker und beantragte am 28. November 1984 die Übernahme der Kosten für Fachliteratur, Instrumente, Schreibwarenbedarf, Lernhilfen sowie für von Zeit zu Zeit anfallende praxisorientierte Kurzkurse, da er sich eigenständig auf die Prüfung zum Zahntechnikermeister vorbereite. Die Beklagte lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, daß der Kläger an keiner Bildungsmaßnahme teilnehme, die den Voraussetzungen des § 34 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) genüge, sondern sich selbständig auf die Meisterprüfungsabschnitte I und II vorbereite (Bescheid vom 17. Dezember 1984; Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1985).
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Zahlung von insgesamt 3.549,45 DM gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 5. August 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß damit die in zweiter Instanz klarstellend formulierte Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) abgewiesen sei (Urteil vom 30. Oktober 1987); es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
Die Berufung sei zulässig. Es gehe dem Kläger um die Feststellung, daß seine eigenständig betriebene Vorbereitung auf die Prüfung des Zahntechnikermeisters förderungsfähig sei. In einem solchen Feststellungsverfahren sei die Berufung nur unzulässig, wenn sich aus der möglichen Grundberechtigung ausschließlich berufungsunfähige Einzelansprüche ergeben könnten. Das sei hier nicht der Fall. So komme für den Kläger ua ein Anspruch auf Übernahme der Kosten zur Beschaffung notwendiger Lernmittel in Betracht. Auch die Prüfungsvorbereitung als solche ziehe sich über mehr als dreizehn Wochen oder drei Monate hin.
Die Feststellungsklage sei zulässig. Es handele sich nicht um eine Elementenfeststellungsklage; die Frage der Förderungsfähigkeit des Selbststudiums erstrecke sich nicht auf Vorfragen einzelner Ansprüche, sondern auf eine Vielzahl von Rechtsfragen, die aus den §§ 41 ff AFG iVm den Vorschriften der Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) resultierten; im Streit sei mithin ein Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG (BSG SozR 4460 § 5 Nr 3). Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung; denn diese bewirke voraussichtlich eine prozeß- und verwaltungsökonomische Erledigung des mit dem Förderungsantrag eingeleiteten Verfahrens.
Zulässig sei auch die mit der Feststellungsklage verbundene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) gegen die Bescheide, mit denen die Beklagte die Förderungsfähigkeit der selbst betriebenen Prüfungsvorbereitung verneint habe. Beide Begehren seien jedoch unbegründet.
Die Beklagte fördere gemäß § 41 Abs 1 AFG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Bei der Qualifikation vom Zahntechniker zum Zahntechnikermeister gehe es um berufliche Fortbildung. Das Selbststudium des Klägers erfülle indes nicht die an eine Maßnahme der beruflichen Bildung zu stellenden Anforderungen des § 34 Abs 1 AFG. Es fehle insbesondere am Merkmal des Unterrichts.
Auch der Ausnahmetatbestand des § 41 Abs 2 AFG sei nicht verwirklicht. Danach werde die Teilnahme an einer Maßnahme, die nicht eine Fortbildungsmaßnahme iS des Absatzes 1 sei, aber für den Antragsteller eine berufliche Fortbildung gewährleiste, gefördert, wenn es keine geeigneten Fortbildungsmaßnahmen gebe oder deren Besuch nicht zumutbar sei. Die letztgenannte Voraussetzung könne hier vorliegen, wenn sich die Wartezeit für eine Teilnahme an den regulären Kursen zum Zahntechnikermeister tatsächlich, wie vom Kläger vorgetragen, auf bis zu fünf Jahren belaufe. Gleichwohl sei dieser Frage nicht nachzugehen. Denn auch eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung nach § 41 Abs 2 AFG müsse die allgemeinen Voraussetzungen des § 34 Abs 1 AFG erfüllen. Zu Unrecht sehe der Kläger dann für § 41 Abs 2 AFG keine Anwendungsmöglichkeit mehr. Wie den Gesetzgebungsmaterialien zu § 41 Abs 2 AFG zu entnehmen sei, hätten mit dieser Ausnahmevorschrift die „Problemgruppen des Arbeitsmarktes” einer Förderungsmöglichkeit zugeführt und die Vermittlung eines „Mindestmaßes an beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten” sichergestellt werden sollen. Das bedeute, daß ausnahmsweise – statt der Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme – auch die Teilnahme an einer allgemeinbildenden Maßnahme gefördert werden könne, sofern sie im Einzelfall der beruflichen Fortbildung des Antragstellers diene. Dieses Gesetzesverständnis erschließe sich aus dem strukturellen Gegensatz von allgemeiner und beruflicher Bildung, wie er durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und die nicht auf allgemeine, sondern berufliche Bildung ausgerichtete Funktion der §§ 33 ff AFG vorgegeben sei.
Wolle man § 41 Abs 2 AFG demgegenüber eng grammatikalisch-logisch verstehen, ergebe sich aus ihm keinerlei vollziehbare Rechtsfolge mehr. Eine Maßnahme iS des § 41 Abs 2 AFG, die keine Fortbildungsmaßnahme sei, aber eine berufliche Fortbildung gewährleiste, sei – kurz gefaßt – eine Maßnahme, die keine Maßnahme sei. Derartiges lasse sich weder nachvollziehen noch verwaltungstechnisch vollziehen. Ferner hätte der aus sich heraus nicht vollziehbare § 41 Abs 2 AFG bislang keine Konkretisierung durch die AFuU erfahren; die Regelung wäre mithin unvollständig. Eine Haftung der Beklagten wegen unterlassener Konkretisierung des § 41 Abs 2 AFG lasse sich nicht begründen; ungeachtet verfassungsrechtlicher Bedenken sei nicht ersichtlich, wie eine Konkretisierung des § 41 Abs 2 AFG aussehen solle. Darüber hinaus handele es sich bei der Frage der Haftung von Verwaltungsträgern für normatives Unrecht um eine Materie, zu deren Regelung möglicherweise allein der Gesetzgeber befugt sei.
Schließlich hafte die Beklagte dem Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf Förderung des Selbststudiums, weil sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 33 Abs 2 Halbs 2 AFG nicht in angemessener Zeit eine geeignete Maßnahme eingerichtet habe. Dies gelte selbst dann, wenn das Vorbringen des Klägers zutreffe, daß ihm der Besuch der zwei in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Zahntechniker-Meisterschulen wegen überlanger Wartezeiten nicht zuzumuten sei. Der Kläger habe nämlich zu keiner Zeit einen entsprechenden Antrag oder Wunsch an die Beklagte herangetragen.
Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des § 41 Abs 2 AFG. Zur Begründung macht er geltend: Sein Selbststudium sei deswegen nach dieser Vorschrift zu fördern, weil es zur Zeit seiner Vorbereitung auf die Meisterprüfung keine geeignete Fortbildungsmaßnahme gegeben und die Wartezeit für die Teilnahme an regulären Vorbereitungskursen bis zu fünf Jahren betragen habe. Gerade für diesen Fall sehe § 41 Abs 2 AFG vor, daß die Teilnahme an einer Maßnahme, die nicht eine Fortbildungsmaßnahme iS des Absatzes 1 darstelle, zu fördern sei, wenn sie für den Antragsteller eine berufliche Fortbildungsmaßnahme gewährleiste. Im vorliegenden Fall habe das vom Kläger mit großem Ernst betriebene Selbststudium eine berufliche Fortbildung garantiert. Die Folgerung des LSG, eine Maßnahme iS des § 41 Abs 2 AFG, die keine Fortbildungsmaßnahme sei, aber eine berufliche Fortbildung gewährleiste, sei eine Maßnahme, die keine Maßnahme sei, beruhe auf der unrichtigen Annahme, daß auch eine Fortbildungsmaßnahme iS des § 41 Abs 2 AFG eine Unterrichtsmaßnahme iS des § 34 Abs 1 AFG sein müsse. Das sei unrichtig. Berufliche Fortbildung könne im Gegensatz zur beruflichen Ausbildung, die im wesentlichen durch Unterricht vermittelt werde, auch durch Maßnahmen gewährleistet werden, die nicht den Charakter von Unterricht durch Lehrer aufwiesen. Im übrigen könne ein ernsthaft betriebenes Selbststudium nicht anders bewertet werden als ein nach § 34 Abs 1 AFG als berufliche Bildungsmaßnahme zugelassener Fernunterricht.
Schließlich habe das Bundessozialgericht (BSG) erkennen lassen, daß die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs 2 AFG die Möglichkeit eröffne, die vom Fortbildungswilligen ergriffenen Maßnahmen zu fördern, sofern sie geeignet seien und keine Fortbildungsmaßnahmen iS des Absatzes 1 zur Verfügung stünden und zumutbar seien (BSG SozR 4100 § 41 Nr 43). Die eigenständige Vorbereitung des Klägers auf die Meisterprüfung verwirkliche diese Voraussetzungen, weil dem Kläger während der Vorbereitungszeit keine Fortbildungsmaßnahme iS des Absatzes 1 habe angeboten werden können und die Wartezeit für den Besuch einer Meisterschule bis zu fünf Jahren betragen habe.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der ihm aus Anlaß seiner Vorbereitung auf die Prüfung zum Zahntechnikermeister entstandenen Kosten Förderungsleistungen nach dem AFG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und entgegnet: Schon die Überschrift vor den §§ 33 ff AFG verdeutliche, daß § 34 AFG zu den allgemeinen Vorschriften über die Förderung der beruflichen Bildung gehöre, auf denen die besonderen Bestimmungen, zu denen § 41 AFG rechne, aufbauten. Das LSG habe deshalb mit Recht angenommen, daß nach § 41 Abs 2 AFG ausnahmsweise die Förderung der Teilnahme an einer allgemeinbildenden Maßnahme in Betracht kommen könne. Näherliegend sei allerdings die Möglichkeit der Teilnahme an einer berufsbildenden Maßnahme, für die nicht die in § 41 Abs 1 AFG vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erfüllt zu sein brauchten. Eine ausdehnende Auslegung des § 41 Abs 2 AFG auf zur Fortbildung „ergriffene Maßnahmen” sei ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe zwecks geordneter Weiterbildung nur die Maßnahmen fördern wollen, die einem Mindestmaß an Kontrolle unterlägen. Es müsse sich um abgegrenzte Bildungsmaßnahmen handeln, da sonst das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen nicht feststellbar sei. Unverzichtbar sei ein festliegender Lehrplan, durch den die Maßnahme nach Inhalt und Dauer als Bildungsmaßnahme charakterisiert werde. Ein Selbststudium sei dagegen nach Inhalt, Intensität und Dauer nicht nachprüfbar festgelegt. Die für Lernmittel und Kurzlehrgänge (die auch nicht einzeln nach § 34 AFG anerkannt seien) entstehenden Kosten könnten zwar im Rahmen einer Lohnoder Einkommensteuererklärung als Werbungskosten Berücksichtigung finden, nicht aber nach dem AFG übernommen werden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Richtige Klageart für das Klagebegehren des Klägers ist, anders als das LSG meint, nicht die Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), sondern die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Nur diese Klageart wird dem wirklichen Willen des Klägers gerecht. Dafür spricht der Antrag des Klägers vom 28. November 1984; er lautete auf Übernahme der Kosten für Fachliteratur, Instrumente, Schreibwarenbedarf, Lernhilfen sowie für von Zeit zu Zeit anfallende praxisorientierte Kurzkurse. Mit seiner Klageschrift reichte der Kläger sodann Belege über sämtliche ihm bis dahin entstandenen Kosten ein. Sein in erster Instanz gestellter Klageantrag ging dahin, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verurteilen, ihm Leistungen zur beruflichen Fortbildung zu gewähren. Mit der Berufungsschrift beantragte er, das angefochtene Urteil abzuändern und entsprechend dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Lediglich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufzuheben sowie die Förderungsfähigkeit seiner eigenständigen Vorbereitung auf die Prüfung zum Zahntechnikermeister festzustellen. Wie es zu dieser Antragsumstellung gekommen ist, geht aus der Prozeßakte nicht hervor. Möglicherweise beruht sie auf einer Anregung des LSG. Ungeachtet dessen kann das Klagebegehren übereinstimmend mit den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nur so verstanden werden, daß der Kläger seine in erster Instanz erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch in der Berufungsinstanz weiterverfolgen wollte. Folgerichtig hat der Kläger in der Revisionsinstanz zuletzt einen Leistungsantrag gestellt.
Dies allein war sachgerecht; denn eine Feststellungsklage wäre entgegen der Ansicht des LSG unzulässig. Zu Unrecht beruft sich das LSG auf die Entscheidung des BSG in SozR 4460 § 5 Nr 3. Dort ging es um die Frage, ob die Wiederholung einer Bildungsmaßnahme zur Steuerbevollmächtigten überhaupt förderungsfähig war; es handelte sich um eine allgemein auf Förderung gerichtete, nicht bezifferte und wohl auch noch nicht bezifferbare Klage (ebenso BSG in SozR 4100 § 56 Nr 18). Mit einer solchen Situation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier geht es um eine bezifferbare und vom Kläger auch von Anfang an bezifferte Klage. Das führt dazu, daß für eine Feststellungsklage kein Raum bleibt. Auch in der Sozialgerichtsbarkeit gilt der Grundsatz, daß eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage wahrnehmen kann (BSGE 46, 81, 84 = SozR 5420 § 3 Nr 7; BSG vom 18. Februar 1987 – 7 RAr 41/85 –).
Inwieweit die vom SG nicht zugelassene Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG dem Berufungsausschließungsgrund des § 144 Abs 1 SGG unterfällt, kann ausnahmsweise offenbleiben. Die Vorschrift des § 45 AFG, auf die sich das Leistungsbegehren des Klägers im wesentlichen stützt, regelt, worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat, mehrere Ansprüche, die sowohl gegenüber den jeweils anderen in § 45 AFG genannten Ansprüchen als auch gegenüber sonstigen Ansprüchen im Rahmen der Förderung der beruflichen Bildung selbständigen Charakter aufweisen (BSGE 39, 119, 120 = SozR 4100 § 45 Nr 4; SozR 1500 § 144 Nr 6 und § 162 Nr 4; BSG vom 16. März 1983 – 7 RAr 5/83 –). Die einzelnen Ansprüche bilden selbständige Streitgegenstände, so daß – auch bei einem Grundurteil (§ 130 SGG; vgl dazu BSG SozR 1500 § 144 Nr 16) – für jeden prozessualen Anspruch die Statthaftigkeit der Berufung grundsätzlich gesondert zu prüfen ist (BSG SozR 1500 § 144 Nr 4 mwN). Das ist hier vom LSG unterlassen worden. Auch der Senat kann mangels näherer Angaben im Urteil des LSG nicht beurteilen, inwieweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der einzelnen Ansprüche zulässig oder gemäß § 144 Abs 1 SGG ausgeschlossen war, soweit es sich ggf um einmalige Leistungen oder um Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten) gehandelt hat. Indes hält der Senat es nicht für angebracht, die Sache allein deshalb – was möglich wäre – an das LSG zurückzuverweisen, um die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Dies liefe nämlich lediglich auf eine Verzögerung des Abschlusses des Rechtsstreits hinaus, obwohl dessen Ergebnis schon jetzt feststeht; denn die Vorinstanzen haben letztlich zu Recht entschieden, daß die eigenständige Vorbereitung des Klägers auf die Prüfung zum Zahntechnikermeister nicht die Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit einer beruflichen Bildungsmaßnahme erfüllt. Bei einer solchen Rechtslage wäre das Beharren auf einer Prüfung der Zulässigkeit der Berufung eine bloße Förmlichkeit. Die prozessualen Rechte des Klägers werden nicht beeinträchtigt; denn für die Bindungswirkung des durch die Klagabweisung bestätigten ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 17. Dezember 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1985 ist es ohne Bedeutung, ob die Berufung des Klägers teilweise unzulässig oder insgesamt unbegründet war (in diesem Sinne auch BSG vom 23. Juni 1981 – 7 RAr 18/80 – sowie vom 16. März 1983 – 7 RAr 5/83 –).
Nach § 41 Abs 1 AFG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113), in Kraft getreten am 1. Januar 1976 (Art 5 § 1), fördert die Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen (berufliche Fortbildung). Nach § 45 Satz 1 AFG idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 12. Dezember 1977 (BGBl I 2557), in Kraft getreten am 1. Januar 1978 (Art 8), trägt die BA ganz oder teilweise die notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft und Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig ist, die auswärtige Unterbringung erfordert. Welche Anforderungen an eine berufliche Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, ist den allgemeinen Vorschriften zu entnehmen, die dem Vierten Unterabschnitt „Förderung der beruflichen Bildung” vorangestellt sind. Gemäß § 34 AFG idF des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz – AFKG –) vom 22. Dezember 1981, in Kraft getreten am 1. Januar 1982 (Art 18), erstreckt sich die Förderung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt auf Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht), berufsbegleitendem Unterricht (Teilzeitunterricht) und Fernunterricht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt werden (Satz 1). Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die Maßnahme (1.) nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt, (2.) angemessene Teilnahmebedingungen bietet, (3.) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, insbesondere die Kostensätze angemessen sind (Satz 2). Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, in Kraft getreten am 1. Januar 1986 (Art 13) wurden in § 34 Abs 1 Satz 1 AFG der Klammerzusatz „(Teilzeitunterricht)” gestrichen und vor den Worten „berufsbegleitendem Unterricht” das Wort „Teilzeitunterricht” und ein Komma eingefügt. Dadurch sollte klargestellt werden, daß neben dem berufsbegleitenden Unterricht auch andere Formen des Teilzeitunterrichts (vgl § 44 Abs 2b AFG) in die Förderung einbezogen sind (BT-Drucks 10/3929, S 16 zu Nr 1).
Die vom Kläger eigenständig betriebene Vorbereitung auf die Prüfung des Zahntechnikermeisters kann schon deswegen nicht nach § 41 Abs 1 AFG gefördert werden, weil es an einer Maßnahme der beruflichen Bildung iS des AFG mangelt. Nur die Teilnahme an einer solchen Maßnahme unterfällt der Förderung nach den §§ 33 ff AFG (Hennig in Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Stand September 1988, § 34 Anm 2.1 f mwN). Aus Wortlaut und Zweck der §§ 33 ff AFG folgt, daß der Maßnahmebegriff ein Mindestmaß an institutioneller Gestaltung verlangt, um den mit der Förderung der beruflichen Bildung nach dem AFG verfolgten Zielen zu entsprechen. Das Selbststudium des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen an eine Maßnahme in diesem Sinne. Es verwirklicht bereits die Merkmale des § 34 Abs 1 Satz 1 AFG nicht; denn gemäß § 3 Abs 1 AFuU vom 23. März 1976 idF der 12. Änderungsanordnung vom 16. März 1982 (ANBA 1982, 567) und allen späteren Änderungsanordnungen, die ihre Rechtsgrundlage jeweils in § 39 iVm § 191 Abs 3 AFG haben, ist Unterricht iS des § 34 Abs 1 Satz 1 AFG die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und die praktische Unterweisung durch Lehrkräfte. Hieran fehlt es bei dem vom Kläger absolvierten Selbststudium. Darüber hinaus mangelt es an den Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Satz 2 AFG und des § 4 AFuU, nämlich an einem im einzelnen festliegenden Lehrplan, an dem sich der Untericht orientiert. Unterrichtsvermittlung durch Lehrkräfte und Lehrplan aber sind, wie der Senat bereits zum Ausdruck gebracht hat, unverzichtbar für die Feststellung, ob es sich überhaupt um eine Maßnahme handelt, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs 1 AFG erfüllt. Ohne eine institutionell abgegrenzte Maßnahme fehlt es an der sich aus § 41 Abs 1 AFG ergebenden Zielvorstellung. Diese setzt notwendig den Bezug zu einer konkret abgrenzbaren Bildungsveranstaltung voraus, deren Zweck die berufliche Fortbildung ist (BSGE 38, 274, 277 = SozR 4100 § 41 Nr 3; vgl auch Gagel in Gagel, Komm zum AFG, Stand Juli 1987, § 41 Rz 13; Hennig, aaO, § 41 Anm 2.5 und 3.1; Schrader in Ambs ua, Gemeinschaftskomm zum AFG, Stand Januar 1989, § 41 Rz 14).
Entgegen der Auffassung des Klägers sind im vorliegenden Fall auch nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 41 Abs 2 AFG (idF des HStruktG-AFG) verwirklicht. Danach fördert die BA, wenn es keine geeigneten Fortbildungsmaßnahmen gibt oder deren Besuch nicht zumutbar ist, auch die Teilnahme an einer Maßnahme, die nicht eine Fortbildungsmaßnahme iS des Absatzes 1 ist, wenn sie für den Antragsteller eine berufliche Fortbildung gewährleistet. Diese Ausnahmevorschrift sollte, wie aus der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf zu ersehen ist, sicherstellen, daß „gerade die Problemgruppen des Arbeitsmarktes (ungelernte und angelernte Arbeitnehmer, Frauen, die erstmals oder wieder in das Berufsleben eintreten) auch dann an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen können, wenn Fortbildungsmaßnahmen im formellen Sinne nicht vorhanden oder nicht zugänglich sind” (BT-Drucks 7/4127 S 49 zu Nr 4a). Über diese Zielsetzung hinaus greift die Regelung aber auch in bezug auf solche Personen ein, die nicht zu den Problemgruppen des Arbeitsmarktes gehören (BSG SozR 4100 § 41 Nr 43; Knigge in Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl, § 41 Rz 19; Schrader, aaO, § 41 Rz 40). Das erhellt ua daraus, daß das Gesetz selbst die Zumutbarkeit bzw Nichtzumutbarkeit des Besuchs einer (anderen) geeigneten Fortbildungsmaßnahme als Maßstab für die Förderung einer Maßnahme nach § 41 AFG nennt, mithin ein Prüfungselement enthält, welches nur nach den Individualverhältnissen beurteilt werden kann. Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats, daß die Beklagte einen Antragsteller grundsätzlich nicht auf eine andere als die von ihm ausgewählte Fortbildungsmaßnahme verweisen darf; es ist dem Fortbildungswilligen selbst überlassen, für welche zu dem von ihm gewünschten Ziel führende Maßnahme er sich entscheidet (BSG SozR 4100 § 41 Nr 43 mwN). Das bedeutet, daß § 41 Abs 2 AFG auch auf den Kläger, der nicht zu den Problemgruppen des Arbeitsmarktes gerechnet werden kann, grundsätzlich Anwendung findet. Das Selbststudium des Klägers erfüllt indes nicht die auch für eine Förderung nach Maßgabe des § 41 Abs 2 AFG notwendigen Voraussetzungen.
In bezug auf die tatbestandliche Konkretisierung des § 41 Abs 2 AFG ist die BA befugt, im Wege der Anordnung (§§ 39, 191 Abs 3 AFG) Kriterien aufzustellen, wobei ihr ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (BSGE 38, 138 = SozR 4100 § 43 Nr 9; Hennig, aaO, § 41 Anm 4.3). Doch hat die BA von dieser Befugnis bislang keinen Gebrauch gemacht. Ob durch § 41 Abs 2 AFG ein Selbststudium wie das des Klägers gefördert werden kann, läßt sich demzufolge allein anhand des Gesetzes bewerten. Danach aber kann das vom Kläger gewählte Selbststudium nicht als eine vom Gesetzgeber anerkannte berufliche Fortbildungsmaßnahme bezeichnet werden.
Zweifelhaft ist bereits, ob es auf dem Gebiet der Vorbereitung zur Prüfung auf den Zahntechnikermeister keine beruflichen Fortbildungsmaßnahmen gibt, deren Besuch dem Kläger zumutbar ist. Der Kläger selbst räumt ein, daß in der Bundesrepublik Deutschland die Vorbereitung auf die Prüfung zum Zahntechnikermeister in zwei Meisterschulen möglich ist; er wendet lediglich ein, daß es zur Zeit seiner eigenständigen Vorbereitung keine geeignete Fortbildungsmaßnahme gegeben habe, weil die Wartezeit für die Teilnahme an den gewöhnlichen Kursen bis zu fünf Jahren betragen habe. Aus welchen Gründen ihm, obwohl im Herbst 1984 erst 25 Jahre alt, eine Wartezeit bis zu fünf Jahren im Unterschied zu Personen in vergleichbarer Lage nicht zuzumuten gewesen ist, leuchtet nicht ohne weiteres ein. Doch selbst wenn unterstellt wird, daß dem Kläger der Besuch einer Meisterschule wegen zu langer Wartezeit unzumutbar gewesen ist, lassen sich die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht auf § 41 Abs 2 AFG stützen.
Auch eine Förderung gemäß § 41 Abs 2 AFG verlangt, daß sich die berufliche Fortbildung in einer eigenständigen, institutionell abgegrenzten Maßnahme vollzieht. Zwar gestattet § 41 Abs 2 AFG ausnahmsweise die Förderung des Besuchs solcher Maßnahmen, die die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen, wenn geeignete Fortbildungsmaßnahmen nicht vorhanden sind oder ihr Besuch für den Teilnehmer nicht zumutbar ist. Jedoch geht auch § 41 Abs 2 AFG von dem schon dargestellten Maßnahmebegriff aus. In den Förderungskatalog fallen deshalb ebenfalls nur Bildungsgänge, die ein Mindestmaß an institutioneller Gestaltung aufweisen, weil nur dadurch der Bildungserfolg unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Förderungskriterien gewährleistet werden kann. Auch im Rahmen des § 41 Abs 2 AFG ist folglich die allgemeine Vorschrift des § 34 Abs 1 AFG zu beachten, die bestimmt, in welcher Form eine Förderung beruflicher Bildungsmaßnahmen realisiert werden kann und welche Voraussetzungen an die Bildungsmaßnahmen zu stellen sind. Das ergibt sich schon aus der Stellung des § 34 AFG im Vierten Unterabschnitt „Förderung der beruflichen Bildung”, die belegt, daß diese Regelung nicht nur für die berufliche Ausbildung und die berufliche Umschulung, sondern auch für die berufliche Fortbildung gilt (Krebs, Komm zum AFG, Stand März 1988, § 34 Rz 1). Das folgt darüber hinaus vor allem aber aus der Notwendigkeit, feststellen zu können, ob die Maßnahme den Zielen der Fortbildung gerecht wird (Gagel, aaO, § 41 Rz 13). Ohne Unterrichtsgestaltung durch Lehrkräfte und ohne das Vorhandensein festliegender Lehrpläne ist das Mindestmaß an Kontrollmöglichkeit, das für jede Form der beruflichen Bildung unabdingbar ist, nicht gewährleistet.
Dieses Prinzip stimmt im übrigen mit den Maßstäben anderer Formen staatlicher Bildungsförderung überein. So setzt eine Förderung nach dem BAföG voraus, daß der Auszubildende eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildungsstätte (§ 2 BAföG) besucht. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen (§ 3 BAföG) und für den Besuch von Ausbildungsstätten im Ausland (§ 5 Abs 4 BAföG). Auch nach der zu § 2 Abs 2 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ergangenen Rechtsprechung kann nicht jede Form der Vorbereitung auf eine sog Nichtschüler-Reifeprüfung als Schulausbildung iS der erwähnten Vorschrift angesehen werden. Unverzichtbar ist, daß der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden und einem Mindestmaß an Lernkontrolle unterworfen ist; hängen Intensität und Dauer des Ausbildungsganges im wesentlichen von der Entscheidung und der Selbstverantwortung des Schülers ab, kann von Schulausbildung nicht die Rede sein (BSG vom 7. September 1988 – 10 RKg 6/87 –).
Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß das von ihm betriebene Selbststudium nicht anders als ein nach § 34 Abs 1 Satz 1 AFG als berufliche Bildungsmaßnahme anerkannter Fernunterricht behandelt werden dürfe. Aus § 3 Abs 3 AFuU (seit dem 1. Januar 1987: § 3 Abs 4 AFuU), der sich im Rahmen der Ermächtigung des § 39 AFG hält (BSGE 37, 229, 231 f = SozR 4460 § 5 Nr 1; Hennig, aaO, § 34 Anm 3.4), ist zu entnehmen, daß die Teilnahme an Fernunterricht nur dann gefördert wird, wenn er mit ergänzendem Voll- oder Teilzeitunterricht von angemessener Dauer verbunden ist. Überdies geht aus den von der Rechtsprechung zum Fernunterricht entwickelten Grundsätzen hervor, daß von Fernunterricht nur dort gesprochen werden kann, wo die Ausbildung nicht überwiegend in die Gestaltungsfreiheit des Lehrgangsteilnehmers fällt (BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr 9).
Auch soweit der Kläger die Übernahme der Kosten für von Zeit zu Zeit anfallende praxisorientierte Kurzkurse begehrt, kann er mit der Revision nicht durchdringen. Die von ihm bezeichneten Kurzkurse gewährleisten nicht den Zugang zur Meisterprüfung; sie eröffnen aus sich heraus nicht einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf. Insoweit hat der Senat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß Bildungsmaßnahmen, die nicht zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf führen – ebensowenig wie Bildungsmaßnahmen, die die vorgeschriebene Höchstdauer überschreiten – nicht gefördert werden können (BSG SozR 4100 § 47 Nrn 5 und 13; Hennig, aaO, § 41 Anm 5.2).
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, seine Art der Vorbereitung auf die Meisterprüfung sei kostensparsamer als die üblichen Meisterkurse. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besagen nicht, daß eine berufliche Bildung allein deswegen gefördert werden kann, weil sie von allen am billigsten ist. Maßgebend ist zunächst, ob die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Erst dann kommt es darauf an, daß die Mittel, die zur Förderung der beruflichen Bildung eingesetzt werden, nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als es dem gesetzlichen Zweck entspricht (Gagel, aaO, Vorbem zu § 33 Rz 18).
Schließlich kann der Kläger sein Klagebegehren nicht mit Erfolg auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieser ist auf Vornahme einer Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Entscheidend ist also das Ausbleiben von gesetzlich vorgesehenen Vorteilen infolge eines rechtswidrigen Verhaltens des Leistungsträgers im Rahmen eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses (BSG SozR 4100 § 56 Nr 18; BSG vom 11. Januar 1989 – 7/11b RAr 16/87 – jeweils mwN). Im vorliegenden Fall ist ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Durchführung einer regulären beruflichen Fortbildungsmaßnahme zum Zahntechnikermeister nicht erkennbar. Eine solche Annahme scheitert schon daran, daß der Kläger – wie das LSG unangegriffen und daher für den Senat bindend festgestellt hat (§ 163 SGG) – zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag oder Wunsch an die Beklagte herangetragen hat.
Nach alldem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung leitet sich aus § 193 SGG ab.
Fundstellen