Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei der Beklagten rechtzeitig auf seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung (AnV) mit Wirkung vom 1. Juli 1968 an verzichtet hat, ob er seither wieder der Versicherungspflicht in der AnV unterliegt und gemäß Art. 2 § 5 a Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) idF des Finanzänderungsgesetzes (FinÄndG) 1967 zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen berechtigt ist.
Der Kläger war antragsgemäß seit dem 1. März 1957 von der Versicherungspflicht in der AnV befreit. Nach seinen Angaben hatte er am 19. Juni 1968 ein Schreiben an die Beklagte aufgesetzt, in dem er auf die Befreiung verzichtete, und dieses Schreiben als einfachen Brief am gleichen Tag in einen Postbriefkasten eingeworfen. Der Verbleib des Schreibens ließ sich nicht ermitteln. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag beantragte er über seine Arbeitgeberin bei der Beklagten – hier eingegangen am 26. Juli 1968 – unter Hinweis auf Art. 2 § 5 a AnVNG, ihm die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 30. Juni 1968 zu gestatten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß eine Verzichtserklärung bei ihr bis zum 30. Juni 1968 nicht eingegangen sei (Bescheid vom 30. August 1968).
Dem Widerspruch des Klägers wurde nicht abgeholfen. Die Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht (LSG) hat zwar den Vortrag des Klägers über die Absendung der Verzichtserklärung ohne weitere Ermittlungen als glaubhaft unterstellt, es jedoch als unerweislich bezeichnet, daß der Kläger bis zum 30. Juni 1968 von der Befugnis zum Verzicht von der Befreiung Gebrauch gemacht habe. Es könne nicht festgestellt werden, daß das Verzichtsschreiben vom 19. Juni 1968 erst bei der Beklagten in Verlust geraten, die Erklärung ihr also zugegangen und damit wirksam geworden sei. Die Frist in Art. 2 § 5 a Abs. 1 AnVNG sei eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist; darauf, ob der Kläger sie ohne Verschulden versäumt hat, komme es nicht an (Urteil vom 18. März 1970).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine unrichtige Anwendung des Artikels 2 § 5 a Abs. 1 AnVNG, des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Artikels 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie vorsorglich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das Berufungsgericht.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen sowie des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 30. August 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1968 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger seit dem 1. Juli 1968 wieder versicherungspflichtig und befugt ist, für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1968 gemäß Art. 2 § 5 a AnVNG i.d.F. des FinÄndG Beiträge zur AnV nachzuentrichten;
hilfsweise beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie stimmt den Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils zu. Vorsorglich macht sie als Gegenrüge eine Verletzung der §§ 103, 128 Abs. 1 SGG durch das Berufungsgericht geltend.
II
Die Revision ist infolge Zulassung statthaft. Sie ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist.
Der vom Kläger beabsichtigte Verzicht auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der AnV wäre nach Art. 2 § 5 a Satz 1 AnVNG wirksam geworden, wenn er der Beklagten gegenüber bis zum 30. Juni 1968 erklärt worden wäre. Der Auffassung des LSG, daß der Kläger diese Frist nicht eingehalten habe, weil nicht festgestellt werden könne, ob der die Verzichtserklärung enthaltende Brief des Klägers erst bei der Beklagten verloren gegangen sei, vermag der Senat nicht beizutreten.
Das LSG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der in Art. 2 § 5 a Satz 1 AnVNG für die Abgabe der Verzichtserklärung normierten Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handelt. Die Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht hat aber den Rechtsverlust bei Frist Versäumnis auch dann nicht eintreten lassen, wenn die sachliche Berechtigung des verspätet geltend gemachten Anspruchs außer Zweifel steht und wenn die Berufung des Versicherungsträgers auf den Ablauf der Frist mit deren gesetzgeberischem Zweck nicht zu vereinbaren ist (vgl. BSG 10, 88, 92; 14, 246, 249 und 29, 271, 273, 274). Die Befristung der Verzichtserklärung in Art. 2 § 5 a Satz 1 AnVNG dient dazu, den Schwebezustand, der durch das Wahlrecht der von der Vorschrift betroffenen Personen entstanden ist, innerhalb eines festen Zeitraumes zu beenden. Dabei gebietet das Interesse des Versicherungsträgers an einer alsbaldigen Erfassung des auf Antrag der Pflichtversicherung wieder unterliegenden Personenkreises dann keine starre Handhabung der Ausschlußfrist, wenn deren Versäumung nicht im Verantwortungsbereich des Klägers liegt.
Der Kläger war, wenn er von der Befugnis zum Verzicht Gebrauch machen wollte, darauf angewiesen, seine Erklärung mit Hilfe der Deutschen Bundespost der Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Nach Aufgabe des Briefes bei der Post – wie vom Kläger vorgetragen – hatte er auf den weiteren Gang der Beförderung keinen Einfluß. Aus diesem Grunde ist auch eine andere Betrachtungsweise als zu der Vorschrift des § 130 BGB gerechtfertigt, zumal sich hier letztlich eine staatliche Stelle auf die durch eine andere staatliche Stelle – noch dazu in Ausübung eines Monopols – womöglich verursachte Fristversäumnis beruft. Dem Kläger kann deshalb im Verhältnis zum Versicherungsträger nicht das Risiko des Zugangs bzw. des rechtzeitigen Zugangs aufgebürdet werden.
Für die Entscheidung des Streitfalles kommt es darauf an, ob der Kläger alles Geeignete und in seiner Macht Stehende getan hat, um seinen Verzichtswillen der Beklagten gegenüber rechtzeitig zu erklären. Bei dieser von den Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil abweichenden Rechtsauffassung des Senats reicht es jedoch – wie die Beklagte mit ihrer Gegenrüge einer Verletzung der §§ 103, 128 Abs. 1 SGG zutreffend vorgetragen hat – nicht aus, daß das LSG die Schilderung des Klägers über die Absendung des Briefes an die Beklagte ohne weiteres als wahr unterstellt hat. Vielmehr müssen der Vorgang und die Zeit der Absendung des Briefes an die Beklagte, für die der Kläger Beweis angetreten hat, aufgeklärt werden. Nur auf diese Weise können nämlich die (vom Standpunkt des LSG bisher nicht rechtserheblichen) Feststellungen darüber getroffen werden, ob der Kläger all das Seinige für einen rechtzeitigen Zugang der Verzichtserklärung bei der Beklagten getan hat. Dafür trägt der Kläger die objektive Beweislast, welcher er durch die (unterlassene) Absendung der Verzichtserklärung in einem Einschreibebrief hätte genügen können. Die dem Kläger für den rechtzeitigen Zugang des Verzichts bei der Beklagten obliegende umfassende Sorgfaltspflicht kann im Hinblick auf die gewählte Versendungsart auch nur dann bejaht werden, wenn – entsprechend der Behauptung des Klägers – das Transportrisiko bei Versendung mit einfachem Brief tatsächlich nicht größer ist als bei Versendung durch Einschreiben.
Das angefochtene Urteil ist aus diesen Gründen aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Ermittlungen vorgenommen werden können (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Da die vom Kläger angestrebte Entscheidung über die Wiedereingliederung in den Kreis der versicherungspflichtigen Angestellten im Hinblick auf die dann zur Hälfte vom Arbeitgeber des Klägers zu tragenden Pflichtbeiträge (§ 112 Abs. 4 a AVG) diesem gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wird das Berufungsgericht vor seiner neuen Entscheidung die Beiladung des Arbeitgebers zum Rechtsstreit nachzuholen haben (§ 75 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Unterschriften
Dr. Haug, Dr. Friederichs, Burger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.05.1971 durch Schütz RegHauptsekr. Schriftführer
Fundstellen