Leitsatz (amtlich)
Hat ein Arbeitsunfall Erwerbsunfähigkeit (RVO § 1247) verursacht, so entsteht - falls die übrigen Voraussetzungen des RVO § 580 Abs 1 vorliegen - der Anspruch auf Verletztenrente schon mit dem Tag des Eintritts dieses Versicherungsfalles, nicht erst mit dem Beginn einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente. In einem solchen Fall beginnt die Verletztenrente in der Regel, abweichend von RVO § 580 Abs 2, mit dem Unfalltag.
Normenkette
RVO § 580 Abs. 1 Alt. 2 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger erlitt am 5. März 1968 einen Arbeitsunfall. Deshalb mußte ihm der rechte Unterschenkel abgesetzt werden.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Freie und Hansestadt Hamburg gewährte dem Kläger aus Anlaß dieses Unfalls für die Zeit vom 4. bis 19. September 1968 Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) und im Anschluß daran bis zum 31. Dezember 1968 eine Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit - BU - (§ 1276 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Die Beklagte geht davon aus, daß die EU (§ 1247 RVO) durch den Arbeitsunfall verursacht worden ist. Sie bewilligte deshalb durch Bescheid vom 26. März 1969 dem Kläger für die Zeit der EU-Rentengewährung die Vollrente unter Anrechnung des (seit dem 5. März 1968 gezahlten) - niedrigeren - Verletztengeldes, soweit dieses auf denselben Zeitraum entfiel.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt die Vollrente vom 5. März 1968 an begehrt, weil EU schon seit diesem Tag vorgelegen habe.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat durch Urteil vom 4. Juni 1970 (SozVers. 1971, 52) die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Zwar schreibe § 580 Abs. 1, 2. Alternative RVO vor, daß "mit dem Beginn der durch den Arbeitsunfall verursachten Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung" der Verletzte die Unfallrente erhalte. Hierbei seien aber die Worte "im Sinne der Rentenversicherung" lediglich als "Erläuterung", nicht aber als Bestandteil des Begriffs "Erwerbsunfähigkeit" aufzufassen. Wie sich aus dem Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses des Bundestages (BT-Drucks. IV/938) ergebe, sei mit dieser Fassung des Gesetzes beabsichtigt worden, ein "Übermaß von Entschädigung" zu vermeiden. Dieses könne dadurch entstehen, daß eine Rente wegen EU aus der Rentenversicherung und Verletztengeld nebeneinander zu zahlen seien, ohne daß die Möglichkeit einer Kürzung jener Leistung wie beim Zusammentreffen von Versicherten- und Verletztenrente nach § 1278 RVO, einer Rückforderung (§ 628 RVO) oder einer Aufrechnung (§ 629 RVO) gegeben sei. Hieraus folge, daß die Unfallrente erst mit der EU-Rente - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - beginnen dürfe.
Die vom SG zugelassene Berufung hatte Erfolg. Das LSG hat durch Urteil vom 2. Juli 1971 die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides antragsgemäß verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 5. März 1968 bis zum 3. September 1968 Verletztenrente in Höhe der Vollrente unter Anrechnung des für diese Zeit gezahlten Verletztengeldes zu gewähren. Mit näherer Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente schon vom Unfalltag an ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 580 Abs. 1 RVO. Weder der Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses des Bundestages (BT-Drucks. IV/938) noch die Vorschriften der §§ 1278, 628, 629 RVO zwängen zu einer vom Wortlaut des § 580 Abs. 1 RVO abweichenden Auslegung.
Mit ihrer - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 580 Abs. 1 RVO. Bei seiner lediglich am Wortsinn ausgerichteten Auslegung des § 580 Abs. 1 RVO habe das LSG verkannt, daß nach den Motiven des Gesetzgebers der Rentenbeginn in der Unfallversicherung mit dem Rentenbeginn in der Rentenversicherung übereinstimmen solle. Damit solle erreicht werden, daß neben einer Versichertenrente wegen EU kein Verletztengeld gezahlt werde, da dieses - anders als die Verletztenrente - nicht nach § 1278 RVO gekürzt werden könne. Bedenklich sei auch die Auffassung des LSG, daß die Verletztenrente bereits mit dem Unfalltag beginne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist nicht begründet.
Den - hier strittigen - Beginn der Verletztenrente regelt § 580 Abs. 1 RVO dahin, daß der Verletzte "die Rente mit dem Tage nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung" (1. Alternative) oder "mit dem Beginn der durch den Arbeitsunfall verursachten Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung" (2. Alternative) - bei gleichzeitigem Wegfall eines bisher gewährten Verletztengeldes (§ 562 Abs. 1 RVO) - erhält, vorausgesetzt, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch Unfallfolgen in rentenberechtigendem Ausmaß über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert. Im Falle der 2. Alternative des § 580 Abs. 1 RVO tritt also trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit (s. auch BSG 26, 288, 291) an die Stelle des bisher gewährten Verletztengeldes die Verletztenrente.
Zutreffend geht das LSG davon aus, daß - wie auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - der Kläger durch den Arbeitsunfall erwerbsunfähig im Sinne von § 1247 RVO geworden und dieser Versicherungsfall bereits am Tag des Arbeitsunfalls eingetreten ist (BSG 22, 278), obgleich nach § 1276 Abs. 1 RVO die deswegen vom Rentenversicherungsträger gewährte Zeitrente erst nach dem Ablauf der 26. Woche - 4. September 1968 - zu beginnen hatte. Der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente ist somit nach der 2. Alternative des § 580 Abs. 1 RVO, da auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift unstreitig erfüllt sind, am Tag des Unfalls zur Entstehung gelangt.
Die gegenteilige Meinung der Beklagten, die sich auf eine im Schrifttum vertretene Ansicht stützt (Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Stand Juli 1972, Anm. 2 b zu § 580 RVO; Hülsmeyer, WzS 1966, 33, 35 ff; Eichhorn, BG 1968, 107 ff), daß die Verletztenrente in einem solchen Fall erst von dem Zeitpunkt an gewährt werden dürfe, in dem die Versichertenrente beginne, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch zwingend aus der Gesetzesvorgeschichte. § 580 Abs. 1 RVO spricht - anders als etwa § 183 Abs. 3 Satz 1 RVO - nicht von dem Tage, an dem Rente wegen EU von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird, sondern vom Beginn der EU i. S. der Rentenversicherung. Sie trägt damit in sinnvoller Weise dem Umstand Rechnung, daß nicht weniger der von der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßten Personen (vgl. § 539 Abs. 1 Nr. 1-15 und Abs. 2 RVO) gar nicht der gesetzlichen Rentenversicherung angehören und trotzdem durch einen Arbeitsunfall erwerbsunfähig i. S. des § 1247 Abs. 2 RVO werden können mit der Folge, daß ihnen von Anfang an Verletztenrente zusteht. Schon deshalb kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden. Die Gesetzesvorgeschichte führt zu keinem anderen überzeugenden Ergebnis. Die 2. Alternative des § 580 Abs. 1 RVO ist durch den Sozialpolitischen Ausschuß des Bundestags eingefügt worden um zu "verhindern, daß Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung und Verletztengeld aus der Unfallversicherung in vollem Umfang nebeneinander gezahlt wird. Die Rente aus der Rentenversicherung kann nach § 1278 RVO nur gekürzt werden, wenn sie mit einer Rente aus der Unfallversicherung oder mit Heilanstalts- oder Anstaltspflege zusammentrifft. Löst ein Arbeitsunfall Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Rentenversicherung aus, kann ein Übermaß an Entschädigung nur vermieden werden, wenn im gleichen Zeitpunkt auch die Rente aus der Unfallversicherung beginnt" (BT-Drucks. IV/938 neu - S. 12). Das Ziel, das der Gesetzgeber erreichen wollte, wird durch eine sich an den Gesetzeswortlaut anlehnende Auslegung indessen nicht in Frage gestellt; insbesondere wird danach der Zweck dieser Vorschrift, ein Übermaß an Entschädigung durch die ungekürzte Gewährung zweier Leistungen zu verhindern, in keiner Weise angetastet. Sie führt lediglich dazu, daß bei EU-Rente auf Zeit (§ 1276 Abs. 1 RVO) und verspätetem Antrag auf Gewährung von EU-Rente (§ 1290 Abs. 2 RVO) dem im Sinne von § 1247 RVO erwerbsunfähigen Verletzten die - meist niedrigere - Verletztenrente für einen - allerdings nur kurzfristigen - Zeitraum zu bewilligen ist, für den er noch keinen Anspruch auf die - im Regelfall nach Maßgabe des § 1278 Abs. 4 RVO schon von ihrem Beginn an teilweise ruhende (vgl. BSG 30, 42) - EU-Rente hat. Die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 580 Abs. 1 RVO würde andererseits für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Vorschrift (1. Juli 1963) bis zum Inkrafttreten des Finanz-Änderungsgesetzes 1967 - FinÄndG - (1. Januar 1968) zu einem Ergebnis führen, das mit dem Entschädigungsgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vereinbar ist. Nach der beim Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) rechtsgültigen, bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung des § 1290 Abs. 1 RVO war auch die EU-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt waren (nach der Neufassung durch Art. 1 § 1 Nr. 25 Buchst. a des FinÄndG 1967 - BGBl I S. 1259 - beginnt die Rente nunmehr vom Ablauf des Monats an, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind). War also vor dem 1. Januar 1968 durch einen Arbeitsunfall der Verletzte erwerbsunfähig im Sinne von § 1247 RVO geworden, so hatte nach dieser Vorschrift die aus diesem Grunde zu gewährende Rente - ausgenommen die Sonderfälle der §§ 1276 Abs. 1 und 1290 Abs. 2 RVO - schon mit dem Ersten des Monats zu beginnen, in dem der Arbeitsunfall eingetreten war. Dies hätte, wäre - wie die Beklagte meint - in § 580 Abs. 1, 2. Alternative RVO der Beginn der EU-Rente rechtserheblich, zur Folge gehabt, daß die Verletztenrente vom Monatsersten des Unfallmonats, also (abgesehen von dem Sonderfall, daß der Arbeitsunfall sich am ersten Tag des Monats ereignete) schon vor dem Tag des Arbeitsunfalls begonnen hätte. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß eine solche dem Rechtsgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung widersprechende Rechtslage nicht gewollt gewesen sein kann. Mit Recht ist deshalb in § 580 Abs. 1, 2. Alternative RVO auf den Beginn der EU und nicht der EU-Rentengewährung abgestellt. Eine Auslegung dahin, daß die Verletztenrente erst von dem Tag des Beginns der EU-Rente an, frühestens jedoch mit dem Beginn der EU (dies wird in der Regel der Tag des Arbeitsunfalls sein) zu gewähren ist, läßt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Entstehungsgeschichte gewinnen. Die Verletztenrente ist daher mit dem Beginn der EU - nicht ... dem Beginn einer EU-Rente - zu gewähren (gleicher Ansicht: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 480 S. 6; Sienknecht, Soz. Vers. 1966, 56; Gerken, Soz. Vers. 1965, 24, 25; Strecker, Soz. Vers. 1964, 177, 178 ff).
Der Senat verkennt nicht, daß die von ihm für zutreffend gehaltene Auslegung im Einzelfall zu Unbilligkeiten führen kann, insbesondere bei Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber, wodurch zwar ein Anspruch auf Verletztengeld (§ 560 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RVO), nicht aber ein solcher auf Verletztenrente ausgeschlossen ist (Hülsmeyer, WzS, 1966, 33; Eichhorn, BG 1968, 107, 109). Nicht minder trifft dies jedoch - abgesehen von den bereits dargelegten rechtlichen Bedenken - für eine Auslegung zu, nach welcher Verletzten- und EU-Rente an demselben Tag beginnen sollen. Bei einem in der gesetzlichen Unfallversicherung pflicht- oder freiwillig versicherten Unternehmer ruht die Versichertenrente aufgrund der Sondervorschrift des § 1278 Abs. 3 Nr. 2 RVO nicht (AVG-Kommentar von Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, 2. bis 3. Aufl., Band IV Anm. C II 2 zu § 55). Falls der Unternehmer keinen Anspruch auf das - in der Regel höhere (Eichhorn, aaO) - Verletztengeld hat (s. BSG 19, 161), wird er durch eine Auslegung, nach welcher der Eintritt des Versicherungsfalls der EU für den Anspruch auf Verletztenrente rechtserheblich ist, begünstigt, sofern er rentenversichert ist. Auf - meist nicht rentenversicherte - Unternehmer würde sich somit § 580 Abs. 1, 2. Alternative RVO bei der von der Beklagten für zutreffend gehaltenen Auslegung ohnedies nicht auswirken. Der Gesetzgeber des UVNG wollte diesen Personenkreis jedoch von dieser Vorschrift nicht ausnehmen, wie sich schon daraus ergibt, daß er die nach dem früheren Recht hinsichtlich des Beginns der Verletztenrente (§ 559 c Abs. 1 RVO aF) und des Krankengeldes (§§ 559 Abs. 2, 559 d RVO aF) zwischen Verletzten, die gegen Krankheit gesetzlich versichert waren, und anderen Verletzten bestehende unterschiedliche Regelung ausdrücklich beseitigt hat (BT-Drucks. IV 120 S. 58 zu § 580 RVO; Lauterbach, aaO, Anm. 2 b Satz 1 zu § 580; Anm. 1 -- 2. Absatz, am Ende -- zu § 560; Eichhorn, aaO, S. 109). Schließlich sieht der Senat in dem von der Beklagten angedeuteten Umstand, daß das Verletztengeld meist höher sein wird als die Verletztenrente, angesichts der auch bei einer anderen Auslegung nicht zu vermeidenden Unbilligkeiten keinen zwingenden Grund, entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu entscheiden. Außerdem wirkt sich dieser Umstand nicht auf alle durch einen Arbeitsunfall erwerbsunfähig gewordenen Verletzten, sondern nur, wie die vorliegende Streitsache zeigt, auf einen Teil der Versicherten nachteilig aus, auf die § 1276 Abs. 1 oder § 1290 Abs. 2 RVO anzuwenden sind; es kommt hinzu, daß es sich in diesen Fällen regelmäßig nicht um erhebliche Zeitraume handeln wird.
Der Zweck der Vorschrift "ein Übermaß an Entschädigung" zu vermeiden, nämlich zu verhindern, daß Verletztengeld neben einer ungekürzten EU-Rente gezahlt wird, während beim gleichzeitigen Bezug von Verletzten- und EU-Rente infolge der Ruhensvorschrift des § 1278 RVO der Verletzte an sozialen Leistungen insgesamt nicht mehr erhält als den vor dem Unfall erzielten Lohn oder Netto-Verdienst (AVG-Kommentar von Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, Band IV Anm. B I zu § 55), wird sonach durch die vom erkennenden Senat für zutreffend erachtete Auslegung nicht vereitelt.
Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß bei der Anwendung des § 580 Abs. 1, 2. Alternative RVO die Verletztenrente im Regelfall schon von dem Tag des Arbeitsunfalls an und damit abweichend von § 580 Abs. 2 RVO (Rentenbeginn: Tag nach dem Arbeitsunfall) beginnt. Diese - ebenfalls vom Sozialpolitischen Ausschuß des Bundestags eingefügte (BT-Drucks. IV/938 aaO; Lauterbach, aaO, Anm. 1, letzter Absatz zu § 580) - Vorschrift knüpft hinsichtlich des Rentenbeginns ersichtlich an § 559 c Abs. 1 Halbsatz 2 RVO aF an. Die den Rentenbeginn abweichend regelnde Vorschrift des § 580 Abs. 1, 2. Alternative findet ihre Rechtfertigung jedoch darin, daß hier - anders als in § 580 Abs. 2 RVO - die Verletztenrente im Regelfall rückwirkend an die Stelle des dem Verletzten zunächst gezahlten Verletztengeldes tritt (§ 562 Abs. 1 RVO). Dieses ist jedoch, wenn Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung bereits am Tag des Unfalls von einem Arzt bescheinigt wird, wie dies bei Unfallverletzten meist der Fall zu sein pflegt (s. § 557 Abs. 2 Satz 1 RVO), bereits von diesem Tag an zu gewähren (Lauterbach, aaO, Anm. 7 - vorletzter Absatz - zu § 560). Demgemäß ist auch Podzun (Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 480 S. 6 unten) zutreffend der Auffassung, daß die Verletztenrente bei vorliegender EU in der Regel bereits am Unfalltag beginnt.
Das LSG hat somit zu Recht dem Kläger die Verletztenrente schon vom 5. März 1968 an zugesprochen. Die Revision der Beklagten war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen