Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger - Kommanditisten einer inzwischen aufgelösten Kommanditgesellschaft (KG) - für Beitragsschulden der KG aus der Zeit vor deren Eintragung in das Handelsregister haften.
Die Kläger, die Beigeladenen zu 1) und 2) und die C.-D. K… GmbH schlossen im September 1969 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der "C.-D. K… GmbH und Co. Gesellschaft für direkte Händler- und Verbraucherwerbung KG". Die GmbH war unbeschränkt haftende Gesellschafterin, die anderen Personen waren Kommanditisten. Die KG wurde am 19. Juni 1970 in das Handelsregister eingetragen. Am 11. August 1970 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
Schon vor der Eintragung der KG in das Handelsregister wurden Druckereiarbeiter und andere Arbeitskräfte beschäftigt. Nachdem für diese die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Rückstände an Beiträgen zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung festgestellt hatte, forderte sie mit Bescheid vom 9. Juli 1970 von den Klägern die Zahlung der Beiträge(einschließlich von Säumniszuschlägen und sonstigen Gebühren) für die Zeit von Februar bis zum 18. Juni 1970: Die Kläger hätten als im Handelsregister ausgewiesene Kommanditisten nach § 176 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) für die Verbindlichkeiten der KG, die vor der Eintragung in das Handelsregister entstanden seien, wie persönlich haftende Gesellschafter einzustehen, Die Kläger widersprachen: Nicht die KG, sondern allein die C.-D. K… GmbH habe Arbeitnehmer beschäftigt; soweit der Geschäftsführer der GmbH ohne Kenntnis der Gesellschafter der KG vor Eintragung in das Handelsregister Verbindlichkeiten begründet habe, hafteten die Kommanditisten der KG hierfür nicht, weil sie der Aufnahme von Geschäften vor Eintragung in das Handelsregister nicht zugestimmt hätten. Sie hafteten auch deshalb nicht, weil der beklagten AOK aus Gesprächen mit dem Geschäftsführer und anderen Mitgliedern der GmbH während des Gründungsstadiums der KG bis zur Eintragung im Handelsregister bekannt geworden sei, daß allein die GmbH Komplementärin sei und alle anderen Gesellschafter, also auch die Kläger, Kommanditisten sein sollten. Die Widersprüche der Kläger wurden mit Bescheiden vom 14. April 1972 zurückgewiesen, Die Beitragsforderung wurde unter Berücksichtigung von Zahlungen während des Konkursverfahrens auf über 12.000,-- DM beziffert.
Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide aufgehoben (Urteil vom 7. Februar 1973). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der beklagten AOK und die "Anschlußberufungen" der beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA), Bundesversicherungsanstalt für Arbeit (BfA und Bundesanstalt für Arbeit (BA) zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 26 September 1973). Das LSG hat dargelegt, daß nach § 171 Abs. 1 HGB der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar hafte. Eine Ausnahme gelte nach § 176 Abs. 1 HGB für Verbindlichkeiten, die durch Aufnahme der Geschäfte vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister begründet worden seien. Für diese Verbindlichkeiten hafte jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn vor Eintragung zugestimmt habe, gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn nicht dem Gläubiger die Haftungsbeschränkung bekannt gewesen sei Die unbeschränkte persönliche Haftung trete dagegen nach176 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht ein, wenn es sich um ein unter § 1 Abs. 2 HGB fallendes Grundhandelsgewerbe, sondern um ein gewerbliches Unternehmen handele, das erst nach § 2 HGB mit der Eintragung in das Handelsregister als Handelsgewerbe gelte.
Das LSG hat offengelassen, ob die KG ein Grundhandelsgewerbe im Sinn von § 1 Abs. 2 HGB betrieben oder ob es sich um einen Fall des § 2 HGB gehandelt habe. Es komme auch nicht darauf an, ob die Kläger dem Geschäftsbeginn vor Eintragung zugestimmt hätten, oder ob die beklagte AOK die beschränkte Haftung der Kläger gekannt habe; denn § 176 HGB sei nur eine Schutzvorschrift zugunsten des gutgläubigen Verkehrs. Als Sonderbestimmung für den kaufmännischen Geschäftsverkehr lasse sie sich nicht ohne weiteres auf öffentlich-rechtliche Beziehungen übertragen. Schutzwürdig sei ebenso wie bei 15 HGB nur derjenige, der aufgrund eigenen freien Entschlusses in Geschäftsverbindung zu einen Unternehmen des Handelsrechts trete. Die Beitragsforderungen der Beklagten seihen jedoch nicht aufgrund von Rechtsgeschäften, sondern kraft Gesetzes entstanden; die beklagte AOK könne ihre Geschäftspartner nicht aussuchen oder Überlegungen über die Bonität der Arbeitgeber anstellen. Da § 176 HGB nur den rechtsgeschäftlichen Verkehr schätze, der infolge Nichteintragung der Gesellschaft in das Handelsregister keine zuverlässige Orientierungsgrundlage über den Haftungsumfang der Gesellschaft besitze, sei er nur bei Schuldverhältnissen anzuwenden, für deren Begründung die Kenntnis oder Unkenntnis der Haftungsverhältnisse ursächlich sei, also nur bei Schuldverhältnissen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Aus den gleichen Gründen lasse sich auch keine Haftung der Kläger aus Rechtsschein herleiten; jedenfalls fehle auch hier die Ursächlichkeit zwischen einem Rechtsschein und der Entscheidung der Beklagten. Schließlich böten §§ 705 ff. BGB keine Grundlage für die Inanspruchnahme der Kläger über ihre Einlagen als Kommanditisten hinaus. Der für die Gesellschaft bis zur Eintragung handelnde Geschäftsführer könne mangels entsprechender Vertretungsmacht die späteren Kommanditisten nicht über die im Gesellschaftsvertrag übernommene Haftung hinaus verpflichten (§§ 714, 164 BGB).
Die beklagte AOK und die beigeladene BA haben Revision eingelegt. Sie beantragen, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die K7agen abzuweisen.
Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 176 Abs. 1 HGB: § 176 HGB gelte für Verbindlichkeiten jeder Art. Die Argumentation des LSG, nur der rechtsgeschäftliche Verkehr werde geschützt, weil er bei Nichteintragung keine zuverlässige Orientierungsgrundlage habe, den gesetzlichen Gläubigern nütze das Handelsregister wegen ihrer fehlenden Entschließungsfreiheit nichts, verkenne, daß das Gesetz es nicht auf die Einsichtnahme in das Handelsregister abstelle, sondern ausschließlich auf die positive Kenntnis des Gläubiger von der Kommanditisteneigenschaft der betreffenden Gesellschafter. Der "leichtfertige" Gläubiger, der das Handelsregister nicht einsehe, werde durch § 176 Abs. 1 HGB ebenso wie der "gewissenhafte" Gläubiger geschützt, der sich anhand des Handelsregisters informieren wolle. Es sei unverständlich, daß gesetzliche Gläubiger schlechter behandelt werden sollten als rechtsgeschäftliche Gläubiger, die durch Nichteinsicht in das Handelsregister die Chance zur Entschließungsfreiheit nicht wahrgenommen hätten. Das Gesetz setze mit der Haftung "für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten" ausschließlich eine zeitliche Begrenzung für die persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter. Die Auffassung des LSG gebe einen Freibrief für die in Gründung befindliche KG und ihre Gesellschafter, die Tilgung der Forderungen der Sozialversicherungsträger hintan zu stellen zum Schaden der von diesen wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Wenn schon ein Unterschied zwischen Forderungen kraft Rechtsgeschäfts und solchen kraft Gesetzes konstruiert werde, so dürfe dies nur zu einem gesteigerten Schutz der Sozialversicherungsträger führen, die sich ihre Geschäftspartner nicht aussuchen könnten und oft gerade bei Gesellschaftsumwandlungen um die mangelnde Bonität ihrer Partner wüßten. Nach der Systematik des Gesetzes sei es auch nicht so, daß die Kommanditisten grundsätzlich nur beschränkt hafteten, wie das LSG dem § 171 HGB entnehmen wolle. Es gebe zwei Gruppen von Kommanditisten: Diejenigen einer eingetragenen und die einer noch nicht eingetragenen KG. Letztere hafteten gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich wie persönlich haftende Gesellschafter. Nur ausnahmsweise hafteten sie nicht persönlich, nämlich wenn der Gläubiger positiv Kenntnis davon besessen habe, daß sie nur beschränkt haftende Gesellschafter werden sollten. Dies entspreche auch der Billigkeit. Der Kommanditist möge für die Kenntnis der Gläubiger sorgen oder die Geschäfte der KG bis zur Eintragung unterbinden. Die einhellige Lehre komme zu dem Schluß, daß der Gläubiger keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Haftungsverhältnisse in der Gesellschaft habe und daß die Beweislast für die Kenntnis des Gläubigers beim Kommanditisten liege. § 176 Abs. 1 HGB sei eine Schutzvorschrift zugunsten aller Gläubiger. Der Gesetzgeber wolle die Kommanditisten zwingen, die Eintragung zu veranlassen; deshalb wäre es unverständlich, wenn das Gesetz nach den Grund der Verbindlichkeit unterscheide. Das LSG habe mithin prüfen müssen, ob ein Grundhandelsgewerbe vorgelegen habe, ob die Kläger dem Geschäftsbeginn zugestimmt hätten und ob der AOK die Haftungsbeschränkung bekannt gewesen sei.
Auch die beigeladene BA meint, daß es entgegen der Auffassung des LSG auf die weiteren Voraussetzungen des § 176 HGB ankomme. Dabei müsse von einer Zustimmung der Kommanditisten zur Aufnahme der Geschäfte vor Eintragung der KG im Handelsregister ausgegangen werden. Es spreche auch einiges dafür, daß die KG ein Grundhandelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB betrieben habe. Falls eine unmittelbare Anwendung des § 176 HGB am fehlenden Grundhandelsgewerbe scheitere (§ 176 Abs. 1 Satz 2 HGB), seien die Kläger dennoch nicht von einer Haftung befreit. Da die Gesellschaft schon vor ihrer Eintragung als KG aufgetreten sei, müsse sich jeder werdende Kommanditist gemäß § 176 HGB als unbeschränkt haftend behandeln lassen.
Die beigeladenen Rentenversicherungsträger haben sich den Anträgen und Ausführungen der beklagten AOK und der beigeladenen BA angeschlossen. Gegen die einschränkende Auslegung des Begriffs "Verbindlichkeiten" im § 176 Abs. 1 HGB spreche - so die BfA - auch die anerkannte privatrechtliche Deliktsfähigkeit der Personengesellschaften im Handelsrecht und deren Haftung für deliktisches Handeln ihrer Organe entsprechend § 31 BGB. Deshalb seien unter Verbindlichkeiten der KG auch die aus gesetzlichen Schuldverhältnissen des privaten und des öffentlichen Rechts herrührenden Verpflichtungen, wie z.B. Bereicherungs- oder Steuerforderungen, zu verstehen. Die Beschränkung des Gläubigerschutzes in § 176 Abs. 1 HGB durch das LSG sei nicht mit dem Anwendungsrahmen zu vereinbaren, den der ebenfalls dem Vertrauensschutz im Geschäftsverkehr dienende § 15 Abs. 1 HGB gefunden habe. Dieser umfasse auch im Geschäftsverkehr entstandene gesetzliche Forderungen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend: Die KG habe kein Grundhandelsgewerbe betrieben, so daß nach § 176 Abs. 1 Satz 2 HGB die in Satz 1 bestimmte Haftung der Kommanditisten entfalle. Diese hafteten auch nicht aus Rechtsschein, da die Rechtsscheinhaftung nur den auf den Rechtsschein vertrauenden gutgläubigen Geschäftsverkehr schütze. Die unbeschränkte persönliche Haftung der Kommanditisten reiche im übrigen nur so weit, wie ein Rechtsschein erzeugt worden sei.
Alle Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der beklagten Krankenkasse, die den angefochtenen Beitragsbescheid für alle beteiligten Versicherungszweige erlassen hat, ist zulässig. Das Gleiche gilt für die von der beigeladenen BA - wegen der auf ihren Versicherungszweig entfallenden Beiträge - eingelegte Revision. Die Revisionen haben auch Erfolg, da das Berufungsurteil so, wie es vom LSG begründet worden ist, nicht bestehen bleiben kann, andererseits die vom LSG festgestellten Tatsachen für eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausreichen.
Prozessual ist zunächst klarzustellen, daß gegen das Urteil des SG, das den Beitragsbescheid der beklagten Krankenkasse aufgehoben hatte, nur diese Berufung eingelegt hat. Die mit ihren Anträgen übereinstimmenden, nach Ablauf der Berufungsfrist gestellten Berufungsanträge der beigeladenen Versicherungsträger (LVA, BfA, BA) waren weder selbständige Berufungen noch - entgegen der Ansicht des LSG - "Anschlußberufungen", da die genannten Beigeladenen auf Seiten der Beklagten den Rechtsstreit führten (BSG 19, 265).
Das LSG hat den beschrittenen Rechtsweg mit Recht für zulässig gehalten, ohne dies allerdings näher zu begründen. Daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über die von den Klägern erhobenen Klagen zu entscheiden haben, ergibt schon deren Gegenstand. Angefochten sind der von der Beklagten erlassene Leistungsbescheid vom 9. Juli 1970 und ihre Widerspruchsbescheide vom 14. April 1972, die sich nach Form und Inhalt als Verwaltungsakte darstellen. Selbst wenn sie gegenüber den Klägern mangels einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen ihnen und der Beklagten nicht hätten ergehen dürfen und schon deshalb als rechtswidrig aufzuheben wären, hätten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit diese Entscheidung zu treffen (BSG 15, 14; 24, 190, 191; 25, 268, 269).
Die Beklagte hat indessen die Beitragsansprüche gegen die Kläger, wie geschehen, durch Verwaltungsakt geltend machen dürfen. Das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Klägern gehört dem öffentlichen Recht an, obwohl die persönliche Haltung von Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, namentlich von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer KG, im bürgerlichen Recht geregelt ist (§§ 128, 161, 171, 176 HGB). Die gleiche Auffassung hat das BSG bisher vor allem in Fällen der Inanspruchnahme eines Erben für eine öffentlich-rechtliche Schuld des Erblassers vertreten, obwohl auch hier ein im bürgerlichen Recht geregelter Vorgang - die Gesamtnachfolge des Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers (§ 1922 BGB) - zur Inanspruchnahme des Erben führt (BSG 24, 190, und die in BSG 25, 268, 270 genannten Entscheidungen). Anders beurteilt hat das BSG dagegen den Fall, daß zu Unrecht gezahlte Versorgungsleistungen nicht vom Empfänger der Leistungen, sondern von einer Person zurückgefordert werden, die nach § 419 BGB (vertragliche Vermögensübernahme) für die Verbindlichkeiten des Leistungsempfängers haftet; insoweit sei der Erlaß eines Verwaltungsaktes nicht zulässig, da hier - anders als gegenüber dem Erben - keine Ausnahme von dem Grundsatz gelte, daß durch Verwaltungsakt nur die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstandenen Verbindlichkeiten geregelt werden könnten (BSG 25, 268; vgl. ferner BSG 32, 145, wonach die Klage eines Rentenversicherungsträgers auf Rückzahlung eines Rentenbetrages, den ein Dritter nach dem Tod des Berechtigten unrechtmäßig in Empfang genommen hatte, keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung, sondern von den Zivilgerichten zu entscheiden ist).
Soweit das Handelsrecht eine persönliche Haftung von Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft vorsieht, gilt diese Haftung, wie allgemein anerkannt ist, für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen; sie gilt mithin auch für Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, insbesondere für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Gesellschaft (vgl. Fischer in Großkommentar HGB §128 Anm. 14; Schlegelberger-Gessler, HGB, 4. Aufl. § 128 Anm. 13; Baumbach-Duden, HGB, 21. Aufl., § 128 Anm. 1B; Heymann-Kötter, HGB, 4. Aufl., § 128 Anm. 3, Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl., S. 311; Lehmann-Dietz, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 163). Daraus folgt zwar nicht ohne weiteres, daß - soweit die Gesellschaft aufgrund des öffentlichen Rechts zu einer Leistung verpflichtet ist - auch die Gesellschafter nach öffentlichem Recht haften, insbesondere durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Schuld herangezogen werden können. Denkbar wäre auch, daß neben die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gesellschaft eine privatrechtliche Haftung der Gesellschaft tritt für die das Bestehen der Gesellschaftsschuld dann nur eine öffentlich-rechtliche "Vorfrage" wäre (so anscheinend die schon genannte Entscheidung des BSG im Falle der Vermögensübernahme nach § 419 BGB). Eine solche Lösung hätte jedoch, abgesehen von konstruktiven Schwierigkeiten, eine Reihe praktischer Nachteile. So müßte der Rechtsstreit auf verschiedenen Rechtswegen ausgetragen werden, wenn sowohl die Gesellschafter in Anspruch genommen werden, was in der Regel zu einer Verzögerung und Verteuerung des Rechtsschutzes führen würde und zudem die Gefahr widersprechender Entscheidungen mit sich brächte. Außerdem müßten die Zivilgerichte, wenn die klagenden Gesellschafter im Haftungsprozeß auch das Bestehen der Gesellschaftsschuld nach Grund und/oder Höhe bestreiten, oder dies sogar der einzige Streitpunkt ist, Fragen des öffentlichen Rechts entscheiden, die ihnen im allgemeinen fernliegen. Dies gilt namentlich für Fragen des Sozialversicherungsrechts wie für die Berechnung der Beiträge für die hier am Streit beteiligten Versicherungsträger, die Beitragserhebung durch die Krankenkasse als Einzugsstelle, die rechtlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht (Versicherungspflicht, Beschäftigungsverhältnis) u.ä. All diese, mit der Zuweisung des Haftungsstreits an die Zivilgerichte verbundenen Nachteile werden vermieden, wenn die - allgemeinen oder besonderen Verwaltungsgerichte über die Haftung der Gesellschafter mitentscheiden (wie sie, aus z.T. ähnlichen Überlegungen, auch über das Konkursrecht einer Beitragsforderung mitentscheiden, BSG 32, 263, 265 f.).
Für das Steuerrecht, für das die Frage besondere Bedeutung hat, ist dies in der Tat schon ausdrücklich vorgesehen; nach § 113 der Reichsabgabenordnung gelten nämlich, wo Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften als solche der Besteuerung unterliegen, für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter und Mitglieder "sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts". Daraus wird allgemein geschlossen, daß die Gesellschafter insoweit auch nach Steuerrecht haften, die Haftung mithin nicht im Wege des Zivilprozesses, sondern nach steuerrechtlichen Verfahren geltend zu machen ist (vgl. Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, 9. Aufl. Anm. 2, Hübschmann-Hepp-Spitaler, Reichsabgabenordnung, 1. - 6. Aufl., § 113 IV, Kühn, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 113 Anm. 3). Auch für das Sozialversicherungsrecht bestehen keine Bedenken, die bürgerlich rechtlichen Vorschriften über die Gesellschafterhaftung "sinngemäß", d.h. analog anzuwenden. Wenn es bisher noch an einer ausdrücklichen Verweisung auf diese Vorschriften fehlt, so erklärt sich das aus der Lückenhaftigkeit des öffentlichen Rechts, die selbst bei so einem ausgeformten Gesetz wie der RVO noch zu mannigfachen Rückgriffen auf das bürgerliche Recht zwingt, beispielsweise auf Vorschriften des BGB über die Unterbrechung der Verjährung, die in ständiger Rechtsprechung ergänzend herangezogen werden (BSG 19, 173,177; 25,73, 75; allgemein zur analogen Anwendung zivilrechtlicher Normen im öffentlichen Recht Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., S. 167 ff. insbesondere 174 f).
Daß hiernach die Sozialgerichtsbarkeit in einem Beitragsstreit u.U. mit darüber zu entscheiden hat, ob ein Dritter nach den - insoweit analog anwendbaren - Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Erfüllung der Beitragsschuld haftet, wird man dabei eher hinnehmen können, als wenn umgekehrt eine "fachfremde" Gerichtsbarkeit im Haftungsstreit das Bestehen des Beitragsanspruches mit zu prüfen hätte (zur Verwertung des Gedenkens der Sachnähe bei Abgrenzung der Rechtswege vgl., Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974, BSG 37, 292, 296 mit weiteren Nachweisen; ferner die neue Vorschrift des § 393 Abs. 3 RVO, die ausdrücklich eine sozialversicherungsrechtliche Haftung des Entleihers von Arbeitskräften für Beitragsverpflichtungen des Verleihers vorsieht. Auch die Haftung der Gesellschafter für Beitragsschulden der Gesellschaft gehört somit dem öffentlichen Recht an, mag dieses dabei inhaltlich auch auf Normen des bürgerlichen Rechts verweisen. Sie kann insbesondere durch Verwaltungsakt des zuständigen Versicherungsträgers geltend gemacht werden.
Im gleichen Sinne hat das BSG schon in einem Fall entschieden, in den ein Versicherungsträger den Alleingesellschafter einer GmbH neben dieser für eine gegen die GmbH gerichtete Beitragsforderung als haftbar angesehen hatte: Dabei handele es sich "ebenfalls um eine öffentlich-rechtliche Forderung aus dem Bereich der Sozialversicherung", denn in deren Recht sei geregelt, wer die Beiträge zur Sozialversicherung schulde (BSG 19, 18, 19 f.; vgl. ferner Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1966 zur persönlichen Haftung der Gesellschafter einer im Gründungsstadium befindlichen GmbH für Versicherungsbeiträge der bei der Gründungsgesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer, SozR Nr. 2 zu § 393 RVO; für zivilrechtlich hat der BGH andererseits eine auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte Schadensersatzklage gehalten, die ein Sozialversicherungsträger gegen einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers wegen Nichtabführung einbehaltener Beitragsanteile der Versicherten erhoben hatte, NJW 1962, 200).
Ob im vorliegenden Fall die beklagte Krankenkasse die Kläger - als Kommanditisten - mit Recht für die Beitragsschulden der Kommanditgesellschaft haftbar gemacht hat, kann nach den Feststellungen des LSG noch nicht abschließend entschieden werden. Das LSG hat eine Haftung nach § 176 Abs. 1 HGB, ohne seine tatbestandlichen Voraussetzungen näher zu prüfen, schon deswegen verneint, weil diese Vorschrift nur den Schutz des kaufmännischen (rechtsgeschäftlichen) Verkehrs bezwecke und daher für die gesetzlichen Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger nicht gelte. Dem kann nicht gefolgt werden.
Unbeschränkt haften den Gläubigern einer KG im allgemeinen nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre), die Haftung der übrigen Gesellschafter (Kommanditisten) ist auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt und ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist (§§ 161 Abs. 1, 171 Abs. 1 HGB). Hat jedoch die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war (§ 176 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Diese Vorschrift dient - insoweit ist dem LSG beizutreten - zunächst den Bedürfnissen des (rechts-) geschäftlichen Verkehrs, Ohne sie müßte nämlich, wer in Geschäftsbeziehungen zu einer noch nicht im Handelsregister eingetragenen KG tritt, oft umständliche Erkundigungen über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft einziehen oder bei seinen Entschließungen eine mehr oder minder große Unsicherheit in Kauf nehmen. Um ihn davor zu schützen und zugleich die Gesellschafter der KG zu veranlassen, die Gesellschaft sowie die Person der Kommanditisten und den Betrag ihrer Einlage (§ 162 Abs. 1 HGB) möglichst bald in das Handelsregister eintragen zu lassen, hat der Gesetzgeber die Kommanditisten, die dem Geschäftsbeginn zugestimmt haben, bis zum Tage der Registereintragung hinsichtlich der Haftung für Gesellschaftsschulden den Komplementären gleichgestellt, sofern der Dritte nicht positiv ihre Eigenschaft als Kommanditisten kennt (vgl., Schlegelberger-Gessler a.a.O. § 176 Anm. 1; RGZ 128, 172, 181: Unbeschränkte Haftung der Kommanditisten als "zivilrechtliche Strafe" für Nichtbefolgung der Anmeldepflicht) Diese unbeschränkte Kommanditistenhaftung bietet dem Geschäftsverkehr eine klare und sichere Grundlage für seine Dispositionen.
Der Schutzzweck der genannten Vorschrift beschränkt sich indessen nicht auf den Fall der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung zur KG. Kaum weniger bedeutsam ist sie für Dritte, die bereits eine Forderung - ob aus Vertrag oder aufgrund Gesetzes - gegen die Gesellschaft besitzen. Wird die Forderung nicht rechtzeitig erfüllt, werden die Gläubiger nicht selten vor der Frage stehen, ob sie - etwa mit Rücksicht auf die besondere Kreditwürdigkeit der ihnen persönlich haftenden Gesellschafter - Stundung gewähren oder ob sie alsbald ihre Befriedigung betreiben und gegen welche Gesellschafter sie dann zweckmäßig vorgehen sollen. Dazu müssen sie wissen, welche Gesellschafter ihnen unbeschränkt haften. Solange sie dies nicht schnell und zuverlässig aus dem Handelsregister erfahren können, weil die KG noch nicht eingetragen ist, muß zu ihren Gunsten die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter - auch der Kommanditisten, die dem Geschäftsbeginn zugestimmt haben (§ 176 Abs. 1 HGB) - Platz greifen.
Es kommt hinzu, daß die Haftungsregelung innerhalb einer KG vor deren Eintragung in das Handelsregister von den Gesellschaftern beliebig - ohne Bindung an eine bestimmte Form - geändert werden kann. Ebenso wie der Vertrag über die Errichtung einer KG (oder auch einer OHG, anders dagegen § 2 GmbHG für eine GmbH) grundsätzlich formfrei ist, gilt dies auch für spätere Vertragsänderungen (vgl. Baumbach-Duden a.a.O. § 105 Anm., 2B, G). Die Gesellschafter einer KG könnten daher, etwa im Falle von Zahlungsschwierigkeiten, versucht sein, durch eine nachträgliche, u.U. sogar rückdatierte Vereinbarung ihre Haftung über das ursprünglich vorgesehene Maß hinaus zu beschränken, wenn dem nicht § 176 Abs. 1 HGB entgegenstände. An der Verhinderung derartiger Manipulationen haben auch die gesetzlichen Gläubiger der KG ein erhebliches Interesse, denn auch sie müssen sich darauf verlassen können, daß die - durch § 176 Abs. 1 HGB festgelegte - Haftungsgrundlage für ihre Forderung nicht nachträglich geschmälert wird.
Entgegen der Ansicht des LSG gilt somit die unbeschränkte Haftung der Kommanditisten nach § 176 Abs. 1 HGB nicht nur für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der KG, sondern - entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhalt, für eine solche Einschränkung bietet - für sämtliche Verbindlichkeiten der KG, auch solche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen des privaten und des öffentlichen Rechts (ebenso die nunmehr herrschend gewordene Auffassung im Schrifttum: Schilling in Gro8kommentar HGB, § 176 Anm. 12 und Weipert in der Vorauflage desselben Kommentars; Heymann-Kötter a.a.O. § 176 Anm. 3; Lehmann-Dietz a.a.O. S. 205; Barella, Betrieb 1952, 465; Heinzel, Die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung 1974, 321; a.A. dagegen noch Schlegelberger-Gessler a.a.O. § 176 Anm. 6 und die dort Genannten; vgl. ferner Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan, HGB 5. Auflage, § 15 Anm. 13; BaIlerstedt, JuS 1965, 272, 274)
Diese Auslegung des § 176 Abs. 1 HGB entspricht auch der des § 128 HGB, nach dem die Gesellschafter einer OHG und (über § 161 Abs. 2 HGB) die Komplementäre einer KG persönlich für die Schulden der Gesellschaft haften, und zwar, wie schon erwähnt, nach insoweit einhelliger Auffassung des Schrifttums für Schulden jeder Art, unabhängig von ihrem Entstehungsgrund (Rechtsgeschäft oder Gesetz, privates oder öffentliches Recht). Wenn nun § 176 Abs. 1 HGB unter bestimmten Voraussetzungen die Kommanditisten "gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter" haften läßt, so kann dies nur bedeuten, daß auch sie, ebenso wie die Komplementäre, für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft - einschließlich von Beitragsschulden gegenüber Sozialversicherungsträgern - haften.
Die Haftung nach § 176 Abs. 1 HGB setzt allerdings voraus, daß die KG als solche, d.h. unter ihrer Firma, die Geschäfte begonnen und daß die in Anspruch genommenen Kommanditisten dem Geschäftsbeginn zugestimmt haben. Darauf ist das LSG von seinem abweichenden rechtlichen Ausgangspunkt nicht näher eingegangen, wie es auch nicht geprüft hat, ob die beklagte Krankenkasse die Kommanditisteneigenschaft der Kläger gekannt hat. Es hat ferner offengelassen, ob § 176 Abs. 1 HGB deswegen nicht anwendbar ist, weil die KG - als eine "Gesellschaft für direkte Händler- und Verbraucherwerbung" - kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB (sog. Grundhandelsgewerbe) betrieben hat und daher erst mit der Eintragung der Firma nach § 2 HGB entstanden ist, vorher also als KG nicht existiert hat (vgl. den Vorbehalt in § 176 Abs. 1 Satz 2 HGB). Diese Fragen können jedoch - nachdem geklärt ist, daß § 176 Abs. 1 HGB auch für gesetzliche Gläubiger wie die Beklagte gilt - nur offenbleiben, wenn die Kläger, unabhängig von § 176 Abs. 1 HGB, der Beklagten schon aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere aufgrund eines von ihnen veranlaßten Rechtsscheins (als Gesellschafter einer "Schein-KG") oder als Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Recht haften würden. Das ist indessen nicht der Fall, wie das LSG im Ergebnis richtig entschieden hat.
Als "Schein-Kommanditisten" könnten die Kläger der Beklagten nur haften, wenn sie durch ihr eigenes oder das ihnen zurechenbare Verhalten eines anderen Gesellschafters, etwa des Geschäftsführers, den Rechtsschein einer - durch Eintragung der Firma nach § 2 HGB bereits entstandenen - KG erzeugt und dadurch die Beklagte, die auf den Rechtsschein vertraute und vertrauen durfte, im Sinne einer konkret feststellbaren Kausalität zu einem bestimmten Verhalten veranlaßt hätten (vgl. zur Rechtsscheinhaftung im Handelsrecht: Brüggemann, Großkommentar HGB, Anhang zu § 5 Anm. 4 ff.; ferner Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan a.a.O. § 15 Anm. 22, die diese Rechtsscheinhaftung in "scharfen Gegensatz" zum unmittelbaren gesetzlichen Verkehrsschutz stellen; Baumbach-Duden a.a.O. § 5 Anm. 2C). Ob hier auf Seiten der Kläger alle genannten Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung vorgelegen haben, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen, kann aber auch auf sich beruhen. Selbst wenn dies nämlich der Fall gewesen wäre, würden die Kläger der Beklagten lediglich nach Maßgabe des von ihnen veranlaßten Rechtsscheins haften; sie müßten sich mithin so behandeln lassen, "als ob die KG bereits durch Eintragung nach außen wirksam geworden wäre" (BGHZ 61, 59, 65 ff. und Leitsatz 2 - NJW 73, 1691, mit insoweit zustimmender Anmerkung von Canaris in NJW 1974, 455). Bei einer in das Handelsregister eingetragenen KG entfällt aber nach § 176 Abs. 1 HGB eine Haftung der Kommanditisten und damit auch der Kläger.
Aber auch als Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind die Kläger der Beklagten nicht haftbar geworden. Zwar wäre die als KG gegründete Gesellschaft, wenn sie kein Grundhandelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB betrieben hätte, bis zu ihrer Eintragung in das Handelsregister eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gewesen (BGHZ 59, 179, 181; 61, 59, 67; Schmidt, Der Betrieb 1973, 653). Auch bei einer solchen Gesellschaft können jedoch die Gesellschafter - durch eine entsprechende Begrenzung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters - ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken, d.h. ihre - sonst bestehende persönliche Haftung ausschließen (Palandt, BGB 34. Auflage, § 714 Anm. 3c; Schilling in Großkommentar HGB, § 176 Anm. 19). Ein solcher Beschränkungswille wird sogar für die "Kommanditisten" einer - als solche noch nicht entstandenen - KG ohne weiteres zu unterstellen sein (Soergel-Siebert, BGB 9. Aufl., § 714 Randnummer 8). Die Beschränkung ist dann auch einem Dritten gegenüber wirksam, wenn sie für ihn - wie im vorliegenden Fall - aus dem Gesellschaftsvertrag oder in sonstiger Weise, insbesondere aus dem Auftreten als KG, klar erkennbar war (vgl. BGHZ 61, 59, 67; Staudinger-Kessler, BGB 11. Aufl., § 714 Randnummer 12; Schmidt a.a.O. S. 655 f.; enger Soergel-Siebert a.a.O. und Beyerle, Betriebs-Berater 1973, 1376, 1380 f.).
Kommt hiernach eine Haftung der Kläger gegenüber der Beklagten aus einem anderen Rechtsgrunde als aus § 176 Abs. 1 HGB nicht in Betracht, so wird das LSG noch zu prüfen haben, ob die KG als Werbungsunternehmen ein Grundhandelsgewerbe, etwa wegen ihrer Druckereigeschäfte (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 9 HGB), betrieben, ob die Kläger - was sie bisher bestritten haben - der Aufnahme des Geschäftsbetriebes für die KG vor der Eintragung in das Handelsregister ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (vgl. RGZ 128, 172, 180; Schilling a.a.O. Anm. 8) zugestimmt haben, und, wenn beides der Fall gewesen sein sollte, ob andererseits der Beklagten bei der Entstehung ihrer Beitragsforderung die Eigenschaft der Kläger als Kommanditisten "bekannt war". Eine Kenntnis der Beklagten in diesem Sinne würde zwar auch vorliegen, wenn sich für sie nur (mittelbar) aus der Kenntnis der Person der Komplementäre "der notwendige Schluß ergab, daß jeder andere Gesellschafter in der Haftung beschränkt sei" (RG a.a.O. S. 183). Der Umstand allein, daß die Beklagte wußte, daß sie es mit einer "GmbH" und CO KG" zutun hatte, Komplementärin also eine GmbH war, mußte sie jedoch nicht ohne weiteres zu dem Schluß zwingen, alle anderen Gesellschafter könnten nur Kommanditisten sein - mag die Wahl der genannten Gesellschaftsform (zu ihr näher Baumbach-Duden a.a.O. § 161 Anm. 4 ff.) in der Regel auch dem Wunsch der Beteiligten nach Haftungsbeschränkung der Gesellschafter entspringen; neben der GmbH als Komplementärin konnten durchaus weitere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sein (vgl. Hofmann, GmbH-Rundschau 1970, 1132, 186; Baumbach-Duden a.a.O. § 161 Anm. 8A).
Zur Nachholung der somit noch erforderlichen Feststellungen hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen, das auch die abschließende Kostenentscheidung treffen wird.
Fundstellen