Leitsatz (redaktionell)
Beiträge für angestelltenversicherungspflichtige Handwerker dürfen im Rahmen der gesetzlichen Nachentrichtungsfristen nach dem Tode des Versicherungspflichtigen nur dann nicht nachgebracht werden, wenn dies Rechtsmißbrauch darstellen würde.
Normenkette
AVG § 190 Fassung: 1937-12-21; RVO § 1441 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15; HwAVG § 1 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1938-12-21, Abs. 2 Fassung: 1938-12-21
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3 . Mai 1956 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten .
Von Rechts wegen .
Gründe
I
Die Klägerin ist die Witwe des am 17 . Oktober 1951 tödlich verunglückten Zimmermeisters Emil R ... Dieser gehörte von 1911 - 1939 der Rentenversicherung der Arbeiter und seit 1940 der Rentenversicherung der Angestellten (AV . ) an . Der letzte Beitrag wurde für ihn im Mai 1945 entrichtet ; obwohl er seit Juli 1949 als selbständiger Handwerker in der Handwerksrolle eingetragen war und keine Lebensversicherung abgeschlossen hatte , entrichtete er zur AV . keine Handwerkerbeiträge .
Am 22 . Dezember 1951 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente . Die Landesversicherungsanstalt (LVA . ) Baden , die damals die Aufgaben der AV . mit wahrnahm , lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11 . Dezember 1952 ab : Die Anwartschaft aus den entrichteten Beiträgen sei erloschen . Der Versicherte habe weder in den Jahren 1949/50 die vorgeschriebenen sechs Monatsbeiträge entrichtet noch die Halbdeckung erreicht ; er habe in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten statt der erforderlichen 213 Beitragsmonate insgesamt nur 183 Beitragsmonate zurückgelegt (§ 4 Abs . 2 des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes - SVAG - vom 17 . 6 . 1949 , WiGBl . S . 99 ,§ 32 AVG a.F .; §§ 1264 , 1265 RVO a.F . ) .
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6 . Januar 1953 Berufung beim Oberversicherungsamt (OVA . ) Karlsruhe ein . Sie beantragte , die LVA . Baden zur Gewährung der Witwenrente zu verurteilen . Mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ging das Verfahren , das sich nunmehr gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA . ) richtet , als Klage auf das Sozialgericht (SG . ) Karlsruhe über ; in der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin nur , festzustellen , daß sie berechtigt ist , die von ihrem verstorbenen Ehemann für die Jahre 1949/50 geschuldeten Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft nachzuentrichten . Das SG . verurteilte die Beklagte antragsgemäß (Urteil vom 19 . 4 . 1955) ; das Landessozialgericht (LSG . ) Baden-Württemberg wies die Berufung hiergegen zurück (Urteil vom 3 . 5 . 1956) : Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei in den Jahren 1949/50 nach dem Gesetz über die Altersversorgung des Deutschen Handwerks (HVG) vom 21 . Dezember 1938 (RGBl . I S . 1900) in der AV . versichert gewesen . Die von ihm geschuldeten Beiträge seien Pflichtbeiträge . Sie könnten nach seinem Tod noch nachentrichtet werden (§§ 1 Abs . 1 HVG , 190 AVG a.F ., 1443 RVO a.F . ) . Die hierfür vorgesehene Frist von zwei Jahren sei durch das Rentenverfahren gehemmt und daher noch nicht abgelaufen (§§ 1 Abs . 1 HVG , 190 AVG a.F ., 1442 Abs . 1 , 1444 Abs . 2 RVO a.F . ) . Die Klägerin habe sich zur Nachentrichtung der Beiträge bereit erklärt .
Das LSG . ließ die Revision zu . Die Beklagte legte gegen das ihr am 19 . Juni 1956 zugestellte Urteil am 10 . Juli 1956 Revision ein und begründete sie gleichzeitig . Sie beantragte , die Urteile des SG . und LSG . aufzuheben und die Klage abzuweisen : Die Handwerkerbeiträge seien , obwohl es sich bei der Versicherung nach dem HVG um eine Pflichtversicherung handele , den freiwilligen Beiträgen gleichzustellen . Dies ergebe sich aus den Vorschriften über ihre Entrichtung , aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus dem Gleichheitsgrundsatz . Freiwillige Beiträge dürften nach Eintritt des Versicherungsfalles des Todes aber nicht mehr nachentrichtet werden (§ 1443 RVO a.F . ) . Die Revision sei daher begründet .
Die Klägerin beantragte , die Revision zurückzuweisen . Sie verwies im wesentlichen auf die Ausführungen des SG . und LSG .
II
Die Revision ist zulässig , aber unbegründet .
Die Berufung der Klägerin an das OVA . gilt seit den Inkrafttreten des SGG als Klage auf Gewährung von Witwenrente (§ 215 Abs . 2 u . 4 SGG) . Diese Klage - eine Aufhebungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs . 1 SGG (BSGE . 5 S . 60 ff ., Haueisen , NJW . 1957 S . 1657 ff . ) - hat die Klägerin weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten zurückgenommen . Sie hat an ihrer Aufrechterhaltung ein Interesse , weil sonst der ablehnende Rentenbescheid der LVA . Baden bindend und damit ihr endgültiges Klageziel , die Rentenbewilligung , in Frage gestellt wäre . Wenn sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG . und LSG . hierzu keinen Antrag gestellt hat , so bedeutet dies nur , daß die Entscheidung über die Aufhebungs- und Verpflichtungsklage vorerst ausgesetzt werden soll . Die von der Klägerin später erhobene Feststellungsklage stellt sich somit als eine nachträgliche objektive Klagenhäufung dar . Die Zulässigkeit einer solchen Klagenhäufung ist nach den Grundsätzen der Klageänderung zu beurteilen (vgl . Stein-Jonas , Komm . zur ZPO , 18 . Aufl . Anm . I 1 zu § 260 und I 3 zu § 268 , Baumbach-Lauterbach , Komm . zur ZPO , 25 . Aufl . Anm . 1 zu § 260) . Da die Beklagte sich ohne Rüge auf die Feststellungsklage eingelassen hat , bestehen gegen ihre Einbeziehung in das Verfahren wegen Gewährung von Witwenrente keine prozessualen Bedenken (§ 99 Abs . 1 u . 2 SGG) .
Gegenstand der Feststellungsklage ist der Streit , ob die Klägerin berechtigt ist , zur Erhaltung der Anwartschaft ihres verstorbenen Ehemannes Beiträge für die Jahre 1949/50 nachzuentrichten . Diese Berechtigung wird aus einem konkreten Sachverhalt - dem Tod des Ehemannes und seinem früheren Versicherungsverhältnis zur Beklagten - hergeleitet . Insoweit bestehen zwischen den Parteien rechtliche Beziehungen , so daß die Feststellungsklage ein Rechtsverhältnis betrifft (vgl . § 55 Abs . 1 Nr . 1 SGG , BSGE . 4 S . 184 ff . ) . An der baldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse (vgl . § 55 Abs . 1 SGG) . Die Beklagte bestreitet ihr das Recht auf Beitragsnachentrichtung . Dieses Recht ist für einen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Witwenrente von entscheidender Bedeutung . Zwar sind seit dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23 . Februar 1957 (BGBl . I S . 88) die Vorschriften über die Anwartschaft für alle nach dem 31 . März 1945 eingetretenen Versicherungsfälle des Todes grundsätzlich weggefallen (Art . 1 § 40 Abs . 2 , Art . 2 § 17 AnVNG) . Dies bedeutet im vorliegenden Fall aber nur , daß der Klägerin - weil für den Verstorbenen die Wartezeit erfüllt ist - ohne Nachentrichtung der Beiträge für 1949/50 die Witwenrente frühestens vom 1 . Januar 1957 an zusteht (Art . 2 § 24 Abs . 2 , Art . 3 § 7 AnVNG) . Für den von ihr erhobenen Anspruch auf Witwenrente vor dem 1 . Januar 1957 kommt es auf das in dieser Zeit geltende Sozialversicherungsrecht , also auf die Erhaltung der Anwartschaft und damit auch auf das Recht der Beitragsnachentrichtung an . Das Gesetz zur vorläufigen Änderung des HVG vom 27 . August 1956 (BGBl . I S . 755) steht dem nicht entgegen . Danach gilt für versicherungspflichtige Handwerker die Anwartschaft aus Beiträgen zur AV . nur dann bis 31 . Dezember 1953 als erhalten , wenn der Versicherungsfall nicht vor dem 1 . Januar 1954 eingetreten ist (Art . 1 Abs . 4 Nr . 1) . Der Versicherungsfall des Todes ist bereits im Jahre 1951 eingetreten , so daß ohne eine wirksame Nachentrichtung der Beiträge für die Jahre 1949/50 die Anwartschaft erloschen ist (§§ 1 Abs . 1 HVG , 4 Abs . 2 SVAG , 32 AVG a . F ., 1264 , 1265 RVO a.F . ) . Die Klägerin hat auch deshalb ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Rechts zur Beitragsnachentrichtung , weil von der Zulässigkeit der Nachentrichtung der Beginn der Rente abhängt . Aus §§ 1286 RVO a.F ., 41 AVG a.F . ist zu entnehmen , daß der Versicherte bei einer zulässigen Beitragsnachentrichtung so gestellt werden soll als ob die Beiträge rechtzeitig entrichtet worden wären ; die Rente beginnt daher auch in solchen Fällen mit Ablauf des Antragsmonats (vgl . Koch-Hartmann , Kommentar zum AVG , 2 . Aufl ., Anm . 2b zu § 41 - 1286 RVO ; Brackmann , Handbuch der Sozialversicherung , 5 . Auflage S . 654 b unter cc) . Die Klägerin kann daher Rente schon vom 1 . Januar 1952 an nur erhalten , wenn sie die Beiträge für die Jahre 1949/50 wirksam nachentrichten kann . Die Feststellungsklage ist somit zulässig .
Sie ist auch begründet . Die Frage , ob die Klägerin zur Nachentrichtung der von ihrem verstorbenen Ehemann geschuldeten Beiträge berechtigt ist , ist nach dem Recht zu beurteilen , das vor dem Inkrafttreten des AnVNG gegolten hat . Dies ergibt sich einmal daraus , daß der Versicherungsfall des Todes im Jahre 1951 eingetreten ist und die Nachentrichtung von Beiträgen für die Jahre 1949/50 erfolgen soll , ferner daraus , daß die Entscheidung über die Feststellungsklage den Anspruch auf Witwenrente nur für die Zeit vor dem 1 . Januar 1957 berührt (vgl . Art . 2 § 6 AnVNG) .
Der verstorbene Ehemann der Klägerin ist seit Juli 1949 als selbständiger , in die Handwerksrolle eingetragener Zimmermeister nach dem HVG pflichtversichert gewesen (§ 1 Abs . 1 Satz 1 und Abs . 2 HVG) ; die Versicherungspflicht hat mit der Eintragung in die Handwerksrolle begonnen und mit der Löschung geendet , die hier mit dem Tode des Versicherten eingetreten ist ; einen die Versicherungsfreiheit begründenden Lebensversicherungsvertrag hat der Versicherte nicht abgeschlossen gehabt (§§ 1 , 3 und 4 HVG) . Auf die Versicherungsverhältnisse nach dem HVG finden - soweit dieses keine Sonderregelung enthält - die Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) entsprechende Anwendung (§ 1 Abs . 1 Satz 2 HVG) . Danach können Pflicht- und freiwillige Beiträge bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres entrichtet werden , für das sie gelten sollen (§§ 190 AVG a.F ., 1442 RVO a.F . ) . Eine Einschränkung besteht allerdings insoweit , als der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes bereits eingetreten ist ; dann ist nur noch eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen , nicht aber von freiwilligen Beiträgen zulässig (§§ 190 AVG a.F ., 1443 RVO a.F ., Brackmann , Handbuch der Sozialversicherung , 5 . Aufl . Bd . III S . 652 b , Verbands-Kommentar zum 4 . und 5 . Buch der RVO , 5 . Aufl . Anm . 3 zu § 1443 , Malkewitz , ZfS . 1949 S . 225 ff ., 227) . Die Berechtigung der Klägerin , Beiträge nachzuentrichten , hängt also davon ab , ob die Beiträge nach dem HVG Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge sind .
Die Versicherung nach dem HVG ist - wie bereits oben erwähnt eine Pflichtversicherung (vgl . §§ 1 Abs . 1 , 4 HVG , §§ 2 , 30 Abs . 1 der 1 . Durchführungsverordnung - DVO - zum HVG vom 13 . 7 . 1939 , RGBl . I S . 1255 , Art . 1 Abs . 1 , Abs . 2 Nr . 1 und Abs . 4 Nr . 3 des Änderungsgesetzes zum HVG) . Wesentlicher Inhalt einer solchen Versicherung ist u.a . die Verpflichtung der Versicherten oder ihrer Arbeitgeber , Beiträge zu entrichten . Diese Pflicht ist für die Handwerker im Gesetz auch ausdrücklich normiert (vgl . §§ 7 , 8 der 1 . DVO zum HVG in Verb . mit § 168 AVG a.F ., Art . 1 Abs . 4 Nr . 2 des Änderungsgesetzes zum HVG) . Die Beiträge nach dem HVG sind daher Pflichtbeiträge (vgl . Kahmann-Jahn-Hoernigk , Das Handwerkerversorgungsrecht , Anm . 6 zu § 1 und Anm . 1 zu § 2 , Brackmann a.a.O. S . 788 ff ., Malkewitz a.a.O. , Bayer . LVAmt , sozialrechtliche Entscheidungssammlung X/Bc 2 Nr . 2 , LVAmt Württemberg-Baden , sozialrechtliche Entscheidungssammlung X/Ea 1 Nr . 4) . Die Auffassung der Beklagten , Handwerkerbeiträge seien nur formal Pflichtbeiträge , sie seien in Wirklichkeit den freiwilligen Beiträgen gleichzustellen , widerspricht dem Gesetz . Das Recht der Rentenversicherung kennt nur Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge . Eine dritte Gruppe von Beiträgen ist weder der RVO und dem AVG noch dem HVG und den sozialversicherungsrechtlichen Nebengesetzen bekannt . Es ist deshalb nicht zulässig , mit Rücksicht auf praktische Bedürfnisse , die sich bei der Anwendung des HVG ergeben , die Handwerkerbeiträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als Beiträge eigener Art - die Beklagte nennt sie "freiwillige Pflichtbeiträge" - zu behandeln .
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen , daß die Handwerker ihre Beiträge selbst entrichten und sich durch Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreien können . Auch versicherungspflichtige Arbeitnehmer entrichten ihre Beiträge teilweise selbst (vgl .§§ 184 AVG a.F ., 120 , 127 AVG n.F . ) ; auch sie haben zum Teil die Möglichkeit , sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht zu befreien (§§ 14 , 15 AVG . a.F ., 7 AVG n.F . ) . Trotzdem sind die von ihnen für die Zeit der Versicherungspflicht entrichteten Beiträge unstreitig Pflichtbeiträge und keine freiwilligen Beiträge . Der Umstand , daß es grundsätzlich Sache der Handwerker ist , ihre Versicherung in Ordnung zu halten , kann nicht dazu führen , die Handwerkerbeiträge hinsichtlich der Beitragsnachentrichtung wie freiwillige Beiträge zu behandeln , die Handwerker also insoweit schlechter als die anderen Pflichtversicherten zu stellen . Die Pflichtversicherung ist für die Handwerker u.a . deshalb eingeführt worden , weil die Handwerker sich vielfach um eine Altersversorgung nicht oder nur unzureichend gekümmert haben (vgl . amtliche Begründung zum HVG , AN . 1939 S . IV 3) . Das Recht zur Nachentrichtung der Beiträge auch nach Eintritt des Versicherungsfalles ist ein Ausfluß der Pflichtversicherung . Es sind zwar Fälle denkbar , in denen die Ausübung dieses Rechts als Rechtsmißbrauch anzusehen wäre . Im vorliegenden Falle haben sich im Verfahren vor dem SG . und vor dem LSG . Anhaltspunkte für einen Mißbrauch aber nicht feststellen lassen . Der Versicherte hätte , wenn er nicht plötzlich gestorben wäre , noch über den Zeitpunkt seines Todes hinaus bis zum 31 . Dezember 1951 die Beiträge für das Jahr 1949 nachentrichten können (§ 190 AVG . a.F ., § 1441 Abs . 1 RVO a.F . ) . Wenn er dieses Recht nicht mehr selbst hat ausüben können , so darf dies allein die Ausübung dieses Rechts durch die Klägerin nicht ausschließen . Irgendwelche Anhaltspunkte dafür , daß die Klägerin sich vor dem Tode des Versicherten in bezug auf das Versicherungsverhältnis oder sonst so verhalten habe , daß die Nachentrichtung der Beiträge durch sie einen Rechtsmißbrauch darstellte , haben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Vortrag der Beklagten ergeben .
Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des BGH . (NJW . 1952 S . 345 ff . 346) und des BVerfG (Die Angestelltenversicherung 1955 S . 183 ff ., 184) befassen sich mit der Frage , ob Handwerkerbeiträge Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge sind , nicht . Sie stehen daher der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen . Ob rückständige Handwerkerbeiträge aus der Zeit vor der Währungsreform hinsichtlich ihrer Umstellung anders als die übrigen Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung zu behandeln sind , kann dahingestellt bleiben ; dies ist nach währungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen , die im vorliegenden Fall keine Rolle spielen . Handwerkerbeiträge können somit auch nach dem Tode des Versicherten nachentrichtet werden . Die Frist zur Nachentrichtung der vom verstorbenen Ehemann der Klägerin für 1949/50 geschuldeten Beiträge ist noch nicht abgelaufen . Sie ist durch die Einleitung des Rentenverfahrens im Dezember 1951 rechtzeitig gehemmt worden (§§ 190 AVG a.F ., 1442 , 1444 Abs . 2 RVO a.F . ) . Die Klägerin ist daher berechtigt , diese Beiträge nachzuentrichten . Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs . 1 SGG) . Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .
Fundstellen