Leitsatz (amtlich)
Handwerker, die die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages bis zur Währungsumstellung erfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung des Lebensversicherungsanspruchs nicht mehr erfüllten, sind in der Angestelltenversicherung bis zum 1949-09-30 versicherungsfrei geblieben.
Normenkette
SVAnpGDV § 16
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juli 1954 und das Urteil des Württ. Oberversicherungsamts vom 26. Februar 1952 werden aufgehoben. Die Berufung gegen den Ablehnungsbescheid wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des im Februar 1951 verstorbenen Schuhmachermeisters Wilhelm Sch. Dieser gehörte vom Juli 1917 bis Ende 1938 der Invalidenversicherung an und entrichtete - unter Einrechnung von Ersatzzeiten - insgesamt 613 Wochenbeiträge. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk (HVG) war er auf Grund eines Lebensversicherungsvertrags über 5.000,- RM versicherungsfrei. Durch die Währungsumstellung wurde seine Lebensversicherung auf rd. 3.300,- DM abgewertet. Vom 1. Oktober 1949 an entrichtete er Beiträge zur Angestelltenversicherung, und zwar für 1949 drei, für 1950 zwölf und für 1951 einen Monatsbeitrag.
Die Klägerin beantragte im Februar 1951 die Gewährung einer Witwenrente. Die Landesversicherungsanstalt Württemberg lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 28. September 1951 ab: Aus den zur Invalidenversicherung entrichteten Beiträgen sei die Anwartschaft erloschen, weil der Ehemann der Klägerin für 1949 statt sechs nur drei Monatsbeiträge geleistet habe. Mit den 16 Beiträgen zur Angestelltenversicherung, aus denen die Anwartschaft erhalten sei, sei jedoch die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt. Halbdeckung werde nicht erreicht.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin im Oktober 1951 Berufung beim Württembergischen Oberversicherungsamt eingelegt und sich gleichzeitig bereit erklärt, die fehlenden Beiträge nachzuentrichten. Das Oberversicherungsamt hat durch Urteil vom 26. Februar 1952 den Ablehnungsbescheid der Landesversicherungsanstalt aufgehoben und der Klägerin die Witwenrente vom 1. März 1951 an zugesprochen. Die Klägerin wurde verpflichtet, die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1949 nachzuentrichten. Das Oberversicherungsamt hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Ehemann der Klägerin sei nach Abwertung seiner Lebensversicherung vom Tage der Währungsumstellung an wieder pflichtversichert gewesen. § 16 der Durchführungsverordnung zum Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz (DurchfVO zum SVAG), wonach Handwerker, bei denen die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit auf Grund der Abwertung ihrer Lebensversicherung nicht mehr vorhanden seien, von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung bis spätestens 30. September 1949 freigestellt blieben, stünde dem nicht entgegen. Diese Vorschrift besage nur, daß sich die Handwerker bis dahin entscheiden müßten, ob sie die Versicherungssumme wieder erhöhen oder ob sie künftig Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichten wollten. Im letzteren Fall trete die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung mit der Abwertung der Lebensversicherung ein. Der Ehemann der Klägerin habe daher für das Jahr 1949 Pflichtbeiträge geschuldet, die auch noch nach seinem Tode bis zum Ablauf von zwei Jahren nachentrichtet werden könnten. Die Klägerin habe sich im Oktober 1951 zur Nachentrichtung bereit erklärt. Sie sei deshalb zur Nachentrichtung zu verpflichten und der Fall so zu behandeln, als seien die fehlenden Beiträge bereits nachentrichtet. Denn aber sei die Anwartschaft erhalten und die Wartezeit erfüllt.
Die Klägerin hat im April 1952 die Beiträge nachentrichtet und bezieht seit dem 26. Februar 1952, dem Tage des Urteils des Oberversicherungsamts, Witwenrente.
Die Landesversicherungsanstalt hat gegen dieses Urteil fristgerecht Revision beim Landesversicherungsamt Württemberg-Baden eingelegt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg, auf das die Revision nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 1. Januar 1954 als Berufung übergegangen ist, hat diese durch Urteil vom 6. Juli 1954 mit derselben Begründung wie das Oberversicherungsamt zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Die Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Hinweis darauf, daß bereits die Revisionsschrift einen bestimmten Antrag enthalten muß.
Das Urteil des Landessozialgerichts wurde der inzwischen errichteten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die den Rechtsstreit anstelle der Landesversicherungsanstalt Württemberg weiterführt, am 2. August 1954 zugestellt. Sie hat dagegen durch ein beim Bundessozialgericht (BSGer.) am 2. September 1954 eingegangenes Telegramm Revision ohne bestimmten Antrag eingelegt und diese am 30. September 1954 begründet. In diesem Schriftsatz wird als Kläger der verstorbene Ehemann der Klägerin aufgeführt. Der Schriftsatz enthält den Antrag, das Urteil des Landessozialgerichts vom 6. Juli 1954 und das des Württembergischen Oberversicherungsamts vom 26. Februar 1952 aufzuheben und den Ablehnungsbescheid vom 28. September 1951 wieder herzustellen. Zur Begründung heißt es: Das Landessozialgericht habe zunächst außer Acht gelassen, daß das Oberversicherungsamt im Leistungsstreitverfahren neben den Ersatzzeiten nur die tatsächlich entrichteten Beiträge hätte zugrundelegen dürfen, nicht jedoch Beiträge, die erst noch nachgebracht werden sollten. Das Oberversicherungsamt hätte dann in jedem Falle die Berufung gegen den Ablehnungsbescheid zurückweisen müssen. Weiter habe das Landessozialgericht den § 16 der DurchfVO zum SVAG irrig ausgelegt. Diese Vorschrift gebe dem Handwerker keine Überlegungsfrist bis zum 30. September 1949, sondern verlängere dessen Versicherungsfreiheit, obwohl seine Lebensversicherung den Vorschriften des Handwerkerversorgungsgesetzes nicht mehr entspreche. Der Ehemann der Klägerin sei daher vom 1. Januar bis 30. September 1949 versicherungsfrei gewesen, so daß eine Entrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung für diese Zeit unzulässig sei, selbst wenn kein Versicherungsfall eingetreten wäre. Eine andere Auslegung schädige die Versicherungsgemeinschaft der Angestellten, weil es der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch diese Vorschrift - und spätere Erlasse des Bundesministers für Arbeit - untersagt worden sei, Beiträge von solchen Handwerkern einzuziehen. Im übrigen handele es sich bei den Beiträgen nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk um "freiwillige Pflichtbeiträge". Der selbständige Handwerker sei selbst Beitragsschuldner. Die Entrichtung der Beiträge sei wie bei freiwillig Versicherten in seine Hand gelegt. Auf Beiträge dieser Art müßten nach Treu und Glauben die Grundsätze über die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen sinngemäß angewandt werden. Eine Nachentrichtung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles des Todes sei dann ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen: Der Beklagten müsse die Ausfertigung des Urteils spätestens am 1. August 1954 zugestellt worden sein, weil das Landessozialgericht sie am 29. Juli 1954 abgesandt habe. Die Frist von einem Monat zur Einlegung der Revision sei dann nicht gewahrt. Auch enthalte das als Revisionsschrift geltende Telegramm keinen bestimmten Antrag. Ferner sei die Parteibezeichnung in der Begründungsschrift unrichtig. Dort sei als Kläger der verstorbene Ehemann der Klägerin und nicht diese genannt.
Die Revision ist zulässig. Das Landessozialgericht hat sie zugelassen und die Beklagte die erforderlichen Fristen und Formen gewahrt. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände lassen sich nicht halten. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist unvollständig. Es fehlt unter anderem der Hinweis darauf, daß die Revisionsschrift einen bestimmten Antrag erfordert. Dieser Mangel hat zur Folge, daß der Beklagten statt der sonst regelmäßig laufenden Monatsfrist eine Jahresfrist zur Einlegung der Revision zur Verfügung stand (§ 66 SGG; Urteil des BSGer. vom 23.9.1955 - 3 RJ 26/55 -). Innerhalb dieser Jahresfrist ist die Revision ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden.
Die Revision ist auch in der Sache selbst begründet.
Nachdem die Klägerin für ihren verstorbenen Ehemann Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1949 nachentrichtet hat, hängt, wie auch das Landessozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ihr Anspruch auf Witwenrente (§ 28 AVG, § 1 HVG) allein davon ab, ob die Entrichtung dieser Beiträge wirksam ist. Das ist sie jedoch nicht.
Es schadet der Klägerin nicht, daß sie die Beiträge für 1949 erst im April 1952 nachentrichtet hat. Wenn auch grundsätzlich Beiträge nur innerhalb von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam entrichtet werden können, also Beiträge für 1949 nur bis Ende 1951, so steht doch die Bereiterklärung der Klägerin vom Oktober 1951, verbunden mit der späteren Zahlung der Beiträge, der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge gleich (§ 1 HVG, § 190 AVG, §§ 1442, 1444 RVO). Die Unwirksamkeit der Beiträge folgt daraus, daß Handwerker, die auf Grund einer Lebensversicherung in der Angestelltenversicherung versicherungsfrei sind, sich in diesem Versicherungszweig nicht freiwillig versichern dürfen (§ 26 der 1. DurchfVO. zum HVG). Um freiwillige Beiträge handelt es sich aber hier.
Der Ehemann der Klägerin, der bis zur Währungsumstellung auf Grund seiner Lebensversicherung in der Angestelltenversicherung versicherungsfrei war, ist auch nach der Abwertung seiner Versicherung infolge der Währungsumstellung durch eine für diesen Fall getroffene besondere Regelung zunächst versicherungsfrei geblieben. Diese Übergangsregelung findet sich im § 16 der DurchfVO. zum SVAG. Nach dieser Vorschrift blieben Handwerker, die bis zur Währungsumstellung in der Angestelltenversicherung versicherungsfrei waren, danach aber wegen der Abwertung des Lebensversicherungsanspruchs die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht mehr erfüllten, von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten freigestellt, und zwar bis zum Ablauf der Frist, die für den Antrag auf Wiedererhöhung der Versicherungssumme gesetzt war, längstens aber bis zum 30. September 1949. Der Wortlaut dieser Vorschrift, "Handwerker ... bleiben von der Versicherungspflicht ... freigestellt", besagt eindeutig, daß die Versicherungsfreiheit trotz des Verlustes ihrer Voraussetzungen zeitlich begrenzt weiterhin bestehen blieb. Sowohl das Wort "bleiben" als auch das Wort "freigestellt" drücken aus, daß der Zustand, der bei der Währungsumstellung bestand, nämlich die Versicherungsfreiheit, erhalten werden sollte. Der Wortlaut läßt keine Auslegung dahin zu, daß den Handwerkern nur eine Überlegungsfrist eingeräumt wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen folgt aus dieser Vorschrift eine Verlängerung der Versicherungsfreiheit.
Diese Auffassung wird sowohl durch die Begründung zu dieser Bestimmung als auch durch die spätere Entwicklung bestätigt. In der Begründung heißt es, daß die Antragsfrist für die Wiedererhöhung der Lebensversicherungssumme um eine angemessene Zeitspanne nach der Verkündung des SVAG verlängert werden und auch die Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung entsprechend länger gewahrt bleiben müsse (vgl. Heyn, "Die Handwerkerversicherung" S. 105). Später empfahl zunächst die Verwaltung für Arbeit des Vereinigten Wirtschaftsgebiets den Arbeitsministerien der Länder, die Rentenversicherungsträger anzuweisen, auch über den 30. September 1949 hinaus - längstens bis zum 31. Dezember 1949 - bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Handwerker entgegenkommend zu verfahren, wenn ein Handwerker seine Lebensversicherung noch nicht den neuen Verhältnissen angepaßt habe (Erlaß vom 19. September 1949, abgedruckt im Bayer. Amtsblatt des Ministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge 1949, S. 140). Das Bundesministerium für Arbeit hat dann den in dieser Empfehlung neu gesetzten Termin vom 31. Dezember 1949 noch zweimal befristet und schließlich mit Rücksicht auf die in Vorbereitung befindliche Neuordnung der Handwerkerversorgung bis zu deren Inkrafttreten hinausgeschoben (Erlaß vom 22.2.1950 - BABl. 1950 S. 82; 4.7.1950 - BABl. 1950 S. 246; 30.3.1951 - BABl. 1951 S. 158 -). In dem letzteren Erlaß bezieht sich das Bundesministerium für Arbeit auf den Beschluß des Bundestags vom 17. Januar 1951, durch den die Bundesregierung aufgefordert wurde, einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk vorzulegen. Diese ministeriellen Empfehlungen, die von den Aufsichtsbehörden als Anweisungen an die Rentenversicherungsträger weitergegeben wurden und die Beitragsüberwachung bei den Handwerkern praktisch lahmlegten, erscheinen verständlich, wenn die für die Währungsumstellung geschaffene Übergangsregelung für diese Gruppe von Handwerkern die Versicherungsfreiheit bestehen ließ. Nur wenn die Handwerker grundsätzlich versicherungsfrei geblieben waren, - und es, worauf der Regierungsentwurf vom 9. Juli 1952 hindeutet, auch künftig bleiben sollen, - mag eine Zurückhaltung beim Beitragseinzug angebracht sein. Wären die betreffenden Handwerker bei der Währungsumstellung versicherungs- und damit beitragspflichtig geworden, hätten sie also lediglich eine Überlegungsfrist erhalten, dann steigerte die unbefristete Einstellung der Beitragsüberwachung und des Beitragseinzugs die Beitragsschuld der Handwerker über die Grenzen des Tragbaren hinaus. Ein für die Handwerker und die Rentenversicherungsträger finanziell und wirtschaftlich so folgenschwerer Inhalt kann den Empfehlungen nicht unterstellt werden. Die Erlasse deuten vielmehr darauf hin, daß sowohl die Verwaltung für Arbeit des Vereinigten Wirtschaftsgebiets als auch das Bundesministerium für Arbeit von der Versicherungsfreiheit dieser Handwerker ausgegangen sind.
Die Versicherungsfreiheit währte "längstens bis zum 30. September 1949". Der daneben genannte Termin, "Ablauf der Frist, die für den Antrag auf Wiedererhöhung der Versicherungssumme gesetzt ist", kann unberücksichtigt bleiben, weil diese Frist über den 30. September 1949 hinaus verlängert worden ist (§ 1 der 6. Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 25.6.1949).
§ 16 der DurchfVO. zum SVAG ist auch rechtsgültig. Er beruht auf der Ermächtigung im § 20 SVAG, die das Bundesverfassungsgericht ohne Bedenken anerkannt hat (Entscheidung vom 7.7.1955, Juristenzeitung 1955 S. 579). Die Vorschrift hält sich auch innerhalb der Ermächtigung, Rechtsverordnungen zur Durchführung des SVAG zu erlassen. Zweifel, daß die im § 16 DurchfVO. zum SVAG getroffene Regelung die Grenzen dieser Ermächtigung überschreitet, sind nicht begründet. Die Währungsumstellung hatte ein verändertes Lohn- und Preisgefüge zur Folge, das - nach dem Vorspruch zum SVAG - den Anlaß zur Neuordnung der Beiträge und Leistungen in der Sozialversicherung gab. Währungsumstellung und SVAG gehören zusammen. Die Anpassung der Sozialversicherung an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse mußte auf dem Teilgebiet der Handwerkerversorgung deshalb sowohl die durch die Währungsumstellung bedingte Abwertung der Lebensversicherungssummen als auch die Erhöhung der Beiträge für Selbständige, zu denen auch die Handwerker gehören (§ 7 SVAG), berücksichtigen. Diese Berücksichtigung war durch Schaffung einer eng begrenzten Übergangsregelung möglich. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Befreiung der Handwerker von der Versicherungspflicht durch Abschluß von Lebensversicherungsverträgen selbst (§§ 4 Abs. 2, 8 HVG) brauchten nicht berührt zu werden. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, diese befristete Regelung in der Durchführungsverordnung als unter die Ermächtigung fallend anzusehen.
Der Ehemann der Klägerin war also auch vom 1. Januar bis 30. September 1949 versicherungsfrei. Er durfte, auch wenn kein Versicherungsfall eingetreten wäre, für diese Zeit keine Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichten (§ 26 der 1. DurchfVO. zum HVG). Erst recht konnte es nach seinem Tod die Klägerin nicht. Die trotzdem entrichteten Beiträge sind daher unwirksam. Die Anwartschaft aus den bis 1938 geleisteten Beiträgen ist mit Ablauf des Jahres 1948 erloschen (§ 4 SVAG). In der am 1. Oktober 1949 neu begonnenen Versicherung ist mit nur 16 Monatsbeiträgen keine neue Wartezeit erfüllt. Beim Todesfall im Februar 1951 lag auch keine Halbdeckung vor. Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Witwenrente. Der Revision der Beklagten war daher stattzugeben. Eines Eingehens auf die Ausführungen der Beklagten, in der Handwerkerversorgung sei die Entrichtung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls des Todes stets unzulässig, bedarf es nicht.
Von einer Kostenentscheidung war abzusehen. Die Beklagte ist zwar mit ihrer Revision durchgedrungen, hat aber als Körperschaft des öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer Aufwendungen (§ 193 Abs. 4 SGG). Die Klägerin ist im Rechtsstreit unterlegen.
Fundstellen