Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 05.11.1964) |
SG für das Saarland (Urteil vom 10.04.1963) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 5. November 1964 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. April 1963 aufgehoben. Die Bescheide vom 16. April 1962 und 28. August 1962 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der nach dem Bundesversorgungsgesetz zu zahlenden Versorgungsbezüge und dem Gesamtbetrag der seither nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes gewährten Leistungen einschließlich der Kinderzulagen als Ausgleich nach § 4 des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland zu zahlen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
Dem Kläger, der bei der Stadtverwaltung Saarbrücken als Angestellter tätig ist und als solcher für seine 10 Kinder Familienzulagen auf tarifrechtlicher Grundlage erhält, wurden mit Bescheid des Versorgungsamtes (VersorgA) vom 27. Juni 1960 Kinderzulagen von monatlich 18,71 DM für das erste und 29,94 DM für jedes weitere Kind bewilligt. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16. August 1961 (BGBl I, 1292 – EinfG –) wurden die Bezüge des Klägers mit Umanerkennungsbescheid vom 16. April 1962 ab 1. Juni 1960 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) neu festgestellt. Hierbei wurde die Zahlung der Kinderzulagen eingestellt und ausgeführt, dem Kläger stehe kein Ausgleich gemäß Art. I § 4 Abs. 1 EinfG zu. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 28. August 1962 zurückgewiesen, weil dem Kläger die bisher gezahlten Kinderzulagen nach dem Reichsversorgungsgesetz (RVG) nicht zugestanden hätten und nach dem Sinne des Gesetzes nicht zu zahlen gewesen wären. Auch Klage (Urteil des Sozialgerichts –SG– vom 10. April 1963) und Berufung. (Urteil des Landessozialgerichts –LSG– vom 5. November 1964) blieben erfolglos. Das LSG, das die Bundesrepublik beigeladen hat, folgerte aus den Worten in Art. I § 4 Abs. 1 EinfG zu zahlen „wäre”, daß es darauf ankomme, ob die Rechtsvorschriften des Saarlandes im Zeitpunkt des Erlasses des EinfG eine entsprechende Zahlung von Versorgungsbezügen zuließen. Dabei sei es gleichgültig, ob nach der Verwaltungspraxis solche Zahlungen vorgenommen wurden. Der Richter müsse durch Deutung des Rechtssatzes die Anwendung des Gesetzes auf den Einzelfall vollziehen und dabei zu einer Fortbildung des Rechts gelangen. Der Sinn des hier maßgebenden § 30 Nr. 7 RVG liege in der Vermeidung der Doppelzahlung von Kinderzulagen. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, daß die Kinderzulage nach § 30 RVG gezahlt werde, obgleich eine andere Stelle bereits Kindergeld gewähre. Diese Vorschrift müsse rechtlich dahin interpretiert werden, daß kein Kriegsbeschädigter Anspruch auf die Kinderzulage habe, wenn er nach einer anderen Vorschrift bereits Kindergeld erhalte; dieses sei auf den Anspruch aus § 30 RVG anzurechnen. Das Gericht habe damit „die Lücke im Gesetz” nach dem Geist des Gesetzes ausgefüllt. Die frühere Auszahlung der nicht zustehenden Kinderzulage sei rechtswidrig gewesen. Lege man die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte zugrunde, so könne der Kläger einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Kindergeldes für die Dauer nicht erworben haben; eine Rückforderung der bereits geleisteten Zahlungen werde vom Beklagten nicht geltend gemacht. Die früheren Bescheide, zuletzt derjenige vom 27. Juni 1960, seien bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtlich und tatsächlich unrichtig gewesen, weshalb sie nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) aufgehoben werden könnten. Eine Kinderzulage nach dem RVG hätte nur soweit gezahlt werden dürfen, als das bezogene tarifliche Kindergeld die Kinderzulage nach dem RVG nicht erreichte. Da dem Kläger die Kinderzulage nach dem RVG nicht zugestanden habe, entfalle ein Ausgleich nach Art. I § 4 EinfG.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 30 Abs. 7 RVG, Art. I 4 Abs. 1 EinfG. Da sich die Versorgungsverwaltung des Saarlandes nach den Feststellungen des SG bis zum Inkrafttreten des EinfG streng an den Wortlaut des § 30 Abs. 7 RVG gehalten habe und nicht zweifelhaft sein könne, daß die dem Kläger auf tarifvertraglicher Grundlage gewährten Kinderzulagen nicht den auf gesetzlicher Grundlage gewährten Zuschlägen gleichzustellen sind, könne das LSG-Urteil nicht überzeugen. Eine Rechtsfortbildung sei nicht zulässig, nachdem die Versorgungsverwaltung in keinem Fall das tarifliche Kindergeld auf die Zulagen nach § 30 RVG angerechnet habe. Daraus ergebe sich, daß diese Übung in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des damaligen saarländischen Gesetzgebers gestanden haben müsse. Andernfalls wäre durch eine Rechtsverordnung das Nähere bestimmt worden, zumal erstmalig mit Gesetz Nr. 515 ein solcher Leistungsanspruch in das Gesetz eingefügt und von diesem Zeitpunkt an erstmalig für die im Saarland lebenden Kriegsopfer, die nach tariflichen Vorschriften Anspruch auf Kinderzuschläge aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hatten, gleichzeitig nach dem RVG die Kinderzuschläge hätten erhalten können. Da das Gesetz Nr. 515 bereits vom BVG in der Fassung vom 6. Juni 1956 beeinflußt gewesen sei, hätte es andernfalls nahe gelegen, die den Anspruch einengende Vorschrift des § 34a BVG in das Gesetz Nr. 515 zu übernehmen. Eine anderweitige nachträgliche Auslegung der Vorschriften könne an dem tatsächlichen und objektivierten Willen des damaligen Gesetzgebers nichts mehr ändern. Da die Vorschrift klar und eindeutig sei, komme die Ausfüllung einer Lücke im Gesetz mit der Wirkung, daß der dem Kläger im EinfG garantierte Besitzstand geschmälert werde, nicht in Betracht. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie unter Abänderung der Bescheide vom 16. April 1962 und 28. August 1962, nach dem Berufungsantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Auf Grund des EinfG habe neu geprüft werden müssen, was nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes zu zahlen wäre; es komme nicht auf die tatsächlich gezahlten Gebührnisse an. Auf tarifrechtlicher Grundlage gezahlte Kinderzuschläge habe es bei der Schaffung des § 30 Abs. 7 RVG noch nicht gegeben. Erst nach Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik habe sich hier Grundlegendes geändert; nunmehr seien im öffentlichen Dienst Kinderzuschläge für Beamte weiterhin auf gesetzlicher und für Angestellte auf tarifrechtlicher Grundlage gezahlt worden. Letztere seien bei Anwendung des § 30 Abs. 7 RVG zu berücksichtigen; andernfalls würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Die Tatsache, daß bis zur Einführung des BVG im Saarland eine Anrechnung der auf tarifrechtlicher Grundlage gezahlten Kinderzuschläge nicht erfolgt sei, rechtfertige es nicht, diese Leistungen für den Ausgleich nach Art. I § 4 EinfG unberücksichtigt zu lassen. Die allein auf den Wortlaut der Vorschrift gestützte Auslegung widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich der Vermeidung von Doppelzahlungen. Die Beigeladene hält die Revision für unbegründet und zurückweisungsreif; eine Bindung an die früheren Entscheidungen über die Sonderregelungen des Art. I § 2 EinfG hinaus bestehe nicht.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–); sie ist auch sachlich begründet.
Art. I § 4 Abs. 1 EinfG bestimmt, daß ein Ausgleich in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages gewährt wird, wenn der Gesamtbetrag der nach dem BVG zu zahlenden Versorgungsbezüge niedriger als der Gesamtbetrag ist, der bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes zu zahlen wäre. Entsprechendes gilt, wenn nach dem BVG Versorgungsbezüge infolge Anrechnung von Einkommen nicht zu zahlen sind. Die Vorschrift hat, was unter den Beteiligten unstreitig ist, zum Ziel, den Versorgungsberechtigten des Saarlandes den seitherigen Besitzstand zu erhalten. Diese sollen nach Sinn und Zweck der Bestimmung durch die Einführung des BVG im Saarland gegenüber dem, was nach den seitherigen Vorschriften des Saarlandes zu zahlen, war, nicht schlechter gestellt werden. Demgemäß heißt es auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (BT-Drucks. Nr. 2853 3. Wahlperiode), daß mit dieser Vorschrift der Grundsatz verfolgt werde, den persönlichen Besitzstand zu wahren. Ob der Gesetzgeber mit den Worten „zu zahlen wäre” in Art. I § 4 Abs. 1 EinfG hat zum Ausdruck bringen wollen, daß, wie der Beklagte anscheinend meint, alle Fälle aufgrund des EinfG ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung ergangener Bescheide – abgesehen von der Zusammenhangsfrage – in vollem Umfang einer neuen Prüfung nach den alten Rechtsvorschriften zu unterziehen seien, erscheint zumindest zweifelhaft. Der Senat konnte diese Frage hier zunächst unerörtert lassen. Denn auch dann, wenn man annimmt, daß bei der Umanerkennung nach dem EinfG stets auch zu prüfen ist, ob bisher etwa Leistungen gewährt worden sind, die bei zutreffender Anwendung der Vorschriften des Saarlandes nicht oder nicht in dieser Höhe hätten bewilligt werden dürfen, erweist sich das Begehren des Klägers als begründet.
Maßgebend für die Beurteilung der strittigen Frage ist § 30 Abs. 7 RVG idF des Gesetzes Nr. 515 über Änderungen auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung und Neufassung von Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes –ABl– S. 957 ff) – RVG–. Diese Rechtsnorm ist, obgleich sich ihr Geltungsbereich nur auf den Bezirk des LSG für das Saarland erstreckte, revisibles Recht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG, weil die Bestimmungen des RVG mit der Eingliederung des Saarlandes in das Bundesgebiet Bundesrecht geworden sind (vgl. § 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 – BGBl I, 1011 – Eingl. Ges.- u. Entscheidung des BSG vom 19. Februar 1964 – 1. RV 1223/61 –, teilweise abgedruckt in BSG 20, 205).
§ 30 Abs. 7 RVG bestimmt; Eine dem Beschädigten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften für die Kinder gewährte Leistung ist auf die Kinderzulage nach diesem Gesetz anzurechnen. In den Ausführungsbestimmungen (AB) Nr. 13 zu § 30 RVG vom 30. November 1956 (vgl. ABl S. 1577 ff, 1581, 1582/3) ist betont, daß es sich um Leistungen handeln muß, die dem Beschädigten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zu Lohn, Gehalt, Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnlichen Bezügen oder zu Renten oder Pensionen aus der Sozialversicherung bzw. der hütten-knappschafflichen Pensionsversicherung gezahlt werden; dazu gehörten auch die Kinderzuschläge zur Arbeitslosenunterstützung und die Kinderzulage zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. § 26 des Gesetzes Nr. 273 über Familienzulagen vom 11. Juli 1951 (ABl S. 1131) sei besonders zu beachten. Diese Vorschrift bestimmte den zum Bezug des Familienkassen-Kindergeldes berechtigten Personenkreis. Die AB enden mit dem Hinweis, vor Bewilligung von Kinderzulage sei in jedem Falle zu prüfen, ob keine Leistungen „auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften” in Frage kommen.
Aus dem Gesetz ist sonach – ebenso wie aus den ins einzelne gehenden Ausführungsbestimmungen – zu schließen, daß nicht jede für Kinder bezogene Leistung anzurechnen ist, sondern nur solche, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gewährt werden.
Aus dem LSG-Urteil ist zu entnehmen, daß der Kläger tarifliches Kindergeld (Kinderzulage) bezieht, da nur den Beamten Kinderzulagen auf gesetzlicher den Angestellten jedoch auf tariflicher Grundlage gezahlt werden. Das LSG, das auf die „zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters ausdrücklich Bezug” nimmt, gibt im Tatbestand die Feststellung des SG-Urteils wieder, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Kinderzulage gemäß § 30 RVG nur „gesetzliche” Kinderzulagen anzurechnen und „tarifliche” Zulagen nicht zu berücksichtigen seien, sowie, daß sich die Versorgungsverwaltung in der Praxis streng an den Wortlaut der Vorschrift gehalten und bis zur Einführung des BVG im Saarland das tarifliche Kindergeld nicht auf die nach § 30 RVG zu gewährenden Zulagen angerechnet habe. Es heißt ferner, § 30 Abs. 7 RVG stamme aus einer Zeit, zu der es im Saarland noch keine Kinderzuschläge auf tariflicher Grundlage gegeben habe. Diese Feststellungen des LSG sind, soweit sie tatsächlicher Natur sind, von der Revision nicht wirksam mit Verfahrensrügen angegriffen und daher für den erkennenden Senat gemäß § 163 SGG bindend. Die Vordergerichte haben sonach einen wesentlichen Unterschied zwischen Kinderzulagen auf gesetzlicher und tariflicher Grundlage gemacht; dem ist zuzustimmen. Der Tarifvertrag ist in seinem obligatorischen Teil ein schuldrechtlicher (arbeitsrechtlicher) Vertrag, in seinem normativen Teil ein für Dritte rechtsverbindlicher, zweiseitiger korporativer Normenvertrag. Wenn die Tarifverträge auch in ihrem normativen Teil autonome Rechtsquellen sind, die objektives Recht für die Arbeitsverträge erzeugen und insoweit Gesetze im materiellen Sinne darstellen (vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 60 Aufl. S. 260/261/265), so werden doch dadurch die Leistungen, die der einzelne Arbeitnehmer auf Grund der tarifvertraglichen Regelungen erhält, nicht zu Leistungen „auf Grund gesetzlicher Vorschriften”. Denn der Tarifvertrag ist als Ganzes ein privatrechtlicher Vertrag, der in privatrechtlicher Form zur Regelung privater Rechtsverhältnisse, nämlich der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch zwingende Beeinflussung der Arbeitsverträge, geschlossen wird. Dies gilt auch für den normativen Teil. Der Tarifvertrag bildet mit seinem schuldrechtlichen und seinem normativen Teil ein einheitliches Ganzes; als Rechtsinstitut des Privatrechts sind die Fragen des Abschlusses, der Rechtswirksamkeit und der Erfüllung des Tarifvertrages grundsätzlich nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Verträge und Schuldverhältnisse zu beurteilen (vgl. hierzu auch BAG vom 15. Januar 1955 AP Nr. 4 zu Art. 3 GG Bl. 127/127 R); dies räumen auch die Anhänger einer öffentlich-rechtlichen Auffassung des Tarifvertrages ein (vgl. Hueck/Nipperdey aaO S. 256, 258, 259, 266, 267 bzw. 267 Anm. 29). Diese privatrechtliche Beurteilung des Tarifvertrages schließt nicht aus, daß im einzelnen Fall dennoch zu prüfen ist, ob dann, wenn eine Norm auf gesetzliche Vorschriften verweist, auch Tarifverträge in Betracht kommen. Das wird in der Regel zu verneinen sein, wenn es sich um die rechtliche Beurteilung des Anspruchs des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis handelt; mindestens insoweit bedarf es eines ausdrücklichen Auspruchs im Gesetz, wenn solche schuldrechtliche Leistungen gesetzlichen Leistungen gleichgestellt werden sollen. Diesen Ausspruch enthält das EinfG nicht. Dagegen ist in § 32 des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl I 313) im Zusammenhang mit der Überleitung ausdrücklich bestimmt, daß unter im gesamten übrigen Bundesgebiet geltendem Bundesrecht im Sinne des § 1 Abs. Tarifverträge nicht zu verstehen sind.
Stellen sonach die dem Kläger gewährten tarifrechtlichen Kinderzulagen keine Leistungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften dar, so geht es nicht an, sie nach § 30 Abs. 7 RVG, der nur Leistungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Auge hat, auf die Kinderzulage nach dem RVG anzurechnen.
Der Senat hat sich auch nicht in der Lage gesehen, den Anspruch des Klägers aus Art. I § 4 Abs. 1 des EinfG durch Ausfüllung einer „Lücke im Gesetz” für unbegründet zu erklären. Es mag schon zweifelhaft sein, ob eine „Fortbildung des Rechts” nach Aufhebung der fraglichen Rechtsvorschrift (vgl. Art. III § 1 EinfG) überhaupt statthaft ist. Diese Frage konnte aber dahingestellt bleiben. Denn unabhängig hiervon fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen zur Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Rechtsfindung. Die Auffassung des LSG, daß der Sinn der fraglichen Vorschrift in der Vermeidung der Doppelzahlung von Kinderzulagen (jedenfalls aus öffentlichen Mitteln) liege und daß es dem Sinn des Gesetzes entspräche, auch tarifliche Kinderzulagen der im öffentlichen Dienst stehenden Arbeitnehmer anzurechnen, erscheint zwar in ihrem Ausgangspunkt nicht abwegig, da kein einleuchtender Grund ersichtlich ist, weshalb insoweit die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes bei der Gewährung von Versorgungsbezügen aus der Kriegsopferversorgung verschieden behandelt werden sollten. Bei solchen unterschiedlichen Ergebnissen kann es unter Umständen geboten sein, wie es im Widerspruchsbescheid und Tatbestand des LSG – Urteils heißt, auch gegenüber einem sprachlich eindeutigen Wortlaut eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes vorzunehmen. Dies setzt aber voraus, daß das Gesetz eine Lücke aufweist, die durch den richterlichen Spruch ausgefüllt werden darf. Von den mancherlei Arten von Lücken im Gesetz (vgl. hierzu Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 9. Juni 1961 in BSG 14, 238, 241; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., Erster Halbband § 58 I; Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl. I. Band, Einleitung Erl. 62 bis 64) kommt hier nur der Fall in Betracht, daß das Gesetz einen bestimmten Tatbestand nicht erfaßt hat, wobei das Schweigen auf Absicht, auf einem Versehen oder darauf beruhen kann, daß sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach dem Erlaß des Gesetzes durch eine Veränderung der Verhältnisse ergeben hat. Ein Versehen scheidet hier aus. Es kann nicht angenommen werden, daß dem Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes vom 9. Juli 1956 nicht bewußt gewesen sei, daß – jedenfalls theoretisch – als Leistungen für Kinder auch solche auf privatrechtlicher bzw. nicht gesetzlicher Grundlage in Betracht kommen. Denn in dem zuvor geltenden saarländischen Gesetz über die einheitliche Regelung und Neufestsetzung der Versorgungsgebührnisse der Kriegsbeschädigten, der Kriegshinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen sowie über die Versorgung einer bestimmten Gruppe ehemaliger Angehöriger der Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen vom 23. Juni 1948 (ABl S. 1004) war in § 1 Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, daß „Kinderzulagen aus einem Dienstverhältnis” auf die Kinderzulage nach diesem Gesetz angerechnet werden (S. 1005). Auch im Änderungsgesetz vom 13. Dezember 1948 (ABl 1949 S. 77/78) war darauf hingewiesen, daß als Einkommen nicht eine Kinderzulage gelte, da diese nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1948 bereits angerechnet werde. Hätte der saarländische Gesetzgeber diese Regelung beibehalten, dann stände im vorliegenden Fall die Anrechnung der dem Kläger gewährten tariflichen Kinderzulagen mit dem Gesetz in Einklang. Da er abweichend hiervon und entgegen dieser umfassenderen Anrechnungsregelung im Gesetz Nr. 515 nur noch die Anrechnung der auf Grund „gesetzlicher Vorschriften” gewährten Leistungen vorgeschrieben hat, muß angenommen werden, daß die Anrechnung von „Kinderzulagen aus einem Dienstverhältnis” und damit auch von etwaigen tariflichen Kinderzulagen mit Absicht nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben worden ist. Zu prüfen bliebe sonach nur noch, ob, wie es im Widerspruchsbescheid und Tatbestand des LSG-Urteils heißt, der zur Entscheidung stehende Interessenkonflikt bei Erlaß des Gesetzes noch nicht berücksichtigt werden konnte, weil er erst nach diesem Zeitpunkt in Erscheinung getreten ist. Hierzu ist zunächst in Betracht zu ziehen, daß bei Erlaß des Gesetzes vom 9. Juli 1956 tarifvertragliche Regelungen im Saarland nicht unbekannt waren. Insoweit wird auf das Gesetz Nr. 189 vom 22. Juni 1950 über Tarifverträge und Schlichtungswesen (ABl S. 597) und auch auf das Tarifvertragsgesetz vom 22. Dezember 1956 (Gesetz Nr. 561; ABl S. 1708) verwiesen, das nur verhältnismäßig kurze Zeit nach Erlaß des Gesetzes Nr. 515 ergangen ist. Allerdings wendet der Beklagte ein – und das ist auch im wesentlichen bindend festgestellt –, daß es bei der Schaffung des § 30 Abs. 7 RVG noch keine tariflichen Kinderzuschläge gegeben habe und erst nach Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik im öffentlichen Dienst Kinderzuschläge für Angestellte auf tarifrechtlicher Grundlage gezahlt worden seien. Der Gesetzgeber konnte sonach bei Erlaß des Gesetzes Nr. 515 angesichts des Umstandes, daß die im öffentlichen Dienst stehenden Arbeitnehmer damals noch keine tariflichen Kinderzuschläge bezogen haben und an sonstige Arbeitnehmer in der Regel nur Familienzulagen nach dem Gesetz Nr. 273 gezahlt wurden, der Meinung sein, es genüge, lediglich die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bezogenen Leistungen für anrechenbar zu erklären. Dieser Rechtszustand hat sich jedoch hinsichtlich der im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten später entscheidend geändert, ohne daß sich der saarländische Gesetzgeber von dem Zeitpunkt an, ab dem im vorliegenden Fall die Kinderzulagen nach § 30 Abs. 7 RVG erstmals bewilligt worden sind (27. Juni 1960, rückwirkend ab 1. August 1959), bis zum Erlaß des EinfG vom 16. August 1961 veranlaßt gesehen hätte, das Gesetz dieser veränderten. Situation anzupassen und etwa eine Bestimmung zu treffen, wie sie in § 34a Abs. 2 BVG idF vom 6. Juni 1956 (BGBl I 469) enthalten ist. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, auf den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ist zwar erst seit 1. April 1961 in Kraft. Es haben aber bereits vorher tarifvertragliche Regelungen bestanden, was sich schon daraus ergibt, daß im vorliegenden Fall der Bescheid vom 27. Juni 1960 (rückwirkend ab 1. August 1959) von tariflichen Kinderzuschlägen ausging. Es darf insoweit auf die für das Saarland geltende Sonderregelung zum Tarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) vom 3. Juli 1959 in der Fassung des Vergütungstarifvertrages Nr. 4 vom 24. November 1964 verwiesen werden, wo u. a. für die Tarif angestellten des Saarlandes vereinbart war, daß die bisher für die Angestellten des Saarlandes geltenden Tarifvorschriften außer Kraft treten, ausgenommen der Tarifvertrag über den Beitritt des Saarlandes zur Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 21. Februar 1957 und der Tarifvertrag über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 27. Oktober 1958 idF des Tarifvertrages vom 3. Juli 1959 (vgl. Kommentar von Böhm-Spiertz, Die Dienstverhältnisse der Angestellten bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, Bundesangestelltentarif III, 18, 2. Aufl.). Ferner wird auf die Tarifverträge vom 26. April 1960 und 16. März 1960 hingewiesen, auf die das Rundschreiben Nr. II – 6/61 des Ministers des Inneren des Saarlandes vom 3. April 1961 A 2221-00-A 2211-10 für die vom BAT erfaßten Angestellten Bezug genommen hat (vgl. BAT-Handbuch, 1962, herausgegeb. von der Deutschen Angestelltengewerkschaft, Bundesberufsgruppe öffentlicher Dienst S. 593, 594). Daß die Umstellung der den Angestellten des öffentlichen Dienstes gewährten Kinderzuschläge auf solche tariflicher Art., d. h. eine derartige die Gehaltsansprüche der Angestellten des öffentlichen Dienstes betreffende und darum die öffentliche Hand – als Fiskus – unmittelbar berührende Veränderung nicht in das Bewußtsein von Regierung und Parlament gedrungen wäre, kann nicht angenommen werden. Außerdem konnte die ständige Praxis der Versorgungsbehörden, die sich streng an den Wortlaut des Gesetzes hielt, den Behörden des Saarlandes oder auch des Bundes nicht verborgen bleiben. Dies um so weniger, als sich gerade die Verwaltungstätigkeit in der Kriegsopferversorgung, soweit es sich um die einheitliche Anwendung der Versorgungsvorschriften handelt, erfahrungsgemäß in enger Fühlungnahme mit dem Ministerum vollzieht. Hieraus ist zu schließen, daß eine Anpassung der saarländischen Bestimmungen an die neue tarifvertragliche Regelung aus Gründen, die hier nicht näher zu untersuchen sind, nicht versehentlich unterblieben ist und daß die ständige Rechtsübung der Versorgungsbehörden des Saarlandes zumindest geduldet wurde. Schon deshalb bestehen Bedenken, im Wege der ergänzenden Rechtsfindung eine etwa vorhandene Gesetzeslücke zu schließen (BSG 18, 218; 20, 41, 44). Dabei muß in Betracht gezogen werden, daß § 39 des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 das Saarland ermächtigt hatte, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Übergangszeit im Bereich des nach § 2 von der Einführung ausgenommenen zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehörenden Bundesrechts und des nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes fortgeltenden, nach § 6 Nr. 2 des Eingliederungsgesetzes gesetzten Bundesrechts bis zur Einführung des entsprechenden allgemein geltenden Bundesrechts mit Zustimmung der Bundesregierung neues Recht zu setzen, das als Bundesrecht galt. Damit war dem saarländischen Gesetzgeber gerade für einen Fall der vorliegenden Art. die Möglichkeit gegeben, die durch die schrittweise Eingliederung des Saarlandes und die damit zusammenhängenden vielschichtigen Veränderungen notwendig gewordene Anpassung der Rechtsvorschriften des Saarlandes vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß der saarländische Gesetzgeber in dieser Zwischenzeit gehindert gewesen sein sollte, § 30 Abs. 7 RVG den veränderten Verhältnissen, die ihm nicht verborgen geblieben sein können, anzugleichen. Selbst wenn er aber gewillt gewesen sein sollte, in der verhältnismäßig kurzen Übergangszeit den bestehenden Rechtszustand möglichst unverändert zu lassen, so steht der Ausfüllung einer etwa vorhandenen Gesetzeslücke im Wege der ergänzenden Rechtsfindung durch den Richter zumindest entgegen, daß auch der Bundesgesetzgeber im EinfG vom 16. August 1961 den bestehenden Rechtszustand unverändert gelassen hat. Er hat sich noch im August 1961, nachdem die ständige Praxis der saarländischen Versorgungsbehörden dem Wortlaut des Gesetzes gefolgt, aber, wie jetzt geltend gemacht wird, zu Ergebnissen gelangt war, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem objektiven Willen des Gesetzgebers widersprochen haben sollen, nicht veranlaßt gesehen, zumindest bei der Regelung der Ausgleichszahlungen nach Art. I § 4 EinfG die ungleichmäßige Behandlung von Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst zu beseitigen. Der Bundesgesetzgeber kann nicht – wie der saarländische Gesetzgeber – für sich in Anspruch nehmen, er habe bei Erlaß des Gesetzes noch nicht gewußt, daß den im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten im Saarland Kinderzulagen auf tariflicher Grundlage gezahlt werden. Der einzige im vorliegenden Fall in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund, im Wege der ergänzenden Rechtsfindung eine Gesetzeslücke zu schließen, entfällt somit bei der Anwendung der Vorschrift des Art. 1 § 4 Abs. 1 EinfG, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt. Es kann auch nicht angenommen werden, der Bundesgesetzgeber habe nicht daran gedacht, daß unterschiedliche „Anrechnungsvorschriften” bestehen. Denn es ist in Art. I § 4 Abs. 1 Satz 2 EinfG noch ausdrücklich bestimmt worden, daß der Ausgleich auch dann zu gewähren ist, wenn nach dem BVG Versorgungsbezüge infolge Anrechnung von Einkommen nicht zu zahlen sind (vgl. hierzu § 34a Abs. 2 BVG).
Darüber hinaus steht aber auch der Charakter dieser Vorschrift einer nachträglichen Ausfüllung einer Gesetzeslücke durch den Richter entgegen. Wie oben bereits erwähnt wurde, ist es der Sinn dieser Vorschrift, den Versorgungsberechtigten des Saarlandes den seitherigen Besitzstand zu erhalten. Wenn es auch im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses (Drucks. Nr. 2853) heißt, Art. 1 § 4 Abs. 1 EinfG wolle den „persönlichen Besitzstand” wahren, so bestand doch die Absicht, den Versorgungsberechtigten grundsätzlich den „rechtlichen Besitzstand”, d. h. die Rechtsposition zu erhalten, die sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EinfG besaßen. Dies ergibt sich aus einer Würdigung der §§ 3, 4, 5 und 6 des Art. I EinfG und einem Vergleich mit den entsprechenden Umanerkennungsvorschriften des BVG Art. I § 3 letzter Satz EinfG bestimmt, daß bei der Anwendung des § 62 BVG von den Verhältnissen auszugehen ist, die für die Feststellung der MdE nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes maßgebend waren. Hieraus folgt, daß die Umanerkennung nach dem EinfG insoweit von den früheren, bindend gewordenen Bescheiden auszugehen hat, daß also nicht, wie bei § 86 Abs. 3 BVG, eine von früheren Feststellungen unabhängige Neufeststellung (abgesehen von der Bindung nach § 85 BVG) vorgenommen werden darf. Ferner heißt es in Art. I § 5 Abs. 2 EinfG, daß die in Abs. 1 genannten Leistungen zu entziehen sind, wenn Verhältnisse eintreten, bei deren Vorliegen die Versorgung nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ebenfalls entzogen worden wäre. Hiernach ist eine Minderung der nach früheren Vorschriften gewährten Leistungen nur in beschränktem Umfang möglich. Eine ähnliche Regelung gilt für Zuwendungen nach Art. I § 6 EinfG. Damit ist klargestellt, daß das EinfG die Bindungswirkung der nach saarländischen Vorschriften ergangenen Verwaltungsakte grundsätzlich bejaht. Somit stünde einer Beseitigung der früheren Versorgungsansprüche des Klägers durch Ausfüllung einer Gesetzeslücke im Wege der Rechtsfindung auch die Bestandskraft des früheren Bewilligungsbescheides vom 27. Juni 1960 entgegen. Dieser ist bis jetzt noch nicht aufgehoben. Darüber hinaus kann er auch nicht, wie die obigen Ausführungen ergeben, im Wege der Rechtsfindung etwa durch Schließen einer Gesetzeslücke beseitigt werden. Deshalb konnte es dahingestellt bleiben, ob, wie das LSG annahm, die Voraussetzungen des § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgelegen hätten. Bemerkt sei lediglich, daß der Bescheid vom 27. Juni 1960, wenn man der Rechtsauffassung des LSG hätte folgen wollen, allenfalls als rechtlich, nicht, aber auch als tatsächlich unrichtig hätte angesehen werden können (vgl. BSG 6, 106, 109; 8, 198, 200; 13, 232, 235; 16, 253).
Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob § 30 Abs. 7 RVG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, daß diese Anrechnungsvorschrift im Falle des Klägers nicht anwendbar ist. Selbst wenn der Senat zur Annahme einer Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung gelangte, würde die Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommen, weil es nicht auf die Gültigkeit des § 30 Abs. 7 RVG „bei der Entscheidung ankommt” (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Das wäre nur der Fall, wenn die Anwendung der Vorschrift, ihre Gültigkeit vorausgesetzt, zu einem anderen Ergebnis führen würde als die Nichtanwendung wegen Verfassungswidrigkeit. Das trifft hier nicht zu, weil in beiden Fällen beim Kläger tarifliche Leistungen nicht anzurechnen wären (vgl. auch Entscheidung des BSG vom 25. Mai 1965 – 1 RA 245/62–). Im übrigen könnte, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu verneinen wäre, nicht eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung durch den Richter getroffen werden, weil es an einem entsprechenden Gesetz fehlen würde. Ob die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in einem Verfahren, bei dem ein Beamter, Pensionär, Sozialversicherungsrentner usw (vgl. hierzu die oben zit. AB Nr. 13 zu § 30 RVG) beteiligt ist, mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil bei ihnen Kinderzulagen anzurechnen sind, war hier nicht zu erörtern.
Nach alledem war, da über die Höhe der dem Kläger nach dem RVG gewährten Kinderzulagen kein Streit besteht, der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der nach dem BVG zu zahlenden Versorgungsbezüge und dem Gesamtbetrag der seither nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes gewährten Leistungen einschließlich der Kinderzulagen als Ausgleich nach Art. I § 4 EinfG zu zahlen. Demgemäß war unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und Abänderung der Bescheid, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Weiß, Schindler, Dr. Maisch
Fundstellen