Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei einem nicht geordneten Geschäftsbetrieb des Versicherungsträgers ist wegen Versäumung einer Verfahrensfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die bestehenden Organisationsmängel für die Nichtwahrung der Frist nicht ursächlich gewesen sind.
2. Nach SGG § 146 ist in Angelegenheiten der Rentenversicherung die Berufung - sofern sie nicht zur Rente für einen bereits abgelaufenen Zeitraum betrifft - lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Beginn oder das Ende einer dem Grunde nach unstreitig zu gewährenden Rente streitig ist (Bestätigung von BSG 1969-09-25 12 RJ 56/69 = SozR Nr 24 zu § 146 SGG).
Normenkette
SGG § 67 Fassung: 1953-09-03, § 146 Fassung: 1958-06-25
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Januar 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Berufung (§ 146 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Der 1932 geborene Kläger erkrankte 1966 an Lungentuberkulose. Er beantragte am 29. Mai 1970 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach lungenfachärztlicher Untersuchung gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 1971 Rente auf Zeit vom 1. Juni 1970 bis 30. April 1971. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger die Weiterbewilligung der Rente über den 30. April 1971 hinaus. Die Beklagte ließ ihn am 21. April 1972 erneut untersuchen und begutachten. Die Gutachter meinten, dem Kläger könnten ab 1. Mai 1972 wieder leichte Arbeiten im Sitzen fortgesetzt, im Stehen mit Unterbrechung zugemutet werden. Die Beklagte erkannte deshalb das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bis zum 30. April 1972 an und erklärte sich bereit, die Rente bis zu diesem Zeitpunkt weiter zu gewähren. Der Kläger beantragte nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. April 1972 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Itzehoe hat durch Urteil vom 5. Dezember 1972 den angefochtenen Bescheid geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit bis zum 30. April 1973 zu gewähren. Hierzu hat es ausgeführt: Nach der Beurteilung des im Termin gehörten ärztlichen Sachverständigen sei der Kläger noch nicht in der Lage, irgendwelche Lohnarbeiten zu verrichten. Bei der Art seines Leidens sei aber zu erwarten, daß sein Zustand sich in absehbarer Zeit bessere. Deshalb sei es angebracht, ihm Rente wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit bis zum 30. April 1973 zu gewähren. Alsdann werde neu über einen weiteren Rentenanspruch des Klägers zu entscheiden sein. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 12. Januar 1973 Berufung eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, nach dem Ergebnis der Untersuchung vom 21. April 1972 sei die Erwerbsunfähigkeit des Klägers spätestens am 30. April 1972 behoben gewesen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 6. Januar 1975 die Berufung als unzulässig verworfen. In den Entscheidungsgründen, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, führt es aus: Das SG habe die durch das Teilanerkenntnis der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai 1971 bis 30. April 1972 zuerkannte Rente lediglich um ein Jahr verlängern wollen. Streitig sei mithin nur noch der Zeitpunkt des Wegfalls dieser Zeitrente. Die Berufung sei deshalb nach § 146 SGG nicht zulässig, weil sie lediglich das Ende der Rente betreffe. Das Bundessozialgericht (BSG) sei in zahlreichen Entscheidungen davon ausgegangen, daß die Berufung, soweit sie Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betreffe, nach § 146 SGG ausgeschlossen sei, gleichgültig, aus welchem Grund der Rentenanspruch streitig sei. Entscheidend sei nur, daß der streitige Anspruch einen abgeschlossenen Zeitraum betreffe und aus diesem Grunde nach dem Willen des Gesetzes keine genügende wirtschaftliche Bedeutung für die Rechtsuchenden habe, um generell zwei Rechtszüge zu eröffnen. Dieses gesetzgeberische Motiv gelte in gleicher Weise für alle drei in § 146 SGG aufgeführten Alternativen; denn in jedem der Fälle handele es sich um den Rentenanspruch für einen abgegrenzten Zeitraum. Der in dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 25. September 1969 (SozR Nr. 24 zu § 146 SGG) vertretenen gegenteiligen Auffassung könne nicht beigetreten werden. Der 12. Senat habe die tragenden Gründe dieser Entscheidung in einem späteren Urteil vom 29. Juli 1971 - 12/11 RA 200/70 - auch nicht mehr aufrecht erhalten.
Gegen dieses ihr am 24. Januar 1975 zugestellte Urteil hat die Beklagte - die vom LSG zugelassene - Revision eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 13. März 1975 - eingegangen beim BSG am 25. März 1975 - begründet. Die Beklagte rügt unrichtige Anwendung des § 146 SGG. Sie hält die Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil für zulässig und beantragt,
ihr wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie
das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen sowie
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist statthaft.
Dieses Rechtsmittel ist allerdings nicht fristgerecht begründet worden; die Revisionsbegründungsschrift ist nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils beim BSG eingegangen (§ 164 Abs. 2 Satz 1 SGG). Diese Frist lief am 24. März 1975 ab. Da die Revisionsbegründung erst am 25. März 1975 beim BSG eingegangen ist und die Begründungsfrist nicht verlängert worden war (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG), ist die Revision verspätet begründet worden. Wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist der Beklagten aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 und 2 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, die versäumte Rechtshandlung aber rechtzeitig nachholt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Beweisaufnahme durch den Senat hat allerdings ergeben, daß hinsichtlich der Behandlung der abgehenden Post bei der Beklagten nicht von einem geordneten Geschäftsbetrieb gesprochen werden kann (vgl. BSG Breith. 1958, 586; 1961, 476). Nach den übereinstimmenden Bekundungen der bei der Beklagten mit der Postabfertigung befaßten Zeugen S und G werden in der Postabgangsstelle der Beklagten fristwahrende Schriftsätze an das BSG nicht gesondert behandelt. Derartige Schriftsätze werden vielmehr gemeinsam mit der übrigen abgehenden Post ohne festen Plan sortiert: Die an das BSG zu versendenden Schriftstücke werden nämlich von dem Zeugen G der für die Amtsgerichte bestimmten Post zugeordnet, während der Zeuge S diese Schriftstücke der Post zuordnet, die für die Schleswig-Holsteinische Landesregierung und sonstige Landesdienststellen bestimmt ist. Eine - wenigstens gelegentliche Stichproben umfassende - Kontrolle des Arbeitsablaufs durch den zuständigen Abteilungsleiter findet nicht statt. Das ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen S, der erklärt hat, es komme nicht vor, daß der Abteilungsleiter bei seinen gelegentlichen Besuchen in der Postabgangsstelle die einzelnen Fächer kontrolliere. Diese hinsichtlich der Postabfertigung bestehenden Organisationsmängel waren jedoch nicht ursächlich für die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.
Nach der eidesstattlichen Versicherung des bei der Beklagten beschäftigten Bediensteten Theodor S hat dieser die Revisionsbegründungsschrift am Dienstag, dem 18. März 1975, der Postabgangsstelle der Beklagten zugeleitet. Die Revisionsbegründungsschrift muß deshalb spätestens am Mittwoch, dem 19. März 1975, morgens 7.40 Uhr bei der Postabgangsstelle der Beklagten vorgelegen haben; denn der Zeuge S hat bekundet, daß von den Abteilungen der Beklagten die erste Post morgens um diese Zeit bei der Postabgangsstelle eintrifft. Die Revisionsbegründungsschrift ist auch noch am 19. März 1975 bei der Post aufgeliefert worden. Das ergibt sich aus der von dem Zeugen S bekundeten Tatsache, daß mit Ausnahme der Post in den "Sammelsendungsfächern" alle bis 11.30 Uhr eingegangenen Schriftstücke noch am selben Tag zur Post gelangen und es ausgeschlossen ist, daß nach dem Fertigmachen der Post zwischen 1300 und 1500 Uhr noch Schreiben in den täglich zu leerenden Fächern liegen. Selbst wenn aber die Revisionsbegründungsschrift nach ihrem Eintreffen in der Postabgangsstelle nicht in ein täglich zu leerendes, sondern fälschlicherweise in ein für Sammelsendungen bestimmtes Abfertigungsfach einsortiert worden sein sollte, müßte sie dennoch bereits am Mittwoch, dem 19. März 1975, bei der Bundespost aufgeliefert worden sein, weil - wie derselbe Zeuge bekundet hat - in der Postabgangsstelle der Beklagten die für Sammelsendungen vorgesehenen Abfertigungsfächer jeweils mittwochs und freitags geleert werden. Die Revisionsbegründungsschrift hätte unter Berücksichtigung ihres festgestellten Abgangs am 19. März 1975 in jedem Fall noch rechtzeitig beim BSG eingehen müssen. Das Postamt I in Lübeck hat nämlich mitgeteilt, daß bei normalem Betriebsablauf die Laufzeit selbst für ein Päckchen von Lübeck nach Kassel im allgemeinen nur zwei bis drei Tage beträgt. Für die postalische Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift kommt hier lediglich die Laufzeit von Briefen und Päckchen in Betracht. Da ein auf falscher Adressierung beruhender Irrläufer ausscheidet, hätte die Revisionsbegründungsschrift trotz der bei der Beklagten in der Postabfertigung festgestellten Organisationsmängel bei ordnungsgemäßer Postbeförderung noch am Montag, dem 24. März 1975, und damit fristgerecht beim BSG eingehen müssen. Auf eine ordnungsgemäße Postbeförderung konnte sich die Beklagte aber ohne Verschulden verlassen, da sie bei der Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift auf dem Postwege lediglich verpflichtet ist, die gewöhnliche Laufzeit der in Betracht kommenden Postsendung einzukalkulieren (vgl. BVerfG NJW 1975, 1405 = DRiZ 1975, 344).
Der Senat konnte diese Feststellungen aufgrund der Bekundungen der beiden Zeugen S und G treffen. Beide Zeugen sind glaubwürdig. Denn sie haben sorgfältig, bestimmt und klar ausgesagt und sich ersichtlich bemüht, dem Senat ein anschauliches und vollständiges Bild der in Betracht kommenden Arbeitsgänge zu vermitteln.
Die Beklagte hat die versäumte Rechtshandlung rechtzeitig nachgeholt. Ihrem Wiedereinsetzungsantrag war deshalb zu entsprechen.
Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Das LSG hätte, statt die Berufung als unzulässig zu verwerfen, in der Sache entscheiden müssen. Der Rechtsstreit ist deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urt. vom 25. September 1969 - 12 RJ 56/69 - SozR Nr. 24 zu § 146 SGG), ist nach § 146 SGG in Angelegenheiten der Rentenversicherung die Berufung - sofern sie nicht nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft, was hier nicht der Fall ist - lediglich dann ausgeschlossen, wenn sie nur den Beginn oder nur das Ende der Rente betrifft, d. h. wenn für den Zeitraum, für den die Gewährung oder Nichtgewährung der Rente in Frage steht, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt oder entfallen sind. Es muß also unbestritten sein, bis zu welchem Zeitpunkt die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gedauert hat, bis zu welchem Zeitpunkt also die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Rente auf Zeit wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorgelegen haben. Über den Grund des Rentenanspruchs darf kein Streit mehr bestehen.
Der Senat sieht nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Er hat sie entgegen der Auffassung des LSG auch in seinem Urteil vom 29. Juli 1971 - 12/11 RA 200/70 - (unveröffentlicht) nicht aufgegeben. Dieses Urteil betrifft - anders als der vorliegende Fall - eine Berufung, die bei ihrer Einlegung nur noch die Rente des Versicherten für einen bereits abgelaufenen Zeitraum erfaßte. Der Senat hat in diesem Urteil ausdrücklich auf das Urteil vom 25. September 1969 (SozR Nr. 24 zu § 146 SGG) hingewiesen, um - wie die Beklagte richtig erkannt hat - gerade die Gegensätzlichkeit beider Fälle hervorzuheben; denn bei einer Berufung, die nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft, kommt es für die Frage nach ihrer Zulässigkeit nicht mehr darauf an, aus welchen rechtlichen Gründen der Anspruch umstritten ist, weil hier der Streitgegenstand nicht mehr so wichtig erscheint, wie in Fällen, in denen Rente auch in die Zukunft hinein begehrt wird.
Der Kläger hat aber - wie sich auch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt - von vornherein die Gewährung einer zeitlich unbefristeten Rente begehrt. Er hat dieses Begehren stets aufrechterhalten, denn er hat vor dem SG beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm "über den 30. April 1972 hinaus" Rente zu gewähren. Einen Endzeitpunkt hat er insoweit niemals genannt. Die Beklagte andererseits hat - gestützt auf das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung vom 21. August 1972 - die Auffassung vertreten, die Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei mit dem 30. April 1972 weggefallen. Sie hat auch im Berufungsverfahren ausdrücklich geltend gemacht, der Kläger sei über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr berufsunfähig, geschweige denn erwerbsunfähig gewesen. Ihre am 12. Januar 1973 eingelegte Berufung betraf mithin sowohl die für die Vergangenheit vom 1. Mai 1972 an, als auch die nach dem sozialgerichtlichen Urteil für die Zukunft bis zum 30. April 1973 wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Zeitrente. Entgegen der Auffassung des LSG war also nicht nur der in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt des Wegfalls der Rente am 30. April 1972 streitig. In erster Linie ging es im Berufungsverfahren vielmehr darum, ob über diesen Zeitpunkt hinaus und für die Zukunft bis zum 30. April 1973 Erwerbsunfähigkeit des Klägers anzunehmen war und damit die Voraussetzungen der Rente auf Zeit nach § 1276 der Reichsversicherungsordnung (RVO) überhaupt weiterhin erfüllt waren, ob also über den 30. April 1972 hinaus die Anspruchsberechtigung des Klägers als solche - dem Grunde nach - bestanden hat und noch fortbestand. In einem solchen Fall ist aber Streitgegenstand nicht nur das Ende einer unstreitig zu gewährenden Rente.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zulässig. Das LSG muß deshalb die Entscheidung in der Sache nachholen. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Bei seiner neuen Entscheidung wird das LSG auch zu beachten haben, daß das SG lediglich ein Teilurteil erlassen hat. Der Kläger hat in erster Instanz Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit begehrt; er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm "über den 30. April 1972 hinaus" Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Das SG hat die Beklagte verurteilt, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit "bis zum 30. April 1973" zu gewähren. Die Klage im übrigen hat es weder abgewiesen, noch hat es darüber in anderer Weise entschieden, etwa dahin, daß die Beklagte dem Kläger ab 1. Mai 1973 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren habe. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das SG vielmehr ausgeführt, daß nach dem 30. April 1973 "dann neu über einen weiteren Rentenanspruch des Klägers zu entscheiden sein werde". Der Rechtsstreit ist mithin insoweit noch im ersten Rechtszug anhängig.
Ferner wird das LSG auch zu prüfen haben, ob der Bescheid vom 17. Januar 1974, mit dem die Beklagte den weitergehenden, vom Kläger am 16. Mai 1973 nochmals mit einem gesonderten Antrag geltend gemachten Rentenanspruch abgelehnt hat, nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen