Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 22 EKV. Zahnärzte. Feststellungsinteresse des Zahntechniker Innungsverbands. Vertrag zwischen Zahnärzten und Krankenkassen
Orientierungssatz
1. Mit der Feststellungsklage kann auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozeßgegner und einem Dritten - also auch zwischen zwei Beklagten - geltend gemacht werden, wenn davon eigene Rechte des Klägers betroffen sind.
2. Vereinbarungen oder gemeinsame Feststellungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen eV sowie dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen eV über die die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen der Zahntechniker beeinträchtigen die Befugnis des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen, selbst Vereinbarungen über die Vergütung mit den Verbänden der Ersatzkassen zu schließen. Die dagegen gerichtete Feststellungsklage ist daher nicht aufgrund fehlenden Rechtsinteresses iS des § 55 Abs 1 SGG unzulässig.
Normenkette
SGG § 55 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1953-09-03; RVO § 368g Abs 5a S 2 Fassung: 1977-06-27, § 525c Abs 2, § 368 Abs 6 Fassung: 1977-06-27; EKV-Z § 22
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 13.09.1982; Aktenzeichen S 19 (2) Ka 1/80) |
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft Feststellungen nach § 22 des Vertrages zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) einerseits und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) sowie dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. (AEV) andererseits (EKV-Z).
Die gemäß § 22 Abs 1 EKV-Z zwischen der KZBV und dem VdAK gebildete Arbeitsgemeinschaft traf am 21. Mai 1980 folgende Feststellung Nr 91: "Der Vertragszahnarzt kann die Material- und Laboratoriumskosten nach dem § 6 der Gebührentarife B, C und D und § 10 Pa-Vertrag gesondert berechnen, jedoch nach § 670 des BGB nur, soweit sie erforderlich sind. Im Jahre 1980 sind höhere als die für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Höchstpreise nicht erforderlich und deshalb nicht abrechenbar. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen setzen über die Höchstpreise hinausgehende Beträge ab". Eine Neufassung vom 10. Dezember 1980 erstreckte die zeitliche Geltung auf das Jahr 1981 und nahm den Vorbehalt auf, daß VdAK/AEV und KZBV andere als die zwischen den Krankenkassen und den Zahntechniker-Innungen vereinbarten Preise als erforderlich bezeichnen können. Schließlich bestimmte die am 3. Dezember 1981 getroffene Feststellung Nr 96: "Wegen der durch das Gesetzgebungsverfahren des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes entstandenen Unsicherheiten ist eine Neuregelung der Feststellung Nr 91 für das Jahr 1982 im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Ihre bisherigen Bestimmungen gelten weiter, bis Veränderungen in der Regelung oder Praktizierung der Preise für zahntechnische Leistungen eintreten."
Der Kläger - Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (Bundesinnungsverband)/VDZI -hat am 22. Juli 1980 gegen den VdAK und die KZBV beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben und dort zuletzt beantragt festzustellen, daß die Feststellungen Nr 91 und 96 der Arbeitsgemeinschaft nach § 22 EKV-Z rechtswidrig seien und der beklagte VdAK, der Beklagte zu 1), keine weiteren Feststellungen des Inhalts treffen dürfe, die Absenkung der Vergütung nach Art 5 Nr 6 des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes (KVEG) sei auf die zahntechnischen Leistungen anzuwenden. Zur Begründung seiner auf § 55 Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützten Klage hat er vorgetragen: Durch die Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft werde in seine Rechte eingegriffen. Er sei ein Innungsverband iS des § 368g Abs 5a Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Gemäß § 525c Abs 2 RVO seien auch die Ersatzkassen verpflichtet, die Vergütung für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker mit den Innungen bzw Innungsverbänden zu vereinbaren. Die Feststellungen Nr 91 und 96 führten im Ergebnis dazu, daß sich die Ersatzkassen ihrer Verpflichtung zum Abschluß von Vereinbarungen mit den Organisationen des Zahntechnikerhandwerks entzögen. Darüber hinaus verstießen die Feststellungen gegen § 26 GWB.
Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil den Feststellungsanträgen das Rechtsschutzinteresse iS des § 55 Abs 1 SGG fehle. Durch die beanstandeten Maßnahmen werde die Vertrags- bzw Regelungskompetenz des Klägers nicht berührt. Zwar solle auch ein Bundesinnungsverband ein Innungsverband iS des § 368g Abs 5a Satz 2 RVO sein. Der Kläger habe jedoch keine Verträge nach dieser Vorschrift abgeschlossen. Dies zu tun, gehöre nicht einmal zu den in § 3 seiner Satzung beschriebenen Aufgaben. Auch sei nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen einer Prozeßstandschaft des Klägers vorlägen.
Mit der Sprungrevision rügt der Kläger, das SG habe gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen und andere Rechtsvorschriften unrichtig angewandt oder nicht beachtet. Es habe in falscher Besetzung entschieden, denn bei der vorliegenden Streitsache handele es sich nicht um eine Angelegenheit des Kassenarztrechts (§ 12 Abs 3 SGG), sondern um eine Angelegenheit der Sozialversicherung (§ 12 Abs 2 SGG). Es habe ferner § 62 iVm § 103 SGG verletzt, indem es, ohne ihn darauf hinzuweisen, seine Satzung in der nicht mehr gültigen Fassung vom 2. Juni 1972 herangezogen habe; in § 3a der ab 17. Mai 1980 geltenden Fassung sei dem Verband die Aufgabe zugewiesen, Verträge über die Vergütung der Zahntechniker abzuschließen. Diese Aufgabe ergebe sich zudem unmittelbar aus § 368g Abs 5a RVO und §§ 89, 81 der Handwerksordnung (HwO). Er sei auch deshalb klagebefugt, weil die Feststellungen Nr 91 und 96 den Geschäftsverkehr der Zahntechniker behinderten (§ 26 Abs 2 GWB). Er sei schließlich berechtigt, als Prozeßstandschafter die Interessen der Innungen und der Landesinnungsverbände wahrzunehmen (BGHZ 48, 12). Die Klage sei begründet, denn die Feststellungen Nr 91 und 96 entbehrten jeglicher Grundlage. Der Gesetzgeber habe durch § 368g Abs 5a RVO abschließend das Verfahren der Preisfindung in diesem Bereich geregelt. Es bestehe daneben kein Raum für ein Tätigwerden der Arbeitsgemeinschaft. Wenn Vereinbarungen nicht zustande kämen und das Schlichtungsverfahren nach § 368h RVO nicht eingreife, solle es nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers bei dem vertragslosen Zustand bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) setze ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung eine gesetzliche Regelung voraus. Die Feststellungen Nr 91 und 96 stellten aber einen weit schwereren Eingriff dar als die Regelung des § 368g Abs 5a RVO. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Sache 6 RKa 9/82 und des in erster Instanz vorgelegten Kurzgutachtens des Prof. Dr. K. vom August 1982 sei es nicht zulässig, die Absenkung nach Art 5 Nr 6 KVEG auf die zahntechnischen Leistungen anzuwenden. Diese Regelung nehme auf vereinbarte Vergütungen Bezug, im Ersatzkassenbereich existierten keinerlei Vereinbarungen. Die Gegenseite sei ersichtlich anderer Auffassung, so daß es des Feststellungsantrages bedürfe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. September 1982 aufzuheben und festzustellen, 1. daß die Feststellung Nr 91 der Arbeitsgemeinschaft zwischen der KZBV und dem VdAK vom 21. Mai 1980 rechtswidrig ist, 2. daß auch die Feststellung Nr 96 rechtswidrig ist, 3. daß die Beklagte zu 1) keine weiteren Feststellungen treffen darf des Inhalts, daß die Absenkung nach Art 5 Nr 6 KVEG auf die zahntechnischen Leistungen anzuwenden ist.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie halten die Revisionsrügen für unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision des Kläger führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Landessozialgericht -LSG- (§ 170 Abs 2 Satz 2 und Abs 4 Satz 1 SGG).
Unbegründet ist allerdings die Rüge des Klägers, das SG habe nicht in richtiger Besetzung entschieden. Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, daß es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine Angelegenheit des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG handelt. Am gerichtlichen Verfahren haben daher je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenzahnärzte mitzuwirken. Das Kassenarztrecht in diesem Sinne umfaßt auch die öffentlich-rechtlichen Regelungen, die sich mit der Vergütung der zur kassen- und vertragszahnärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen befassen. Die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker werden im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung erbracht. Soweit diese Leistungen für die kassen- und vertragszahnärztliche Versorgung benötigt werden, ist ihre Vergütung durch Vereinbarungen zu regeln, die Bestandteile der Gesamtverträge über die kassenzahnärztliche Versorgung bzw der entsprechenden vertraglichen Regelungen über die vertragszahnärztlichen Versorgungen werden (§ 368g Abs 5a Satz 3 Halbsatz 2, § 368g Abs 2, § 525c Abs 2 RVO). Um eine solche Vergütungsregelung geht es im vorliegenden Fall. Daß das Gesetz für das sozialgerichtliche Verfahren (anders als beim Schiedsverfahren nach § 368h RVO) nur die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Krankenkassen und der Ärzte bzw Zahnärzte vorsieht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Urteil des Senats vom 21. März 1984 - 6 RKa 45/82 -).
Auch die Verfahrensrügen des Klägers, die sich auf Verstöße gegen § 62 und § 103 SGG beziehen, können der Revision noch nicht zum Erfolg verhelfen. Die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision (§ 161 Abs 1 SGG) kann grundsätzlich nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden (§ 161 Abs 4 SGG). Für einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel, der auch bei einer Sprungrevision zu berücksichtigen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Der Kläger rügt aber zu Recht, daß das angefochtene Urteil auf einer unrichtigen Anwendung des § 368g Abs 5a Satz 2 RVO beruht. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525c Abs 2 RVO für die Verträge der Ersatzkassen über die vertragsärztliche Versorgung sinngemäß. Der Abweisung der Klage als unzulässig liegt die unrichtige Auffassung zugrunde, durch die bereits getroffenen und noch erwarteten Maßnahmen, gegen die sich die Feststellungsanträge des Klägers richten, werde keine Vertrags- bzw Regelungskompetenz des Klägers berührt. Das SG ist zu diesem Ergebnis gekommen, weil es den Regelungsgehalt des § 368g Abs 5a Satz 2 RVO verkannt hat. Die umstrittenen Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft der Beklagten berühren auch Rechte des Klägers.
Die Feststellungen regeln zwar unmittelbar nur Rechtsbeziehungen zwischen den Beklagten untereinander bzw zwischen den Ersatzkassen und den Zahnärzten. Gleichwohl ist der Kläger für die erhobene Klage prozeßführungsbefugt. Mit der Feststellungsklage kann auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozeßgegner und einem Dritten - also auch zwischen zwei Beklagten - geltend gemacht werden, wenn davon eigene Rechte des Klägers betroffen sind (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung mit Erläuterungen, 6. Aufl, § 43 Rdnr 16; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Komm, 7. Aufl, § 43 Anm 10). Das ist hier der Fall. Vereinbarungen oder gemeinsame Feststellungen der Beklagten über die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen der Zahntechniker beeinträchtigen die Befugnis des Klägers, selbst Vereinbarungen über die Vergütung der hier infrage stehenden Leistungen mit den Verbänden der Ersatzkassen zu schließen.
Die Befugnis des Klägers, solche Vereinbarungen zu schließen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der dem § 368g RVO durch Abs 1 § 1 Nr 34 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) mit Wirkung vom 1. Juli 1977 eingefügte Absatz 5a schreibt in seinem zweiten Satz vor, daß für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker die Landesverbände der Krankenkassen und die Vertreter der Innungen oder Innungsverbände im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV) besondere Vereinbarungen über die Vergütung sowie die Rechnungsregelung nach einheitlichen Grundsätzen schließen. Durch das KVEG vom 22. Dezember 1981 ist diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1982 dahingehend ergänzt worden, daß den Vereinbarungen das einheitliche Verzeichnis für zahntechnische Leistungen (§ 368g Abs 4 Satz 1 RVO idF durch Art 1 Nr 15 Buchst b) bb) des KVEG) zugrunde zu legen ist. Sowohl idF des KVKG als auch idF des KVEG enthält die Vorschrift keinen Hinweis darauf, wann eine Innung und wann ein Innungsverband und welcher Innungsverband Vertragspartner der Krankenkassenverbände ist. Der Wortlaut der Vorschrift und die privatrechtliche Organisationsform der Innungsverbände (§§ 79 ff HwO; kein Beitrittszwang; Tarifvertragsfähigkeit der Innungen und der Innungsverbände gemäß § 54 Abs 3 Nr 1, § 82 Nr 3, § 85 Abs 2 HwO) lassen den Schluß zu, daß der Gesetzgeber insoweit keine Ausschließlichkeitsregelung treffen wollte. Im räumlichen Bereich der Krankenkassen-Landesverbände kommen daher sowohl Innungen als auch die Landesinnungsverbände als Vertragspartner in Betracht. Die sinngemäße Anwendung des § 368g Abs 5 Satz 2 RVO im Ersatzkassenbereich hat jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß es in erster Linie dem VdAK obliegt, die zur Sicherung der Leistungen an die Versicherten erforderlichen Verträge abzuschließen (§ 2 der Satzung des VdAK), und daß das Geschäftsgebiet des Verbandes die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin umfaßt (§ 1 der Satzung) und auch die Geschäftsgebiete der Mitgliedskassen nicht auf ein Bundesland beschränkt sind. Für die Ersatzkassen kommt daher als Vertragspartner auch der Bundesinnungsverband der Zahntechniker, also der Kläger, infrage. Ihm steht somit eine Vertragskompetenz zu, die durch die vom Kläger angegriffenen Maßnahmen in rechtswidriger Weise beeinträchtigt sein kann. Der Kläger macht also eigene Rechte geltend. Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob er auch in Prozeßstandschaft für seine Mitgliedsinnungen klagebefugt wäre.
Andere Vorschriften des Kassenarztrechts, die mit § 368g Abs 5a RVO in Zusammenhang stehen, stützen dieses Ergebnis. Die Vereinbarungen über die Vergütungen der Zahntechniker-Leistungen ergänzen die Gesamtverträge über die kassenzahnärztliche Versorgung, sie sind für diese verbindlich (§ 368g Abs 5a Satz 3, § 368f Abs 8 RVO). Nach § 368g Abs 2 Satz 2 RVO werden die Gesamtverträge für Krankenkassen, deren Bereich sich über den Bereich einer Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung hinaus erstreckt, von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen geschlossen. Da § 368g Abs 5a Satz 2 RVO nur den Normalfall regelt, daß Landesverbände der Krankenkassen zur Verfügung stehen, und auf seiten der Zahntechniker nur die Innungsverbände anspricht, den Bundesinnungsverband also nicht ausschließt, liegt es nahe, für die Vereinbarungen über die Vergütung der Zahntechniker-Leistungen die den Gesamtvertrag betreffende Regelung analog heranzuziehen. Für diese Vereinbarungen ist daher der Bundesinnungsverband der Zahntechniker ein berechtigter Vertragspartner. Es handelt sich dabei aber, da sich § 368g Abs 5a Satz 2 RVO hinsichtlich der Innungsvertreter nicht festlegt, nicht um eine ausschließliche Vertragskompetenz. Zudem besteht auch beim Gesamtvertrag die Möglichkeit, daß die KZBV den Vertragsabschluß den beteiligten KZVen überträgt (§ 368g Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVO). § 368 Abs 6 RVO, der sich mit den Beziehungen zwischen den Kassenzahnärzten und den Zahntechnikern befaßt, verweist ausdrücklich auf die in § 368g Abs 2 RVO bezeichneten Vertragsparteien, also auch auf die Bundesverbände der Krankenkassen und KZVen. Wenn hier auf seiten der Zahntechniker wieder nur allgemein (fakultativ) die Innungen und Innungsverbände genannt werden, so kommt auch in diesem Zusammenhang der Bundesinnungsverband der Zahntechniker als Vertragspartner in Betracht. Daß der Kläger auch im Kassenarztrecht vorrangig als Interessenvertretung der Zahntechniker auf Bundesebene angesehen wird, ergibt sich aus § 368g Abs 4 Satz 1 RVO idF des KVEG, wonach die Vereinbarung des einheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen im Benehmen mit ihm zu treffen ist (s "Einheitliches Verzeichnis abrechnungsfähiger zahntechnischer Leistungen" vom 29. Oktober 1982 und die gemeinsame Erklärung hierzu vom selben Tage, unterzeichnet auch vom Kläger - ZM 1983, 32 ff).
Schließlich weisen die Regelungen über das Schiedsverfahren darauf hin, daß der Kläger nicht von der Mitwirkung an den Vereinbarungen nach § 368g Abs 5a RVO ausgeschlossen ist. Das Schiedsverfahren nach § 368h RVO gilt für Vergütungen der Zahntechniker-Leistungen entsprechend (§ 368g Abs 5a Satz 4 RVO). Auch bezüglich dieser Leistungen wird wie bei den ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen zwischen der Zuständigkeit der Landesschiedsämter -Gesamtvertrag nach § 368g Abs 2 Satz 1 RVO - und der Zuständigkeit des Bundesschiedsamtes - Gesamtvertrag nach § 368g Abs 2 Satz 2 RVO - unterschieden (§ 368i Abs 4 Satz 2 RVO). Die Vertreter der Zahntechniker für das Bundesschiedsamt werden von dem Bundesinnungsverband der Zahntechniker benannt (§ 368i Abs 3a Satz 2 RVO; die Änderung dieser Vorschrift durch das KVEG - vorher: Bundesorganisationen der Zahntechniker, jetzt: Bundesinnungsverband der Zahntechniker - soll der Klarstellung der Vertretungsverhältnisse der Zahntechniker dienen, BT-Drucks 9/977 S 22 zu Art 1 Nr 15a). Diese Regelungen sprächen bei Krankenkassen mit bundesweitem Geschäftsbereich sogar für eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesinnungsverbandes der Zahntechniker, wäre nicht in § 368g Abs 5a Satz 2 RVO eine fakultative Zuständigkeit der Innungen und Innungsverbände bestimmt.
Die Gegenargumente des SG greifen nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger die seine Mitwirkung an der kassenzahnärztlichen Versorgung vorsehende gesetzliche Vorschrift in seine Satzung übernommen hat. Die Vertragskompetenz ist ihm durch Gesetz übertragen worden. Es braucht daher nicht auf sein Vorbringen eingegangen zu werden, das SG habe seiner Entscheidung eine überholte Fassung der Satzung zugrunde gelegt, in § 3a der ab 17. Mai 1980 geltenden Fassung sei die Vereinbarungskompetenz des § 368g Abs 5a Satz 2 RVO ausdrücklich aufgenommen. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Kläger schon eine Vereinbarung geschlossen hat. Sollte bisher eine Vereinbarung mit dem Kläger nicht zustande gekommen sein, so können dafür Gründe maßgebend gewesen sein, die nicht unbedingt dem Verantwortungsbereich des Klägers zugerechnet werden müßten. Auch die Möglichkeit im Ersatzkassenbereich, die im Bereich der gesetzlichen Kassen den Landesverbänden obliegenden Aufgaben auf eine im Bezirk einer KZV von den Ersatzkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft oder auf eine Ersatzkasse zu übertragen (§ 525c Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVO), wobei sich dann auch die Landesinnungsverbände als Vertragspartner anböten, nimmt dem Kläger nicht die fakultative Regelungskompetenz.
Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Prozeßziel auf andere Weise zu erreichen wäre. Auf eine Anfechtungsklage kann der Kläger nicht verwiesen werden. Die angegriffenen Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft der Beklagten sind zumindest für den Kläger keine anfechtbaren Verwaltungsakte. Sie berühren seine Rechtssphäre nicht als Einzelfallentscheidungen, sondern als generelle Regelungen. Ein Vergleich mit dem Schiedsspruch iS des § 368h RVO bestätigt dies. Der Schiedsspruch wird zwar in einem begrenzten Bereich als Verwaltungsakt angesehen, und zwar insoweit, als er über einen Streit zwischen den Vertragspartnern entscheidet. Auf dieser Ebene regelt er einen Einzelfall mit unmittelbarer Rechtswirkung für die Vertragspartner. Für alle anderen, die dem Vertrag unterworfen sind, stellt der Schiedsspruch eine normative Regelung des Vertrages dar (zur Doppelnatur einer öffentlich-rechtlichen Regelung: Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 2. Aufl, RdNr 11 nach § 54; BSGE 40, 190, 194). Im Bereich der Ersatzkassen findet § 368h RVO keine Anwendung. Es gibt hier also keine streitentscheidende Regelung durch einen anfechtbaren, in Rechtsverbindlichkeit erwachsenden Schiedsspruch. Die Partner des EKV-Z sind daher auf Regelungen im Rahmen ihrer vertraglichen Abmachungen angewiesen. Soweit sie durch vertragliche oder quasivertragliche Regelungen Rechtsbeziehungen begründen oder ändern, die in Rechte anderer eingreifen, bleibt den dadurch Betroffenen in der Regel nur die Feststellungsklage.
Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage könnte aber während des Streitverfahrens entfallen sein, wenn zwischenzeitlich die Ersatzkassen und die Zahntechniker-Innungen für den gesamten Geltungsbereich der RVO Vergütungsvereinbarungen nach § 368g Abs 5a Satz 2 RVO geschlossen hätten. Dies wurde aber bisher von keiner Seite behauptet. Aufzuklären ist allerdings, ob noch für den Klageantrag zu 3) ein Feststellungsinteresse besteht. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger eine vorbeugende Feststellung. Für eine vorbeugende Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn ein spezielles, auf die Inanspruchnahme des vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht. Hinsichtlich des hier infrage stehenden Klageantrages dürfte das Feststellungsinteresse zwischenzeitlich eine Änderung erfahren haben. Der Kläger wollte mit dem Antrag verhindern, daß der Beklagte zu 1) die Absenkung der Vergütung nach Art 5 Nr 6 KVEG anwendet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die am 1. September 1981 vereinbarten Vergütungen für zahntechnische Leistungen nach dem Auslaufen der jeweiligen vertraglichen Regelungen für 12 Monate um 5 vH gemindert. Diese Regelung bezieht sich also auf einen wahrscheinlich bereits abgelaufenen Zeitraum. Es wird daher jetzt feststehen, ob der Beklagte zu 1) die Vorschrift auf die hier fraglichen Leistungen angewandt hat oder nicht.
Ob die von der Arbeitsgemeinschaft der Beklagten getroffenen Feststellungen Nr 91 und Nr 96 und eventuell weitere Feststellungen, die von der Klage erfaßt werden, rechtswidrig sind und daher, weil unwirksam, die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Beklagten bzw zwischen den Ersatzkassen und den Zahnärzten nicht beeinflußt haben, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Insoweit ist eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich, denn die bisherigen Tatsachenfeststellungen reichen hierfür nicht aus. Die Klage ist nicht schon deshalb begründet, weil die Vergütung der von den Zahntechnikern erbrachten Leistungen mit den Innungen oder Innungsverbänden zu vereinbaren sind und nicht Gegenstand von vertraglichen Abmachungen zwischen den Beklagten bzw von Feststellungen nach § 22 EKV-Z sein können. Wären nämlich die Innungen und Innungsverbände nicht oder nur zu nicht annehmbaren Bedingungen bereit, Vereinbarungen nach § 368g Abs 5a Satz 2 RVO zu schließen, so bliebe doch die Verpflichtung der Beklagten und der von ihnen repräsentierten Krankenkassen und Zahnärzte, die zahnärztliche Versorgung der Versicherten im Rahmen des Gesetzes und der Verträge sicherzustellen (§ 368 Abs 1, § 168g Abs 1, § 368n Abs 1 RVO; § 1 EKV-Z). Diese Verpflichtung umfaßt auch eine wirtschaftliche Verwendung der von der Versichertengemeinschaft aufzubringenden Mittel. Die Ärzte und Zahnärzte müssen nicht nur bei ihren eigenen Leistungen, sondern auch bei den von ihnen in Auftrag gegebenen Fremdleistungen (§ 670 BGB) das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Sehen Gebührentarife vor (zB § 6 der Allgemeinen Bestimmungen des Gebührentarifs C/Anlage 3 zum EKV-Z), daß solche Fremdleistungen (zB die Leistungen der Zahntechniker) gesondert berechnet werden können, so bedeutet das nicht, daß jede Preisforderung vom Zahnarzt hingenommen werden muß und weitergegeben werden darf. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt vielmehr, daß die Abrechnungsmöglichkeit schon grundsätzlich eingeschränkt ist. Hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker sollen die Vereinbarungen nach § 368g Abs 5a Satz 2 RVO eine Ausgabenbegrenzung in Übereinkunft mit dem betroffenen Berufszweig realisieren und konkretisieren. Kommen solche Vereinbarungen nicht zustande und können sie - wie im Ersatzkassenbereich - nicht durch Schiedsamtsregelungen (§ 368h RVO) ersetzt werden, so bleibt den Partnern des EKV-Z nur die Möglichkeit, durch interne Regelungen, die auf das Verhältnis zwischen Krankenkasse und Zahnarzt beschränkt sind, eine Ausgabenbegrenzung im Rahmen des rechtlich Möglichen herbeizuführen. Sie müssen dabei die ihnen vorgegebenen rechtlichen Regelungsgrenzen einhalten. Eine für die Zahnärzte verbindliche Regelung über die Abrechnung von Leistungen der Zahntechniker setzt voraus, daß die Bemühungen des VdAK, Vergütungsvereinbarungen mit den Innungen oder Innungsverbänden zu erreichen, aus Gründen gescheitert sind, die nicht seinem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, und daß die von den Parteien des EKV-Z als abrechnungsfähig anerkannten Vergütungssätze sich in einem unter Berücksichtigung der Marktpreise angemessenen Rahmen halten. Diese Regelungen können nur das Ziel verfolgen, den Vertragszahnarzt zu einer sparsamen Ausgabengestaltung anzuhalten. Sie dürfen nicht den gesetzlichen Auftrag unterlaufen, Vergütungsvereinbarungen mit den Innungen oder Innungsverbänden des Zahntechnikerhandwerks zu schließen.
In Anbetracht der überregionalen Bedeutung des Rechtsstreits macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Streitsache nicht an das SG, dessen Entscheidung aufzuheben war, sondern an das LSG zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird ebenfalls dem LSG überlassen.
Fundstellen