Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Übergangsgelder nach zuvor bezogenem Versorgungskrankengeld
Leitsatz (amtlich)
Übergangsgeld ist über den Wortlaut des § 59c AFG hinaus auch nach dem Arbeitsentgelt, das einem zuvor gezahlten Versorgungskrankengeld zugrundegelegt wurde, zu berechnen. Versorgungskrankengeld wird in § 59c AFG infolge eines Redaktionsversehens nicht ausdrücklich erwähnt.
Normenkette
AFG § 59c Fassung: 1974-08-07, § 59a; RehaAnglG § 16 Fassung: 1981-12-22
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bemessungsgrundlage für die Höhe des dem Kläger gewährten Übergangsgeldes (Übg).
Der bis 1980 als Maurer ausgebildete Kläger bezog 1985 und 1986, nachdem er als Unteroffizier aus gesundheitlichen Gründen aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeschieden war, Versorgungskrankengeld, das nach den letzten Wehrdienstbezügen berechnet wurde. Die Beklagte bewilligte dem Kläger als Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme) einen Reha-Vorbereitungslehrgang und eine Umschulung zum Mikroelektroniker von Mai 1986 bis August 1988 und zahlte ihm Übg entsprechend dem tariflichen Arbeitsentgelt für Maurer der Berufsgruppe III nach § 59a Arbeitsförderungsgesetz -AFG- (Bescheide vom 16. Mai 1986, 28. Juli 1986, Widerspruchsbescheid vom 7. August 1986, Bescheide vom 4. und 25. September 1986 und 26. April 1988). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Zahlung eines höheren Übg auf der Grundlage des Einkommens des Klägers als Unteroffizier aus dem Soldatendienstverhältnis gleich einem Beschäftigungsverhältnis verurteilt; es hat die Klage abgewiesen, soweit das Übg in Höhe des Versorgungskrankengeldes bemessen werden sollte (Urteil vom 20. Oktober 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage - auch gegen den Bescheid vom 26. April 1988 - abgewiesen (Urteil vom 6. Juli 1988). Es hat für die Berechnung des Übg § 59a AFG als maßgebend angesehen, weil das letzte beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Sinn des § 59 Abs 3 AFG außerhalb des Dreijahreszeitraumes liege. Der Gesetzgeber habe bewußt den Bezug von Versorgungskrankengeld nicht in die im übrigen dem § 16 des Gesetzes über die Angleichung der Rehabilitationsleistungen (Reha-AnglG) entsprechende, vom SG angewandte Regelung des § 59c AFG aufgenommen, die eine Kontinuität der Lohnersatzleistungen schaffe.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 59 Abs 3 AFG und des Grundsatzes der Kontinuität der Leistungen. Er ist der Auffassung, ihm stehe Übg entsprechend dem zuletzt gewährten Versorgungskrankengeld zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG zu ändern und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet.
Der Berechnung des dem Kläger gewährten Übg ist nach § 59c AFG das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Versorgungskrankengeld bemessen wurde. Dies hat das SG zutreffend entschieden. Der Streit um Übg in Höhe des zuvor gewährten Versorgungskrankengeldes ist dadurch beendet, daß der Kläger die darauf bezogene Klageabweisung nicht mit der Berufung angefochten oder jedenfalls keinen entsprechenden Antrag im Revisionsverfahren gestellt hat.
Nach § 59c AFG (idF des Reha-AnglG vom 7. August 1974 - BGBl I 1881 -) ist das Übg weiterhin nach dem zuvor zugrunde gelegten Arbeitsentgelt zu bemessen, wenn der Behinderte Übg oder Krankengeld bezogen hat und im Anschluß daran an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation teilnimmt. Diese Vorschrift verdrängt als Sonderbestimmung die Regelung des § 59 AFG und damit deren von der Beklagten angewandte Ergänzung in § 59a Satz 1 Nr 1 AFG, die den besonderen Fall betrifft, daß der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt. Im Fall des Klägers ist vielmehr § 59c AFG - über seinen Wortlaut hinaus - anzuwenden, denn der Behinderte hat vor der Maßnahme Versorgungskrankengeld als Krankengeld nach dem Soldatenversorgungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Die enge Fassung des § 59c AFG beruht, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Ein solches Versehen kann im Wege der richterlichen Gesetzeskorrektur berichtigt werden, wenn es offensichtlich ist und wenn aus dem Werdegang des Gesetzes der wahre Sinn erschlossen werden kann (BSGE 27, 139, 140 = SozR Nr 9 zu § 1268 Reichsversicherungsordnung -RVO-; BSGE 58, 180, 182 = SozR 1300 § 45 Nr 17). So ist es hier.
Vor dem Reha-AnglG wurden Barleistungen in unterschiedlicher Höhe und unter verschiedenen Bezeichnungen während der Rehabilitation gezahlt. Das Gesetz, durch das auch § 59c in das AFG eingefügt wurde, hat die Leistungen der unterschiedlichen Trägergruppen weitgehend angeglichen und die Bezeichnungen für Unterhaltsleistungen vereinheitlicht (BT-Drucks 7/1237, Begründung S 51 f). Begrifflich wirkte sich das dahingehend aus, daß der Ausdruck "Übergangsgeld" als einheitliche Bezeichnung für die Unterhaltsleistungen in allen Bereichen der medizinischen und der beruflichen Rehabilitation - mit Ausnahme des Krankengeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung - verwandt wurde (BT-Drucks 7/1237, S 51 f und S 58 zu § 13 Reha-AnglG). Die Höhe der Unterhaltsleistungen wurde durch die in den §§ 13 bis 19 Reha-AnglG niedergelegten Grundsätze, die entsprechend § 9 Abs 1 in die einzelnen Leistungsgesetze übernommen wurden, aneinander angeglichen (zur Verbindlichkeit der genannten Regelungen: BSGE 45, 183, 185 = SozR 2200 § 1236 Nr 5).
Die Angleichung der Leistungshöhe und die Vereinheitlichung der Bezeichnungen ist durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) teilweise wieder aufgehoben worden. Das AFKG beließ die Unterhaltsleistungen in der medizinischen Rehabilitation (nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Entschädigung) in unveränderter Höhe, senkte aber im Recht der Arbeitsförderung und der Rentenversicherung die Höhe der Leistungen. Außerdem wurden die Bezeichnungen für Lohnersatzleistungen, "Verletztengeld" in dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und "Versorgungskrankengeld" im Recht der sozialen Entschädigung statt "Übg" eingeführt.
In diesem Zusammenhang bestimmt § 16 Reha-AnglG unter der amtlichen Überschrift "Kontinuität der Leistungen" in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung durch das AFKG (Art 2 § 1 Nr 6, Art 18), daß Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte, die solche Leistungen vor einer Rehabilitationsmaßnahme bezogen haben, nach dem bisher zugrunde gelegten Entgelt zu berechnen sind. Diese Regelung ist in Sondervorschriften für die übrigen Leistungsbereiche übernommen worden (§ 561 Abs 4, § 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-, § 40 Abs 4 Reichsknappschaftsgesetz -RKG-, §§ 16d, § 26a Abs 4 BVG jeweils idF des AFKG). Diese Vorschriften betreffen einen Sonderfall der Berechnung der Unterhaltsleistungen, indem sie einen Verzicht auf erneute Ermittlung und Feststellung des Bemessungsentgeltes festlegen (BT-Drucks 7/1237, S 60 zu § 16 Reha-AnglG). Dadurch wird zum einen gewährleistet, daß, soweit der bisherigen Leistung ein Arbeitsentgelt zugrunde lag, die jeweils nachfolgende Leistung nicht nach einem anderen Entgelt bemessen wird; und zum anderen wird eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgeltes vermieden. Damit enthalten die Regelungen, bezogen auf das zugrundeliegende Arbeitsentgelt, eine Besitzstandswahrung im Interesse der Behinderten und dienen gleichzeitig der Verwaltungsvereinfachung bei den beteiligten Trägern (BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241b Nr 2; BSGE 51, 193, 195 f = SozR 2200 § 1241b Nr 4; BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr 31; BT-Drucks 7/1237, 71 zu § 1241b RVO).
Die amtliche Begründung zu diesen einheitlichen Änderungen für mehrere Leistungsbereiche verweist darauf, daß es sich um eine Folge der Neubezeichnung des Übg und teilweise um eine redaktionelle Änderung handele (BT-Drucks 9/846 S 51 zu Art 2 Nr 6, S 53 zu Art 4 Nr 9, S 54 zu Art 4 Nr 23, S 57 zu Art 13 Nr 4). Demgegenüber wurden im Bereich des AFG nur die §§ 59, 59a, 59b und 59d inhaltlich geändert; in § 59c AFG wurden hingegen nicht die durch das AFKG eingeführten Begriffe "Verletztengeld" und "Versorgungskrankengeld" übernommen. Die Gesetzesunterlagen ergeben keinen Hinweis auf die Gründe, aus denen gerade im AFG die systemgerechte Anpassung unterblieb.
Indes handelt es sich hierbei erkennbar um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Aus dem Gesamtzusammenhang der durch das AFKG geschaffenen Änderungen und der zugrundeliegenden Begründung lassen sich keine Argumente dafür ableiten, daß von der durch das Reha-AnglG herbeigeführten Verwaltungsvereinfachung und eingeschränkten Besitzstandswahrung im Rahmen des § 59c AFG auch nur teilweise abgewichen werden sollte. Hiergegen spricht zunächst, daß das Übg als Lohnersatzleistung für die berufliche Rehabilitation in allen Bereichen der Sozialen Sicherheit und für die medizinische Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitlich, wenn auch nach unterschiedlichen Vomhundertsätzen berechnet wird (BT-Drucks 9/846, S 33 und S 53 zu Art 4 Nr 8). Außerdem ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren, daß in der medizinischen Rehabilitation durch die Krankenversicherung und die Unfallversicherung gleichhohe Geldleistungen gezahlt werden - Krankengeld und Verletztengeld - (BT-Drucks 9/846 S 50 zu Art 2 Nr 3 Buchstabe d). Zudem kann nach § 565 RVO, worauf die Begründung zu § 13 Reha-AnglG verweist, der Unfallversicherungsträger die Heilbehandlung bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Verletzten mit der Folge übernehmen, daß statt des Krankengeldes Verletztengeld zu zahlen ist. Der Grundsatz, daß Krankengeld, Verletztengeld und Versorgungskrankengeld gleichartig bemessen werden, läßt es als sinnwidrig erscheinen, bei der Übernahme des Arbeitsentgeltes nach § 59c AFG zwischen dem Krankengeld einerseits und dem Verletztengeld und dem Versorgungskrankengeld andererseits zu unterscheiden. Darüber hinaus hinge es nach § 565 Abs 2 Satz 1 RVO (in der bis zum 31. Dezember 1990 gültigen Fassung, vgl Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2477 - Art 5 zu Nr 20 und Art 79 Nr 4) von einer Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers ab, ob in den dort geregelten Fällen bei einer sich anschließenden oder durch die Beklagte geförderten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme das zuvor zugrunde gelegte Arbeitsentgelt zu übernehmen wäre.
Weiterhin verweist § 26a Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 BVG auf die §§ 16a, 16b und 16f BVG wegen der Berechnung des Regellohnes für das Übg und § 568 Abs 3 RVO auf § 561 Abs 1 und 3 RVO, so daß dem Übg in der sozialen Entschädigung und der gesetzlichen Unfallversicherung die gleiche Berechnungsgrundlage wie dem Versorgungskrankengeld und dem Verletztengeld zugrunde liegt. Es kann nicht unterstellt werden und wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, lediglich das der Berechnung des Übg zugrunde gelegte Arbeitsentgelt, nicht jedoch die Grundlage des Versorgungskrankengeldes oder Verletztengeldes zu übernehmen, obwohl alle Leistungen nach den gleichen Maßstäben zu berechnen sind.
Schließlich läßt sich aus der mit dem AFKG verfolgten Zielsetzung, durch die Einsparung von Mitteln das Defizit der Bundesanstalt auszugleichen (BT-Drucks 9/846 S 32 ff), nicht erklären, daß die Anpassung des § 59c AFG bewußt wegen dieses Grundes unterblieben wäre. Die wörtliche Fassung führt nicht regelmäßig zu einer niedrigeren Leistung, sondern lediglich zu einer Neuberechnung des Arbeitsentgeltes nach § 59 Abs 3 oder § 59a AFG.
Falls der Gesetzgeber bei den Änderungen durch das AFKG § 59c AFG beachtet hätte, hätte er für diesen Bereich bei der beruflichen Rehabilitation nicht das Übg abweichend von den im übrigen getroffenen Regelungen ordnen dürfen. Er hatte sich selbst durch die Leitvorschrift des § 16 RehaAnglG gebunden, an die er sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz) bei den anderen sozialgesetzlichen Bestimmungen hielt.
Nach alledem ist das Unterbleiben einer Anpassung des § 59c AFG an die neugeschaffene Terminologie des AFKG als redaktionelles Versehen des Gesetzgebers zu werten. Dementsprechend ist bei der Berechnung des Übg nach § 59c AFG - soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - auch von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das der Bemessung des zuvor bezogenen Versorgungskrankengeldes oder Verletztengeldes zugrunde lag.
Der Übernahme des Arbeitsentgeltes, nach dem das dem Kläger zuvor gewährte Versorgungskrankengeld berechnet wurde, steht es nicht entgegen, daß jene Leistung nach der Sonderregelung des § 83 Abs 1 Nr 2 Buchstabe a Soldatenversorgungsgesetz -SVG- (idF vom 21. April 1983 - BGBl I 457 -/25. Juli 1984 - BGBl I 998 -) bemessen wurde. Nach dieser Vorschrift gelten ua für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit als Arbeitsentgelt auch die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge), wenn dieses Arbeitsentgelt günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f BVG zu berücksichtigende. Diese Vorschrift wurde durch das Reha-AnglG an die Regelungen über das Übg angepaßt (Art 28 Nr 4; dazu BT-Drucks 7/1237 S 76 zu § 83 SVG). Zwar handelt es sich bei den vom Kläger als Soldat auf Zeit bezogenen Dienstbezügen nicht um ein Arbeitsentgelt aus einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Jedoch gilt der nach § 83 Abs 1 Nr 2 Buchstabe a SVG errechnete Betrag aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung als Arbeitsentgelt. Damit paßt sich § 59c AFG in den gesamten Rahmen der Vorschriften für die Berechnung von Übg ein und genügt auch dem Wortlaut dieser Bestimmung, die von dem "bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt" ausgeht. Wegen jener Geltungsanordnung braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob sonst im Rahmen des § 59c AFG lediglich ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt genügt (vgl BSGE 49, 41, 43). Eine Übernahme der Grundlage des Versorgungskrankengeldes gewährleistet zudem die vom Gesetzgeber beabsichtigte Anknüpfung an die Einkommenssituation, die vor Eintritt der Behinderung bestand (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3).
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist das Übg nicht etwa deshalb nach der Sondervorschrift des § 59a AFG mit fiktivem Entgelt zu berechnen, weil der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückgelegen hätte (§ 59a Abs 1 Nr 1 AFG). Maßgebend ist als letzter Tag des Bemessungszeitraumes iS des § 83 Abs 1 Nr 2 Buchstabe a SVG der letzte Tag, für den der Kläger Dienstbezüge als Soldat auf Zeit bezogen hat. Dieser Tag lag weder bei Beginn des Vorbereitungslehrganges noch bei Beginn der Umschulungsmaßnahme länger als drei Jahre zurück. Dieser Zeitpunkt ist sowohl im Rahmen des § 59a Satz 1 Nr 1 AFG als auch bei der Erhöhung des Übergangsgeldes nach § 59b AFG, was die Beklagte bei der von ihr vorgelegten Berechnung übersehen hat, als Ende des Bemessungszeitraumes zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen