Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Tochter nach Ablegung der ersten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen Kindergeld (Kg) zu gewähren ist.
Der Kläger ist Beamter (Rektor) im Schuldienst des beklagten Landes. Neben dem Grundgehalt nach seiner Besoldungsgruppe bezog er bis einschließlich 31. Dezember 1974 Kinderzuschlag und erhöhten Ortszuschlag unter Berücksichtigung seiner am 4. April 1953 geborenen Tochter Ute. Mit Bescheid vom 13. Januar 1975 stellte das beklagte Land die genannten Zahlungen unter Berufung auf §§ 20 Abs. 1 und 17 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – (i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. August 1971, BGBl I 1281) ein, weil die Tochter des Klägers im November 1974 ihre Berufsausbildung beendet habe.
Am 23. Januar 1975 beantragte der Kläger, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Juli 1975 Kg zu gewähren. Zur Begründung seines Antrags erklärte er: Es sei zwar richtig, daß seine Tochter am 12. November 1974 die erste Lehrerprüfung abgelegt habe. Sie könne jedoch nach der Mitteilung des Kultusministeriums des Landes Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 1975 aufgrund ihres Examensergebnisses erst zum 1. August 1975 mit einer Einstellung in den Schuldienst rechnen. (Zu diesem Zeitpunkt wurde die Tochter des Klägers dann auch eingestellt.) Für die Übergangszeit könne sie keine andere Beschäftigung erhalten. Mit Bescheid vom 30. Januar 1975 lehnte das beklagte Land den Antrag ab, da nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, auch für den Anspruch auf Kg nur zu berücksichtigen seien, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befänden. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. März 1975, Urteil vom 4. Juni 1975). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des Sozialgerichts (SG) Koblenz abgeändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger vom 1. Januar 1975 bis 31. Juli 1975 Kg für seine Tochter Ute nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom 25. November 1975). Das LSG hat die Auffassung vertreten, die Tochter Ute sei gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BKGG bei dem Kläger als Kind zu berücksichtigen, weil sie nach den für den Lehrerberuf geltenden Vorschriften noch in Berufsausbildung stehe. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes und des SG habe die Berufsausbildung nicht mit der Ablegung der ersten Lehramtsprüfung am 12. November 1974 geendet. Eine Berufsausbildung sei grundsätzlich erst abgeschlossen, wenn sie die alsbaldige Aufnahme des erstrebten Berufs ermögliche. Das sei beim Lehrerberuf erst nach dem Ablegen der zweiten Prüfung möglich. Da die Tochter Ute allerdings im Rahmen ihrer Ausbildung zur Lehrerin vom Beginn des Vorbereitungsdienstes bereits das gleiche Gehalt beziehe wie später im Beruf, befinde sie sich nicht mehr in Ausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG. Dem Anspruch des Klägers auf Kg für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Juli 1975 stehe dies jedoch nicht entgegen. Nach Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts habe die Tochter Ute den zweiten nicht sofort beginnen können. Die wirtschaftliche Belastung der Eltern, zu deren Verringerung das Kg bestimmt sei, bestehe grundsätzlich auch während der üblichen Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, d.h. während der Semesterferien oder während einer vorübergehenden Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung fort. Im vorliegenden Fall habe festgestanden, daß die Tochter des Klägers am 1. August 1975 mit der schulpraktischen Ausbildung beginnen werde. Damit sei die notwendige Beziehung der “Wartezeit” zur Ausbildung erhalten geblieben. Es entspreche durchaus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, für diese Zeit Kg auch dann zu gewähren, wenn während des folgenden Ausbildungsabschnitts der Kindergeldanspruch entfalle. Auch wenn die Tochter des Klägers bereits im Januar 1975 damit habe rechnen können, ab August 1975 wie eine voll ausgebildete Lehrerin besoldet zu werden, sei sie bis dahin im Rahmen ihrer weiteren Ausbildung ganz auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen gewesen.
Mit der Revision rügt das beklagte Land eine Verletzung des § 27 Abs. 2 und des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG und führt dazu aus: Die Berufung des Klägers habe Kg für abgelaufene Zeiträume betroffen. Im übrigen könne offenbleiben, ob die Tochter des Klägers mit Abschluß des Studiums ihre Berufsausbildung beendet habe oder nicht. Das Berufungsgericht habe die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) übersehen, wonach nicht jede Ausbildung eines Kindes nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Schul- oder Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG bzw. der gesetzlichen Vorschriften der Sozialversicherung über Waisenrente und Kinderzuschüsse gewertet werden könne. Danach habe der Kläger, wovon auch das angefochtene Urteil ausgehe, für die Dauer der Anstellung seiner Tochter als Lehrerin auf Probe keinen Anspruch auf Kg. Während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten könne Kg aber nur gezahlt werden, wenn während beider Ausbildungsabschnitte Anspruch auf Kg bestehe. In der Übergangszeit befinde sich das Kind nicht in einer Ausbildung, wie es § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG verlange. Wenn dem Kläger dennoch ein Anspruch auf Kg zuerkannt würde, dann müßte diese Leistung allgemein für jeden über 18 Jahre alten Ausgebildeten gewährt werden, bis dieser über einen eigenen Anspruch auf Arbeitsentgelt – sei es Lohn, Gehalt oder Dienstbezüge – verfüge. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Ausgebildete nach einer Übergangszeit ein Ausbildungsverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge bzw. Gehalt beginne oder ein Arbeits- oder Dienstverhältnis mit Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Dienstbezüge. In beiden Fällen bestehe nach dem Ende der Übergangszeit kein Anspruch auf Kg. In beiden Fällen sei die wirtschaftliche Belastung der Unterhaltspflichtigen während der Übergangszeit dieselbe. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG sei aber nicht die wirtschaftliche Belastung entscheidend, sondern das Bestehen einer Schul- oder Berufsausbildung.
Das beklagte Land beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet.
Das LSG hat mit Recht die Berufung des Klägers als statthaft angesehen. Nach § 27 Abs. 2 BKGG ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie nur Beginn oder Ende des Anspruchs auf Kg oder nur Kg für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Ein Streit über Beginn oder Ende des Anspruchs liegt schon deshalb nicht vor, weil der Anspruch auf Kg als solcher streitig ist (vgl. Wickenhagen/Krebs, BKGG -1975- § 27 Anm. 21). Der Rechtsstreit betrifft auch nicht – wie das LSG zutreffend dargelegt hat – nur Kg für bereits abgelaufene Zeiträume. Der im ersten Rechtszug gestellte Antrag enthielt keine Beschränkung auf die Zeit bis zum 31. Juli 1975. Die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 17. September 1975, aus der allein ein Anhalt für den Umfang des Begehrens entnommen werden kann, läßt nur den Schluß zu, daß Kg ohne zeitliche Begrenzung begehrt wird. Sofern – was hier nicht zu prüfen ist – sich der Bescheid vom 30. Januar 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1975 nur auf die Zeit bis Juli 1975 bezogen hat und deshalb die weitergehende Klage unzulässig war, ändert das an dem Umfang des Streitgegenstandes der Klage bei Einlegung der Berufung nichts. Dieser wird nämlich durch das im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Rechtsfolgebegehren des Klägers bestimmt, das bei der – kombinierten – Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt, der den Kläger wegen objektiver Rechtswidrigkeit in seinen rechtlich geschützten Interessen nach seiner Behauptung verletzt, aufzuheben und eine bestimmte Leistung zuerkannt zu bekommen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/2 – 27. Nachtrag Juni 1965 – S. 242 h). Der Anfechtungsklage kommt in der Kombination der einheitlichen Klageart nach § 54 Abs. 4 SGG keine selbständige Bedeutung zu, da der Kläger in erster Linie die Zuerkennung der Leistung begehrt. Geht er mit seinem Leistungsbegehren in der Klage über die Regelung in dem Verwaltungsakt hinaus, setzt sich der Streitgegenstand neben dem Begehren der Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der sich nur auf die Ablehnung einer Leistung für eine bestimmte Zeit bezieht, und aus dem Begehren der über diesen Zeitraum hinausgehenden Leistung zusammen. Damit hat der Kläger bei Einlegung der Berufung Kg für noch nicht abgelaufene Zeiträume begehrt.
Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger für seine Tocher Ute für die Zeit von Januar bis Juli 1975 Kg zu gewähren. Nach § 45 iVm § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 BKGG besteht für den Kläger gegenüber dem beklagten Land ein Anspruch auf Kg für Kinder, die – wie die Tochter des Klägers – das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, solange sie sich in Berufsausbildung befinden. Das LSG hat zutreffend ausgeführt, daß die Berufsausbildung von Lehrern erst mit der Ablegung der zweiten Staatsprüfung nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes endet. Dies gilt auch dann, wenn die Lehramtsanwärter in dem zweiten Ausbildungsabschnitt bereits mit vollem Gehalt – wie im vorliegenden Fall – beim beklagten Land als Beamte auf Probe eingestellt werden. In der hier streitigen Zeit zwischen der Beendigung der Hochschulausbildung und der Einstellung in den Vorbereitungsdienst hat allerdings keine Berufsausbildung stattgefunden. Der Zweck des Kg, Familienlasten auszugleichen, erfordert aber, daß auch für die dem Auszubildenden zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgezwungene, von ihm selbst nicht zu beeinflussende Übergangszeit die Leistung gewährt wird. Für den Anspruch auf Waisenrente nach § 1267 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist dies in der Rechtsprechung des BSG auch bereits anerkannt (vgl. BSGE 32, 120). Da die Waisenrenten und Kinderzuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie die Kinderzulagen der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie das Kg die Funktion haben, die durch Kinder hervorgerufenen Familienlasten auszugleichen (Bley, Sozialrecht – 1975 – G. I 1a -S. 282), ist es gerechtfertigt, die Ergebnisse dieser Rechtsprechung auch für das Kindergeldrecht zu übernehmen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 2). Danach ist Kg nicht nur für die Dauer üblicher Unterbrechungen während der Ausbildung durch Ferien oder kurzfristige Erkrankungen zu zahlen (vgl. BSG SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO), sondern auch während einer vom Auszubildenden nicht zu beeinflussenden Zwangspause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Dies ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn das in Ausbildung stehende Kind – wie im vorliegenden Fall – die Absicht hat, sich während der Zwangspause sinnvoll zu beschäftigen, dies aber nicht gelingt (BSG 32, 120; ferner: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Breithaupt, 1971, 68; Hessisches LSG, Breith. 1968, 76; Wickenhagen/Krebs, BKGG, § 2 Anm. 17).
Die bisher entschiedenen Fälle unterscheiden sich von dem vorliegenden allerdings dadurch, daß die dort dem Familienlastenausgleich dienende Leistung sowohl für den Ausbildungsabschnitt vor Beginn der Unterbrechung als auch für den folgenden Abschnitt zu zahlen war. Das ist hier nicht so. Da die Tochter Ute des Klägers während des Vorbereitungsdienstes bereits das volle Gehalt des angestrebten Berufs erzielt, steht dem Kläger für diese Zeit ein Anspruch auf Kg nicht mehr zu (stRspr.: BSGE 25, 289; BSG SozR Nrn. 15, 31 und 44 zu § 1267 RVO; SozR 2200 § 1267 Nr. 14; SozR 5870 § 2 Nr. 2). Dieser Umstand nötigt indessen nicht zu einer anderen Beurteilung des Anspruchs auf Kg für die dem Auszubildenden aufgezwungene Zeit zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten. Sinn und Zweck der Regelung ist es nämlich, die Fälle zu erfassen, in denen das Kind entgegen der sonst angenommenen Regel auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch auf elterliche Unterhaltsleistung angewiesen ist, weil seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist und es sich deshalb noch nicht selbst unterhalten kann (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 2). Diese tatsächliche Lage besteht während der Zwangspause zwischen zwei Ausbildungsphasen unabhängig davon, ob für den zweiten Ausbildungsabschnitt schon das volle Gehalt des zukünftigen Berufs oder lediglich ein Unterhaltszuschuß oder überhaupt keine Leistung gezahlt wird. In allen Fällen kann in der Zwischenzeit die angestrebte Berufstätigkeit nicht aufgenommen werden, weil die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist. Zu Unrecht meint die Revision, die zweite Phase der Ausbildung sei wegen der Zahlung des vollen Lehrergehaltes nicht Berufsausbildung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG, so daß das Ende des ersten Ausbildungsabschnitts als die vom Gesetzgeber gesetzte äußerste Grenze anzusehen sei. Für eine solche Auffassung kann sich das beklagte Land nicht auf die Rechtsprechung des BSG berufen. Allerdings ist es richtig, daß in einigen Entscheidungen ausgeführt wird, Zeiten der Berufsausbildung, für die volles Gehalt gezahlt werde, seien keine Zeiten der Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG oder des § 1267 RVO (BSGE 25, 289, 290; BSG SozR Nrn. 15, 31 und 44 zu § 1267 RVO; SozR 5870 § 2 Nr. 2). Damit sollten aber Leistungen für vorausgehende aufgezwungene Übergangszeiten nicht ausgeschlossen werden. Aus den Begründungen der angeführten Entscheidungen des BSG ergibt sich, daß lediglich die Zahlung von Leistungen zum Familienlastenausgleich nach Sinn und Zweck dieser Leistungen für solche Zeiten ausgeschlossen werden soll, in denen schon ein Entgelt gezahlt wird, das über den Charakter eines Unterhaltszuschusses hinausgeht. Für die Leistungsberechtigung in einer aufgezwungenen Übergangszeit vor Beginn des Ausbildungsabschnitts im Rahmen einer Erwerbstätigkeit mit voller Gehaltszahlung ist in den genannten Entscheidungen nichts ausgeführt worden. Die Revision übersieht, daß auch Ausbildungszeiten mit vollem Gehaltsbezug funktionell Berufsausbildung bleiben. Hierauf kommt es aber für die Entscheidung der Frage, ob in der Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Kg zu zahlen ist, allein an. Diese Situation unterscheidet sich nämlich wesentlich von der eines Kindes, das seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat und nicht sofort anschließend eine Arbeit findet. In einem solchen Fall liegt der Grund der Unterhaltsbedürftigkeit – während der Zwangspause – nicht in dem fehlenden Berufsabschluß, sondern in der Arbeitslosigkeit. Auf diesen Fall hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kg – jedenfalls für die hier streitige Zeit – nicht ausgedehnt, sondern das Ende der Ausbildung als oberste Grenze festgesetzt. Soweit dieser Zustand durch § 2 Abs. 4a BKGG idF des Gesetzes zur Änderung des BKGG und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 18. August 1976 (BGBl I 2213) geändert worden ist, kommt es im vorliegenden Fall auf diese Änderungen nicht an. § 2 Abs. 4a BKGG ist nämlich erst am 19. August 1976 in Kraft getreten (Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des BKGG und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 18. August 1976).
In der Rechtsprechung des BSG ist auch der Ausbildungscharakter des zweiten Abschnitts der Lehrerausbildung bereits ausdrücklich anerkannt worden (BSGE 36, 83, 84). Dieser ändert sich nicht dadurch, daß im beklagten Land – im Gegensatz zu anderen Bundesländern – bereits während dieses Abschnittes das volle Lehrergehalt gezahlt wird. Eine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu den Lehrern, die in Ländern ausgebildet werden, die während des Vorbereitungsdienstes nur einen Unterhaltszuschuß zahlen, wäre nicht gerechtfertigt, weil sich die Ausbildungen inhaltlich kaum unterscheiden. Für den Anspruch auf Kg während der Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kommt es nicht auf später zu erwartende Leistungen, sondern nur auf die Bedarfssituation in dem jeweiligen Monat an. Die Zahlung des Kg während der Übergangszeit zu verweigern ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterbrechung des Ausbildungsganges auf einem eigenen freien Entschluß des Auszubildenden beruht. Es kann nämlich grundsätzlich nicht dem einzelnen an die Hand gegeben werden, willkürlich die Dauer des Leistungsbezuges auszudehnen (BSG, Urteil vom 18. September 1975 – 4 RJ 295/74 –).
Nach allem kann deshalb die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Heußner, Dr. Friederichs, Dr. Gagel
Fundstellen