Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgungssystem. Technische Intelligenz. Versorgungsanwartschaft. Versorgungszusage. Titel. Techniker. Ingenieur. Technischer Assistent für Physik. Gleichstellung. Verbot der Neueinbeziehung
Leitsatz (redaktionell)
Ein “technischer Assistent für Physik” erfüllt nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Versorgungszusage im Bereich der AVItech.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8; VO-AVItech § 1; Einigungsvertrag Art. 9 S. 1; SGG § 54 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech), und zwar vom 1. Juni 1968 bis 30. Juni 1990, sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am 24. Dezember 1933 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis 30. Juni 1990 als Elektrotechnologe und Technologe beim volkseigenen Betrieb (VEB) Pentacon D.… Kamera- und Kinowerke beschäftigt. Er erwarb, nachdem er an der Betriebsschule des VEB einen Lehrgang für die technischen Assistenten der Physik abgeschlossen hatte, mit Zeugnis der Technischen Universität D.… vom 1. Juli 1964 die Befugnis, die Berufsbezeichnung “Technischer Assistent für Physik” zu führen.
Mit Bescheid vom 7. März 2000 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2001 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech mit der Begründung ab, die Qualifikation des Klägers als “Technischer Assistent für Physik” entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers iS der Versorgungsordnung.
Das SG Dresden hat durch Urteil vom 26. Juni 2003 die Klage abgewiesen, weil der Kläger am 30. Juni 1990 keinen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe. Er sei kein Techniker iS der AVItech gewesen. § 1 Abs 3 der Anordnung über die Ausbildung von technischen Assistenten auf dem Gebiet der Naturwissenschaften vom 10. Dezember 1960 (≪AO über die Ausbildung technischer Assistenten≫ GBl II 1961 S 3) habe dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Berufsbezeichnung “Technischer Assistent für Physik” verliehen und stelle diesen Abschluss dem Abschluss eines Technikers gleich. Nicht verbunden sei damit die Befugnis, die Berufsbezeichnung “Techniker” zu führen.
Durch Urteil vom 5. Mai 2004 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger unterliege nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Er sei am 1. August 1991 nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft gewesen. Ihm sei weder eine Versorgungszusage erteilt worden noch sei er durch Einzel- oder Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem einbezogen gewesen. Er habe am 1. August 1991 auch keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Offen bleiben könne, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit den Anwendungsvoraussetzungen der AVItech entsprochen habe und ob er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem diesem gleichge-stellten Betrieb iS der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (≪VO-AVItech≫ GBl S 844) beschäftigt gewesen sei. Denn der fiktive Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitere bereits daran, dass er als “Technischer Assistent für Physik” nicht berechtigt gewesen sei, eine Berufsbezeichnung zu führen, die ihm die Einbeziehung in die AVItech ermöglicht habe. Auch wenn der Kläger in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Ingenieur oder Techniker ausübt habe, sei er kein Ingenieur bzw Techniker iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) gewesen. Der Beruf eines technischen Assistenten für Physik entspreche keinem der dort genannten Titel oder Berufsbezeichnungen und sei auch nicht gemäß § 1 Abs 2 der VO über die Führung der Berufsbezeichnung “Ingenieur” vom 12. April 1962 (GBl II S 278) diesen gleichgestellt. Diesem Ergebnis stünden die Regelungen der AO über die Ausbildung technischer Assistenten nicht entgegen. Zwar bestimme § 1 Abs 3 aaO, dass die staatliche Anerkennung als “Technischer Assistent” dem Abschluss als Techniker an einer Fachschule entspreche. Nach Abschluss seiner Ausbildung sei dieser jedoch allein berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung “Technischer Assistent” zu führen. Zudem habe die 2. DB zur Anordnung über die Bildung einer Hauptabteilung für Fachschulwesen beim Staatssekretariat für Hochschulwesen – Sonderprüfungen für Meister, Techniker und Ingenieure (2. DB-AO Sonderprüfung für Meister, Techniker und Ingenieure) vom 16. Januar 1953 (GBl S 142) vorgesehen, dass erst nach erfolgreicher Teilnahme an der Sonderprüfung die Teilnehmer auch die Befugnis erhalten hätten, ua den Titel eines Technikers zu führen. Hieraus folge, dass nach den Gegebenheiten der DDR nur derjenige, der erfolgreich eine entsprechende Prüfung abgelegt gehabt habe, berechtigt gewesen sei, auch einen entsprechenden “Titel” zu führen.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG und trägt vor: Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass nur dann der Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet sei, wenn der Antragsteller in der DDR berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung, hier diejenige eines Technikers, zu führen. Auf die Verleihung eines gleichwertigen Titels durch den Gesetzgeber der DDR und einer gleichwertigen beruflichen Qualifikation komme es aber nicht an. Entgegen der Auffassung des LSG umfasse die Bezeichnung “Techniker aller Spezialgebiete” zwanglos auch den Berufsabschluss als “Technischer Assistent für Physik”. Dies ergebe eine Auslegung der VO-AVItech und der hierzu ergangenen 2. DB. Insoweit komme es grundsätzlich auf den Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber angeknüpft habe. Nach § 1 Abs 3 der AO über die Ausbildung technischer Assistenten werde die staatliche Anerkennung dieses Berufsabschlusses derjenigen eines Technikers an einer Fachschule gleichgestellt. Damit habe der Gesetzgeber ausdrücklich die Gleichwertigkeit der Qualifikation regeln und anerkennen wollen. Auch sei die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker nur in den Anfangsjahren der DDR eine mit diesem Berufsabschluss (Titel) durchgeführte Ausbildung gewesen. Die heranzuziehende 2. DB zur VO-AVItech sei den geänderten Ausbildungsverhältnissen nicht mehr angepasst worden. Daher dürfe nicht allein auf den Wortlaut der 2. DB zur VO-AVItech abgestellt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Mai 2004, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Auf Grund der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 SGG) verfolgbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im Zeitraum vom 1. Juni 1968 bis 30. Juni 1990 sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs 3 Satz 1, Abs 1 und 2 AAÜG). Die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger bereits keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AAÜG nicht vorliegen. Im Hinblick hierauf ist auch nicht – in einem weiteren Schritt – zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 AAÜG gegeben sind (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3).
Der Kläger war am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft.
a) Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche und Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 der Vorschrift als nicht eingetreten. Geht man von dem Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht.
Er war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, liegt nicht vor; weder hatte er eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt noch hatte er nach den für den Senat bindenden Feststellungen des SG eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art 9 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Der Kläger war auch nicht auf Grund einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen.
Für den Kläger gilt auch nicht § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG. Denn er hatte nach den bindenden Feststellungen des LSG auch vor dem 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er bei einem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15, Nr 3 S 20 f).
b) Der Kläger hatte nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage iS der vom erkennenden Senat vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12, Nr 4 S 26 f, Nr 5 S 32 f, Nr 6 S 39 f, Nr 8 S 72 ff). Auf Grund dieser erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG ist zu prüfen, ob Nichteinbezogene aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12, Nr 3 S 20, Nr 4 S 26, Nr 5 S 32, Nr 6 S 39, Nr 7 S 59 f, Nr 8 S 73).
Ein derartiger bundesrechtlicher Anspruch auf fiktive Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 2. DB zur VO-AVItech von folgenden Voraussetzungen ab (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60, Nr 8 S 74), nämlich von
- der Berechtigung eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
- der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
- in einem volkseigenem Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Wie ausgeführt, kommt es für die Anwendbarkeit des AAÜG (§ 1 Abs 1 AAÜG) und somit für die Frage, ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an. Ausgehend hiervon erfüllte der Kläger als “Technischer Assistent für Physik” jedenfalls nicht die oben genannte erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage.
Das LSG hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, dass der Kläger nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, nicht befugt gewesen ist, den für eine Zugehörigkeit zur AVItech erforderlichen “Titel” (§ 1 Abs 1 Satz 1 2. DB zur VO-AVItech) eines Technikers oder eines Ingenieurs zu führen. Ihm sei allein – so das LSG – die nach § 1 Abs 3 der AO über die Ausbildung technischer Assistenten zuerkannte Berufsbezeichnung “Technischer Assistent für Physik” verliehen worden. § 1 Abs 3 der AO aaO habe zwar bestimmt, dass die staatliche Anerkennung zum “Technischen Assistenten” “dem Abschluss als Techniker an einer Fachschule” entspreche. Dies sei jedoch unerheblich, weil mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung allein die Berechtigung zum Führen des Titels “Technischer Assistent” und nicht zum Führen des Titels “Technikers” anerkannt worden sei. Allein eine derartige Berufsbezeichnung sei nach den Texten der VO-AVItech iVm der hierzu ergangenen 2. DB aber die Voraussetzung für eine (obligatorische) Einbeziehung bzw – hier – für einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage nach der VO-AVItech. Denn maßgebend für die rechtliche Beurteilung seien insoweit die – sekundär bundesrechtlichen – abstrakt-generellen Regelungen in den Texten der VO-AVItech sowie der 2. DB zur VO-AVItech.
Die Ausführungen des LSG sind nicht zu beanstanden. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass in der VO-AVItech und in der hierzu ergangenen 2. DB zur VO-AVItech die zur technischen Intelligenz gehörenden Berufsgruppen abschließend aufgeführt sind; “Technische Assistenten” werden jedoch dort nicht genannt. Unerheblich ist daher, dass die “staatliche Anerkennung” des Berufsabschlusses nach der oben genannten AO derjenigen eines Technikers “entspricht”. Hätte der Verordnungsgeber der VO-AVItech – aus bundesrechtlicher Sicht – auch die Berufsgruppe der “Technischen Assistenten” in dem Zusatzversorgungssystem begünstigen wollen, hätte er diese Gruppe dort aufführen oder dieser Berufsgruppe (auch) den “Titel” Techniker verleihen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen; die Texte der VO-AVItech und der hierzu ergangenen 2. DB sind nicht geändert worden. Aus der 2. DB zur VO-AVItech ergibt sich vielmehr – im Gegenteil –, dass tatsächlich nur diejenigen in das Zusatzversorgungssystem obligatorisch einzubeziehen waren, die über den “Titel” eines Technikers oder eines Ingenieurs gemäß der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung “Ingenieur” verfügten. Alle anderen, die diese Titel nicht hatten, “aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess” ausübten (§ 1 Abs 1 Satz 3 2. DB zur VO-AVItech), konnten (nur) nach Antrag auf Grund einer – im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage nach § 1 Abs 1 AAÜG mangels sachlich objektivierbarer und daher bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer unbeachtlichen – Ermessensentscheidung (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 9 S 82) in das Versorgungssystem einbezogen werden.
Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch, soweit er die Auffassung vertritt, er sei Techniker iS des § 1 Abs 1 Satz 1 2. DB zur VO-AVItech, weil er zwanglos in die Berufsgruppe “Techniker aller Spezialgebiete” einzureihen sei. Zum einen war die Berufsgruppe der “Technischen Assistenten” – wie ausgeführt – gerade keine der “Techniker” nach der 2. DB zur VO-AVItech. Zum anderen zeigt die beispielhafte Aufzählung der Spezialgebiete – ua Bergbau, Maschinenbau und Elektrotechnik –, dass allein diese um weitere Spezialgebiete ergänzt werden konnten, nicht aber die abschließend genannte Berufsgruppe der Ingenieure und Techniker in § 1 Abs 1 Satz 1 2. DB zur VO-AVItech.
- Eine Gleichstellung der “Technischen Assistenten” mit den Technikern und damit eine Erweiterung der AVItech um weitere Personengruppen ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im EV untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 16; Nr 8 S 79). Art 3 Abs 1 und 3 GG gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01).
- Der Kläger hatte somit am 1. August 1991 keine wirkliche oder fiktive Versorgungsanwartschaft, sodass er bereits nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst wird. Infolgedessen hat er auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der insoweit erzielten Arbeitsentgelte. Die Revision des Klägers hat mithin keinen Erfolg.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen