Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Überschreiten der Grenzen des freien richterlichen Ermessens. Auslegung. grobe Nachlässigkeit iS des § 109 Abs 2 SGG
Orientierungssatz
Zum Überschreiten der gesetzlichen Grenzen des freien richterlichen Ermessens durch das LSG bei der Auslegung des Begriffs der groben Nachlässigkeit gem § 109 Abs 2 SGG.
Normenkette
SGG § 109 Abs. 1-2, § 128
Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 25.02.1959; Aktenzeichen XXX) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Februar 1959 aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des am 29. Oktober 1954 verstorbenen Versicherungskaufmanns A. K.. Dieser hatte als Teilnehmer am ersten Weltkrieg auf Grund des - ohne vorherige ärztliche Untersuchung erteilten - Bescheids des Versorgungsamts (VersorgA.) II B vom 20. Juni 1951, der sich auf den Rentenänderungsbescheid des VersorgA. II B vom 11. Oktober 1937 stützte, wegen "funktioneller Herzmuskelschwäche, verschlimmert durch schädigende Einflüsse im Sinne des § 1 des Berliner Gesetzes über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstgeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen (KVG) und des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)", eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 25 v.H. bezogen. Er starb nach den Angaben der Klägerin (vgl. auch Sterbeurkunde vom 11.11.1954) an einem Herzschlag; der behandelnde Arzt, Dr. med. W J H in B, bescheinigte am 30. Oktober 1954, daß nach seiner Auffassung der Tod mit dem von ihm behandelten Grundleiden (funktionelle Herz- und Kreislaufstörungen) in ursächlichem Zusammenhang stehe.
Die Anträge der Witwe, ihr aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes das volle Bestattungsgeld nach § 36 BVG und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, wurden vom VersorgA. mit Bescheid vom 20. Dezember 1954 und 10. September 1955 abgelehnt, nachdem der ärztliche Dienst des VersorgA. (Dr. R dahingehend Stellung genommen hatte, daß der Tod an Coronarinfarkt bei dem 67-jährigen Mann alters- und schicksalsbedingt (wahrscheinliche Sklerose des Gefäßsystems) sei und deshalb mit der anerkannten "funktionellen Herzmuskelschwäche" nicht im ursächlichen Zusammenhang stehe. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1954 wurde lediglich das halbe Bestattungsgeld bewilligt.
Die Widersprüche gegen beide Bescheide blieben ohne Erfolg. Die Klage hat das Sozialgericht (SG.), nachdem es auf Antrag der Klägerin die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, abgewiesen.
Mit der Berufung gegen das Urteil des SG. und dem Antrag, ihr das volle Bestattungsgeld und Hinterbliebenenversorgung vom 1. November 1954 an zu gewähren, hat die Klägerin unter Vorlegung einer weiteren ärztlichen Bescheinigung des Dr. W J H vom 29. Mai 1957 beim Berufungsgericht unter dem 7. November 1957 angeregt, gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein fachärztliches Gutachten zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Tod ihres Ehemannes und dem bei ihm anerkannt gewesenen Schädigungsleiden einzuholen; sie hat dabei als mögliche Gutachter die Professoren Dr. B vom Städtischen Krankenhaus M und Dr. S in B benannt. Mit Verfügung vom 30. Januar 1959, zugestellt am 9. Februar 1959 an die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, hat das Landessozialgericht (LSG.) Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1959 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 1959, eingegangen beim Berufungsgericht am 20. Februar 1959, hat die Klägerin neben dem bereits gestellten Sachantrag beantragt, die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an das SG. zurückzuverweisen. Für den Fall, daß weder dem Sachantrag noch dem Antrag auf Zurückverweisung entsprochen werde, hat sie gemäß § 109 SGG hilfsweise beantragt, zur Frage des medizinischen Zusammenhangs zwischen Tod und anerkannt gewesenem Schädigungsleiden Prof. Dr. H vom Städtischen Krankenhaus L gutachtlich zu hören. Diesen Antrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1959 wiederholt.
Mit Urteil vom 25. Februar 1959, zugestellt am 16. März 1959, hat das LSG. die Berufung zurückgewiesen: Nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung habe der Verstorbene infolge Erkrankungen an Scharlach und Diphtherie in der Jugendzeit schon bei seiner ersten Einberufung im Jahre 1915 an einem schweren Herzleiden gelitten; aus den versorgungsärztlichen Untersuchungen in den Jahren 1927 und 1937 sei zudem zu entnehmen, daß damals nur eine nicht richtunggebende Verschlimmerung des Schädigungsleidens angenommen worden sei. In diesem Sinne sei auch die Anerkennung nach dem KVG und BVG vom 20. Juni 1951 auszulegen. Deshalb sei es auch bedenkenfrei, sich der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23. November 1954 anzuschließen, nach der zwischen dem Tod und dem Schädigungsleiden kein ursächlicher Zusammenhang bestehe.
Den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 1959 und in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1959 nach § 109 SGG gestellten Antrag, zur Frage des Ursachenzusammenhangs des Todes mit dem anerkannt gewesenen Schädigungsleiden Prof. Dr. H in L gutachtlich zu hören, hat das LSG. abgelehnt. Durch die Zulassung des Antrags werde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, im übrigen sei der Antrag aus grober Nachlässigkeit der Klägerin nicht früher vorgebracht worden. Die Verzögerung ergebe sich daraus, daß durch die Einholung des beantragten Gutachtens die Entscheidung des - entscheidungsreifen - Rechtsstreits auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werde. Die grobe Nachlässigkeit der Klägerin sei darin zu erblicken, daß sie ihren Antrag nach § 109 SGG erst fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellt habe, obwohl die Berufung bereits am 16. Januar 1957 eingelegt und mit Schriftsatz vom 1. August 1957 eingehend begründet worden sei. Mit Rücksicht auf das Urteil des SG. habe für die Klägerin schon damals Veranlassung bestanden, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen.
Das LSG. hat die Revision nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt die Verletzung des § 109 SGG und macht geltend, das LSG. habe ihren Antrag auf gutachtliche Anhörung des Prof. Dr. H zu Unrecht abgelehnt; sie habe bereits mit Schriftsatz vom 7. November 1957 zu erkennen gegeben, daß sie die Anhörung eines Fachgutachters für den Fall begehre, daß das LSG. nicht von Amts wegen ein ärztliches Sachverständigengutachten einhole; der dabei u.a. erfolgte Hinweis auf § 106 SGG sei unbeachtlich. Im übrigen sei ihr erst durch die am 9. Februar 1959 zugestellte Ladung zum Termin am 25. Februar 1959 offenbar geworden, daß die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen nicht beabsichtigt sei. Deshalb könne in der Antragstellung nach § 109 SGG erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1959 eine grobe Nachlässigkeit nicht erblickt werden, nachdem das Berufungsverfahren schon zwei Jahre anhängig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ablehnung des nach § 109 SGG gestellten Antrags der Klägerin durch das Berufungsgericht halte sich im Rahmen des § 109 Abs. 2 SGG. Durch die nachlässige Behandlung der ihr obliegenden Prozeßpflichten, zu denen auch eine rechtzeitige Antragstellung nach § 109 SGG gehöre, habe die Klägerin die Ablehnung ihres Antrages selbst zu vertreten. Die Ablehnung stelle deshalb keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar.
Auf die Schriftsätze der Klägerin vom 20. April 1959 und des Beklagten vom 1. Juni 1959 wird verwiesen.
Nach § 124 Abs. 2 SGG haben sich die beiden Beteiligten mit einer Entscheidung des Revisionsgerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist auch statthaft. Sie ist zwar vom LSG. nicht ausdrücklich nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen worden. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aber auch dann, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird und vorliegt (BSG. 1 S. 150). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die Klägerin hat die Verletzung der Vorschrift des § 109 SGG als wesentlichen Mangel des Verfahrens in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gerügt (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG); dieser Mangel liegt auch vor. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muß auf Antrag des Versorgungsberechtigten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden; die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Vorschrift mit der Verpflichtung des Gerichts, einem Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes zu entsprechen, stellt eine Ausnahme und Durchbrechung des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) dar. Sie dient, als zwingende Verfahrensvorschrift aus rechtsstaatlichen Gründen ergangen, der Gleichbehandlung der Beteiligten vor Gericht bei der Beschaffung von Beweismitteln (BSG. 2 S. 255). Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 109 Abs. 1 SGG, der das darin niedergelegte Recht erheblich beeinträchtigt, stellt deshalb grundsätzlich einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar. Trotzdem besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen nach § 109 Abs. 1 SGG gestellten Antrag abzulehnen, wenn durch die Zulassung des Antrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist (§ 109 Abs. 2 SGG). Außerdem sind nach allgemeinen, auch für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden prozeßrechtlichen Grundsätzen nur solche Tatsachen beweisbedürftig, die für die zu treffende Entscheidung erheblich sind. Daraus folgt, daß das Gericht einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG außer beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG auch dann ablehnen kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der medizinischen Beurteilung der Verhältnisse nicht abhängt (BSG. 2 S. 256), wenn z.B. nur über eine Rechtsfrage entschieden werden muß.
Im vorliegenden Falle hat das LSG. den Antrag der Klägerin auf gutachtliche Anhörung des Prof. Dr. H in L aus den Gründen des § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt. Seine Entscheidung, daß durch die Zulassung des Antrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde, ist von der Revision nicht angegriffen worden; deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts über die Entscheidungsreife des Rechtsstreits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1959 zutreffend ist. Die Revision wendet sich aber gegen die Auffassung des LSG., daß die Klägerin den von ihr nach § 109 Abs. 1 SGG gestellten Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht habe. Diese Rüge greift durch. Nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 2 SGG steht es zwar grundsätzlich im freien Ermessen des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob ein Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist; jedoch darf das Gericht die Grenzen des ihm zustehenden Rechts, nach "freier Überzeugung" zu entscheiden, nicht überschreiten (BSG. im SozR. SGG § 109 Bl. Da 2 Nr. 4). Das bedeutet, daß eine Überschreitung dieser Grenzen des freien richterlichen Ermessens einen wesentlichen Mangel des Verfahrens darstellt. Die dahingehende Nachprüfung obliegt - bei entsprechender Rüge durch die Revision - dem Revisionsgericht (BSG. 2 S. 258).
Die Klägerin hat bereits in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 1. August 1957 und noch eindeutiger mit dem Schriftsatz vom 7. November 1957 (mit der Anregung, Prof. Dr. B oder Prof. Dr. S nach § 106 SGG gutachtlich zur medizinischen Zusammenhangsfrage zu hören) dem Berufungsgericht gegenüber erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Auffassung der medizinische Sachverhalt noch der weiteren Aufklärung bedürfe. Sie konnte auch dieser Auffassung sein. Denn außer der nur kurzen versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. R vom 23. November 1954
"Der Tod an Coronarinfarkt ist alters- und schicksalsbedingt (Ursache bei einem 67-jährigen Patienten wahrscheinlich eine Sklerose des Gefäßsystems). Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem VL "funktionelle Herzmuskelschwäche" besteht nicht."
lag weder aus dem Verwaltungsverfahren noch aus dem Verfahren des ersten Rechtszuges eine weitere ärztliche oder fachärztliche Stellungnahme oder gar Begutachtung zu der im Streit stehenden Frage vor. In ihrer Auffassung, daß eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts erforderlich sei und gegebenenfalls vom LSG. noch vorgenommen werde, konnte sie sich auch dadurch bestärkt fühlen, daß sie nach Vorlegung ihres Schriftsatzes vom 7. November 1957 über den Fortgang des Verfahrens 15 Monate lang nichts mehr hörte; daß das Berufungsgericht aber den Rechtsstreit auch ohne weitere Aufklärung, insbesondere ohne Einholung noch eines medizinischen Sachverständigengutachtens, für entscheidungsreif halte, brauchte sie nach Lage der Sache nicht ohne weiteres anzunehmen. Ihre Darlegungen in der Revisionsbegründungsschrift, ihr sei erst durch die am 9. Februar 1959 zugestellte Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1959 offenbar geworden, daß das Berufungsgericht von sich aus den Sachverhalt durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht weiter aufklären werde, sind nicht zu widerlegen und rechtfertigen deshalb ihr Revisionsvorbringen, das LSG. habe zu Unrecht eine grobe Nachlässigkeit darin gesehen, daß in der Zeit bis zur Ladung zum Termin ein Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG nicht gestellt worden ist. Wollte sich aber die Klägerin nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung noch in die von ihr gewünschte günstige prozessuale Stellung bringen, so blieb ihr nur die Möglichkeit, sogleich einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen. Das aber hat sie getan. Denn für die Fertigung des Schriftsatzes vom 19. Februar 1959 und für die in ihm enthaltene Antragstellung - nach notwendiger Rücksprache mit ihrem Prozeßbevollmächtigten - muß ihr eine Frist von etwa 10 Tagen zugestanden werden. Danach liegt die vom LSG. angenommene grobe Nachlässigkeit der Klägerin nicht vor; das wäre nur dann der Fall, wenn diese die für jeden Beteiligten erforderliche Sorgfalt in der Prozeßführung außer acht gelassen hätte. Davon aber kann nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht war nicht berechtigt, den Antrag der Klägerin auf Anhörung des Arztes ihres Vertrauens abzulehnen.
Die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des freien richterlichen Ermessens bei der Auslegung des Begriffs der groben Nachlässigkeit und damit die Verletzung der Vorschrift des § 109 SGG durch das Berufungsgericht macht deshalb die Revision der Klägerin statthaft. Daran ändert nichts, daß im Schriftsatz vom 19. Februar 1959 der Antrag der Klägerin auf Anhörung des Prof. Dr. H nach § 109 Abs. 1 SGG nur hilfsweise gestellt worden ist. Denn der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 Abs. 1 SGG kann auch hilfsweise für den Fall gestellt werden, daß dem Klageantrag nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen wird (BSG. im SozR. SGG § 109 Bl. Da 10 Nr. 17).
Die Revision ist auch begründet; denn das angefochtene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfahrensverstoß. Es ist möglich, daß das LSG. zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es noch das beantragte Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H eingeholt hätte. Wegen Verletzung der Vorschrift des § 109 SGG war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Senat mußte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverweisen, da der Sachverhalt, auf den die Klägerin ihre Ansprüche gestützt hat, noch nicht in vollem Umfange gerichtlich festgestellt ist und eine Entscheidung durch den Senat selbst nicht möglich war (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen