Leitsatz (redaktionell)
1. Ein wahrscheinlich durch die Schädigung verhinderter Berufsaufstieg (DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 2 S 3) kann nicht in der Weise berücksichtigt werden, daß nach zutreffender Einstufung des Klägers in seine Berufsgruppe (Richter) mit dem sich daraus ergebenden Durchschnittseinkommen noch eine in BVG § 4 DV § 30 Abs 3 und 4 nicht vorgesehene und damit auch nicht zugelassene Differenzierung nach (höheren) Besoldungsgruppen vorgenommen wird.
Die in BVG § § 4 und 6 DV § 30 Abs 3 und 4 getroffenen Regelungen sind nicht systemwidrig oder willkürlich und verletzen nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung nach GG Art 3 (vergleiche Urteil BSG 1968-10-22 9 RV 230/68 = SozR Nr 4 zu § 6 DVO zu § Abs 3 und 4 BVG v. = 30. 7. 1964).
Auch aufgrund des 3. NOG KOV und der DV § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 1968-02-28 kann der Kläger nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich geltend machen.
2. DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 2 S 3 hat nur Bedeutung für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach der jeweils in Betracht kommenden Berufsgruppe, nicht auch nach weiter differenzierten Besoldungsgruppen.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 4 DV § 2 S. 3 Fassung: 1964-07-30, Abs. 4 DV § 4 Fassung: 1964-07-30, Abs. 4 DV § 6 Fassung: 1964-07-30, Abs. 4 DV § 2 Abs. 3 Fassung: 1968-02-28, Abs. 4 DV § 4 Fassung: 1968-02-28, Abs. 4 DV § 6 Fassung: 1968-02-28; GG Art. 3; BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 Fassung: 1966-12-28, Abs. 3 DV § 2 Abs. 3 Fassung: 1968-02-28, Abs. 3 DV § 4 Fassung: 1968-02-28, Abs. 3 DV § 6 Fassung: 1968-02-28, Abs. 3 DV § 4 Fassung: 1964-07-30, Abs. 3 DV § 6 Fassung: 1964-07-30, Abs. 3 DV § 2 S. 3 Fassung: 1964-07-30
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der im Jahre 1913 geborene, 1940 zum militärischen Dienst einberufene Kläger, wurde 1942 zum Landgerichtsrat bei dem Landgericht Siegen und im Dezember 1943 zum Amtsgerichtsrat bei dem Amtsgericht Kirchhundem ernannt. Im Februar 1945 erlitt er eine schwere Verwundung (Lungendurchschuß). Als durch den militärischen Dienst entstandene Schädigungsfolgen wurden "Brustfellschwarte und Schrumpfung der linken Brusthälfte nach Schußverletzung und folgender Thorakoplastik, Verbiegung der Brustwirbelsäule nach links, Beweglichkeitsbehinderung des linken Schultergelenks durch Weichteilnarben, Durchblutungsstörung der Herzkranzgefäße, Ohrenbeschwerden beiderseits" und als durch den militärischen Dienst verschlimmert "Fehlsteuerung im vegetativen Nervensystem" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 90 v. H. anerkannt.
Im Februar 1964 beantragte der Kläger, der seit 1947 wieder als Amtsgerichtsrat tätig geworden ist, eine höhere Bewertung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins und Zuerkennung eines Berufsschadensausgleichs. Er machte geltend, daß sein beruflicher Aufstieg durch die Kriegsbeschädigung verhindert worden sei. Aufgrund seines schädigungsbedingten Leidens habe er sich 1947 nur um die Stelle eines Amtsrichters bei einem kleinen Amtsgericht bewerben können. Im Hinblick auf die Ergebnisse der Reifeprüfung (gut), des Referendarexamens (lobenswert), der Großen Staatsprüfung (gut) und auf seine dienstlichen Leistungen wäre er ohne die Schädigung mit Sicherheit nicht Amtsgerichtsrat geblieben, sondern zum Landgerichtsdirektor oder Oberlandesgerichtsrat aufgestiegen und nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldet worden. Schon 1942 oder 1943 sei er in die Liste der bevorzugt zur Beförderung Vorgesehenen aufgenommen worden. Durch Zugunstenbescheid vom 15. Juli 1964 wurde dem Kläger ab 1. Februar 1960 wegen besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -) Rente nach einer MdE um 100 v. H. gewährt, jedoch mit Bescheid vom 26. März 1965 die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs abgelehnt, weil die Voraussetzungen für diesen Anspruch nicht erfüllt seien, insbesondere auch eine Anwendung des § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574) - DVO - ausscheide, weil die derzeitige berufliche Stellung des Klägers derjenigen entspreche, die er vor der Schädigung erreicht habe. Der Widerspruch war erfolglos. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 17. Februar 1966 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) die Berufung mit Urteil vom 20. Juli 1966 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, gemäß § 4 der DVO vom 30. Juli 1964 sei als Durchschnittseinkommen der Beamten des höheren Dienstes und der ihnen gleichgestellten Staatsbediensteten vom vollendeten 47. Lebensjahr an das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zuzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A des BBesG zugrunde zu legen. Diese Einstufung des Klägers nach dem Durchschnittseinkommen seiner Berufsgruppe - ohne weitere Differenzierung nach Besoldungsgruppen - entspreche der in § 30 Abs. 4 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) vorgesehenen Regelung der Einstufung nach dem Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung wahrscheinlich angehört hätte. Die in der DVO getroffene Regelung stehe auch im Einklang mit der der Bundesregierung in § 30 Abs. 7 BVG erteilten Ermächtigung und der Tatsache, daß ein großer Teil der Angehörigen des höheren Dienstes mit der Erreichung einer bestimmten Altersstufe generell nach A 14 BBesG eingestuft und besoldet werden. Der Berufsschadensausgleich diene nicht, wie die Berücksichtigung des besonderen beruflichen Betroffenseins, dem Ausgleich eines persönlichen, individuell ermittelten besonderen Schadens. Diesem Interesse habe die Versorgungsverwaltung bei dem Kläger bereits durch Erhöhung der MdE von 90 v. H. auf 100 v. H. Rechnung getragen. Der Berufsschadensausgleich sei nur zum Ausgleich des Schadens bestimmt, der für den Beschädigten gegenüber dem Durchschnittseinkommen seiner Berufsgruppe eingetreten sei. § 6 der DVO könne im übrigen nur Anwendung finden, wenn der Beschädigte bereits vor der Schädigung oder dem besonderen beruflichen Betroffensein eine Stellung erreicht habe, die durch § 4 der DVO nicht ausreichend Berücksichtigung finde. Dies sei hier nicht der Fall; denn vor der Schädigung sei der Kläger nach der Gruppe A2 c 2 des Reichsbesoldungsgesetzes (RBesG) besoldet worden, die heute der Gruppe A 13 BBesG entspreche.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 30 BVG, der §§ 4, 6 DVO und des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). § 30 Abs. 2 und 3 BVG sowie § 2 letzter Satz der DVO schrieben eindeutig einen Ausgleich des durch den verhinderten Aufstieg im Beruf eingetretenen Vermögensschadens vor. Um die Ermittlung des Schadens praktikabel zu machen, gehe die DVO aufgrund der in § 30 Abs. 7 BVG erteilten Ermächtigung von gewissen Durchschnittseinkommen aus. Das bedeute aber nicht, daß der Kläger, der im Wege der Regelbeförderung nach A 14 besoldet werde, sich damit abfinden müsse, daß er am weiteren Aufstieg (nach A 15) behindert worden sei und hierfür keinen Ausgleich erhalten könne. Er habe spätestens seit dem 50. Lebensjahr eine Stellung in seinem Beruf erreicht (Besoldung nach A 14), die durch § 4 DVO nicht ausreichend berücksichtigt werde, weil diese Vorschrift im Höchstfall (nur) ein Durchschnittseinkommen nach A 14 zulasse. Die in § 6 DVO gewählte Formulierung "ausreichende Berücksichtigung" lasse den Schluß zu, daß in den dort geregelten Sonder- oder Grenzfällen eine Besoldungsgruppe zugrunde zu legen sei, die der sonst erreichten Stellung angemessen sei. Zu Unrecht habe das LSG dem § 6 der DVO entnommen, daß der Beschädigte vor der Schädigung eine höhere Stellung als A 14 erreicht haben müsse.
Bei richtiger Auslegung dieser Vorschrift hätte nur gefordert werden dürfen, daß der Antragsteller (Beschädigte) in dem vor der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht habe, die bei Anwendung des § 4 eine ausreichende Berücksichtigung nicht zulasse. So verstanden bleibe § 6 DVO auch anwendbar, wenn die Durchschnittseinkommen nach § 4 DVO etwa durch die allgemeine Besoldungsentwicklung überholt sein sollten. Bei der Auffassung des LSG könne kein Beamter des höheren Dienstes, der im Zeitpunkt der Schädigung A 14 erreicht habe und nachgewiesenermaßen am Aufstieg nach A 15 verhindert worden sei, einen Berufsschadensausgleich fordern. Dagegen würde ein Beamter, der vor der Schädigung A 15 erreicht habe, einen Ausgleich für einen verhinderten Aufstieg nach A 16 geltend machen können. Ein derart widersinniges Ergebnis könne nicht gewollt sein. Bei einer Auslegung des § 6 DVO wie der des Berufungsgerichts verstoße die in den §§ 4 und 6 DVO getroffene Regelung auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Eine unterschiedliche Behandlung der Beamten, die am Aufstieg von A 14 nach A 15 verhindert worden seien, gegenüber jenen, die am Aufstieg von A 15 nach A 16 verhindert würden, sei nicht zu rechtfertigen. Eine solche Handhabung und Auslegung der §§ 4, 6 DVO sei auch nicht durch die Ermächtigung des § 30 Abs. 7 BVG gedeckt. Der Gesetzgeber habe der Bundesregierung in § 30 Abs. 7 BVG keine Ermächtigung erteilt, die Vergleichsgrundlagen auf bestimmte Besoldungsgruppen zu beschränken. Es sei die konkrete Wahrscheinlichkeit des Aufstiegs sowie des Einkommensverlustes und damit auch des Berufsschadens gemäß § 30 BVG nach individuellen Maßstäben zu prüfen. Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und nach dem in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 20. Juli 1966 gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sachlich ist sie nicht begründet.
Streitig ist, ob der Beklagte bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF des 2. NOG und nach § 2 letzter Satz und den §§ 4, 6 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 von einem höheren Endgrundgehalt als dem der Besoldungsgruppe A 14 BBesG hätte ausgehen müssen. Dies hat das LSG mit Recht verneint.
In § 30 Abs. 4 BVG ist bestimmt, daß das derzeitige Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte, gegenüberzustellen ist. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind dabei die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamts für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes (§ 30 Abs. 4 Satz 2 BVG). Durch § 30 Abs. 7 Buchst. a BVG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Diesem Auftrag ist die Bundesregierung durch Erlaß der DVO vom 30. Juli 1964 ohne Überschreitung der ihr erteilten Ermächtigung dadurch nachgekommen, daß sie in § 4 DVO als Durchschnittseinkommen der Beamten des höheren Dienstes vom vollendeten 47. Lebensjahr an das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zuzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A bestimmt hat. In dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Februar 1967 - 10 RV 1077/65 - (BSG SozR Nr. 1 zu § 4 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964) ist näher dargelegt, daß aufgrund der Ermächtigung des § 30 Abs. 7 Buchst. a BVG in der DVO nicht vorwiegend oder ausschließlich das "Verfahren" zur Einkommensermittlung einer Regelung bedurfte und zugeführt worden ist, sondern daß der Anspruch auf Berufsschadensausgleich gemäß der vorgesehenen Einordnung des Beschädigten in eine bestimmte Berufsgruppe oder Besoldungsstufe auch sachlich-rechtlich begrenzt werden sollte. In den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 - (BSG 27, 69 ff = BSG in SozR Nr. 1 zu § 6 der DVO) und vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 914/65 - (BSG 27, 178 ff = BSG in SozR Nr. 3 zu § 6 der DVO) ist diese Rechtsauffassung gebilligt und im übrigen ausgeführt worden, daß beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktreten mußte, daß auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Berufsschadensausgleich für den "fiktiv" zu errechnenden Einkommensverlust ein durchschnittlicher Berufserfolg maßgebend sein sollte, und daß, wenn entsprechend der in § 30 BVG erteilten Ermächtigung das für die Ermittlung des Einkommensverlustes maßgebliche Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe in der DVO bestimmt wurde, auch ein Mehrverdienst, der wahrscheinlich hätte erzielt werden können, außer Betracht zu bleiben hat (im Ergebnis ebenso § 40 a BVG und § 5 der DVO - BSG-Urteil vom 17. August 1967 - 8 RV 913/66 -; BSG 27, 119, 121 ff = BSG in SozR Nr. 3 zu § 40 a BVG). Die Berücksichtigung eines ohne die Schädigung heute wahrscheinlich erzielten Einkommens ist deshalb bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens der Berufsgruppe, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 6 DVO gegeben sind, nicht möglich, wenn der Beschädigte in die für ihn zutreffende Berufsgruppe eingestuft worden ist. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könnte zwar in einer systemwidrigen Belastung oder Benachteiligung Einzelner durch Einfügung von Vorschriften gefunden werden, durch die das System des Gesetzes ohne ausreichenden sachlichen Grund verlassen würde (vgl. BVerfG 18, 329, 331, 332, 334). Das ist aber nicht der Fall, wenn in § 4 der DVO einheitlich für alle Beamten des höheren Dienstes als Durchschnittseinkommen die Besoldungsgruppe A 13 - und vom vollendeten 47. Lebensjahr an A 14 - bestimmt, im übrigen aber eine höhere Einstufung nach § 6 DVO nur zugelassen ist, wenn der Beschädigte nachweist, daß er in dem vor Eintritt der Schädigung oder des besonderen beruflichen Betroffenseins ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht hat, die durch die Vorschriften der §§ 3 und 4 nicht ausreichend Berücksichtigung findet (vgl. auch Urteile vom 25. Juli 1967 - BSG 27, 72 ff -; 17. Oktober 1967 - BSG 27, 180 f - und vom 17. August 1967 - BSG 27, 123 f -). Das Prinzip der Berechnung des Berufsschadensausgleichs aufgrund des Durchschnittseinkommens der jeweils in Betracht kommenden Berufsgruppe und die damit verbundene Begrenzung des Anspruchs entspricht dem in § 30 Abs. 4 BVG vorgesehenen Prinzip der Pauschalierung; die Durchführung dieses Prinzips - in dem in der DVO geregelten Umfang - ist von der Ermächtigung des § 30 Abs. 7 BVG geleckt. Diese generalisierende Berechnungsmethode bringt zwar notwendigerweise Begünstigungen oder auch eine weniger vorteilhafte Einstufung für Gruppen von Beschädigten, besonders für diejenigen mit sich, die vor der Schädigung noch keine herausgehobene Berufsstellung erlangt hatten, ist aber dennoch nicht willkürlich oder systemwidrig. Durch eine über die Festsetzung von Durchschnittseinkommen von Berufsgruppen hinausgehende Differenzierung nach Besoldungsgruppen würde nicht nur die vom Gesetz erstrebte Praktikabilität der Regelung erschwert, sondern auch das Prinzip der Generalisierung durchbrochen worden sein; denn dann wäre-systemwidrig- eine Prüfung der individuellen Aussichten des Beschädigten in seinem Beruf notwendig gewesen. Außerdem wären bei einer solchen Regelung gerade die Anwärter auf hohe und höchste Stellen mit entsprechend hoher Besoldung einseitig und sozial kaum vertretbar begünstigt worden. Die Entscheidung dieses Fragenkomplexes, insbesondere die Begrenzung des Berufsschadensausgleichs nach einem durchschnittlichen Berufserfolg, war dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen (vgl. auch die zitierten Urteile des BSG vom 25. Juli 1967, 17. Oktober und 17. August 1967 - BSG 27, 72 ff, 180 f, 123 f -).
In § 2 letzter Satz der DVO ist besonders bestimmt, daß ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf zu berücksichtigen ist. In diesem Fall ist der Berechnung des Berufsschadensausgleichs das Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe zugrunde zu legen, der der Beschädigte ohne die Schädigung angehören würde. Bei dem Kläger ist dies die Berufsgruppe der Beamten des höheren Dienstes (Richter). Die Berücksichtigung des durch die Schädigung verhinderten Berufsaufstiegs hat aber nur Bedeutung für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach der jeweils in Betracht kommenden Berufsgruppe, nicht auch nach weiter differenzierten Besoldungsgruppen. Dies ergibt sich - im Einklang mit § 30 Abs. 4 BVG - einerseits aus § 2 der DVO, der nur die Ermittlung des Durchschnittseinkommens regelt und andererseits aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschrift mit den §§ 3 bis 5 der DVO, die nur angeben, welches Durchschnittseinkommen jeweils der Berechnung des Berufsschadensausgleichs in den einzelnen Berufen zugrunde zu legen ist. Die Feststellung eines verhinderten Berufsaufstiegs kann nicht etwa - abweichend von § 4 der DVO - zu einer individuellen Schadensberechnung mit der Folge führen, daß der Beschädigte innerhalb der für ihn in Betracht kommenden Berufsgruppe in eine (höhere) Besoldungsgruppe eingestuft werden könnte, die bei der Festsetzung des Durchschnittseinkommens der Beamten des höheren Dienstes in § 4 der DVO nicht vorgesehen ist. Eine solche Einstufung würde dem System der §§ 2 bis 5 der DVO, nämlich der pauschalierten Zuordnung in Berufsgruppen mit einem bestimmten Durchschnittseinkommen, widersprechen und wäre auch mit dem Grundgedanken des § 6 DVO nicht vereinbar. Zu Unrecht meint die Revision, bei dem Kläger sei aufgrund seines verhinderten Berufsaufstiegs die Besoldungsgruppe A 15 zugrunde zu legen, weil ein durch die Schädigung am Berufsaufstieg verhinderter Referendar ja auch in die erstrebte Berufsgruppe der Richter eingestuft werde. Er selbst könne nicht schlechter behandelt wer den als ein Beamter, der vor der Schädigung die Besoldungsgruppe A 15 erreicht habe und aufgrund des verhinderten Berufsaufstiegs eine Einstufung nach A 16 verlangen könne. Dabei übersieht die Revision, daß im Gegensatz zum Referendar der Kläger schon vor der Schädigung Richter gewesen ist und deshalb auch nur mit dem Durchschnittseinkommen dieser Berufsgruppe berücksichtigt werden kann, und daß der Beamte, der vor der Schädigung eine der Besoldungsgruppe A 15 entsprechende Berufsstellung erreicht hatte, auch nicht über § 6 DVO eine höhere Einstufung als nach A 15 erzielen könnte.
Eine dem Kläger günstigere Entscheidung läßt sich nicht aus § 6 DVO herleiten. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Beschädigte in dem vor der Schädigung oder dem besonderen beruflichen Betroffensein ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht hat, die durch die Vorschriften der §§ 3, 4 nicht ausreichend Berücksichtigung findet. Diese Bestimmung knüpft also nicht an das nach den §§ 3 bis 5 der DVO maßgebliche Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe, die der Beschädigte wahrscheinlich erreicht hätte, an, sondern hebt auf den individuellen Berufserfolg ab, den der Beschädigte in dem früher ausgeübten Beruf durch die darin erlangte Stellung mit ihren Auswirkungen auf das Einkommen bereits erzielt hat (vgl. Urteile des BSG vom 17. Oktober 1967 und 17. August 1967 - BSG 27, 178, 180 ff; 119, 125 -). Die guten und teilweise hervorragenden Examensleistungen des Klägers und die nicht weniger gute dienstliche Beurteilung seiner Tätigkeit als Richter mögen zwar in hohem Grade die Erwartung gerechtfertigt haben, daß er ohne die Schädigung zum Landgerichtsdirektor oder Oberlandesgerichtsrat aufgestiegen wäre und damit eine höhere Besoldungsgruppe als A 14 erreicht hätte. Sie lassen aber nicht die Feststellung zu, daß er im Sinne des § 6 DVO vor der Schädigung bereits eine Berufsstellung erlangt hat, die durch die Vorschrift des § 4 der DVO nicht ausreichend Berücksichtigung findet. § 6 der DVO trifft nur für die Fälle eine ergänzende Regelung, in denen der Maßstab der wahrscheinlich erlangten Berufsstellung im Sinne der §§ 3 bis 5 DVO nicht angelegt werden kann, weil er durch die vor der Schädigung erlangte Berufsstellung bereits widerlegt ist und deshalb als überholt angesehen werden muß. Nur in diesen Fällen ist die Anlegung eines generalisierten Maßstabes zur Ermittlung eines fiktiven Berufserfolgs nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck des § 6 der DVO nicht mehr gerechtfertigt (vgl. auch BSG 27, 119, 124). Deswegen müssen bei der Anwendung des § 6 DVO Erwägungen darüber, welche Berufsstellung der Beschädigte wahrscheinlich erreicht hätte, ausscheiden, d. h. diese Vorschrift kann auf einen Sachverhalt, wie er bei dem Kläger zutrifft, nicht analog oder im Wege der Lückenausfüllung angewendet werden. Die in § 6 der DVO zum Ausgleich unbilliger Härten getroffene und deshalb auf Sonderfälle beschränkte Ausnahmeregelung bedeutet ebensowenig wie die in § 4 der DVO bestimmte Bemessung des Berufsschadensausgleichs aufgrund der Einstufung in Berufsgruppen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder der dem Verordnungsgeber in § 30 Abs. 7 BVG erteilten Ermächtigung. Diese Regelung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen auf alle Beschädigten gleichmäßig anzuwenden ist, kann nicht als willkürlich angesehen werden, denn sie ist durch vertretbare Billigkeitserwägungen motiviert und fügt sich überdies sinnvoll in die vom Verordnungsgeber vorgesehene Ausgestaltung des Berufsschadensausgleichs ein, und zwar im Einklang mit dem Sinn und Zweck des begrenzten Berufsschadensausgleichs gemäß der erteilten Ermächtigung. Sie enthält nämlich insofern Elemente der Typisierung und Pauschalierung, als die vor der Schädigung bereits erreichte Berufsstellung nur zum Ausgangspunkt für die Errechnung eines begrenzten fiktiven Schadens bestimmt wird(vgl. auch Urteil des BSG vom 22. Oktober 1968 - 9 RV 230/68 - und vom 17. Mai 1968 - 10 RV 843/66 -). Ob die gesetzliche Regelung in jeder Hinsicht befriedigend ist und vom Standpunkt der Beteiligten aus die denkbar "gerechteste" Lösung darstellt, haben die Gerichte nicht zu prüfen (vgl. BVerfG 2, 280; 2, 135; 4, 18 ff).
Auch das Dritte Neuordnungsgesetz (3. NOG) vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750), das, soweit es das BVG betrifft, mit dem 1. Januar 1967 in Kraft getreten ist (Art. V § 6 des 3. NOG), enthält keine Vorschriften, die einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs begründen könnten. Der Anspruch ist aufgrund der Änderungen des § 30 BVG ab 1. Januar 1967 nicht mehr an die Voraussetzung eines Einkommensverlustes von monatlich mindestens 75,- DM geknüpft. Auch ist der Höchstbetrag der Leistung von 400,- DM auf 500,- DM monatlich erhöht worden. Für den Kläger ergibt sich daraus aber kein Anspruch, der im übrigen nur auf Antrag hätte berücksichtigt werden können (Art. V § 1 Abs. 2 des 3. NOG). Dasselbe gilt für die Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des BVG vom 28. Februar 1968 (BGBl I 134). Nach § 4 dieser DVO ist bei den Beamten des höheren Dienstes zwar schon vom Vollendeten 45. Lebensjahr an als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zugrunde zu legen; jedoch ist keine höhere Besoldungsgruppe vorgesehen. § 6 Abs. 1 Satz 3 der DVO hebt im übrigen noch ausdrücklich hervor, daß für Beamte und Berufssoldaten Vergleichsgrundlage die in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt erreichte "Besoldungsgruppe" ist. Damit ist klargestellt, daß bei der Feststellung, ob vor Eintritt der Schädigung eine Stellung erreicht wurde, die durch die §§ 3 und 4 nicht ausreichend berücksichtigt wird, andere Bewertungsmaßstäbe auszuscheiden haben.
Das LSG hat nach alledem mit Recht festgestellt, daß der Bescheid vom 26. März 1965 nicht rechtswidrig ist, und ohne Rechtsirrtum die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 17. Februar 1966 zurückgewiesen. Deshalb war auch die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen