Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beschränkung der Leistung auf einen Kostenbeitrag in der DV § 13 BVG verstößt nicht gegen die Ermächtigung des BVG § 13 Abs 5 idF des 1. NOG KOV.

2. Die Gewährung einer einmaligen Leistung ist nach dem Gesetz zu beurteilen, das für den Bewilligungszeitraum gilt.

3. Die Ermächtigung des BVG § 13 Abs 5 aF, die Hilfsmittel zu bestimmen, schließt auch die Ermächtigung ein, an Stelle des Hilfsmittels eine der Höhe nach begrenzte Geldleistung (Kostenbeitrag) zuzulassen, wenn ihre Gewährung dem Verordnungsgeber zweckmäßig und ausreichend erscheint.

4. Die Verlegung des Gaspedals ist eine Änderung der Bedienungseinrichtung eines Motorfahrzeuges iS des BVG§13DV § 2 Nr 3. Die Kosten für diese Änderung und die Beschaffung der automatischen Kupplung werden durch die in BVG§13DV § 5 Abs 3 Nr 2 bestimmten Höchstbeträge abgegolten. Sie können deshalb nicht gesondert ersetzt werden.

 

Normenkette

BVG § 13 Abs. 5 Fassung: 1960-06-27, § 13 DV § 2 Nr. 3 Fassung: 1961-06-06, § 13 DV § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Fassung: 1961-06-06

 

Tenor

Auf die Sprungrevision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 1964 und die Bescheide vom 2. August 1962 und 10. Oktober 1962 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats dem Kläger einen Bescheid darüber zu erteilen, ob die Kosten für den Handabblendschalter in Höhe von 20,30 DM übernommen werden. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Drittel zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger bezieht wegen des als Schädigungsfolgen anerkannten Verlustes des rechten Beines und Versteifung des Hüftgelenks in Beugestellung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v. H. Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 1961 erwarb er einen Volkswagen (PKW). Da ihm die Fahrerlaubnis nur für einen Kraftwagen mit Saxomat und Verlegung des Gaspedals auf die linke Seite erteilt worden war, und er deshalb entsprechende Einrichtungen anbringen lassen mußte, beantragte er einen Zuschuß zu den hierdurch entstehenden Kosten. Er legte ein Rechnung über den Einbau der automatischen Kupplung (310,- DM), für einen Handabblendschalter (20,30 DM) und die Verlegung des Gaspedals nach links (39,50 DM) im Gesamtbetrage von 369,80 DM vor. Mit Zustimmung des Landesversorgungsamtes (LVersorgA) zahlte die Orthopädische Versorgungsstelle für das Zusatzgerät des im März 1962 zugelassenen Kraftfahrzeuges 300,- DM. Die Übernahme der restlichen 69,80 DM lehnte das LVersorgA mit Bescheid vom 2. August 1962 ab. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 10. Oktober 1962 zurückgewiesen. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage mit Urteil vom 24. März 1964 ab und ließ die Berufung zu. Nach § 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 b der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1961 (DVO) würden bei einem einseitig Beinamputierten die Kosten der durch Schädigungsfolgen bedingten Änderungen der Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeuges bis zur Höhe von 300,- DM übernommen. Die in § 13 BVG enthaltene Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften über Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln erwähne keine Ersatzleistungen. Die die Ersatzleistungen betreffenden §§ 2, 5 DVO seien gleichwohl durch die Ermächtigung des § 13 Abs. 5 BVG gedeckt. Bei den Ersatzleistungen trete die Übernahme der Kosten an die Stelle der unmittelbaren Sachleistung. Daß dieser Begriff so zu verstehen sei, ergebe sich auch aus § 13 Abs. 1 letzter Satz BVG i. d. F. des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964, wo bestimmt sei, daß bei einzelnen Leistungsarten als Ersatzleistung auch die vollen Kosten übernommen werden könnten. Wenn das 2. NOG auch erst nach Erteilung der hier angefochtenen Bescheide in Kraft getreten sei, so lasse die erwähnte Formulierung doch darauf schließen, was der Gesetzgeber unter Ersatzleistungen verstehe. Deshalb bestünden keine Bedenken, die Gewährung von Ersatzleistungen als einen Fall der Gewährung von anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 13 BVG aufzufassen. Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der hier angezogenen Vorschriften der DVO zu § 13 BVG müßten jedenfalls hinter der Erwägung zurücktreten, daß § 13 Abs. 5 BVG die Bundesregierung ausdrücklich auch zum Erlaß von Vorschriften über den Umfang der Ausstattung mit anderen Hilfsmitteln ermächtige; deshalb sei diese Begrenzung der Leistungen nicht gesetzwidrig.

Der Kläger hat Sprungrevision eingelegt und die Einwilligung des Beklagten gemäß § 161 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgelegt. Er rügt Verletzung des § 13 Abs. 1 BVG i. d. F. des 1. NOG und Überschreitung der Ermächtigung des § 13 Abs. 5 BVG. § 5 Abs. 3 Ziff. 2 der DVO zu § 13 BVG vom 6. Juni 1961 gehe über den Rahmen der Ermächtigung des § 13 Abs. 5 BVG hinaus. Diese Vorschrift gestatte nur, Art und Umfang der Hilfsmittel gegenständlich zu bestimmen; sie enthalte keine Ermächtigung zur Begrenzung der Leistung durch Einführung eines Kostenlimits. Dadurch werde der sich aus dem Gesetz ergebende Anspruch auf orthopädische Versorgung im weiteren Sinn, zu der nach § 13 Abs. 1 BVG auch die anderen Hilfsmittel gehörten, gesetzeswidrig verkürzt. Die Ermächtigung, Zuschüsse zu gewähren, habe sich erst aus § 13 Abs. 1 BVG i. d. F. des 2. NOG ergeben. Durch diese Vorschrift sei erstmalig die Möglichkeit geschaffen worden, einen Zuschuß als Ermessensleistung zu gewähren. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil sowie die Bescheide vom 2. August 1962 und 10. Oktober 1962 aufzuheben und den Beklagten zur Erstattung weiterer 69,80 DM für die Beschaffung von Hilfsmitteln zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision verkenne, daß Ersatzleistungen sich nicht unter § 13 Abs. 1 BVG einordnen ließen. Aus den §§ 9 Ziff. 1, 11 Abs. 1 Ziff. 4 BVG sei zu folgern, daß es sich bei den Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln um echte Pflichtleistungen handele. Ersatzleistungen seien im BVG nicht vorgesehen. Sie könnten auch nur an Stelle eines Hilfsmittels gewährt werden, wie sich aus § 5 DVO ergebe. Bei einer Leistung, die den in den §§ 11 Abs. 1 Ziff. 4, 13 BVG gesteckten Rahmen überschreite und zudem nur als Ermessensleistung gewährt werde, müsse dem Verordnungsgeber überlassen bleiben, die Höhe der Leistung festzusetzen.

Die nach § 161 Abs. 1 SGG statthafte Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sachlich ist sie teilweise begründet.

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf die den Betrag von 300,- DM überschreitenden Kosten hat, die durch den Einbau der automatischen Kupplung, die Verlegung des Gaspedals nach links und die Anbringung des Handabblendschalters in Höhe von insgesamt 369,80 DM entstanden sind. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die vor seiner Entscheidung wirksam geworden sind, zu berücksichtigen, wenn das streitige Rechtsverhältnis von ihnen erfaßt wird (BSG 16, 260; 19, 261). Die Gewährung einer einmaligen Leistung ist nach dem Gesetz zu beurteilen, das für den Bewilligungszeitraum gilt. Bei Zeitabschnittsgesetzen, die einander ablösen, ist die Entscheidung nicht notwendig aus dem jeweils letzten Gesetz zu entnehmen, sondern aus demjenigen Gesetz, in dessen Geltungsdauer das Ereignis fällt, aus dem sich der vermeintliche Anspruch ableitet (Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1966 in SozR DVO zu § 13 BVG vom 6. Juni 1961, § 2 Nr. 1). Ein späteres Gesetz wäre nur dann maßgebend, wenn dieses seinen zeitlichen Geltungsbereich auch noch auf die unter dem früheren Gesetz beantragten Verwaltungsakte erstrecken würde. Da der Kläger auf den im November 1961 gestellten Antrag auf Übernahme der ihm durch die Änderung der Bedienungseinrichtungen entstehenden Kosten im Mai 1962 300,- DM erhalten hat und die Übernahme der restlichen Kosten durch Bescheide vom 2. August und 10. Oktober 1962 abgelehnt wurde, ist der Anspruch nach den Vorschriften des BVG i. d. F. des 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453) - aF - und der auf Grund dieses Gesetzes zu § 13 BVG erlassenen DVO vom 6. Juni 1961 (BGBl I, 669) zu beurteilen, nicht nach dem BVG i. d. F. des 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85) - nF - und der Verordnung zur Durchführung des § 13 BVG vom 30. Oktober 1964 (BGBl I, 843).

Der Umfang der Heilbehandlung, die den Beschädigten nach § 10 BVG aF gewährt wird, ist in den §§ 11 ff. BVG geregelt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BVG aF umfaßt die Heilbehandlung die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Die "anderen Hilfsmittel" sind als Sachleistungen dazu bestimmt, die Ausstattung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln zu ergänzen und dadurch die eingeschränkte körperliche Funktionstüchtigkeit des Beschädigten zu beheben oder ihre Folgen zu mildern. Die Hilfsmittel als Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung werden "gewährt" , d. h. sie sind dem Beschädigten gegenständlich und mit Rechtsanspruch auf die Leistung ohne eigenen Kostenbeitrag zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1966 - 9 RV 1012/63 -). Aus den §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 4 BVG aF läßt sich somit nicht entnehmen, daß die Heilbehandlung durch Gewährung von anderen Hilfsmitteln auch in einem bloßen Kostenbeitrag zu den Hilfsmitteln bestehen kann. Auch § 13 Abs. 1 BVG aF geht davon aus, daß die Hilfsmittel zu gewähren sind; darüber hinaus hat der Beschädigte nach dieser Vorschrift auch Anspruch auf Instandsetzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn die dort näher bezeichneten Ausschließungsgründe nicht vorliegen. Aus der in § 13 Abs. 5 BVG aF enthaltenen Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu erlassen, läßt sich somit zweifelsfrei nur die Befugnis entnehmen, die zur Heilbehandlung erforderlichen Körperersatzstücke und Hilfsmittel gegenständlich zu bestimmen, insbesondere eine Abgrenzung nach Art, Beschaffenheit und Zahl vorzunehmen und hierdurch den Umfang des Anspruchs festzulegen. Indessen kann nicht übersehen werden, daß schon die DVO zu § 13 BVG vom 18. August 1956 (BGBl I, 751) in § 5 Abs. 2 einen Zuschuß bis zu 1.000,- DM zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges an Stelle eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges (§ 1 Buchst. i) und in den §§ 2 f, 3 Abs. 10 den Ersatz der angemessenen Kosten für Änderungen an Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen sowie für Zusatzgeräte zuließ. Es ist nicht anzunehmen, der Gesetzgeber habe durch den Wortlaut der §§ 11, 13 BVG aF, insbesondere des § 13 Abs. 5 BVG aF zum Ausdruck bringen wollen, daß Ersatzleistungen dieser seither gewährten Art in Zukunft wegfallen sollten. Eine solche Auslegung wäre nicht mit der durch das 1. NOG angestrebten Verbesserung der orthopädischen Versorgung vereinbar, die sich insbesondere aus der Neufassung des § 13 Abs. 1 BVG aF ergibt. Zwar ist erst in § 13 Abs. 1 Satz 3 und 5 BVG i. d. F. des 2. NOG ausdrücklich hervorgehoben, daß "zur Ergänzung" der orthopädischen Versorgung dem Beschädigten zu dem in Satz 1 genannten Zweck u. a. Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen an Stelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung sowie Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte (Ersatzleistungen) gewährt oder auch die vollen Kosten übernommen werden können. In der Begründung zu dem Entwurf des 2. NOG (Deutscher Bundestag Drucks. IV/1305, Seite 15) ist aber hervorgehoben, der neu eingefügte Absatz 1 solle die Rechtsgrundlage der bisher schon in § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 13 BVG vorgesehenen und der bisher im Unterstützungswege gewährten Ersatzleistungen sichern. Es habe sich herausgestellt, daß die Pauschbeträge zur Kostendeckung nicht ausreichen. Es erscheine daher notwendig, sie den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die Ermächtigung sei wegen der Einfügung der Ersatzleistungen neugefaßt worden. Aus dieser Stellungnahme der Bundesregierung ergibt sich, daß auch nach ihrer Auffassung die in § 13 Abs. 5 BVG aF enthaltene Ermächtigung unzulänglich war; ihr ist aber nicht zu entnehmen, daß die bisher gewährten Ersatzleistungen deswegen als rechtswidrig angesehen wurden. Da auch schon vor dem Inkrafttreten des 1. NOG Ersatzleistungen gewährt wurden und nicht angenommen werden kann, daß sie durch die Neufassung des § 13 BVG in Frage gestellt werden sollten, ist davon auszugehen, daß die Ermächtigung in § 13 Abs. 5 BVG sich zwar auf die Hilfsmittel beschränkt hat, die gemäß den §§ 11, 13 BVG aF als Pflichtleistungen zu gewähren sind, daß damit aber Ersatzleistungen, insbesondere solche, die als Ermessensleistungen gewährt wurden, nicht ausgeschlossen, sondern stillschweigend zugelassen werden sollten. Die Ermächtigung des § 13 Abs. 5 BVG aF, die Hilfsmittel zu bestimmen, schließt somit auch die Ermächtigung ein, an Stelle des Hilfsmittels eine der Höhe nach begrenzte Geldleistung (Kostenbeitrag) zuzulassen, wenn ihre Gewährung dem Verordnungsgeber zweckmäßig und ausreichend erscheint. Wenn daher in § 1 Nr. 10 DVO zu § 13 BVG vom 6. Juni 1961 bestimmt ist, daß - als Sachleistung - handbetriebene Krankenfahrzeuge für den Straßengebrauch und für den Hausgebrauch gewährt werden und in § 5 Abs. 1 DVO, daß den Beschädigten, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 für die Gewährung eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges für den Straßengebrauch erfüllen, ein Zuschuß zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges "anstelle" dieses Hilfsmittels gewährt werden kann, so ist damit zum Ausdruck gebracht, daß das Motorfahrzeug selbst nicht als anderes Hilfsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BVG aF anerkannt wird und daß sich deshalb auch kein Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten des Motorfahrzeuges begründen läßt. Der Verordnungsgeber hat somit bewußt von der Gewährung eines Motorfahrzeuges (Kleinfahrzeug) als Sachleistung, d. h. als Hilfsmittel, abgesehen. Darauf deutet auch die Begründung der Bundesregierung zur DVO zu § 13 BVG vom 6. Juni 1961 hin. Hier ist ausgeführt, gegen die Gewährung von Kleinfahrzeugen, insbesondere sogenannter motorisierter Krankenfahrzeuge als Sachleistung, bestünden in Bezug auf die Sicherheit der Beschädigten im modernen Straßenverkehr erhebliche Bedenken (Bundesrats-Drucks. 159/61 S. 6 zu § 2 Nr. 1 DVO). Auch die in § 2 Nr. 3 der DVO zu § 13 BVG i. d. F. vom 6. Juni 1961 bestimmte Übernahme der Kosten für die durch Schädigungsfolgen bedingten Änderungen der Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeuges, für die Beschaffung der dazu erforderlichen Zusatzgeräte und für deren Einbau sowie (§ 2 Nr. 4 DVO) für sonstige durch Schädigungsfolgen bedingte Änderungen eines Motorfahrzeuges ist von dem Verordnungsgeber nicht als "anderes Hilfsmittel" anerkannt worden. Dies ergibt sich schon aus der Kennzeichnung dieser Leistungen in der Überschrift als Ersatzleistungen, somit nicht als ein Hilfsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BVG aF.

Da der Kläger durch Schädigungsfolgen ein Bein verloren hat, war der Beklagte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 b DVO auch berechtigt, die Übernahme der Kosten für den Einbau der automatischen Kupplung abzulehnen, soweit diese Kosten den Betrag von 300,- DM überstiegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Saxomat etwa deshalb im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 DVO kein Zusatzgerät ist, weil die Benutzung dieses Gerätes als automatische Kupplung auch durch Nichtbeschädigte üblich sei; denn der Kläger hat den Höchstbetrag der Kosten erhalten, die er auf Grund seiner Schädigungsfolge für den Einbau eines Saxomats erhalten konnte. Es ist jedoch noch zu prüfen, ob ihm die Kosten für die Verlegung des Gaspedals nach links und den Handabblendschalter als sonstige, durch Schädigungsfolgen bedingte Änderungen eines Motorfahrzeuges gemäß § 2 Nr. 4 DVO ersetzt werden können. Als Zusatzgeräte im Sinne des § 2 Nr. 3 DVO sind in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 DVO fabrikmäßig hergestellte, zusätzlich in ein Motorfahrzeug einzubauende Geräte zur Bedienung von Motor, Getriebe und Bremsen durch Körperbehinderte bezeichnet. Das Gaspedal ist ein Gerät zur Bedienung des Motors. Die Verlegung des Gaspedals ist deshalb eine Änderung der Bedienungseinrichtung eines Motorfahrzeuges im Sinne des § 2 Nr. 3 DVO. Die Kosten für diese Änderung und die Beschaffung der automatischen Kupplung werden durch die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 DVO bestimmten Höchstbeträge abgegolten. Sie können deshalb nicht gesondert ersetzt werden. Anders verhält es sich mit den Kosten für den Handabblendschalter. Da diese nicht den Motor, das Getriebe und die Bremsen betreffen, handelt es sich um sonstige Änderungen an einem Motorfahrzeug, die nicht unter § 2 Nr. 3 DVO fallen und deshalb nach § 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 4 Nr. 1 DVO in notwendigem Umfang übernommen werden können, wenn die Änderungen nach dem Urteil des Facharztes der Orthopädischen Versorgungsstelle oder eines technischen Sachverständigen erforderlich sind und der Beschädigte der Besitzer des Motorfahrzeuges ist. Der Facharzt der Orthopädischen Versorgungsstelle hat eine derartige Stellungnahme nicht abgegeben. Die Bescheide vom 2. August 1962 und 10. Oktober 1962 enthalten nur Ausführungen darüber, ob Kosten nach § 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 3 Nr. 2 b der DVO über den Betrag von 300,- DM ersetzt werden können. Es wurde offensichtlich übersehen, daß die Kosten für den Handabblendschalter u. U. ersetzt werden können, weil sie unter § 2 Abs. 4 DVO fallen. Über diese Kosten hat deshalb der Beklagte in Ergänzung der Bescheide vom 2. August 1962 und 10. Oktober 1962 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats noch zu befinden. Da das Urteil des SG diese Kosten nicht berücksichtigt hat, war auch dieses Urteil entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380417

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