Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung. Verwirkung. Treu und Glauben
Orientierungssatz
1. Auch bei der Rückforderung von Leistungen gemäß § 47 KOVVfG ist der dem Rechtsverhältnis zwischen Versorgungsverpflichteten und Versorgungsberechtigten innewohnende Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten.
2. Die Versorgungsbehörde ist nach Treu und Glauben verpflichtet, der Krankenkasse, die für einen Geschädigten Leistungen erbracht hat, Mitteilung davon zu machen, daß sie von dem Geschädigten zu Unrecht gewährte Leistungen zurückfordern wird.
3. Zwar steht es der Versorgungsbehörde frei bis zum endgültigen Abschluß des vom Versorgungsberechtigten anhängig gemachten Verfahrens zuzuwarten und wegen der Rückforderung der nach § 19 BVG gewährten Ersatzleistungen so lange nicht an die Krankenkasse heranzutreten; sie muß dann aber in Kauf nehmen, daß die Krankenkasse mit Erfolg den Einwand der Verwirkung erhebt.
Normenkette
KOVVfG § 47; BVG § 19
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 11.12.1967) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 13.01.1966) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 1967 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Bescheid vom 11. April 1949 war bei dem Kriegsbeschädigten Guido Sch (Sch.) "Neigung zu plötzlichen Anfällen von Schlaf, Verlust der Muskelspannung sowie zu Krampfanfällen nach Sturz vom Baugerüst im Mai 1942" als Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sinne der Verschlimmerung nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H. anerkannt worden. Mit weiterem Bescheid vom 9. Dezember 1953 des Versorgungsamtes Oldenburg, der sich als "Rentenänderungsbescheid" bezeichnete, wurden Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen sowie Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt. Mit Berichtigungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Mai 1956 hob der Beklagte seine früheren Bescheide gemäß § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wegen tatsächlicher und rechtlicher Unrichtigkeit auf und forderte einen Betrag von 22.960,30 DM von Sch. zurück. Dieser Betrag wurde mit Ergänzungsbescheid vom 7. Dezember 1956 auf 25.174,74 DM erhöht. Nach erfolglosem Widerspruch wurde der Berichtigungs- und Rückforderungsbescheid, nachdem Sch. am 31. März 1960 verstorben war, mit Urteil des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 27. April 1961 aufgehoben; diese Entscheidung wurde jedoch auf die damalige Berufung des Beklagten durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 25. Mai 1964 dahin abgeändert, daß 24.680,40 DM der Rückforderung unterliegen; im übrigen wurde die damalige Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 13. November 1964 von der Klägerin die nach § 19 BVG zu Unrecht gewährten Leistungen aus den Jahren 1951 - 1955 in Höhe von 331,- DM zurück. Mit diesem Rückerstattungsanspruch rechnete der Beklagte gegen weitere Ersatzansprüche der Klägerin, die ebenfalls auf § 19 BVG beruhten, auf, indem er den Betrag von 331,- DM von dem Kostennachweis der Klägerin für das 3. Quartal 1964 absetzte. Auf die hiergegen gerichtete Klage der Allgemeinen Ortskrankenkasse (Klägerin) hat das SG den Beklagten mit Urteil vom 13. Januar 1966 verurteilt, den Betrag von 331,- DM an die Klägerin herauszugeben, weil der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht übernommener Heilbehandlungskosten in zwei Jahren verjähre. Auf die zugelassene Berufung des Beklagten hat das LSG nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 11. Dezember 1967 das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, wie ihn die Klägerin nach den §§ 19, 20 BVG gegen den Beklagten habe, könne in entsprechender Anwendung des § 387 BGB mit einer öffentlich-rechtlichen Gegenforderung unter der Voraussetzung aufgerechnet werden, daß beide gleichartig, gegenseitig und fällig seien. Diese Voraussetzungen seien an sich hier erfüllt. Die Aufrechnung sei auch nicht durch eine Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung ausgeschlossen. Der beim Fehlen einer Sonderregelung allgemein geltende Grundsatz, daß die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrage, sei erstmals in § 21 Abs. 2 BVG i. d. F. des 5. Änderungsgesetzes durchbrochen worden, in dem die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche nach § 19 BVG auf 2 Jahre begrenzt worden sei. Eine Sonderregelung für die Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Leistungen sei hier jedoch nicht getroffen worden, weshalb es insoweit bei der 30-jährigen Verjährungsfrist verblieben sei. Die für die Ersatzansprüche der Krankenkassen bestimmte kurze Verjährungsfrist könne nach der zutreffenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. April 1967 nicht auf Erstattungsansprüche der Versorgungsverwaltung entsprechend angewendet werden, auch komme die Schließung einer Gesetzeslücke nicht in Betracht. Wenn später § 21 Abs. 2 BVG durch das 2. Neuordnungsgesetz (2. NOG) dahin ergänzt worden sei, daß die kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren auch für Ansprüche auf Rückerstattung des nach § 19 BVG geleisteten Kostenersatzes gelte, so könne diese Regelung nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden, weil sie erst am 1. Januar 1964 wirksam geworden sei. Der Anspruch des Beklagten auf Rückerstattung der in den Jahren 1951 bis 1955 zu Unrecht gewährten Ersatzleistungen sei auch nicht verwirkt. Das Verwirkungsprinzip sei als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung ein Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben. Im öffentlichen Recht habe der Verwirkungsgedanke wegen der besonderen Eigenart des Rechtsgebietes zwar nur langsam Eingang gefunden, doch habe das BSG mehrfach entschieden, daß es auch in der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung (KOV) das Rechtsinstitut der Verwirkung materieller Rechte gebe. Hiernach (BSG 7, 199 ff) unterscheide sich die Verwirkung vom pflichtwidrigen Handeln des Berechtigten und vom Ausschluß von Rechten durch bloßen Zeitablauf wegen Verjährung oder Versäumung von Ausschlußfristen dadurch, daß es sich bei ihr stets nur um Fälle des Rechtsmißbrauchs handeln könne, die auf der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung beruhten. Zum bloßen Zeitablauf müßten also besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung des materiellen Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Die andere Seite müsse zudem aus der Untätigkeit geschlossen haben, der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen und sie müsse sich im Vertrauen hierauf in ihren Maßnahmen entsprechend eingerichtet haben, d. h. es müsse ihr ein unbilliger zusätzlicher Nachteil zugefügt werden, wenn der Berechtigte nachträglich auf sein Recht zurückgreifen dürfte. Nach diesen Grundsätzen erweise sich die erst 1964 geltend gemachte Rückforderung nicht als verwirkt, denn dem Beklagten sei es erst nach Rechtskraft des früheren Urteils des LSG vom 25. Mai 1964 in der Sache Sch. möglich gewesen, seinen Rückerstattungsanspruch bei der Klägerin für die in den Jahren 1951 bis 1955 zu Unrecht gezahlten Heilbehandlungskosten geltend zu machen. Danach sei er unverzüglich mit Schreiben vom 13. November 1964 an die Klägerin herangetreten, weshalb ein ungewöhnlich langer Zeitablauf, wie es das Rechtsinstitut der Verwirkung u. a. verlange, nicht vorliege. Darüber hinaus habe die Klägerin auch nichts dafür vorgetragen, daß sie sich im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen entsprechend eingerichtet habe, d. h. daß ihr durch die Rückforderung ein unbilliger zusätzlicher Nachteil zugefügt würde. Sonach liege ein Fall des Rechtsmißbrauchs, der auf Tatbestand und Rechtsfolge einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung beruhe, hier nicht vor.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 21 der SVD Nr. 27 i. V. m. Nr. 45 der Sozialversicherungsanordnung Nr. 11, ferner der §§ 19, 21 und 84 ff BVG und der Art. 120 Abs. 1, 14 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie mangelnde Sachaufklärung (Verstoß gegen § 103 SGG); außerdem verstoße das angefochtene Urteil gegen anerkannte Rechtsgrundsätze, die sich aus Treu und Glauben ergäben.- Zunächst habe es das Berufungsgericht unterlassen, die geltend gemachten Heilbehandlungskosten im einzelnen aufzugliedern und dann entsprechend rechtlich zu würdigen. Im übrigen sei auch im vorliegenden Fall die kurze Verjährungsfrist des § 21 Abs. 2 BVG i. d. F. des 2. NOG anzuwenden. Mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1967 habe sich Wagner in "Die Betriebskrankenkasse" Nr. 8, 1967, Spalte 333 bis 335, kritisch auseinandergesetzt und besonders darauf hingewiesen, daß auf dem Gebiet der Sozialversicherung die Frage der Verjährung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen in ständiger Rechtsprechung des BSG nach denselben Grundsätzen behandelt worden sei und daß auch kein ausreichender Grund gegeben sei, hiervon abzuweichen. Zur Frage der Verwirkung sei mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 146/66 - davon auszugehen, daß dem Beklagten die Rückforderung aufgrund eines aus Treu und Glauben abzuleitenden Grundsatzes verwehrt gewesen sei. Die Verwaltungsbehörde dürfe sich hiernach nicht in Widerspruch zum eigenen früheren Verhalten setzen. Dieser Grundsatz gelte auch im vorliegenden Fall. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß die nach Ablauf von ca. 10 Jahren erklärte Aufrechnung wegen Verwirkung unzulässig sei. Der Beklagte könne sich auch nicht auf das Verfahren in der Sache Sch. beziehen, weil er nach allgemeinen Grundsätzen gehalten gewesen sei, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens seine Ansprüche geltend zu machen. Außerdem erfülle die Regelung der §§ 84 ff BVG bei wörtlicher Auslegung den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung. Die tatsächliche Gewährung von Auftragsleistungen könne nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden. Es liege ein Fall staatlicher Willkür vor, wenn der Staat rückwirkend in abgeschlossene Tatbestände eingreife und Ersatzansprüche auf Verwendungen, die in gutem Glauben in die Rechtsbeständigkeit des staatlichen Auftrages gemacht worden seien, nachträglich abschneide. Eine solche rückwirkende Beseitigung der Ersatzansprüche verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz und gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Außerdem widerspreche die Geltendmachung der Aufrechnung den Rechtsgrundsätzen des staatlichen Auftragsrechts. Den Krankenkassen, die im Rahmen der Auftragsverwaltung tätig geworden seien, könne nicht nachträglich zu ihren Lasten der Auftrag wieder entzogen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 1967 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. Januar 1966 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revisionsgründe bezögen sich zum Teil auf anders gelagerte Fälle, die Erstattungsansprüche beträfen, die in das 3. und 4. Quartal des Rechnungsjahres 1950 fielen. Hierzu werde auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1967 verwiesen.
Der Beigeladene hat sich dem Antrag und den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und u. a. ausgeführt, das LSG-Urteil habe - von der Revision unangegriffen - festgestellt, daß die streitigen Rückerstattungsansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unbestritten seien. Deswegen kämen die Ausführungen des Urteils des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1967 nicht zum Zuge.
Noch Ablauf der - normalen - Revisionsbegründungsfrist hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. August 1968 noch weitere Ausführungen gemacht, mit denen sie bemängelt, daß der Beklagte in dem über 8 Jahre sich erstreckenden Rechtsstreit im Verfahren Sch. gegen den Beklagten nicht beantragt habe, die Klägerin beizuladen; daraus habe diese schließen dürfen, daß sie nicht zur Rückerstattung herangezogen würde. Bei der Einrede der Verjährung gehe es um die Rechtsfrage, ob die Beziehung zwischen Leistungs- und Erstattungsanspruch so eng sei, daß beide auch dann nur einer einzigen Verjährungsregelung unterstellt werden könnten, wenn der Gesetzgeber eine solche Regelung nur für einen der Ansprüche getroffen habe. Diese Rechtsfrage werde vom 3. und 7. Senat des BSG bejaht, vom 9. Senat dagegen verneint. Somit liege ein Anwendungsfall des § 42 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vor, weshalb vorsorglich für den Fall, daß es für die Entscheidung auf die Verjährungsfrage ankomme und der erkennende Senat an seiner Rechtsauffassung festhalte, gebeten werde, die Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorzulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des LSG-Urteils sowie der im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (vgl. §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist auch sachlich begründet.
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 26. April 1967 - 9 RV 280/66 - (veröffentlicht in SozR Nr. 2 zu § 21 BVG) entschieden, daß Ansprüche der Versorgungsverwaltung gegen die Krankenkassen auf Erstattung zu Unrecht nach § 19 BVG befriedigter Ersatzansprüche bis zum Inkrafttreten des Zweiten Neuordnungsgesetzes zum BVG (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85) der Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlagen. Im vorliegenden Fall brauchte der Senat nicht zu erörtern, ob diese Entscheidung, der das LSG beigetreten ist und die der erkennende Senat im Urteil vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 146/66 - (SozR Nr. 4 zu § 19 BVG) ausdrücklich aufrechterhalten hat, mit Rücksicht auf die Ausführungen von Wagner in "Die Betriebskrankenkasse" 1967 Spalten 333 - 335 (siehe auch Wagner aaO Spalten 141 - 143) einer Überprüfung bedarf - vgl. hierzu auch die gegenteiligen Ausführungen von Schilke aaO Spalten 332 - 333 - und ob u. U. etwa zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Gebieten der KOV und der Sozialversicherung (vgl. BSG 24, 260) sowie des Kindergeldrechts (vgl. BSG 20, 262) eine Entscheidung des Großen Senats des BSG nach § 43 SGG herbeigeführt werden sollte. Der letztere Antrag ist von der Klägerin nur "vorsorglich" für den Fall gestellt worden, daß es für die Entscheidung auf die Verjährungsfrage ankommt. Der Senat ist aber zu dem Ergebnis gelangt, daß der im vorliegenden Fall erst am 13. November 1964, aber noch vor dem 31. Dezember 1965, d. h. vor Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 21 Abs. 2 BVG i. d. F. des 2. NOG und Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 1967 am Ende - aaO Ca 6 -), geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Beklagten, der an sich im Wege der Aufrechnung realisiert werden konnte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1967), aus einem anderen Rechtsgrund nicht durchsetzbar ist. Bei dieser Sachlage brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Regelung der §§ 84 ff BVG, wie die Revision meint, den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung (Art. 14 GG) erfüllt oder ob der Rückforderungsanspruch gegen sonstige Normen verstößt.
Die von der Revision erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (Verstoß gegen § 103 SGG) greift allerdings nicht durch. Denn einmal ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, inwiefern es für die Entscheidung des LSG auf eine Aufgliederung und "entsprechende" rechtliche Würdigung der geltend gemachten Heilbehandlungskosten angekommen sein sollte, und zum andern ist die Feststellung des LSG, daß der Rückerstattungsanspruch des Beklagten "sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach" unbestritten sei, von der Revision nicht angegriffen. Darüber hinaus kommt es bei einer Verneinung des Rückforderungsanspruchs ohnedies nicht mehr darauf an, wie sich der geforderte Betrag im einzelnen zusammensetzt. Der Senat hat nicht angenommen, daß die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 2. August 1968, sie hätte im Rechtsstreit des Kriegsbeschädigten Sch. nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen werden müssen, einen wesentlichen Mangel im gerichtlichen Verfahren hat rügen wollen; denn abgesehen davon, daß dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der - nicht verlängerten - Revisionsbegründungsfrist beim BSG eingegangen ist (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 37 zu § 164 SGG), ist dieses Gerichtsverfahren auch längst rechtskräftig abgeschlossen und kann daher nicht mehr wirksam mit Verfahrensrügen angegriffen werden. Diese Ausführungen können aber als weitere rechtliche Begründung des Revisionsantrages berücksichtigt werden.
Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 26. April 1967 ausgesprochen, daß es in zahlreichen Fällen im Ergebnis nicht darauf ankommen werde, ob die außergewöhnlich lange und deshalb für die Verwaltungsarbeit ungeeignete Verjährungsfrist von 30 Jahren abgelaufen sei, weil die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs unter bestimmten Umständen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen könne; das komme insbesondere dann in Betracht, wenn die Versorgungsverwaltung die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ungebührlich verzögert habe, obgleich sie habe damit rechnen müssen, daß die Unterlagen der Heilbehandlung nicht mehr vorhanden seien und die Krankenkasse nicht mehr auf die Beurteilung des behandelnden Arztes zurückgreifen könne; das gleiche werde dann zu gelten haben, wenn sich die Krankenkasse im Vertrauen auf das Verhalten der Versorgungsverwaltung - etwa bei ihrer Beitragsbemessung - darauf eingerichtet habe, daß ein Ersatzanspruch nicht mehr erhoben werde (vgl. SozR Nr. 2 zu § 21 BVG Ca 6). Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der geltend gemachte Rückforderungsanspruch als verwirkt anzusehen ist.
Der Rechtssatz, daß eine Treu und Glauben widersprechende Rechtsausübung mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung abgewehrt werden kann, ist zum festen Bestand der Rechtsprechung auf allen Rechtsgebieten geworden. Dieser Verwirkungsgedanke, der einen Sonderfall des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung darstellt (vgl. BSG in BSG 2, 284, 288), hat allerdings im öffentlichen Recht wegen der besonderen Eigenart und Strenge dieses Rechtsgebiets nur zögernd und mit Einschränkungen Eingang gefunden. Die Verwirkung unterscheidet sich, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, vom pflichtwidrigen Handeln des Berechtigten und vom Ausschluß von Rechten durch bloßen Zeitablauf wegen Verjährung oder Versäumung von Ausschlußfristen dadurch, daß es sich bei ihr stets nur um Fälle des Rechtsmißbrauchs handeln kann, die auf Tatbestand und Rechtsfolge einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung beruhen. Das bedeutet, daß der bloße Zeitablauf den Rechtsverlust durch Verwirkung allein nicht herbeiführen kann, daß vielmehr weitere Umstände hinzutreten müssen, welche die späte Geltendmachung des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben nicht als vereinbar und dem Rechtspartner gegenüber wegen des illoyalen Verhaltens des Berechtigten nicht als zumutbar erscheinen lassen. Daher ist neben der Untätigkeit des Berechtigten zur Annahme einer Verwirkung weiterhin erforderlich, daß die andere Seite aus dieser Untätigkeit geschlossen haben muß, der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen, und daß sie sich im Vertrauen hierauf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen entsprechend eingerichtet hat, d. h. daß ihr ein unbilliger zusätzlicher Nachteil zugefügt würde, wenn der Berechtigte nachträglich auf sein Recht zurückgreifen dürfte (vgl. BSG in BSG 7, 199, 200, 201 mit dortigen Zitaten; ferner BSG in BSG 2, 284, 288 und BSG 16, 79, 83). Wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 18. Dezember 1958 (BSG 9, 47, 48, 53) entschieden hat, ist auch bei der Rückforderung von Leistungen gemäß § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der dem Rechtsverhältnis zwischen Versorgungsverpflichteten und Versorgungsberechtigten innewohnende Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Davon ausgehend hat der 10. Senat des BSG im Urteil vom 17. April 1964 (BSG 21, 33/34) ausgesprochen, daß sich bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezügen nach einer unangemessen langen Bearbeitungszeit die Frage stelle, von welchem Zeitpunkt ab die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs durch die Versorgungsbehörde eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Da sowohl die Versorgungsansprüche des Berechtigten als auch der Rückforderungsanspruch der Versorgungsverwaltung im Fall zu Unrecht gezahlter Versorgungsbezüge auf demselben Rechtsverhältnis beruhten, müsse für die Geltendmachung beider Ansprüche in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch das öffentliche Recht beherrsche, eine entsprechend gleiche Regelung Platz greifen. Dem ist zuzustimmen. Zwar steht die Krankenkasse bei der Geltendmachung ihres Ersatzanspruchs gemäß § 19 BVG zu der Versorgungsbehörde nicht im Verhältnis eines Gewaltunterworfenen, sondern handelt hier als gleichrangiger Träger öffentlicher Aufgaben, weshalb ihr gegenüber auch kein Verwaltungsakt ergeht, auf dessen Bindung sich die Krankenkasse nach Treu und Glauben berufen könnte (vgl. BSG 13, 96 sowie die oben erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1967); das gleiche gilt umgekehrt für den vorliegenden Fall, in dem die Versorgungsbehörde gegen die Krankenkasse einen Rückerstattungsanspruch geltend macht. Im Rahmen des zwischen der Krankenkasse und der Versorgungsbehörde bestehenden auftragsähnlichen Verhältnisses, das Elemente enthält, die mit der Stellung eines privatrechtlichen Gläubigers vergleichbar sind (vgl. BSG 2, 288), genießt aber auch die Krankenkasse einen aus diesem Rechtsverhältnis sich ergebenden Vertrauensschutz (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1967).
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Rückforderungsanspruch des Beklagten als verwirkt. Aus den Versorgungsakten Guido Sch Bd. I und II, die nach dem angefochtenen Urteil zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind und auf deren Inhalt das LSG verwiesen hat, ergibt sich, daß die Versorgungsbehörde bereits Anfang 1951 Zweifel an der Richtigkeit der bindend gewordenen Anerkennung der fraglichen Leiden des Sch. als WDB i. S. der Verschlimmerung hatte. Denn nach dem Aktenvermerk vom 2. Februar 1951 sollte die WDB-Frage überprüft und die Notwendigkeit einer Rentenentziehung und WDB-Aberkennung erörtert werden, sobald hierfür "wieder" eine gesetzliche Handhabe bestehe. Mit Verfügung des Versorgungsamtes vom 9. Dezember 1955 wurde die Durchführung des Prüfungsverfahrens gemäß §§ 41/42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verfügt, worauf am 5. Mai 1956 der Berichtigungs- und Rückforderungsbescheid erteilt wurde, mit dem 22.960,30 DM zurückgefordert wurden. In der Verfügung des Versorgungsamtes vom 23. Juli 1956 heißt es, daß nach Zustellung dieses Bescheides noch 2 weiße Bundesbehandlungsscheine aus 1955 und ein weißer Bundesbehandlungsschein aus 1956 (ab 7. April 1956) von der AOK zur Anerkennung übersandt worden seien, weshalb die Abteilung III des Versorgungsamtes um Stellungnahme zur Zusammenhangsfrage gebeten wurde. Mit Ergänzungsbescheid vom 7. Dezember 1956 wurde der Rückforderungsbetrag wegen der Kosten für Begutachtungen, stationäre Behandlung und Heilbehandlung um den Betrag von 2.214,44 DM auf 25.174,74 DM erhöht. Am 4. November 1958 erging der Widerspruchsbescheid. Am 6. November 1959 wurde das Rentenbüro II/18 vom Versorgungsamt wegen der Rückforderung von nach § 19 BVG der Krankenkasse zu Unrecht gewährten Ersatzleistungen darüber unterrichtet, daß die Akten zur Feststellung des Rückerstattungsanspruchs erst nach endgültigem Abschluß des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens an das Verwaltungsbüro übersandt werden sollten. Am 31. März 1960 ist Sch. verstorben, desgleichen am 20. Oktober 1960 seine Ehefrau. Erst am 13. November 1964 wurde schließlich von der AOK der strittige Betrag von 331,- DM, der Leistungen der Versorgungsbehörde aus der Zeit vom 3. Quartal von 1951 bis zum 4. Quartal von 1955 betraf, zurückgefordert. Zu diesem Zeitpunkt, d. h. ca. 13 Jahre nach der Abrechnung für das 3. Quartal 1951 und fast 9 Jahre nach dem letzten hier in Betracht kommenden 4. Quartal (1. Oktober bis 31. Dezember 1955), verstieß die Rückforderung jedoch unter den hier gegebenen Umständen gegen Treu und Glauben. Da die Versorgungsbehörde schon im Februar 1951, also bereits vor Beginn der hier strittigen, erstmals für das 3. Quartal 1951 an die Klägerin erbrachten Leistungen, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der erfolgten Anerkennung und eine Rentenentziehung und WDB-Aberkennung in Betracht gezogen hatte, hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, die Klägerin schon in den Jahren 1951 bis 1955 darauf hinzuweisen, daß die Leistungen möglicherweise zurückgefordert werden müßten, sobald hierfür "wieder" eine gesetzliche Handhabe bestehe. Zumindest hätte die Klägerin aber auf eine solche Möglichkeit hingewiesen werden können und müssen, als sie nach Zustellung des Berichtigungs- und Rückforderungsbescheides vom 5. Mai 1956 (offenbar im Juli 1956) 3 weitere weiße Bundesbehandlungsscheine aus 1955 und 1956 zur Anerkennung vorlegte. Denn die Krankenkasse kann erwarten, daß sie von einer etwa bevorstehenden Rückforderung innerhalb angemessener Zeit Kenntnis erhält. Dies einmal deswegen, damit die Vernichtung vorhandener Unterlagen, die den speziellen Fall betreffen, soweit als möglich verhindert wird, und zum andern, weil ein solcher Tatbestand für die Beitragsbemessung der Krankenkasse wesentlich sein kann. Der Umstand, daß für diese Bundesbehandlungsscheine in der zweiten Hälfte des Jahres 1956 keine Ersatzleistung mehr gewährt wurde, konnte der Klägerin nicht verborgen bleiben. Sie mußte daraus zwar entnehmen, daß die Versorgungsbehörde für Sch. nach dem 4. Quartal 1955 wahrscheinlich keine Heilbehandlungskosten mehr erstatten würde. Ohne eine entsprechende alsbaldige Mitteilung der Versorgungsbehörde mußte sie aber nicht annehmen, daß diese auch die in der Vergangenheit gewährten Leistungen zurückfordern würde, zumal § 47 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich bestimmt, daß bei der Berichtigung eines Bescheides nach § 41 oder 42 die Rückforderung der gewährten Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Klägerin mußte allerdings 1956 und in den folgenden Jahren mit der Möglichkeit rechnen, daß einer der in § 47 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten besonderen Tatbestände vorliege und die Versorgungsbehörde in absehbarer Zeit die nach § 19 BVG gewährten Ersatzleistungen zurückfordern könnte. Insoweit durfte sie aber darauf vertrauen, daß der Beklagte den aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versorgungsbehörde und Krankenkasse nach Treu und Glauben sich ergebenden besonderen Pflichten nachkommen und sie in angemessener Zeit von einer beabsichtigten Rückforderung unterrichten werde. Nachdem die Versorgungsbehörde hierwegen jedoch viele Jahre hindurch an die Klägerin nicht herangetreten ist und die Klägerin auch nicht im Jahre 1959, als eine Aktenverfügung wegen der Rückforderung von Ersatzleistungen nach § 19 BVG erging, oder in den folgenden Jahren davon unterrichtet wurde, daß nach endgültigem Abschluß des anhängigen gerichtlichen Verfahrens möglicherweise Ersatzleistungen zurückgefordert würden, mußte die Klägerin jedenfalls im November 1964 nicht mehr mit einer Rückforderung der in den Jahren 1951 - 1955 gewährten Ersatzleistungen rechnen. Denn sie konnte aus dieser langen Untätigkeit schließen, daß ein Rückforderungstatbestand nicht gegeben war oder die Versorgungsbehörde von einer Rückforderung ihr gegenüber keinen Gebrauch machen werde; sie durfte sich deshalb im Vertrauen hierauf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen entsprechend einrichten. Könnte die Versorgungsbehörde noch nach derart langer Zeit ohne zureichenden Grund auf ihr Rückforderungsrecht zurückgreifen, so würde die Krankenkasse im Rahmen des zwischen ihr und der Versorgungsbehörde bestehenden auftragsähnlichen Verhältnisses einem nicht gerechtfertigten, unzumutbaren Risiko ausgesetzt, das sich als unbilliger, zur Rückgewähr des geforderten Betrages hinzutretender (zusätzlicher) Nachteil i. S. der obigen Rechtsprechungsgrundsätze darstellen würde. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch- anders als in dem mit Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1967 (SozR Nr. 2 zu § 21 BVG) entschiedenen Fall - nicht um einen ganz geringen Rückforderungsbetrag von nur 18,- DM, weshalb der Gesichtspunkt, daß die Krankenkasse in angemessener Zeit aus den obigen Gründen von einer bevorstehenden Rückforderung Kenntnis erhalten muß, hier nicht als unerheblich ausscheidet.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Versorgungsbehörde genötigt gewesen wäre, zunächst den Abschluß des zwischen ihr und den Erben des Sch. anhängigen Verfahrens abzuwarten. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des LSG nicht der Fall. Denn die Versorgungsbehörde ist nicht gehindert, sobald sie sich dazu entschlossen hat, von ihrem Recht auf Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen Gebrauch zu machen, einen solchen Anspruch auch gegenüber der Krankenkasse hinsichtlich der nach § 19 BVG erbrachten Ersatzleistungen geltend zu machen, zumindest dann, wenn ein vom Versorgungsberechtigten selbst eingelegter Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Dies erscheint zudem aus prozeßökonomischen Gründen sachgemäß, weil die Krankenkasse in diesem Fall Gelegenheit erhält, etwaige Einwendungen bereits während des zwischen der Versorgungsbehörde und dem Versorgungsberechtigten anhängigen Rechtsstreits geltend zu machen und ein möglicher neuer Rechtsstreit nach rechtskräftigem Abschluß des ohne die Krankenkasse geführten Prozesses vermieden würde. Dabei kann hier unentschieden bleiben, inwieweit die Krankenkasse eine gegenüber dem Versorgungsberechtigten ergangene bindend gewordene Entscheidung gegen sich gelten lassen muß; denn jedenfalls tritt eine Bindung i. S. des § 77 SGG hinsichtlich der am Verfahren nicht beteiligten Krankenkasse nicht ein, so daß sie gegebenenfalls ein erneutes Klageverfahren anhängig machen kann (vgl. hierzu im übrigen BSG in SozR Nr. 2 zu § 1504 RVO und Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Mai 1969 - 9 RV 512/66 -). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Klägerin in dem ca. 8 Jahre währenden Rechtsstreit nach § 75 Abs. 1 SGG beizuladen. Wäre dies - etwa auf eine entsprechende Anregung des Beklagten hin - rechtzeitig geschehen, so hätte diesem der Einwand der Verwirkung nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden können. Die lange Verzögerung in der Geltendmachung des strittigen Rückforderungsanspruchs läßt sich auch nicht mit der in der Aktenverfügung vom 6. November 1959 enthaltenen Erwägung begründen, es solle vermieden werden, daß bei einem Obsiegen des Klägers die den Krankenkassen bereits abgezogenen Beträge wieder erstattet werden müßten. Denn die Versorgungsbehörde ist nicht genötigt, ihren Rückforderungsanspruch gegen die Krankenkasse unverzüglich durch Aufrechnung gegen andere unstreitige Ersatzforderungen der Krankenkasse durchzusetzen. Vielmehr kann sie insoweit den Ausgang eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens abwarten. Zwar steht es der Versorgungsbehörde frei, wie es in der Aktenverfügung vom 6. November 1959 heißt, bis zum endgültigen Abschluß des vom Versorgungsberechtigten anhängig gemachten Verfahrens - auch wenn es 20 Jahre dauern sollte - zuzuwarten und wegen der Rückforderung der nach § 19 BVG gewährten Ersatzleistungen so lange nicht an die Krankenkasse heranzutreten; sie muß dann aber in Kauf nehmen, daß die Krankenkasse mit Erfolg den Einwand der Verwirkung erhebt.
Da dieser Einwand im vorliegenden Fall aus den oben dargelegten Gründen durchgreift, war das LSG-Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das - allerdings nur im Ergebnis - zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen