Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageänderung. Hausgewerbetreibender. Beiträge zur Unfallversicherung. Zahlung durch den Auftraggeber. Entgelte aus mehreren Tätigkeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der - unzulässigen - Klageänderung im Revisionsverfahren.
2. Zur Frage der Berechnung der vom Auftraggeber für Hausgewerbetreibende zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Orientierungssatz
1. Das Revisionsgericht hat nach § 162 SGG nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung bestimmter gesetzlicher Vorschriften beruht. Eine Änderung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz darf deshalb nicht zur Folge haben, daß das Revisionsgericht einen Sachverhalt zu würdigen hat, der der Beurteilung durch den Richter des Tatsachengerichts noch nicht unterlag, weil sich in einem solchen Fall die Rechtskontrolle nicht mehr auf die Entscheidung der Vorinstanz beschränken würde.
2. Die Entgelte von Versicherten aus zwei Beschäftigungsverhältnissen in verschiedenen Unternehmen sind jeweils unabhängig von den in dem anderen Unternehmen gezahlten Entgelten zur Beitragserhebung heranzuziehen, auch wenn sie insgesamt über dem Höchstbetrag liegen (vgl BSG 8.10.1981 2 RU 35/80 = BSGE 52, 200). Das gilt auch für die Entgelte von Hausgewerbetreibenden, soweit ihnen Leistungen für fremde Rechnung zugrunde liegen und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft nach § 729 Abs 1 RVO von mehreren Auftraggebern zu zahlen sind.
Normenkette
SGG § 168 Fassung: 1974-07-30; RVO § 729 Abs 1 Fassung: 1963-04-30, § 575 Abs 2 Fassung: 1963-04-30; SGB 4 § 12 Abs 1 Fassung: 1976-12-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 08.11.1983; Aktenzeichen L 5 U 102/80) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 04.09.1980; Aktenzeichen S 21 U 216/79) |
Tatbestand
Durch bindenden Verwaltungsakt vom 30. Mai 1978 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß W. P. (P.) und M. B. (B.) als Hausgewerbetreibende iS des § 12 SGB IV anzusehen und nach § 539 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Arbeitsunfall versichert seien. Die Zahlung der Beiträge für P. und B. erfolge gemäß § 729 Abs 1 RVO iVm § 24 Abs 1 der Satzung durch ihre Auftraggeber. Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1974 zu dem Unternehmenszweig "Hausgewerbetreibende unter Abzug von 25 vH des Bruttolohnes" zur Gefahrtarifstelle 20, Gefahrklasse 5,0 und ab 1. Januar 1975 zur Gefahrtarifstelle 20, Gefahrklasse 3,0. Durch Bescheid vom 10. Januar 1979, geändert durch Bescheid vom 24. April 1979, forderte die Beklagte aufgrund der von der Klägerin mitgeteilten Entgelte für die beiden Hausgewerbetreibenden unter Abzug des Zuschlags zum Arbeitsentgelt nach § 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFG) in Höhe von 4,8 vH und weiterer 25 vH gemäß § 24 Abs 3 der Satzung Beiträge zur Berufsgenossenschaft, zur Rentenausgleichslast nach Art 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) und zum Konkursausfallgeld nach §§ 186b und 186c des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die Jahre 1974 bis einschließlich 1977. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 1979 zurück.
Die dagegen von der Klägerin bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobene Klage mit dem Antrag, die Bescheide vom 10. Januar 1979 und 24. April 1979 idF des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1979 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Beiträge die Umlage zum Konkursausfallgeld außer acht zu lassen und von einem niedriger quotierten Arbeitsentgelt auszugehen sowie die zu Unrecht geleisteten Beiträge zurückzuerstatten, hat das SG abgewiesen (Urteil vom 4. September 1980).
Die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, unter Änderung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verurteilen, die Beitragsnachveranlagung für die im Auftrag der Klägerin tätigen Hausgewerbetreibenden P. und B. für die Jahre 1974 bis einschließlich 1977 a) unter anteilmäßiger Berücksichtigung der von diesen Hausgewerbetreibenden von anderen Auftraggebern empfangenen Entgelte nach einem Gesamthöchstbetrag von jährlich 60.000,00 DM und b) ohne Heranziehung zur Umlage für die Mittel des Konkursausfallgeldes vorzunehmen, hat das Landessozialgericht (LSG) hinsichtlich der Veranlagung zu Beiträgen für die Umlage zum Konkursausfallgeld entsprochen. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 8. November 1983).
Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Beklagte habe die Beiträge zu Recht ohne Quotelung berechnet. In § 23 Abs 2 ihrer Satzung habe die Beklagte aufgrund der Ermächtigung des § 575 Abs 2 Satz 2 RVO den Höchstbetrag, bis zu dem das wirklich verdiente Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen ist, in dem hier streitigen Zeitraum auf 60.000,00 DM festgesetzt. Diese Regelung sei dahin zu verstehen, daß der Höchstbetrag nur gelte, wenn das in einem Unternehmen und nicht in allen Unternehmen, für die der Versicherte tätig sei, verdiente Entgelt den Höchstbetrag übersteige. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, weil P. und B. von der Klägerin in den Jahren 1974 bis 1977 Jahresarbeitsentgelte bezogen hätten, die immer weit unter (2 x 60.000,00 DM =) 120.000,00 DM gelegen hätten. Die verschiedenen Unternehmen, für die P. und B. als Hausgewerbetreibende tätig gewesen seien, seien unabhängige voneinander rechtlich selbständige Mitglieder der Beklagten. Das sei entscheidend für die Beitragspflicht nach den im jeweiligen Unternehmen bestehenden Einkommensverhältnissen. Zwar habe die Beklagte bei einem Arbeitsunfall eines Hausgewerbetreibenden nach § 571 Abs 1 RVO das Gesamt-Arbeitseinkommen aus allen Unternehmen, begrenzt auf 60.000,00 DM, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) zugrunde zu legen. Das bedeute jedoch nicht, daß auch die Beiträge nach einem Arbeitsentgelt von höchstens 60.000,00 DM zu berechnen und alle Unternehmen, für die der Hausgewerbetreibende tätig gewesen sei, daran quotenmäßig zu beteiligen seien. Denn zwischen der Berechnung der Beiträge und der Berechnung der Leistungen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang. Hinsichtlich des Beitrags für das Konkursausfallgeld hat das LSG die Auffassung vertreten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Veranlagung von Hausgewerbetreibenden nicht vorlägen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Beide Beteiligten haben dieses Rechtsmittel eingelegt. Die Beklagte hat ihre Revision jedoch zurückgenommen (Schriftsatz vom 17. Februar 1984, Blatt 41). Die Klägerin begründet ihre Revision im wesentlichen wie folgt:
Die Satzung der Beklagten, insbesondere §§ 23 und 24, sei hinsichtlich der Erhebung und Bemessung von Beiträgen von den Bruttoarbeitsentgelten von Hausgewerbetreibenden, die für mehrere Arbeitgeber arbeiteten, von der gesetzlichen Ermächtigung, insbesondere §§ 575, 723, 725, 726, 727 und 729 Abs 1 RVO nicht gedeckt und somit unwirksam. Die Beklagte habe die Hausgewerbetreibenden P. und B. so behandelt, als ob die Klägerin sie als Versicherte beschäftigt hätte (Einordnung nach § 723 Abs 1 RVO bzw 23 Abs 1 Satz 1 der Satzung). Demgemäß habe sie die von der Klägerin an die Hausgewerbetreibenden gezahlte Vergütung dem Entgelt der übrigen in dem Unternehmen der Klägerin beschäftigten Versicherten zugeordnet (§ 725 Abs 1 RVO sowie § 23 Abs 1 Satz 1 iVm § 24 Abs 3 der Satzung). Das widerspreche der gesetzlichen Systematik und damit der Ermächtigung. Hausgewerbetreibende seien selbständige Unternehmer, die grundsätzlich nach § 658 RVO selbst Mitglied der sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft seien. Erst dann greife die Ausnahmeregelung des § 729 Abs 1 RVO ein. Die Beklagte habe von dieser Ermächtigungsnorm in so unzureichender Weise - Verstoß gegen das Gebot der Rechtsklarheit und Verstoß gegen das Übermaßgebot - Gebrauch gemacht, daß sie unwirksam sei. Die Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen, als habe sie von der Ermächtigungsnorm des § 729 Abs 1 RVO keinen Gebrauch gemacht mit der Folge, daß sie die Beiträge bei den Hausgewerbetreibenden als ihren Mitgliedern anfordern müsse.
Da die Hausgewerbetreibenden als Unternehmer kraft Gesetzes ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft angehörten, sei der von ihnen grundsätzlich selbst zu entrichtende Beitrag nach dem Entgelt und der Unfallgefahr in ihrem Unternehmen eigenständig zu ermitteln. In diesem Rahmen sei § 726 RVO bzw § 23 Abs 2 Satz 1 der Satzung (Höchstbetrag von 60.000,00 DM) zu berücksichtigen. Die bislang diskutierte Frage der Quotierung stelle sich in diesem Zusammenhang demgemäß zunächst nicht. Durch § 729 Abs 1 RVO sei die Beklagte lediglich ermächtigt, die für die Hausgewerbetreibenden in deren Unternehmen ermittelte Beitragszahllast auf den Auftraggeber -"erfüllungshalber"- zu übertragen. Die Regelung in § 24 der Satzung sei nur in den Fällen vollständig und vollziehbar, in denen der Hausgewerbetreibende zwar für mehrere Auftraggeber tätig sei, das von ihm "erhaltene Bruttoarbeitsentgelt" aber insgesamt unter dem für die Beitragserhebung zu berücksichtigenden Höchstbetrag bleibe. Die Satzung der Beklagten regele jedoch nicht jene Fälle, in denen der Hausgewerbetreibende von mehreren Auftraggebern Entgelte erhalte, die über den Höchstbetrag hinausgingen. Die Satzung sei insoweit unwirksam. Die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als habe sie von der Ermächtigung des § 729 Abs 1 RVO keinen Gebrauch gemacht. Fehle es aber an einer Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Beitragslast, so fehle es an einer Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid schlechthin. Die Beklagte müsse bis zur Neufassung der Satzung die Beiträge bei den Hausgewerbetreibenden selbst erheben.
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (am 23. Februar 1984) trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe ihrer Beitragsforderung ein unrichtiges Entgelt zugrunde gelegt. Die Berechnung der Beiträge zugrunde gelegten Summen enthielten auch die Mehrwertsteuer sowie den Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung. Die Beklagte könne sich hinsichtlich der Erhebung der Rentenausgleichslast nicht an die Klägerin halten, da § 729 Abs 1 RVO sie lediglich dazu ermächtige, die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung bei den Auftraggebern der Hausgewerbetreibenden einzufordern.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts vom 8. November 1983, soweit dadurch die Berufung zurückgewiesen worden ist, den Bescheid vom 10. Januar 1979, abgeändert durch den Bescheid vom 24. April 1979, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1979 aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts vom 8. November 1983, soweit dadurch die Berufung zurückgewiesen worden ist, den Bescheid vom 10. Januar 1979, abgeändert durch den Bescheid vom 24. April 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Beiträge von einem niedriger quotierten Arbeitsentgelt auszugehen und die zu Unrecht geleisteten Beiträge zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß ihre Satzung hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Beiträge für Hausgewerbetreibende durch gesetzliche Ermächtigung, insbesondere § 729 Abs 1 RVO, gedeckt sei. Eine Quotelung des Jahreshöchstbetrages komme nach § 23 Abs 2 ihrer Satzung nicht in Betracht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist, soweit zulässig, nicht begründet.
Der Revisionsantrag der Klägerin enthält eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 168 SGG), auch wenn, wie die Klägerin meint, keine Änderung des Klagegrundes vorliegt (BSGE 18, 12, 14).
Im Berufungsverfahren verfolgte die Klägerin das Ziel, Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die in ihrem Auftrag tätig gewesenen Hausgewerbetreibenden P. und B. für die Jahre 1974 bis 1977 nur unter anteilmäßiger Berücksichtigung der von diesen Hausgewerbetreibenden von anderen Auftraggebern erhaltenen Entgelte nach einem Gesamthöchstbetrag von jährlich 60.000,00 DM zahlen zu müssen. Daneben wandte sich die Klägerin noch gegen die Heranziehung zur Umlage für das Konkursausfallgeld, womit sie im Berufungsverfahren Erfolg hatte und was im Revisionsverfahren nach Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Revision jetzt keine Rolle mehr spielt.
Der Revisionsantrag der Klägerin und die von ihr dazu gegebene Begründung gehen über die Frage der Quotelung des Höchstbetrages, bis zu dem das Arbeitsentgelt für die Beitragserhebung zu berücksichtigen ist, weit hinaus.
Mit dem Hauptantrag verlangt die Klägerin jetzt die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 10. Januar 1979, abgeändert durch Bescheid vom 24. April 1979, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1979, soweit er - hinsichtlich der Umlage für das Konkursausfallgeld - nicht schon vom LSG aufgehoben worden ist. Damit bringt die Klägerin zum Ausdruck, daß sie ihrer Meinung nach überhaupt nicht verpflichtet ist, Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die beiden Hausgewerbetreibenden P. und B. zu zahlen. Im Schriftsatz vom 14. Februar 1984 führt sie dazu aus, daß die Beklagte sich so behandeln lassen müsse, als habe sie von der Ermächtigung des § 729 Abs 1 RVO keinen Gebrauch gemacht. Ihrer Ansicht nach könne die Beklagte die Beiträge daher nicht von ihr fordern, sondern müsse sie von den beiden Hausgewerbetreibenden selbst erheben.
Mit dem hilfsweise gestellten Revisionsantrag will die Klägerin, anders als im Berufungsverfahren, nicht nur eine Quotelung des Höchstbetrages erreichen. Sie wendet sich vielmehr jetzt auch gegen die Höhe der von ihr selbst angegebenen Entgelte für die beiden Hausgewerbetreibenden, die die Beklagte ihrem geänderten Beitragsbescheid vom 24. April 1979 zugrunde gelegt hat, weil angeblich darin die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Rentenversicherung enthalten seien. Außerdem bestreitet sie ihre Verpflichtung, von den Entgelten für die Hausgewerbetreibenden Beiträge zur Rentenausgleichslast (Art 3 UVNG) zu zahlen. Auch darin liegt eine unzulässige Klageänderung.
Das Revisionsgericht hat nach § 162 SGG nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung bestimmter gesetzlicher Vorschriften beruht. Eine Änderung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz darf deshalb nicht zur Folge haben, daß das Revisionsgericht einen Sachverhalt zu würdigen hat, der - wie hier die grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin für P. und B. aufgrund des bindenden Bescheides vom 30. Mai 1978 und die Höhe der von der Klägerin selbst angegebenen, der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Entgelte - der Beurteilung durch den Richter des Tatsachengerichts noch nicht unterlag, weil sich in einem solchen Fall die Rechtskontrolle nicht mehr auf die Entscheidung der Vorinstanz beschränken würde. Sonach sind die im Revisionsantrag der Klägerin enthaltenen Erweiterungen des bisherigen Klagebegehrens unzulässig (BSGE aaO 14).
Der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt daher nur die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Höchstbetrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt der beiden Hausgewerbetreibenden für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist, entsprechend den Entgelten, die die Hausgewerbetreibenden von anderen Auftraggebern erhalten, zu quoteln. Das LSG hat dies mit zutreffender Begründung verneint.
Durch den auf § 729 Abs 1 und § 24 Abs 1 der Satzung gestützten bindenden Bescheid vom 30. Mai 1978 hat die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an zu dem Unternehmenszweig "Hausgewerbetreibende unter Abzug von 25 vH des Bruttolohnes" zur Gefahrtarifstelle 20, Gefahrklasse 5,0 und ab 1. Januar 1975 zur Gefahrtarifstelle 20, Gefahrklasse 3,0 veranlagt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin, Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die in ihrem Auftrag in den Jahren 1974 bis 1977 tätig gewesenen Hausgewerbetreibenden P. und B. zu zahlen, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß die beiden Hausgewerbetreibenden selbständige Unternehmer sind (§ 12 Abs 1 SGB IV). Die Klägerin gilt nach § 12 Abs 3 SGB IV kraft gesetzlicher Fiktion als Arbeitgeber und, da sie die Arbeit an die beiden Hausgewerbetreibenden P. und B. vergeben hat, gleichzeitig auch als Auftraggeber (vgl Krause/von Maydell/Merten/Meydam, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV), § 12 Rdn 79, 82 bis 84).
Das LSG hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Beitragszahlung bereits darauf hingewiesen, daß der für die Berechnung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft maßgebliche Höchstbetrag des Arbeitsentgelts nach § 23 Abs 2 der Satzung der Beklagten in den Jahren 1974 bis 1977 60.000,00 DM betragen hat. In tatsächlicher Hinsicht hat das LSG ferner festgestellt, daß die Arbeitsentgelte, die die beiden Hausgewerbetreibenden P. und B. in den Jahren 1974 bis 1977 von der Klägerin erhalten haben, jeweils weit unter (2 x 60.000,00 DM =) 120.000,00 DM jährlich gelegen haben.
Ob die beiden Hausgewerbetreibenden von anderen Auftraggebern in den hier maßgebenden Jahren Arbeitsentgelte erhalten haben, die zusammen mit den von der Klägerin gezahlten Entgelten den Höchstbetrag von 60.000,00 DM jährlich für den einzelnen Hausgewerbetreibenden überschritten haben, ist vom LSG nicht festgestellt worden, kann aber auch dahingestellt bleiben. Denn wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Entgelte von den Versicherten aus zwei Beschäftigungsverhältnissen in verschiedenen Unternehmen jeweils unabhängig von den in dem anderen Unternehmen gezahlten Entgelten zur Beitragserhebung heranzuziehen, auch wenn sie insgesamt über dem Höchstbetrag liegen (BSGE 52, 200). Das gilt auch für die Entgelte der beiden Hausgewerbetreibenden P. und B., soweit ihnen Leistungen für fremde Rechnung zugrunde liegen und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft nach § 729 Abs 1 RVO iVm § 24 Abs 1 der Satzung von der Klägerin und anderen Auftraggebern zu zahlen waren.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb insoweit bei der Beitragserhebung für Beschäftigte und Hausgewerbetreibende, deren Beiträge die Auftraggeber zu zahlen haben, Unterschiede zu machen sind. In beiden Fällen hat der Unternehmer in den für jedes abgelaufene Jahr einzureichenden Lohnnachweis (§ 741 RVO) die Entgeltsumme der für ihn im abgelaufenen Jahr tätig gewesenen Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden anzugeben (vgl Podzun, ZfS 1959, 150, 151). Die Hausgewerbetreibenden werden damit im Hinblick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit im Sozialversicherungsrecht trotz ihrer Eigenschaft als selbständig Tätige ähnlich wie Arbeitnehmer behandelt (vgl Krause/von Maydell/ Merten/ Meydam, aaO Rdn 33; amtl. Begründung zu § 12 SGB IV BT-Drucks 7/4122, S 32; s. auch schon BSGE 18, 70, 73; Pohlmann BB 1975, 655).
Das Vorbringen der Klägerin, ohne eine Quotelung würde die Beitragserhebung gegen den Grundsatz der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung von (öffentlich-rechtlichen) Beiträgen verstoßen, ist nicht erheblich. Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft, den der einzelne Unternehmer zu zahlen hat, ist der Anteil, mit dem dieser Unternehmer an der Deckung des auf die Gesamtheit der beitragspflichtigen Unternehmer entfallenden Umlagesolls zu beteiligen ist. Er richtet sich in der Regel nach dem Entgelt der Versicherten und dem Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen (§§ 725 Abs 1, 726, 727, 730 RVO, Ausnahme § 728 RVO). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kostenaufwand für Unfälle in einem einzelnen Unternehmen und dem Anteil des betreffenden leistungspflichtigen Unternehmens an der gesamten Unfallast besteht daher nicht. Dieser Kostenaufwand findet Berücksichtigung bei der Aufstellung des Gefahrtarifs, der sich wie ein Belastungstarif auswirkt, und in der Veranlagung der Unternehmen zu einer bestimmten Gefahrklasse (§§ 730, 734). Darüber hinaus hat der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Raum (BSGE 52, 200, 202; BSG Urteil vom 18. Oktober 1984 - 2 RU 31/83 -; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 191, 361a und b, 540 mwN).
Eine Beiladung der Hausgewerbetreibenden P. und B. war bei dem der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegenden Sachverhalt nicht erforderlich. Sie wäre allenfalls notwendig gewesen, wenn über die im Revisionsverfahren erweiterte Klage hätte entschieden werden müssen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen