Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des günstigeren Ergebnisses bei der Anrechnung von Sachbezugszeiten
Leitsatz (amtlich)
Die Wendung "für den Versicherten günstiger" in Art 2 § 55 Abs 2 S 1 ArVNG bezieht sich auf den in einer Rentenvergleichsberechnung als Gesamtergebnis ermittelten Rentenzahlbetrag.
Normenkette
ArVNG Art 2 § 55 Abs 2 S 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 18.05.1988; Aktenzeichen L 2 J 419/88) |
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 18.12.1987; Aktenzeichen S 13 J 1516/87) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente), die die Beklagte der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Klägers ab 1. Oktober 1986 zu gewähren hatte.
Die 1932 geborene Klägerin der Verfahren vor den Vorinstanzen war von Mai 1948 bis September 1960 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 15. Mai 1948 bis 15. Juni 1953 war sie als Hausgehilfin und Serviererin tätig und erhielt neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge (freie Kost und Wohnung).
Mit Bescheid vom 24. März 1987 gewährte die Beklagte der früheren Klägerin ab 1. Oktober 1986 Rente wegen EU von monatlich 145,80 DM. Dabei legte sie für die genannten Sachbezugszeiten die sich aus Anlage 2 zu Art 2 § 55 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) ergebenden Bruttojahresentgelte zugrunde.
Den von der früheren Klägerin dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, bei der Vergleichsberechnung seien die tatsächlichen Entgelte zugrunde zu legen und demgemäß eine höhere Rente zu zahlen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1987 zurück. Eine von der Beklagten durchgeführte Vergleichsberechnung ergab für die frühere Klägerin eine Rentenbemessungsgrundlage von 71,04 %, woraus sich eine monatliche Rente von 210,50 DM ab 1. Oktober 1986 errechnete.
Auf die dagegen erhobene Klage verurteilte das Sozialgericht (SG) mit Entscheidung vom 18. Dezember 1987 die Beklagte, die EU-Rente der Klägerin ohne die Anwendung des Art 2 § 55 ArVNG neu festzustellen. Die von der Beklagten hiergegen erhobene Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 18. Mai 1988 zurück. Zur Begründung vertrat das Gericht die Auffassung, daß bei der Berechnung der Rente der früheren Klägerin für die Sachbezugszeiten nicht die sich aus der Tabelle Anlage 2 zu Art 2 § 55 ArVNG ergebenden Bruttojahresarbeitsentgelte, sondern das tatsächliche Bruttojahresarbeitsentgelt, das Grundlage für die Beitragsentrichtung der Klägerin in dieser Zeit war, zugrunde zu legen sei, weil dies für die Klägerin günstiger sei. Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode betrage die EU-Rente der Klägerin monatlich 200,10 DM, während sie sich bei Zugrundelegung der Tabellenwerte nur auf 145,80 DM belaufe. Es widerspräche dem Zweck des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG, die beitragsmäßige Unterbewertung von neben Barbezügen gewährten Sachbezügen auszugleichen, wollte man aus dieser Vorschrift die zwingende Verpflichtung ableiten, sie auch dann anzuwenden, wenn dadurch dem Versicherten eine andere vom Sozialstaatsgebot initiierte Wohltat verloren ginge, nämlich die in §§ 1255 Abs 4, 1255a Abs 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eingeräumte Möglichkeit, mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre mit ihren tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelten außer Betracht zu lassen, weil die Zugrundelegung des Tabellenwertes aus § 1255a Abs 2 Satz 3 RVO günstiger ist. Eine Vorschrift wie der hier anzuwendende Art 2 § 55 ArVNG könne nicht schematisch ohne Rücksicht auf das wirtschaftliche Endergebnis angewendet werden.
Die frühere Klägerin ist am 29. März 1988 verstorben. Nach Aussetzung des Verfahrens auf Antrag der Beklagten hat der Kläger als Rechtsnachfolger der Verstorbenen erklärt, daß er den Rechtsstreit fortführt.
Die Beklagte hat das Urteil des LSG mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 18. Mai 1988 und des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Dezember 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich gemäß § 124 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 18. Dezember 1987, mit dem die Beklagte zur Neufeststellung der EU-Rente der früheren Klägerin verurteilt worden ist, zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Rente an die frühere Klägerin bezüglich der Sachbezugszeiten nach deren tatsächlichen Bruttojahresarbeitsentgelten, also nicht nach den aus den Tabellen der Anlage 2 zu Art 2 § 55 ArVNG ersichtlichen Bruttojahresarbeitsentgelten zu berechnen.
Nach der Regelung des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG sind dann, wenn ein Versicherter während mindestens fünf Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang auch Sachbezüge erhalten hat, bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bestimmte Bruttojahresarbeitsentgelte nach der der Vorschrift als Anlage 2 angefügten Tabelle zugrunde zu legen, "wenn es für den Versicherten günstiger ist". Ergibt ein Vergleich der Rentenberechnung, die unter Anwendung dieser Vorschrift erfolgt, gegenüber der Rentenberechnung, die ohne Anwendung der Regelung vorgenommen wird, daß die erste Berechnungsmethode für den Versicherten "nicht günstiger" ist - also entweder zum gleichen oder sogar zu einem schlechteren Ergebnis führt -, so ist die Berechnung nicht nach Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG vorzunehmen, sondern nach den sonst geltenden allgemeinen Vorschriften.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Frage, was mit der gesetzlichen Formulierung "für den Versicherten günstiger" gemeint ist, in dem Sinn zu beantworten, wie es das LSG getan hat. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 29. April 1971 - 5 RKn 37/68; BSGE 32, 273 - ausgesprochen hat, besteht der Zweck des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG darin, die beitragsmäßige Unterbewertung von neben Barbezügen gewährten Sachbezügen auszugleichen, die insbesondere bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 mit der auf das Entgelt abzustellenden Beitragsberechnung zu niedrigen Renten führen müßte. Es handelt sich um eine Norm, die den von ihr erfaßten Kreis von Versicherten in der Weise begünstigt, daß niedrige tatsächliche Beiträge bei der Rentenberechnung fiktiv höher bewertet werden. Wie der Senat aaO weiter zugleich kenntlich gemacht hat, kann diese Vorschrift nicht dazu führen, daß infolge ihrer Anwendung bestimmte vom Versicherten entrichtete Wochenbeiträge niedriger als tatsächlich entrichtet bei der Rentenberechnung angesetzt, also unterbewertet werden. Der Senat hält an der hierin zum Ausdruck gekommenen Grundauffassung fest, daß die Regelung des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG nur im Zusammenhang mit den anderen für die Rentenberechnung maßgebenden Vorschriften verstanden werden kann und ihre als Begünstigung gemeinte Intention nicht dadurch unterlaufen werden darf, daß bei ihrer Anwendung andere für den Versicherten günstige Regelungen in ihrer Bedeutung für die Rentengewährung geschmälert werden. Daraus folgt für die allgemeine Beurteilung des Verhältnisses einer Rentenberechnung unter Anwendung von Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG und einer Rentenberechnung nach den übrigen dafür maßgeblichen Vorschriften unter Ausschluß des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG, daß das gesetzliche Kriterium "günstiger" sich nur auf das für den Versicherten jeweils daraus resultierende Gesamtergebnis, dh den konkret errechneten endgültigen Rentenzahlbetrag, beziehen kann. Diese aus dem Zweck der Vorschrift abgeleitete Auslegung wird unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik durch den Wortlaut von Art 2 § 55 Abs 1 ArVNG gestützt: Die dort getroffene Regelung normiert als Rechtsfolge die Erhöhung der einem Versicherten zu zahlenden Rente um einen prozentual bestimmten Betrag. Die Berücksichtigung von Sachbezügen wirkt sich also für den Versicherten im wirtschaftlichen Gesamtergebnis günstig aus. Es wäre ein auffälliger Widerspruch der Rechtsfolgen in ein und derselben, einheitlich verfaßten Rechtsnorm, wenn für die nach ihrer zeitlichen Dauer gruppierten Tatbestände mit gleichem sozialen Ausgangspunkt (Sachbezüge neben Barbezügen) für die zweite Gruppe im Unterschied zur ersten Gruppe bei bestimmten Fällen sich eine niedrigere Rente ergeben könnte, als sie ohne die Sonderregelung für die Sachbezugszeiten zu errechnen wäre.
Da die konkrete Vergleichsberechnung der Rente für die frühere Klägerin ergeben hat, daß der Zahlbetrag der Rente dann höher ist, wenn die Berechnungsmethode aus Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG nicht angewendet wird, ist nach der dargelegten Auslegung des Gesetzes die Rente der verstorbenen Versicherten unter Ausschluß des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG zu ermitteln.
Der Revision der Beklagten mußte nach allem der Erfolg versagt bleiben; sie war zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen