Leitsatz (amtlich)

Für eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit sind aus Verfolgungsgründen nur dann keine Beiträge entrichtet worden, wenn die Beitragsleistung unterblieben ist, wegen individueller und konkreter Verfolgungsmaßnahmen gegen den Arbeitgeber oder seinen Arbeitnehmer.

 

Normenkette

WGSVG § 14 Abs. 2

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 4. Juli 1973 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist am 7. November 1916 in R geboren und dort aufgewachsen. Weil er und seine Familie Juden waren, wollten sie nach der nationalsozialistischen Machtergreifung auswandern. Der Kläger verließ deshalb alsbald am Anfang des Schuljahres 1933/34 die 6. Klasse der Oberrealschule in R. Von Juli 1933 bis Juli 1935 war er bei der ebenfalls jüdischen Textilfirma L J in A (M) als "Volontär mit Taschengeld" tätig. Danach wich die gesamte Familie des Klägers zunächst in die Tschechoslowakei (CSSR) aus. Hier arbeitete der Kläger als Bäckerlehrling. Seit April 1936 lebt er in Palästina, wo er selbständiger Bäcker und Konditor war.

Mit Bescheid vom 17. Februar 1969 lehnte es die Beklagte erneut ab, eine Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung (AnV) für die Zeit von Mitte August 1933 bis Ende September 1935 anzuerkennen, weil in ihrem insoweit erhaltenen Kontenarchiv keinerlei Versicherungsunterlagen vorhanden seien, obwohl bei einer Beitragsentrichtung in der streitigen Zeit mindestens eine gültige Versicherungskarte hätte aufgerechnet und übersandt werden müssen. Vermutlich sei das Volontär-Verhältnis nicht versicherungspflichtig gewesen.

Im Mai 1971 beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) O und M, deren Kontenarchiv erhalten ist, stellte fest, daß auch bei ihr keine Versicherungsunterlagen für den Kläger vorhanden waren.

Mit Bescheid vom 14. Februar 1972 lehnte die Beklagte nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Rentengewährung ab, weil die gesetzliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Eine Beitragsentrichtung zur deutschen Rentenversicherung (RentV) sei nicht nachgewiesen und auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Für das Volontär-Verhältnis könne eine Versicherungspflicht nicht angenommen werden. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) idF des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVÄndG - vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) finde keine Anwendung, weil einmal keine an sich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei und zum anderen erfahrungsgemäß nicht angenommen werden könne, daß bereits in der Zeit von Juli 1933 bis 1935 lediglich aus Verfolgungsgründen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Die bisher nicht nachgewiesene Beschäftigungszeit von Juli 1935 bis April 1936 als Bäcker in Saaz (CSSR) könne nicht als Beitragszeit nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) anerkannt werden, weil der Antragsteller nicht Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sei. Deshalb komme auch § 20 WGSVG nicht in Betracht. Damit könne die Zeit des Auslandsaufenthaltes vom 28. Juli 1935 bis 31. Dezember 1949 nicht als Ersatzzeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) angerechnet werden, weil weder vorher eine Versicherung bestanden habe noch innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ersatzzeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden sei (§ 28 Abs. 2 AVG).

Daraufhin wandte sich der Kläger fristgerecht an das Sozialgericht (SG) Berlin. Dieses wies die Klage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verurteilung der Beklagten, "eine Rente aus Gründen der Erwerbsminderung" zu gewähren, ab. Die Berufung blieb erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin schloß sich, nachdem es die frühere Angestellte der Firma Leon J, die jetzige Hausfrau Anni L geb. Sch, als Zeugin durch das SG Augsburg hatte vernehmen lassen, in seinem Urteil vom 4. Juli 1973 im wesentlichen der Auffassung der Beklagten und des SG an. Eine Beitragsleistung zur deutschen RentV sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Bäckerlehrlingszeit in der CSSR, für die eine Beitragsentrichtung ohnehin nicht anzunehmen sei, könne weder nach § 15 noch nach § 16 FRG angerechnet werden, weil der Kläger nicht zu den Vertriebenen im Sinne des hier allein in Betracht kommenden § 1 Buchst. a FRG i. V. m. § 1 BVFG gehöre. Seine bereits 1936 erfolgte Ausreise aus der CSSR nach Palästina stehe nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges. Deshalb scheide auch eine Anwendung des FRG über § 20 WGSVG aus. Somit komme nur noch § 14 Abs. 2 WGSVG in Betracht, um die erforderliche Vorversicherung für die Anrechnung der Zeit des Auslandsaufenthaltes als Ersatzzeit zu ermöglichen. Es fehle aber auch an den Voraussetzungen dieser Vorschrift, die denjenigen Verfolgten helfen wolle, die nach Verlust ihrer bisherigen Stellung erneut oder erstmalig eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefunden hätten, für die aber "aus Verfolgungsgründen" keine Beiträge abgeführt worden seien.

Es sei schon zweifelhaft, ob der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt habe. Seine Angabe, er sei bei der Firma J als Volontär mit einem nur geringen Taschengeld beschäftigt worden, um ihm bis zur Auswanderung die Möglichkeit einer Beschäftigung und Lehre zu geben, deuteten darauf hin, daß man seinerzeit bestrebt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis als nicht versicherungspflichtig zu gestalten. Das sei durchaus möglich gewesen, da beispielsweise Praktikanten häufig nicht für versicherungspflichtig gehalten worden seien.

Es sei aber auch nicht dargetan, daß für eine etwaige versicherungspflichtige Beschäftigung aus Verfolgungsgründen keine Beiträge entrichtet worden seien. Verfolgungsgründe seien nach § 1 Abs. 2 Buchst. b WGSVG diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Die bloße Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der Kollektivverfolgten allein reiche hierfür nicht aus. § 14 Abs. 2 WGSVG wolle nur demjenigen Verfolgten helfen, für den während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit keine Beiträge abgeführt worden seien, um ihn oder seinen Arbeitgeber nicht zu gefährden. Derartige Feststellungen ließen sich nicht treffen. Der Aufenthalt des Klägers sei den zuständigen Behörden bekannt gewesen, so daß kein Anlaß bestanden habe, seine Existenz zu verschweigen und für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Es sei auch nicht wahrscheinlich, daß der Arbeitgeber eine Verfolgung hätte befürchten müssen, wenn er den Kläger beschäftigte. Ein allgemeines Verbot der Beschäftigung jüdischer Arbeitnehmer habe es damals noch nicht gegeben. Die vernommene Zeugin Anni L, die als Nichtjüdin sogar bis Juni 1938 bei der jüdischen Firma J immerhin fast 10 Jahre als Verkäuferin und Stenotypistin beschäftigt gewesen sei, habe nichts darüber bekunden können, was auf eine besondere Gefährdung des Arbeitgebers L J oder des Klägers schließen lasse.

Somit habe für den Arbeitgeber des Klägers in den Jahren 1933 bis 1935 kein Verfolgungsdruck bestanden, der ihn damals um seine Existenz hätte fürchten lassen müssen und der ihn hätte veranlassen können, keine Beiträge für den Kläger zu entrichten, sofern es sich überhaupt um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe.

Gegen das vorgenannte Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil, das Urteil des SG Berlin vom 7. August 1972 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1972 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm vom 1. Juni 1971 an eine Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Gerügt wird unrichtige Anwendung des § 14 Abs. 2 WGSVG und mangelnde Sachaufklärung.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

da das angefochtene Urteil richtig sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Vor allem ist dem LSG darin zuzustimmen, daß nur § 14 Abs. 2 WGSVG, der auch für frühere Versicherungsfälle gilt (Art. 4 § 1 Satz 2 WGSVÄndG), zu einem Erfolg der Klage führen kann. Zwar findet sich diese Vorschrift unter der gesetzlichen Überschrift "Berechnung der Renten". Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die dort vorgesehene Fiktion einer Beitragsleistung nicht nur für die Rentenberechnung, sondern auch für die Begründung des Rentenanspruches selbst, also für die Erfüllung der Wartezeit gilt. Die Beitragszeiten, die der Rentenberechnung zugrunde liegen, sind nämlich, von der durch § 32 Abs. 7 AVG geschaffenen Ausnahme abgesehen, identisch mit den Beitragszeiten, die auf die Wartezeit anrechenbar sind. Außerdem kann es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, § 14 Abs. 2 WGSVG nur dann anzuwenden, wenn der Verfolgte bereits mit anderen Beiträgen die Eigenschaft als "Versicherter" erworben hat. Dieses allenfalls im Hinblick auf § 1 WGSVG, der vom "Versicherten" spricht, formal-juristisch zutreffende Ergebnis wäre für den betroffenen Verfolgten vielfach unbillig. Es erscheint daher angebracht, § 14 Abs. 2 WGSVG auch dann anzuwenden, wenn der Verfolgte außer der hier fingierten Beitragszeit keine weiteren Beitragszeiten nachweisen kann (so auch Federl/Knörrer, Mitt. LVA Oberfranken und Mittelfranken 1971, 204, 211 und Knöbber/Schöning, DAngVers 1971, 175, 180).

Das LSG hat jedoch zu Recht ausgeführt, daß § 14 Abs. 2 WGSVG die Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, für die aus individuellen, konkreten Verfolgungsgründen keine Beiträge entrichtet worden sind. Der Wortlaut der maßgebenden Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte lassen eine andere Auslegung nicht zu. Der jetzige § 14 WGSVG (= § 13 des Entwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks. 73/70, Begründung S. 11) sollte in seinem Abs. 1 den bisherigen § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 ersetzen, während Abs. 2 eine Erweiterung der bisherigen Regelung bringen und denjenigen Verfolgten helfen wollte, die "nach Verlust ihrer Stellung - erneut oder erstmalig - eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefunden haben, für die aber keine Beiträge abgeführt wurden, um den Verfolgten oder seinen Arbeitgeber nicht zu gefährden" (ebenso BT-Drucks. VI/715 S. 11). Es muß somit die Unterlassung der Beitragsentrichtung auf eine, gegen ganz bestimmte Personen, nämlich den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gerichtete Verfolgungsmaßnahme zurückzuführen sein. Der allgemeine Verfolgungsdruck der damaligen Zeit gegen jüdische Mitbürger genügt dagegen nicht. Der entgegenstehenden Auffassung der Revision, das LSG habe den Umfang und die Bedeutung des § 14 Abs. 2 WGSVG verkannt, kann somit nicht gefolgt werden.

Das LSG hat bereits verneint, daß der Kläger eine an sich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Zwar waren auch nach damaligem Recht Lehrlinge und ihnen gleichgestellte Personen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Voraussetzung hierfür war aber, daß eine Beschäftigung gegen Entgelt (§ 160 RVO) stattfand (§ 1 Abs. 3 AVG aF, § 1226 Abs. 2 RVO aF). Dazu bestimmte noch § 9 AVG aF (= § 1227 RVO aF), daß eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei war. In diesem Zusammenhang wurde aber stets angenommen, daß ein geringfügiger Geldlohn die Eigenschaft eines Entgelts ausschloß. Schon in der Anleitung über den Kreis der nach der RVO gegen Invalidität oder gegen Krankheit versicherten Personen vom 26. April 1912 (AN 1912, 721 ff) hieß es in Ziffer 20 b, daß ein Taschengeld, das den Empfänger in den Stand setzen sollte, gewisse geringfügige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, keine selbständige rechtliche Bedeutung hatte. Eine geringfügige Vergütung war der Unentgeltlichkeit gleichzuachten, "wenn sie jugendlichen Personen als Taschengeld, d. h. mehr als Ansporn zur Arbeit und in Erwartung künftig wertvollerer Dienstleistungen als zur Ableistung der geleisteten Arbeit gewährt" wurde, Allendorff/Haueisen, Kommentar zum AVG, Berlin 1938, § 1 AVG Anm. 27 h. Dazu kommt noch, daß unter Volontären gerade Personen verstanden wurden, die, ohne als Lehrlinge angenommen worden zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt wurden. Wenn das LSG hierzu noch weiter ausführt, die eigenen Angaben des Klägers deuteten daraufhin, daß man seinerzeit bestrebt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis als ein nicht versicherungspflichtiges zu gestalten, um die Zeit bis zu seiner bereits geplanten Auswanderung zu überbrücken, und daß die Umstände dafür sprächen, daß der Kläger selbst kein Interesse an einer Entrichtung von Beiträgen gehabt habe, zumal er damals erst 16 Jahre alt gewesen sei, so handelt es sich dabei um tatsächliche Feststellungen, an die der Senat nach § 163 SGG gebunden ist.

Damit würde es schon an der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 2 WGSVG fehlen. Darüberhinaus hat jedoch das LSG weiter festgestellt, daß sich nicht nachweisen lasse, daß Beiträge deshalb nicht entrichtet wurden, um den Kläger oder seinen Arbeitgeber nicht zu gefährden. Auch hierbei handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, an die der Senat nach § 163 SGG gebunden ist. Zwar meint die Revision, daß das LSG insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe, so daß ein Fall des letzten Halbsatzes des § 163 SGG gegeben sei. Die Rüge einer Verletzung des § 103 SGG greift jedoch nicht durch. Eine Befragung "historischer Institute" hätte allenfalls die allgemeine Lage der Juden in Deutschland sowie die verschärften Verhältnisse in Franken unter seinem Gauleiter J S noch näher aufklären können. Dagegen ist nicht dargetan, inwieweit noch nähere Feststellungen zur besonderen Lage der Firma L J in A möglich gewesen wären, die noch bis 1938 bestanden hat. Dabei muß sich die Revision, wie von der Beklagten zutreffend vorgebracht worden ist, vor allem entgegenhalten lassen, daß der jüdische Arbeitgeber des Klägers gerade unter den damaligen Umständen der verschärften Judenhetze in Franken es sicher nicht wagen konnte, seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachzukommen. Das hat auch die Zeugin bei ihrer Vernehmung weitgehend bestätigt (Vernehmungsprotokoll S. 3).

Obwohl daher § 14 Abs. 2 WGSVG an sich in Betracht gekommen wäre, vermag er dem Kläger gleichwohl nicht zu helfen, da seine Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Da auch die Lehrzeit in der CSSR nach den zutreffenden und im übrigen von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des LSG nicht als dem Kläger anrechenbare Beitrags- oder Beschäftigungszeit in Betracht kommt, fehlt es somit an der erforderlichen Vorversicherung, um die nachfolgende Ersatzzeit eines Auslandsaufenthaltes anrechnen zu können.

Nach alledem ist die Wartezeit für eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung als nicht erfüllt anzusehen und der erhobene Rentenanspruch unbegründet.

Damit ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647218

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