Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtige dritte Ehe
Leitsatz (amtlich)
"Neue Ehe" bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu BVG § 44 Abs 1 und 2 (Vergleiche BSG 1973 -06-28 10 RV 621/72 = SozR Nr 20 zu § 44 BVG) und ebenso auch zu den entsprechenden Vorschriften der Rentenversicherung (Vergleiche BSG 1967-08-23 5 RKn 24/65 = SozR Nr 2 zu § 83 RKG) die erste Ehe nach dem Tode des Beschäftigten bzw Versicherten. Der Senat sieht auch in den Besonderheiten des vorliegenden Falles keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und verweist auf die in seinem Urteil vom 1973-06-28 hierzu angeführten Gründe. Danach lebt der Anspruch auf Witwenrente nach dem ersten Ehemann auch dann nicht iS des BVG § 44 Abs 2 erneut wieder auf, wenn die dritte Ehe der Witwe für nichtig erklärt worden ist.
Normenkette
BVG § 44 Abs. 1-2; RKG § 83 Abs. 3 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1291 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 15. Dezember 1972 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 19. Januar 1965 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Witwenrente nach § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Sie war in erster Ehe mit dem 1941 gefallenen Dipl. Ing. Walter F (F.) und in zweiter Ehe seit 1944 mit dem Friseurmeister Robert W (W.) verheiratet. Nach W., der am Ende des Zweiten Weltkrieges als vermißt galt und 1950 für tot erklärt wurde, erhielt sie Hinterbliebenenversorgung. 1952 wanderte sie nach den USA aus, schloß dort mit Mathew F (M. F.) ihre dritte Ehe. Sie bekam darauf eine Heiratsabfindung.
1959 tauchte W. wieder auf. Daraufhin wurde der Beschluß über seine Todeserklärung aufgehoben und auf Antrag des M. F. die dritte Ehe der Klägerin durch Urteil des Superior Court auf New Jersey im Jahre 1960 annulliert. Nunmehr beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach ihrem ersten Ehemann.
Das Versorgungsamt (VersorgA) Bremen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 1963 ab, weil nur die erste Ehe nach dem Tode des Beschädigten eine "neue Ehe" i. S. von § 44 BVG sei; eine weitere Ehe nach dem Tode des Beschädigten führe nicht mehr zum Wiederaufleben der Witwenrente. Den Widerspruch wies das Landesversorgungsamt (LVersorgA) durch Bescheid vom 26. Februar 1964 aus den gleichen Gründen zurück. Das Sozialgericht (SG) Bremen hat die Klage durch Urteil vom 19. Januar 1965 abgewiesen und sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen mit Urteil vom 15. Dezember 1972 das Urteil des SG sowie den Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, diese zur Gewährung der Witwenrente ab 1. September 1960 verurteilt und die Revision zugelassen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Begriff der "neuen Ehe" i. S. von § 44 BVG hat das LSG unter Hinweis auf Entscheidungen des Reichsgerichts - RG - (Urteil vom 20. Juni 1916 - RGZ 88, 326) und des Reichsversorgungsgerichts - RVG - (Urteil vom 12. Februar 1925 - RVGE 4, 254; Urteil vom 10. Dezember 1926 - RVBl 1927, 54) ausgeführt, die dritte Ehe der Klägerin sei infolge der Annullierung so anzusehen, als ob sie nie geschlossen worden wäre. Da aber § 38 Abs. 2 des Ehegesetzes (EheG) bei der dritten Eheschließung auflösend auf die zweite Ehe gewirkt habe und diese Wirkung nicht rückwirkend entfallen sei, stehe der Klägerin der Anspruch auf Witwenrente nach F. gemäß den § 44 Abs. 2, 60 Abs. 1, 61 BVG ab 1. September 1960 zu.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, das LSG habe § 44 Abs. 2 BVG verletzt. Die Bestimmung sehe die Gleichbehandlung ohne überwiegendes Verschulden der Witwe aufgelöster und für nichtig erklärter Ehen vor. Deshalb könne die dritte Ehe der Klägerin versorgungsrechtlich nicht außer acht gelassen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG beschränke sich der Begriff "neue Ehe" i. S. von § 44 Abs. 2 BVG auf die erste Ehe nach dem Tode des Beschädigten. Die dritte Ehe der Klägerin werde somit nicht mehr davon erfaßt. Sollte aber de dritte Ehe der Klägerin als rückwirkend beseitigt und daher niemals existent zu betrachten sein, dann könne auch die zweite Ehe nicht mehr der Rechtswirkung des § 38 Abs. 2 EheG unterliegen. In diesem Falle müsse somit vom Fortbestand der zweiten Ehe der Klägerin ausgegangen und deshalb das Wiederaufleben ihres Anspruches auf Witwenrente nach F. verneint werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Bremen vom 15. Dezember 1972 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bremen vom 19. Januar 1965 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 164, 166, 169 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie mußte auch sachlich zum Erfolg führen.
Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann ist nicht begründet. Nach § 44 Abs. 2 BVG in der hier maßgeblichen Fassung des 1. Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453), die auch mit der Einführung des Begriffs "Witwenversorgung" durch das 3. Neuordnungsgesetz vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) keine für den vorliegenden Fall wesentliche Änderung erfahren hat - vgl. zur Bedeutung des Begriffs der Witwenrente das Urteil des Senats vom 23. Juli 1969 (10 RV 609/67) in SozR Nr. 12 zu § 44 BVG -, lebt der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Witwenversorgung und damit der Anspruch auf Witwenrente nach F. wieder auf, wenn "die neue Ehe" ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Daran fehlt es jedoch bei der Klägerin. Denn bei ihr ist nicht "die" neue, sondern "eine" neue Ehe für nichtig erklärt worden.
"Die neue Ehe" bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 44 Abs. 1 und 2 BVG (vgl. BSG in SozR Nrn. 4, 5, 6, 10, 19, 20 zu § 44 BVG; Nr. 3 zu § 89 BVG) und ebenso auch zu den entsprechenden Vorschriften der Rentenversicherung (vgl. BSG 23, 124 und SozR Nr. 2 zu § 83 RKG) die erste Ehe nach dem Tode des Beschädigten bzw. Versicherten. Der Senat sieht auch in den Besonderheiten des vorliegenden Falles keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und verweist auf die in seinem Urteil vom 28. Juni 1973 - 10 RV 621/72 - (SozR Nr. 20 zu § 44 BVG) hierzu angeführten Gründe.
Die "neue Ehe" i. S. von § 44 Abs. 2 BVG war nach dem Tode des F. die zweite Ehe der Klägerin, ihre Ehe mit W., nicht aber ihre dritte Ehe, die Ehe mit M. F. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von der Frage ab, ob die dritte Ehe der Klägerin nun durch das Urteil des Superior Court auf New Jersey vom 25. August 1960 mit Rückwirkung oder nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtet worden ist (vgl. hierzu Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 4. Aufl. Bd. VIII S. 28 und 171). Denn wie immer man diese Frage beurteilt, ergeben sich daraus doch in keinem Falle die für das Wiederaufleben der Witwenrente nach F. zu fordernden Anspruchsvoraussetzungen.
Geht man mit dem LSG davon aus, daß das Urteil die dritte Ehe der Klägerin mit Rückwirkung vernichtet hat, so kann aus dieser Ehe auch nicht mehr gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EheG die Auflösung der vorangegangenen Ehe hergeleitet werden (vgl. Hoffmann-Stephan Komm. z. EheG, 2. Aufl. § 38 Rdn. 20). Bei rückwirkender Nichtigerklärung der dritten Ehe könnte mithin mangels Auflösung der nach dem Tode des F. geschlossenen neuen Ehe, der Ehe mit W., die Witwenrente nicht wiederaufleben. Zum gleichen Ergebnis würde auch die Annahme einer Nichtehe führen.
Wollte man dagegen davon ausgehen, daß die Annullierung der dritten Ehe der Klägerin nicht deren völlige rechtliche Vernichtung brachte, sondern wenigstens die Auflösung der zweiten Ehe der Klägerin als Rechtsfolge aus § 38 Abs. 2 Satz 1 EheG bestehen ließ, so wäre ein durch die Auflösung der zweiten Ehe möglicherweise wiederaufgelebter Anspruch auf Witwenrente nach F. doch im gleichen Augenblick durch Eingehung der dritten Ehe wieder untergegangen. Denn die Auflösungswirkung aus § 38 Abs. 2 Satz 1 EheG ist dazu bestimmt, die gleichzeitige rechtliche Existenz zweier Ehen zu vermeiden. Sie kann daher nur i. V. m. dem Abschluß einer neuen Ehe angenommen werden und tritt ohne diese Voraussetzung nicht ein. Diese dritte Ehe der Klägerin ist aber versorgungsrechtlich selbst dann beachtlich, wenn sie später rückwirkend für nichtig erklärt worden ist. Das folgt aus der Gleichstellung der aufgelösten und der für nichtig erklärten Ehen in § 44 Abs. 2 BVG. Somit kann aus der Wirkung des Urteils des Superior Court auf New Jersey vom 25. August 1960 nicht die Erfüllung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 BVG, sondern nur entweder das Fortbestehen der zweiten Ehe der Klägerin oder aber der Untergang der zweiten bei gleichzeitigem Beginn der dritten - anspruchsvernichtenden - Ehe abgeleitet werden.
Die Rechtsprechung des RG und des RVG zur Wirkung der Nichtigerklärung einer Ehe auf die Witwenrente nach dem Reichsversorgungsgesetz (RVG) beruht nicht auf dem gleichen gesetzlichen Ausgangspunkt wie die oben erwähnte Rechtsprechung des BSG. Ähnlich der in § 39 des RVG enthaltenen Regelung sah auch § 44 BVG bis zur Änderung durch das Gesetz vom 6. Juni 1956 (BGBl I 469) keine eigene Regelung für den Fall vor, daß die nach dem Tode des Beschädigten geschlossene neue Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst wurde. Für diese Zeit konnte sich noch die vom RVG im Urteil vom 12. Februar 1925 (RVGE 4, 254) im Anschluß an die zivilrechtliche Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge ergeben, daß auch versorgungsrechtlich eine für nichtig erklärte Ehe als niemals existent zu behandeln war. RG und RVG haben allerdings in späteren Entscheidungen (RGZ 151, 187; RVGE 13, 162) unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung einen Witwenrentenanspruch für die Zeit zwischen Eingehung und Nichtigerklärung der neuen Ehe verneint, weil die formallogische Übertragung aller zivilrechtlichen Rechtsfolgen der für nichtig erklärten Ehe auf das Versorgungsrecht nicht dem Zweck der Witwenversorgung entsprechen würde.
Wenn das zunächst an das RVG anknüpfende BVG in § 44 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes vom 6. Juni 1956 das Wiederaufleben der Witwenrente für den Fall der Nichtigerklärung der neuen Ehe ausdrücklich vorsah, so gab damit der Gesetzgeber im Versorgungsrecht den Grundsatz auf, daß die für nichtig erklärte Ehe als niemals existent zu behandeln sei. Denn anderenfalls wäre die Anordnung des Wiederauflebens der Witwenrente bei Nichtigerklärung der neuen Ehe überflüssig und unlogisch gewesen.
Anders als nach dem RVG ist somit für den Anspruch aus § 44 Abs. 2 BVG die für nichtig erklärte Ehe ebenso zu beachten wie die aufgelöste Ehe. Der Grundsatz, daß die Witwenrente nur nach der ersten Ehe nach dem Tode des Beschädigten in Betracht kommt, gilt gleichermaßen für die aufgelösten wie für die für nichtig erklärten Ehen.
Es mag sein, daß zur Vermeidung von Rentenkonkubinaten oder wegen der Mitverursachung des Unterhaltsbedarfs der Witwe durch den Tod des ersten Ehemannes eine Regelung des Wiederauflebens der Witwenrente dahin erwogen werden könnte, den Witwenrentenanspruch bei Anrechnung inzwischen erworbener neuer Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche nach "jeder" neuen Ehe wiederaufleben zu lassen, die ohne Verschulden der Witwe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist (vgl. dazu Beitzke in FamRZ 1973, 643). Eine solche Regelung kann jedoch dem § 44 Abs. 2 BVG weder nach seinem Wortlaut (vgl. SozR Nr. 5 zu § 44 BVG) noch nach seiner Entwicklungsgeschichte und seinem Sinn (vgl. SozR Nrn. 4 und 6 zu § 44 BVG) entnommen werden. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr dafür entschieden, nur nach dem von der Witwe nicht verschuldeten Scheitern der ersten nach dem Tode des Beschädigten geschlossenen Ehe - der neuen Ehe - die um die Versorgung-, Renten- oder Unterhaltsansprüche aus dieser Ehe verkürzte Witwenrente wiederaufleben zu lassen.
Daß der geltenden Regelung des § 44 Abs. 2 BVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) rechtliche Bedenken nicht begegnen, weil die erste Ehe nach dem Tode des Beschädigten nicht der gleiche Sachverhalt ist wie eine spätere Ehe, hat der Senat im Urteil vom 28. Juni 1973 (SozR Nr. 20 zu § 44 BVG) bereits entschieden. Daran ist festzuhalten. Denn mit jeder weiteren Ehe nach dem Tode des Beschädigten tritt die durch den Versorgungsanspruch ersetzte unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen dem Beschädigten und seiner Witwe mehr und mehr in den Hintergrund. Das folgt aus dem gesetzlich festgelegten Vorrang der Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche aus der späteren Ehe (§ 44 Abs. 5 BVG), aus dem in § 67 EheG vorgeschriebenen Erlöschen des Unterhaltsanspruchs aus der geschiedenen, aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe bei Wiederverheiratung des Berechtigten und aus der generell für den ehelichen Unterhalt geltenden Regelung des § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die keinerlei Verweisung der Frau auf Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche aus früheren Ehen vorsieht. Solange gesetzlich nicht das Wiederaufleben solcher erloschenen Unterhaltsansprüche vorgesehen ist, erscheint die geltende Begrenzung des Wiederauflebens der Witwenrente auf die erste Ehe nach dem Tode des Beschädigten als sachlich gerechtfertigt.
So bedeutsam der von Beitzke (aaO) hervorgehobene Zweck auch ist, Rentenkonkubinaten durch Erleichterung des Entschlusses zu einer weiteren Eheschließung vorzubeugen, handelt es sich in der Witwenversorgung doch um eine Unterhaltsersatzleistung aus öffentlichen Mitteln, deren Ausdehnung über das Maß der privaten Unterhaltsverpflichtung hinaus der Gesetzgeber in dem Ausnahmefall des Wiederauflebens dieser Versorgung zwar vorgesehen, gleichzeitig aber auch auf die erste Ehe nach dem Tode des Beschädigten begrenzt hat, um eine Überprivilegierung zu vermeiden.
Die Klägerin empfindet die bestehende gesetzliche Regelung des Widerauflebens der Witwenrente als Härte, weil ihr der Versorgungsanspruch bei dieser Regelung letztlich durch das ihrerseits nicht zu beeinflussende Verhalten des W. nach dem Zweiten Weltkrieg verlorengegangen ist. Es ist aber nicht die Aufgabe des Gerichts, die vom Gesetzgeber gewollte Lösung daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Standpunkt eines Beteiligten aus die gerechteste denkbare Lösung darstellt (vgl. BVerfG 2,280; 3,135; 4,18), zumal der Gesetzgeber in § 89 BVG die Möglichkeit eines Härteausgleichs offen gelassen hat. Hierüber war jedoch im Verfahren wegen des Rechtsanspruchs auf Witwenrente vom Senat nicht zu befinden.
Nach alledem mußte auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen das Urteil des LSG Bremen vom 15. Dezember 1972 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bremen vom 19. Januar 1965 zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen