Leitsatz (amtlich)
1. Führt ein Unternehmer, der Mitglied einer anderen gewerblichen Berufsgenossenschaft als einer Bau-Berufsgenossenschaft ist, auf betriebseigenem Gelände den Zwecken des Unternehmens unmittelbar dienende Bauarbeiten, die sich im Rahmen des laufenden Betriebes halten, nicht gewerbsmäßig allein aus, so umfaßt der Versicherungsschutz gemäß RVO § 543 Abs 1 auch diese Tätigkeit des Unternehmers.
2. Träger der Unfallversicherung ist in diesem Fall die für den Unternehmer sachlich zuständige Berufsgenossenschaft, nicht jedoch eine Bau-Berufsgenossenschaft oder - bei kurzfristigen Bauarbeiten (RVO § 6 Abs 1 Nr 7) - eine Gemeinde oder ein Gemeindeunfallversicherungsverband.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 548 Fassung: 1963-04-30, § 657 Abs. 1 Nr. 7 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern die Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Kläger sind die Witwe und die Kinder des selbständigen Transportunternehmers Anton W (W.), der am 29. November 1967 gestorben ist. Sie begehren Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung, W. sei einem Arbeitsunfall erlegen.
W., der das Schlosserhandwerk erlernt hatte, betrieb ein eigenes Transportunternehmen (Güterfernverkehr) und war bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall satzungsgemäß versichert. Durch eine Wehrdienstbeschädigung hatte er beide Beine verloren und war doppelseitig mit Prothesen versorgt. Am 14. November 1967 stürzte W. an der - baufälligen - Mauer, die den Hofraum seines Grundstücks vom Garten trennte, und erlitt dabei eine Riß-Quetschwunde an der linken Hand. Es kam zu einer Infektion an Wundstarrkrampf, an der W. am 29. November 1967 gestorben ist.
Durch Bescheid vom 11. Juni 1968 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht wahrscheinlich, daß W. einen Arbeitsunfall erlitten habe; die Angaben der Klägerin zu 1), W. habe im Garten einen Benzintank einbauen lassen und zur Unfallzeit die Stelle besichtigen wollen, an der die Grube habe ausgehoben werden sollen, seien als Schutzbehauptung anzusehen.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 4. Mai 1971 die Beklagte verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenrenten zu gewähren. Es hat ausgeführt: W. habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die zum Tode führende Verletzung bei einer unmittelbar mit dem Betrieb seines Transportunternehmens zusammenhängenden Tätigkeit zugezogen. Für die Entschädigung sei die Beklagte und nicht der beigeladene Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) zuständig. § 657 Abs. 1 Nr. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei nicht anwendbar, weil es sich um eine Tätigkeit gehandelt habe, die unmittelbar ein Ausfluß der Betriebstätigkeit des W. gewesen sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 27. Juni 1972 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: W. habe am Unfalltag die Mauer zwischen seinem Hof und seinem Garten mittels einer Winde niederreißen wollen, um Platz für den Einbau eines Kraftstofftanks zu schaffen, den er in seinem Transportgeschäft benötigte. Die völlige oder teilweise Beseitigung der Trennmauer sei zum Einbau eines Kraftstofftanks auch erforderlich gewesen. Die unfallbringende Tätigkeit stelle sich unmittelbar als Ausfluß der Betriebstätigkeit dar, für welche die Beklagte als der zuständige Versicherungsträger einzustehen habe. Bei dem Abriß der Mauer habe W. nicht unter dem Versicherungsschutz des beigeladenen GUV nach § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO gestanden. Zwar hätte der Beigeladene nach dieser Vorschrift in keinem Fall zu haften, weil W. wie ein Unternehmer tätig geworden sei, der Unternehmer nicht gewerblicher Bauarbeiten jedoch nur dann versichert sei, wenn er freiwillige Versicherung abgeschlossen habe; das sei hier jedoch nicht geschehen. Darüber hinaus scheitere eine Haftung des Beigeladenen auch deshalb, weil es sich bei dem Vorhaben des W. um Bauarbeiten gehandelt habe, die Bestandteil oder Hilfstätigkeiten des gewerblichen Unternehmers gewesen seien, für die bei der Beklagten Versicherungsschutz bestanden habe. Dies folge aus § 647 Abs. 1 RVO und stimme überein mit den Richtlinien der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 1. März 1967 über die Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten. Diesen Richtlinien hätten sich die gemeindlichen Unfallversicherungsträger bezüglich der kurzfristigen nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten zwar noch nicht angeschlossen; sie seien aber gleichwohl für die Zuständigkeitsabgrenzung nach § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO ein beachtlicher Hinweis, weil sie im wesentlichen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ständen. Hiernach sei die nicht-baugewerbliche BG zuständig, wenn die Bauarbeiten den Zwecken des Unternehmers unmittelbar dienten, wenn die Bauarbeiten auf betriebseigenem Gelände ausgeführt würden und wenn bei den Bauarbeiten ausschließlich oder überwiegend Stammarbeiter beschäftigt würden. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Zwar habe W. bei den Abbrucharbeiten keine Stammarbeiter beschäftigt, sondern selbst gearbeitet. Dies könne aber einer Haftung nicht entgegenstehen, weil Sinn dieser Regelung lediglich sei, daß eine Haftung für die nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten nur bei solchen Personen übernommen werden solle, die auch schon vor Beginn der Bauarbeiten bei den betreffenden Unternehmen beschäftigt gewesen seien. W. sei als Unternehmer naturgemäß auch schon vor dem Beginn der Bauarbeiten in seinem Unternehmen tätig gewesen. Die Bauarbeit sei auch auf betriebseigenem Gelände vorgenommen worden; W. habe durch den Abriß der Mauer weitere Teile des Gartens in das betriebseigene Gelände einbeziehen wollen. Der Abriß der Mauer habe den Zwecken des Unternehmens auch unmittelbar dienen sollen, weil er notwendig gewesen sei, um den Tank an einer für das Transportgeschäft geeigneten Stelle einbauen zu können. Die Ansicht der Beklagten, der Unfall sei auf die Behinderung des W. durch sein Kriegsleiden zurückzuführen und nicht wesentlich auf eine Betriebseinrichtung, sei ohne Bedeutung. Nach der Lage des Falles sei der Arbeitsunfall mindestens eine wesentliche Teilursache des Todes des W. gewesen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wendet sich in erster Linie gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG. Sie rügt eine Verletzung des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und meint, das LSG habe gegen die Beweislastregelung verstoßen. Die von den Klägern zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs vorgebrachten Tatsachen seien nicht erwiesen. Selbst wenn jedoch die tatsächlichen Feststellungen des LSG als richtig angesehen würden, sei der Anspruch nicht begründet. Denn die Absicht und die Tätigkeit des Verunglückten falle aus dem für seine Unternehmertätigkeit typischen Rahmen heraus. Bauarbeiten, die W. habe vorbereiten wollen oder vielleicht sogar bereits begonnen gehabt habe, gehörten nicht zu den typischen Arbeiten eines Transportunternehmers. Sie seien allenfalls als kurzfristige nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten nach § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO versichert. Für solche Bauarbeiten sei der Beigeladene zuständig. Dessen Leistungsverpflichtung scheitere jedoch daran, daß W. sich insoweit nicht freiwillig versichert habe. Vermutlich gehöre das Entschädigungsbegehren der Kläger in den Bereich der Kriegsopferversorgung, da wahrscheinlich die schwere Wehrdienstbeschädigung maßgeblich zu dem Sturz beigetragen habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinem Antrag gestellt.
II
Die - zulässige - Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war W. im Unfallzeitpunkt damit beschäftigt, die zwischen Hofraum und Garten seines Grundstücks stehende Mauer einzureißen, um Platz für den Einbau eines Kraftstofftanks für sein Transportunternehmen zu schaffen. Beim Hantieren mit einer hierzu verwendeten Winde stürzte er und verletzte sich an der linken Hand; eine Infektion an Wundstarrkrampf hatte seinen Tod zur Folge.
An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 163 SGG), da zulässige und begründete Revisionsrügen insoweit nicht vorgebracht sind. Allerdings meint die Revision, das Ergebnis der Ermittlungen reiche für die vom LSG getroffenen Feststellungen über den Unfallhergang und über den Anlaß, der W. an die Unfallstelle geführt habe, nicht aus. Ein nach Meinung der Revision unrichtiges Beweisergebnis stellt jedoch noch keinen Verfahrensmangel dar. Das Tatsachengericht entscheidet vielmehr nach seiner freien richterlichen Überzeugung, die es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat; es hat - wie dies hier auch geschehen ist - im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs. 1 SGG). Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß das LSG die - weit gezogenen - Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Überzeugungsbildung überschritten, insbesondere gegen Denkgesetze verstoßen hat. Wie auch die Revision letztlich einräumt, war das LSG nicht gehindert, das Vorbringen der Klägerin zu 1) und ihres Sohnes Peter - des Klägers zu 4) - bei seiner Überzeugungsbildung zugrundezulegen, weil es diese Angaben als glaubhaft erachtet und dies begründet hat. Dabei hat das LSG auch nicht verkannt, daß die Angaben des Klägers zu 4) als Parteivorbringen und nicht als Bekundungen eines Zeugen zu werten sind.
Die Tätigkeit, bei der W. den Unfall erlitten hat, diente unmittelbar den Zwecken des von ihm betriebenen Transportunternehmens. Sie sollte den Einbau eines Kraftstofftanks auf seinem Grundstück ermöglichen, aus dem die im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge betankt werden sollten. Allerdings handelte es sich nicht um eine dem Transportgewerbe typische Verrichtung, sondern um eine Bauarbeit, die W. als Bauherr nicht gewerbsmäßig ausführen wollte. Bauarbeiten fallen ihrer Art nach - entsprechend der fachlichen Gliederung der Berufsgenossenschaften nach Gewerbezweigen (vgl. § 646 RVO) - zwar grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Bau-Berufsgenossenschaften, soweit es sich nicht um kurzfristige nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten, für welche die Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände als Träger der Unfallversicherung bezeichnet worden sind (vgl. § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO), oder um die in § 777 Nr. 3 RVO angeführten Bauarbeiten in der Landwirtschaft handelt, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung als Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens gelten. Der Senat ist jedoch - im Ergebnis mit dem LSG übereinstimmend - der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Bauarbeit unmittelbar dem gewerblichen Unternehmen zuzurechnen und W. somit bei einer Tätigkeit verunglückt ist, für die er als kraft Satzung bei der für sein Unternehmen zuständigen Fach-Berufsgenossenschaft - der beklagten BG für Fahrzeughaltungen - versicherter Transportunternehmer nach § 543 Abs. 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden hat.
Seit jeher sind in Rechtsprechung und Schrifttum zur gesetzlichen Unfallversicherung bestimmte, einem Unternehmen unmittelbar dienende Bauarbeiten, die nicht baugewerbliche Unternehmer auf ihren Grundstücken für ihre Rechnung ohne Übertragung an einen Baugewerbetreibenden ausführen oder ausführen lassen (sog. Eigen- oder Regiebauten, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), derjenigen nicht baugewerblichen Berufsgenossenschaften zugerechnet worden, der die Unternehmer als Mitglieder angehören (vgl. ua schon die "Anleitung" des RVA vom 12. Dezember 1887 zu § 22 des Bau-UVG vom 11. Juli 1887 in AN 1888, 14, 17; RVA in AN 1889, 379 Nr. 764; RVA in AN 1890, 452 Nr. 834; Schiedsstelle in EuM Bd. 40, 161 u. Bd. 41, 482; Schulte-Holthausen, RVO, Unfallversicherung, 4. Aufl. 1929, § 798 Anm. 6 Buchst. d, § 631 Anm. 7; RVO-Mitgliederkommentar, Bd. III, 2. Aufl., Anm. 6 zu § 631; Vollmar, SozVers. 1970, 43, 45).
Zu diesen, an sich früher den sog. Zweiganstalten der Baugewerbs-Berufsgenossenschaft (vgl. §§ 629, 783 RVO aF), seit dem UVNG den Bauberufsgenossenschaften bzw. den Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbänden (vgl. § 657 Abs. 1 Nr. 7 RVO) zugewiesenen nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, für welche die jeweilige Fach-Berufsgenossenschaft als zuständig angesehen worden ist, zählten außer den laufenden Ausbesserungsarbeiten an den Betriebsgebäuden insbesondere die - wie im vorliegenden Fall - den Zwecken des Unternehmens unmittelbar dienenden kleinen Bauarbeiten, die auf betriebseigenem Gelände ausgeführt wurden (vgl. Schiedsstelle in EuM Bd. 40, 161). Unbeschadet der Besonderheiten, die sich aus dem Übergang der sog. Betriebsversicherung zur sog. Personen- oder Tätigkeitsversicherung durch das 6. ÄndG vom 19. März 1942 ergeben, hält es der Senat auch nach der derzeitigen Rechtslage für gerechtfertigt, jedenfalls solche Bauarbeiten, wie sie von W. im Unfallzeitpunkt begonnen worden waren, dem gewerblichen Unternehmen zuzurechnen und demgemäß diejenige Berufsgenossenschaft, welcher der Unternehmer angehört, nicht jedoch eine Bau-Berufsgenossenschaft bzw. eine Gemeinde oder einen Gemeindeunfallversicherungsverband als den zuständigen Versicherungsträger zu erachten. Für die Zurechnung einer nicht gewerbsmäßigen Bauarbeit zum Unternehmen kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an. Vorauszusetzen ist jedenfalls, daß die Arbeiten - wie hier - den Zwecken des Unternehmens unmittelbar dienen und den Verhältnissen des ausgeübten (laufenden) Betriebes entsprechen.
Die vom Senat vertretene Auffassung entspricht dem Grundgedanken des § 647 RVO. Auch die Regelung des § 777 Nr. 3 RVO, nach der bestimmte, näher bezeichnete Bauarbeiten, die dem Unternehmen der Landwirtschaft dienen, als Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens gelten, teigt auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft abgestellt, daß nicht jede einem Unternehmen dienende Bauarbeit ausnahmslos in den Zuständigkeitsbereich der Bau-Berufsgenossenschaften bzw. (bei kurzfristigen Bauarbeiten) der Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände fällt. Diesem Umstand tragen auch die Richtlinien Rechnung, die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten - zuletzt am 1./2. März 1967 - vereinbart worden sind (Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, VB 59/67, abgedruckt bei Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, Anmerkung 3 Buchstabe d zu § 647 RVO). Es bedarf aus Anlaß dieses Falles keiner Entscheidung, ob den dort aufgeführten Abgrenzungsmerkmalen generell und in vollem Umfang beizupflichten ist.
Der Entscheidung im vorliegenden Fall stehen die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 1972 (BSG 34, 240 = SozR Nr. 32 zu § 539 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Unternehmer die nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten nicht - wie hier - selbst oder aber mit in seinem Unternehmen Beschäftigten verrichtet, sondern ausschließlich durch einen hierfür herangezogenen betriebsfremden Fachmann ausführen lassen.
Die Vorinstanzen haben somit zu Recht entschieden, daß W. den Unfall bei einer Verrichtung erlitten hat, die den bei der Beklagten kraft Satzung versicherten Unternehmertätigkeiten (§ 543 Abs. 1 RVO) zuzurechnen ist und daß die Beklagte an die Kläger Hinterbliebenenrenten zu gewähren hat.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen