Leitsatz (amtlich)
Zur Zuständigkeit für Bauarbeiten, die ein Unternehmer, der Mitglied einer anderen gewerblichen BG als einer Bau-Berufsgenossenschaft ist, auf betriebseigenem Gelände ohne Übertragung an einen Baugewerbetreibenden nicht gewerbsmäßig ausführt (Fortführung von BSG 1974-06-27 2 RU 198/72 = BSGE 38, 6 und BSG 1976-10-28 8 RU 144/75 = BSGE 43, 10).
Orientierungssatz
1. Will ein Fuhrunternehmer das für sein Fuhrunternehmen bereits genutzte Grundstück als Abstellplatz für seine Lastwagen herrichten und für den Bau einer Fahrzeughalle vorbereiten, so sind bei der Beurteilung, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, den Bauarbeiten auch die Heranschaffung des hierfür vorgesehenen Materials sowie die Arbeiten mit der Laderaupe zuzurechnen.
2. Bei der Prüfung, ob die nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten den Verhältnissen des ausgeübten (laufenden) Betriebes entsprochen haben oder bereits außerhalb des Rahmens des laufenden Fuhrunternehmens lagen, ist das Verhältnis der Betriebsgröße zum Umfang der geplanten Bauarbeiten ein bedeutsames Kriterium. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Arbeiten im Rahmen des laufenden Betriebes gehalten haben, wird es auch von Bedeutung sein, ob die Arbeiten allein, überwiegend oder nur zum Teil von Stammarbeitern des Betriebes ausgeführt werden sollten. Der ausschließliche Einsatz von Stammarbeitern ist ein Indiz für die Zuordnung der Arbeiten zum Unternehmen. Außerdem sind die Verwendung von Betriebsmitteln des Unternehmens, in dem die Eigenbauarbeiten ausgeführt werden, sowie die Art und die Höhe des Unfallrisikos bei den Bauarbeiten für die Beurteilung der Zuordnung mit zu berücksichtigen.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 647 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 646 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen beanspruchen als Witwe und Tochter des tödlich verunglückten F K (K.) Witwen- und Waisenrente; streitig ist, ob K. im Zusammenhang mit einer Tätigkeit verunglückt ist, bei der er unter Versicherungsschutz stand.
K. betrieb ein Fuhrunternehmen (Güternahverkehr) und war als Unternehmer bei der Beklagten kraft Satzung versichert. Er hatte ein Grundstück erworben, das er bereits im Rahmen seines Unternehmens nutzte, jedoch noch nicht auf ihn übertragen worden war. Dieses Grundstück füllte er mit Abraummaterial auf, um es als Abstellplatz für seine Lastwagen herzurichten und den Bau einer Fahrzeughalle vorzubereiten. Das ihm unentgeltlich überlassene Material dazu lagerte neben einem einige Kilometer entfernt liegenden Steinbruch. Da es seit etwa 30 Jahren dort lag, hatte es sich verfestigt, so daß es aus der Abraumhalde herausgelöst werden mußte. K. führte den Transport, das Abladen und Verteilen des Materials mit Beschäftigten seines Unternehmens und mit eigenen Lastwagen durch. Zum Lösen und Aufladen des Materials hatte er kurz vorher eine Laderaupe erworben. Er selbst war überwiegend bei dem Lösen und Aufladen tätig, seine Fahrer transportierten das Material. Am 24. Mai 1972 stürzte K. bei der Arbeit mit der Laderaupe einen etwa 2,30 m hohen Abhang hinunter; dabei geriet er unter die Raupe und verletzte sich tödlich.
Die Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, weil K. eine freiwillige Unternehmerversicherung nicht abgeschlossen hatte. Die Beklagte lehnte es durch Bescheid vom 6. Februar 1973 ebenfalls ab, eine Entschädigung zu gewähren, weil K. im Unfallzeitpunkt lediglich vorbereitende Bauarbeiten ausgeführt habe, auf die sich die satzungsgemäße Versicherung nicht erstrecke.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage auf Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn durch Urteil vom 31. Januar 1974 abgewiesen: K. habe nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten durchgeführt, für die nicht die Beklagte zuständig sei, da die - nicht auf dem Betriebsgelände ausgeführten - Tätigkeiten den Rahmen des laufenden Betriebes überschritten hätten. Auf die Berufung, mit der die Klägerinnen nur noch die Gewährung von Renten begehren, hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durch Urteil vom 17. März 1976 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu 1) Witwenrente und der Klägerin zu 2) Waisenrente zu gewähren. Es hat ausgeführt: Den Klägerinnen stünden Hinterbliebenenrenten zu, da K. bei der Beklagten versichert gewesen und durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen sei. Der Unfall habe sich bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Zwar sei das Auffüllen des Betriebsgrundstückes mit Abraummaterial nicht dem Fuhrunternehmen zuzurechnen. Die Bereitstellung des Auffüllmaterials sei jedoch nicht Bestandteil der Herrichtungsarbeiten, sondern eine Hilfstätigkeit für den dem Fuhrunternehmen zuzurechnenden Transport des Materials vom Steinbruch zum Betriebsgrundstück. Zum Transportunternehmen rechneten auch die mit dem Transport verbundenen Hilfstätigkeiten wie das Auf- und Abladen des Transportgutes. Hier habe K. zwar weder Auf- noch Abladearbeiten im engeren Sinn verrichtet, da er mit dem Aufschürfen des Materials auf der verfestigten Halde beschäftigt gewesen sei. Den Hilfstätigkeiten seien jedoch solche Vorbereitungshandlungen für die eigentliche Ladetätigkeit zuzurechnen, die mit Mitteln des Fuhrunternehmens und mit im wesentlichen gleichen oder ähnlichen Arbeitsvorgängen wie das Verladen selbst sowie in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit diesem vorgenommen würden und deshalb bei natürlicher Betrachtungsweise mit dem Verladen eine Einheit bildeten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da K. nicht etwa wie in einem Steinbruch tätig geworden sei, sondern lediglich bereits gebrochenes Material gelöst habe, das verhältnismäßig leicht zu lockern gewesen sei.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte, der Unfall sei nicht im Rahmen des Transportunternehmens, sondern bei einer reinen Eigenbauarbeit eingetreten, die bei ihr nicht versichert gewesen sei. Das Lösen des Abraummaterials sei nicht dem Beladen eines Transportfahrzeugs zuzurechnen, da es nicht mit dem Einladen von Sand oder Erde vergleichbar sei. Es habe vielmehr ein besonderer Gewinnungsvorgang vorgelegen. Entscheidend sei, daß das Material bereits 30 Jahre gelagert habe und verfestigt gewesen sei, so daß der Verunglückte eine eigens angeschaffte Planierraupe habe benutzen müssen. Selbst wenn jedoch zwischen der Gewinnung des Materials und dem Transport ein Zusammenhang gesehen werden könne, sei der Transport als Hilfstätigkeit des Gewinnungsvorganges anzusehen und somit ein Bestandteil der Bauarbeiten. Der Schwerpunkt hinsichtlich Schwere und Gefährlichkeit der beiden Tätigkeiten liege nämlich eindeutig bei dem Lockern und Abräumen des Materials, nicht aber beim Transport. Die Betriebsmittel seien daher für eigenwirtschaftliche Bauarbeiten des K. genutzt worden, für welche die Beklagte nicht das Unfallrisiko trage.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 1976 aufzuheben und die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 1974 zurückzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 3 SGG).
Das LSG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Ansprüche der Klägerinnen auf Witwen- und Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Lage des Falles nur begründet sind, wenn die Verrichtung, bei der K. tödlich verunglückt ist, zu den Tätigkeiten gehörte, bei denen er als Transportunternehmer bei der Beklagten satzungsgemäß gegen Arbeitsunfall versichert war (§ 543 der Reichsversicherungsordnung - RVO - iVm § 39 der Satzung der Beklagten, §§ 548, 590, 595 RVO). Aufgrund der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt sich jedoch nicht entscheiden, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
Bei der rechtlichen Beurteilung hat das LSG unterschieden zwischen den "eigentlichen Arbeiten zur Herrichtung des Betriebsgeländes" - dem Auffüllen des Grundstücks - einerseits und dem Transport des Abraummaterials andererseits. Das Auffüllen des Grundstücks ist nach seiner Auffassung dem Fuhrunternehmen nicht zuzurechnen. K. habe jedoch, da die Erbringung von Transportleistungen den Gegenstand seines Unternehmens bildeten, mit dem Transport des Materials - allerdings nicht im Auftrag eines Dritten, sondern in eigener Angelegenheit - eine seinem Fuhrunternehmen zuzurechnende Tätigkeit übernommen. Die Arbeit mit der Laderaupe, bei der K. den Unfall erlitt, sei, auch soweit sie nicht im Auf- oder Abladen, sondern im Aufschürfen des Materials bestanden habe, als eine dem Transport dienende Hilfstätigkeit zu werten. Die Auffassung, daß K. unter diesen tatsächlichen Umständen aus den vom LSG angestellten rechtlichen Erwägungen im Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz gestanden habe, teilt der erkennende Senat nicht.
Wie den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, wollte K. das für sein Fuhrunternehmen bereits genutzte Grundstück als Abstellplatz für seine Lastwagen herrichten und für den Bau einer Fahrzeughalle vorbereiten. Hierzu wurde das auf einer Abraumhalde lagernde Material mit einer Laderaupe aufgeschürft, auf Lastwagen geladen, zum Grundstück transportiert, dort wieder abgeladen, verteilt und eingeebnet. K. wurde überwiegend nur beim Bedienen der Laderaupe tätig, die übrigen Arbeiten ließ er von Beschäftigten seines Unternehmens mit seinen eigenen Lastwagen ausführen. Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die bis zum Unfall ausgeführten verschiedenartigen Tätigkeiten, die der Herrichtung des Grundstücks als Abstellplatz sowie der Vorbereitung des Grundstücks für den Bau einer Fahrzeughalle dienten, auf einen einheitlichen Zweck gerichtete Bauarbeiten waren, die K. selbst, ohne sie an einen Unternehmer des Baugewerbes zu übertragen, nicht gewerbsmäßig mit Hilfe von Beschäftigten seines Unternehmens ausgeführt hat (sog. Eigen- oder Regiebau). Der einheitliche Zweck und die Art der von K. bis zum Unfall bereits ausgeführten Arbeiten rechtfertigen es nach Lage des Falles entgegen der Auffassung des LSG nicht, sie für die Beurteilung, welcher Versicherungsträger zuständig ist, in einzelne Verrichtungen aufzugliedern. Die zur Ausführung der Bauarbeit erforderlichen Tätigkeiten sind vielmehr einheitlich zu betrachten. Zu den Bauarbeiten sind deshalb auch die Heranschaffung des hierfür vorgesehenen Materials sowie die Arbeiten mit der Laderaupe anzusehen, zumal da es sich nach den Feststellungen des LSG nicht um das Losbrechen von Stein- oder Erdmaterial im Sinne eines Steinbruchbetriebes, sondern darum gehandelt hat, bereits früher gebrochenes und verhältnismäßig leicht wieder zu lockerndes und abzuräumendes Material lediglich aufzuschürfen und aufzuladen (hinsichtlich der Zuordnung des Heranschaffens von Baumaterial zu den Bauarbeiten vgl ua schon RVA in AN 1893, 445 Nr 1298 und AN 1909, 599 Nr 2335; RVO-Mitgliederkommentar, 2. Aufl Bd III Anm 12 zu § 537; Schulte-Holthausen, Reichsversicherungsordnung, Unfallversicherung, 4. Auf 1929, Anm 22 zu § 537; Niehaus, Die Unfallversicherung der außerbetrieblichen Tätigkeiten 1933, S 6).
Für Bauarbeiten, die ein Unternehmer - gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig - ausführt, sind zwar grundsätzlich entsprechend der fachlichen Gliederung der Berufsgenossenschaften nach Gewerbezweigen (s § 646 RVO) die Bau-Berufsgenossenschaften zuständig, soweit es sich nicht um kurze nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten handelt, für die nach § 657 Abs 1 Nr 7 RVO die Gemeinden bzw. die Gemeindeunfallversicherungsverbände als Träger der Unfallversicherung bezeichnet worden sind (s auch § 777 Nr 3 RVO für Bauarbeiten in der Landwirtschaft). Dem jetzt in § 647 RVO zum Ausdruck kommenden Grundgedanken entsprechend sind jedoch seit jeher in Rechtsprechung und Schrifttum zur gesetzlichen Unfallversicherung bestimmte, einem Unternehmen unmittelbar dienende Bauarbeiten, die ein nicht baugewerblicher Unternehmer auf betriebseigenem Gelände für seine Rechnung ohne Übertragung an einen Baugewerbetreibenden ausführt (Eigen- oder Regiebauten), derjenigen nicht baugewerblichen Berufsgenossenschaft zugerechnet worden, welcher der Unternehmer als Mitglied angehört (s BSGE 38, 6,7 mit Nachweisen; BSGE 43, 10; Urteil vom 31. März 1976 - 2 RU 125/75 -, unveröffentlicht). Für die Zurechnung einer auf betriebseigenem Gelände ausgeführten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeit zu der Berufsgenossenschaft, deren Mitglied der Unternehmer ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Vorauszusetzen ist jedenfalls, daß die Arbeiten den Zwecken des Unternehmens unmittelbar dienen und den Verhältnissen des ausgeübten (laufenden) Betriebes entsprechen (BSG aaO).
Die von K. in eigener Regie ausgeführten Arbeiten zur Herrichtung des Grundstücks als Abstellplatz für die Lastwagen seines Fuhrunternehmens und zur Vorbereitung für die Errichtung einer Fahrzeughalle dienten unmittelbar den Zwecken des Unternehmens. Die Arbeiten wurden auch auf dem Gelände des Transportunternehmens ausgeführt. Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, daß zur Unfallzeit zwar das Eigentum an dem Grundstück noch nicht an K. übertragen war, K. jedoch das von ihm erworbene Grundstück bereits bei der Ausübung seines Transportgewerbes nutzte. Dies ist als ausreichend dafür anzusehen, das Grundstück als "betriebseigen" im Sinne der Voraussetzung für Regiebauten zu werten. Die rechtliche Grundlage für die betriebliche Nutzung - Eigentum, Pachtrecht oder Nießbrauch - ist hierfür nicht entscheidend.
Ob allerdings die nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten den Verhältnissen des ausgeübten (laufenden) Betriebes entsprochen haben oder bereits außerhalb des Rahmens des laufenden Fuhrunternehmens lagen, ist nach den bisher vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu entscheiden.
Bei kleinen Bauarbeiten, die den Umfang laufender Ausbesserungsarbeiten an den Betriebsgebäuden nicht überschreiten, ist - schon wegen des verhältnismäßig geringen Aufwandes an Arbeitsleistung und Betriebsmitteln - grundsätzlich davon auszugehen, daß sie sich im Rahmen des laufenden Betriebes halten; sie sind daher der jeweiligen Fach-Berufsgenossenschaft zuzurechnen, deren Mitglied der Unternehmer ist (s BSGE 38, 6,7; 43, 10, 12, jeweils mit Nachweisen). Überschreiten die Bauarbeiten diesen Umfang, kann gleichwohl je nach den Umständen des Falles die Zuständigkeit der Fach-Berufsgenossenschaft des Unternehmers gegeben sein (vgl BSGE 43, 10 mit Nachweisen). Die Unterscheidung zwischen sog kleinen und größeren Bauarbeiten in diesem Sinne richtet sich nach dem Umfang der geplanten Arbeiten (s auch § 657 Abs 1 Nr 7 RVO, der es für die Zuständigkeitsabgrenzung ebenfalls auf die "geplante" Arbeit abstellt). Das LSG hat - von einem anderen Rechtsstandpunkt ausgehend - bisher keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, welche Arbeiten K. im einzelnen geplant hatte. Es wird ua noch zu ermitteln sein, ob K. auch die Fahrzeughalle selbst errichten oder den Bau einem gewerblichen Unternehmer übertragen wollte. Erst genauere Feststellungen über den Umfang der geplanten und der bereits ausgeführten Eigenbauarbeiten sowie über die Größe und die näheren Verhältnisse des von K. betriebenen Fuhrunternehmens können Aufschluß darüber geben, ob die Arbeiten noch den Verhältnissen des laufenden Betriebes entsprochen haben. Hierbei ist das Verhältnis der Betriebsgröße zum Umfang der geplanten Bauarbeiten ein bedeutsames Kriterium. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Arbeiten im Rahmen des laufenden Betriebes gehalten haben, wird es auch von Bedeutung sein, ob die Arbeiten allein, überwiegend oder nur zum Teil von Stammarbeitern des Betriebes ausgeführt werden sollten. Der ausschließliche Einsatz von Stammarbeitern ist ein Indiz für die Zuordnung der Arbeiten zum Unternehmen. Außerdem sind die Verwendung von Betriebsmitteln des Unternehmens, in dem die Eigenbauarbeiten ausgeführt werden, sowie die Art und die Höhe des Unfallrisikos bei den Bauarbeiten für die Beurteilung der Zuordnung mit zu berücksichtigen.
Insofern, als anscheinend ausschließlich Stammarbeiter des Fuhrunternehmens bei den Bauarbeiten beschäftigt und nur Betriebsmittel des Unternehmens verwendet worden sind, liegen unter Berücksichtigung der hier aufgezeigten Kriterien einige Anhaltspunkte dafür vor, daß der Rahmen des laufenden Betriebes eingehalten wurde. Für die Zuständigkeit der Beklagten und damit die Zurechnung der im Unfallzeitpunkt von K. verrichteten Tätigkeit zu den bei der Beklagten versicherten Tätigkeiten (§ 543 RVO) kann auch angeführt werden, daß der Transport des Abraummaterials kein dem Fuhrunternehmen fremdes Risiko mit sich gebracht hat. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch nur bei Kenntnis der weiteren Umstände des Falles möglich.
Da das Bundessozialgericht insoweit keine eigenen tatsächlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen