Entscheidungsstichwort (Thema)
Befragung eines Sachverständigen
Orientierungssatz
Einem Begehren, den Sachverständigen ergänzend zu befragen, damit Unklarheiten und Widersprüche beseitigt werden (§ 116 S 2 SGG, entsprechend §§ 402, 397 ZPO), muß das Gericht entsprechen, wenn die zu stellenden Fragen sachdienlich sind und wenn der Antrag nicht mißbräuchlich ist; das ist ein Ausfluß des Rechts auf Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG; vgl BSG 5.5.1961 1 RA 67/60 = SozR Nr 160 zu § 162 SGG; 18/83). Im Unterschied zum Zivilprozeß (§ 397 Abs 1 ZPO) genügt es in dem vom Amtsaufklärungsgrundsatz beherrschten Sozialgerichtsverfahren allerdings nicht, daß der Beteiligte derart zu stellende Fragen - subjektiv - für sachdienlich hält; vielmehr müssen sie - objektiv - sachdienlich sein (§ 116 S 2 SGG; vgl BSG vom 5.5.1961 aaO).
Normenkette
SGG § 103 S 1 Fassung: 1974-07-30, § 116 S 2 Fassung: 1953-09-03, § 118 Abs 1 S 1 Fassung: 1974-12-20; ZPO §§ 402, 397 Abs 1, § 411 Abs 3; SGG § 62 Fassung: 1953-09-03; GG Art 103 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 15.12.1982; Aktenzeichen L 3 U 85/82) |
SG Speyer (Entscheidung vom 10.03.1982; Aktenzeichen S 2 U 311/80) |
Tatbestand
Bei der Klägerin, die von 1965 bis 1975 im Bäckereibetrieb ihres Ehemannes arbeitete, hat die Beklagte ein "berufsbedingtes Bronchialasthma" als Berufskrankheit anerkannt (Nr 41 der Anlage zur 7. Berufskrankheitenverordnung). Die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete sie anfangs mit 30 vH, ab Juli 1980 mit 20 vH (Bescheid vom 10. Oktober 1980). Die Klägerin begehrt eine Entschädigung gemäß einem berufsbedingten Anteil des Bronchialasthmas entsprechend einer MdE um 40 vH ab 8. Juli 1980 und um 50 vH ab 3. September 1981. Sie bezieht sich zur Begründung auf ein von Prof.Dr.W., G., nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug erstattetes Gutachten. Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, Rente entsprechend einer MdE um 30 vH über den 7. Juli 1980 hinaus zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. März 1982). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 15. Dezember 1982): Die durch die Berufskrankheit bedingte MdE sei mit 30 vH großzügig bemessen. Prof.Dr.W. hätte nicht entsprechend dem Antrag der Klägerin zur Erläuterung seines Gutachtens geladen werden müssen. Seine Stellungnahme sei ebensowenig wie die von der Beklagten eingeholte Äußerung des Internisten und Allergologen r.S. unklar und erläuterungsbedürftig. In den Folgerungen sei es allerdings aus vielen Gründen nicht überzeugend, wenn der Sachverständige die weitere Verschlimmerung des Asthmaleidens noch auf längst beendete Berufseinflüsse ursächlich zurückführe.
Die Klägerin rügt mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht; das 13G hätte dem Antrag, rof.Dr.W. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, stattgeben oder ein "Obergutachten" einholen müssen. In der Urteilsbegründung habe das Berufungsgericht ua Widersprüche in diesem Gutachten aufgezeigt. Der Sachverständige solle demnach entgegen seinen Angaben eine Vorerkrankung der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt und jedenfalls nicht widerspruchsfrei gewürdigt haben; seine Annahme, das Bronchialleiden sei durch Berufseinwirkungen entstanden, habe das LSG als nicht überzeugend begründet angesehen. Auch solle die unterstellte Beeinflussung durch die Bäckereitätigkeit nicht vereinbar sein mit der Nichteignung der Klägerin für Berufe, in denen sie mit Staubarten, Gasen, Dämpfen, Aerosolen und Witterungseinflüssen in Berührung komme. Solche Zweifel und Bedenken hätte das Berufungsgericht durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen auszuräumen versuchen müssen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Berufungsurteil aufzuheben, die vorausgegangenen Entscheidungen zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, das berufsbedingte Bronchialasthma durch eine Rente entsprechend einer MdE um 40 vH ab 8. Juli 1980 und um 50 vH ab 3. September 1981 zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist.
Für die Entscheidung darüber, ob die allein durch die Berufskrankheit bedingte MdE über Juli 1980 hinaus höher als mit 30 vH, und zwar ab September 1981 mit 50 vH zu bewerten ist (§ 551 Abs 1, § 581 Reichsversicherungsordnung -RVO-; BSG SozR Nr 47 zu § 542 RVO aF; BSG, Berufsgenossenschaft 1963, 213; BSGE 27, 142, 145 = SozR Nr 4 zu § 622 RVO; BSGE 43, 208, 209 = SozR 2200 § 581 Nr 10; ergänzend: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II, S 488s ff, 568b ff), fehlen ausreichende Tatsachenfeststellungen. Das Berufungsgericht hat sich die sein Urteil tragende Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht aufgrund eines ordnungsmäßigen Beweisverfahrens gebildet. Es durfte nicht ohne die von der Klägerin beantragte Sachaufklärung den Klageanspruch deshalb für unbegründet erklären, weil das von Prof.Dr.W. erstattete Gutachten, auf das sich die Klägerin bezieht, widersprüchlich sei. Vielmehr hätte es den Sachverständigen zusätzlich befragen müssen. Eine solche weitere Beweiserhebung hätte zu einem anderen Ergebnis führen können, so daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.
Ob die Befragung des Prof.Dr.W., angeregt durch die Klägerin, von Amts wegen als Aufforderung, das schriftliche Gutachten zu erläutern, vorzunehmen gewesen wäre, falls sich dies dem LSG aus seiner Sicht aufgedrängt hätte (§ 153 Abs 1, §§ 103, 106 Abs 3 Nrn 4 und 5 und Abs 4, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 411 Abs 3 Zivilprozeßordnung -ZPO-), kann dahingestellt bleiben. Die Revisionsrüge läßt sich auch dahin verstehen, daß die Klägerin auf eine Verletzung ihres Rechts, Fragen an den Sachverständigen richten zu lassen, abhebt. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler.
Das LSG hätte gemäß dem schriftlichen Antrag der Klägerin den Sachverständigen ergänzend befragen müssen, damit er Unklarheiten und Widersprüche beseitige (§ 116 Satz 2 SGG, entsprechend §§ 402, 397 ZPO). Einem solchen Begehren muß das Gericht entsprechen, wenn die zu stellenden Fragen sachdienlich sind und wenn der Antrag nicht mißbräuchlich ist; das ist ein Ausfluß des Rechts auf Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG; BSG SozR Nr 160 zu § 162 SGG; BSG 27. August 1974 - 9 RV 66/74; BSG 26. Oktober 1983 - 9b RU 18/83; BGHZ 24, 9, 14 f; BGH, Versicherungsrecht 1961, 415). Im Unterschied zum Zivilprozeß (§ 397 Abs 1 ZPO) genügt es in dem vom Amtsaufklärungsgrundsatz beherrschten Sozialgerichtsverfahren zwar nicht, daß der Beteiligte derart zu stellende Fragen - subjektiv - für sachdienlich hält; vielmehr müssen sie - objektiv - sachdienlich sein (§ 116 Satz 2 SGG; BSG SozR Nr 160 zu § 162 SGG). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.
Die Klägerin wollte nach ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 1982 - wie schon im ersten Rechtszug - Prof.Dr.W. dazu gehört haben, warum er im Gegensatz zu Dr.S. die weitere Verschlechterung der Atemwegserkrankung über Juli 1980 hinaus in vollem Umfang auf schädigende Berufseinflüsse zurückführe. Die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen brauchte die Klägerin nicht im einzelnen von vornherein im schriftlichen Antrag zu formulieren; es genügte, den Fragenkomplex in der Weise zu bezeichnen, wie dies geschehen ist (BSG SozR Nr 160 zu § 162 SGG; BSG 27. August 1974; BGHZ 24, 9, 15; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl 1972, § 411, Anm IV, 2). Falls dem LSG diese schriftliche Kennzeichnung nicht genügt hätte, hätte es die Klägerin zur genauen Formulierung von einzelnen Unterfragen zum genannten Beweisthema auffordern müssen. Nachdem der Berichterstatter dies getan hatte, hat das Gericht aber später eine derartige Ergänzung nicht mehr verlangt. In der Urteilsbegründung ist das LSG auf dieses Fragerecht gar nicht eingegangen. In seiner Würdigung des schriftlichen Gutachtens bestätigt jedoch das Berufungsgericht die Auffassung der Klägerin, daß die Stellungnahme des Sachverständigen in verschiedenen Punkten erläuterungsbedürftig sei. Damit hat es diese Befragung aus seiner Sicht für sachdienlich erklärt. Im einzelnen ist auf die Revisionsbegründung zu verweisen.
Die bezeichnete Sachaufklärung war ungeachtet dessen, daß die Bewertung der durch die Berufskrankheit bedingten MdE von rechtlichen Maßstäben abhängt, deshalb geboten, weil das Gericht sich die für die Rechtsanwendung erforderlichen Sachkenntnisse, die auf medizinischer Erfahrung beruhen, durch Sachverständige vermitteln lassen muß.
Das LSG hat nun die gebotene Sachaufklärung nachzuholen, notfalls nach einer von der Klägerin zu fordernden Ergänzung der Fragen, die an Prof.Dr.Wo. zu richten sind, und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen