Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 27.02.1990) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. Februar 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer der zuständige Unfallversicherungsträger für den Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 2) vom 1. Februar 1984 ist.
Der Beigeladene zu 1) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes von 75 ha (74 ha Ackerland) und Mitglied der Klägerin. Im Jahre 1984 waren in seinem Betrieb, in dem abgesehen von 20 Stück Federvieh kein Viehbestand vorhanden war, regelmäßig drei Personen beschäftigt, und zwar der Beigeladene zu 1) sowie seine Ehefrau und sein Sohn als ständig mithelfende Familienangehörige. Daneben wurden in Spitzenzeiten gelegentlich zwei Aushilfskräfte (Verwandte, Bekannte bzw Nachbarn) eingesetzt.
Mit Schreiben vom 10. Februar 1982 stellte der Beigeladene zu 1) einen Antrag auf Genehmigung zum Abbruch eines Stallgebäudes auf seinem Grundstück, dem mit Baugenehmigung vom 23. März 1982 stattgegeben wurde. Nach Abbruch dieses Gebäudes beantragte er mit Schreiben vom 22. Juni 1983 die Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch eines auf seinem Grundstück befindlichen baufälligen Scheunengebäudes von 25 m × 10 m. Dem Antrag wurde mit Abbruchgenehmigung vom 8. August 1983 entsprochen. Mit dem Abriß, der in Eigenleistung durch den Beigeladenen zu 1) und dessen Sohn unter Mithilfe des Beigeladenen zu 2), der im Nachbarhaus wohnte, mit betriebseigenen Mitteln, dh Trecker und Stahlseilen, durchgeführt werden sollte, wurde Ende Januar 1984 begonnen. Am 1. Februar 1984 geriet der Beigeladene zu 2) beim Abbruch eines stehengebliebenen Gefaches unter umstürzendes Mauerwerk und zog sich dabei ein Polytrauma mit Rippenfrakturen,
stumpfem Bauchtrauma mit Einriß der Leber und einem Nierenstielabriß rechts zu. Wegen der Unfallfolgen bezieht er von der Klägerin aufgrund des Bescheides vom 26. August 1985 als vorläufige Leistung nach § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 43 des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil – Verletztenrente.
Nach dem unfallbedingten Ausfall des Beigeladenen zu 2), der bis dahin 26 Stunden bei den Abrißarbeiten mitgeholfen hatte, wurde der Abriß von dem Beigeladenen zu 1), seinem Sohn und dessen Schwiegervater beendet, wobei nach der Auskunft des Beigeladenen zu 1) vom 1. März 1984 insgesamt 118 Stunden für den Abriß (72 Stunden seines Sohnes und 46 Stunden der Aushilfskräfte) und 70 von ihm geleistete Stunden zum Abfahren des Abbruchmaterials mit dem Trecker zur Mülldeponie angefallen sind.
Nach dem Abbruch der Scheune wurde gem Bauantrag vom 6. Dezember 1983 auf dem frei gewordenen Gelände im Auftrag des Beigeladenen zu 1) von zwei Bauunternehmen eine landwirtschaftliche Maschinenhalle von 15 m × 30 m errichtet. Nach Angaben des Beigeladenen zu 1) im Schreiben vom 3. April 1984 sollte die Maschinenhalle bei einem geschätzten Baupreis von 100.000,– DM zunächst nur durch Fremdfirmen ohne vorbehaltene Eigenleistungen errichtet werden. Aus Kostengründen wurden dann von ihm, seinem Sohn und Hilfskräften Eigenleistungen erbracht. Der endgültige Preis für die Maschinenhalle ohne Eigenleistung belief sich auf ca 115.000,– DM.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28. März 1985 gegenüber der Klägerin ihre Zuständigkeit ab.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 13. April 1988 der Klage auf Feststellung, daß die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger für den Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 2) ist, stattgegeben, da bei einer einheitlichen Betrachtung das ganze Bauvorhaben mit einem Gesamtvolumen von 180.000,– DM den Rahmen des landwirtschaftlichen Unternehmens bei einer Betriebsgröße von 75,04 ha bei weitem überschreite.
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 27. Februar 1990 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (vgl Urteil vom 26. Mai 1982 – 2 RU 80/80) könnten hinsichtlich der vorbehaltenen Bauarbeiten der Abriß der Scheune und die Errichtung der Maschinenhalle nicht als einheitliche Baumaßnahme angesehen werden. Beim Abbruch des Stalles und später der Scheune sei zu keiner Zeit geplant gewesen, betriebsfremde Unternehmen oder Arbeitsgeräte einzusetzen. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß der Beigeladene zu 1) den Abbruch der Scheune entsprechend der Genehmigung vom 8. August 1983 geplant habe, um auf einem Teil des frei werdenden Geländes die neue Maschinenhalle zu errichten. Von der Zerlegung einer einheitlichen Baumaßnahme in einzelne Teilverrichtungen könne nur dann gesprochen werden, wenn sich die planerische Gesamtkonzeption des landwirtschaftlichen Betriebsunternehmers auch nach außen erkennbar in einer einheitlichen Baumaßnahme niedergeschlagen habe. Das wäre der Fall, wenn er das gesamte Bauvorhaben als einheitlichen Auftrag über den Abbruch und den Neubau der Maschinenhalle mit entsprechenden Baugenehmigungsverfahren an Fremdfirmen vergeben und sich nur den Abbruch der Scheune vorbehalten hätte. Die Abrißarbeiten an der alten Scheune, bei denen zu keinem Zeitpunkt eine größere Anzahl betriebsfremder Arbeitskräfte eingesetzt werden sollte, seien daher als andere landwirtschaftliche Bauarbeiten iS des § 777 Nr 3 RVO zu qualifizieren, da sie sich im Rahmen derjenigen Bauarbeiten hielten, die üblicherweise von landwirtschaftlichen Betriebsunternehmen in eigener Regie vorgenommen würden. Anderenfalls würde man der Beklagten den Versicherungsschutz für Bauarbeiten zuordnen, die üblicherweise von den Landwirten aus Kostengründen selbst vorgenommen und deshalb auch nicht als gewerbsmäßige Bauarbeiten mit entsprechender Beitragspflicht gemeldet würden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin weiterhin geltend, es habe sich um eine einheitliche Baumaßnahme gehandelt, da auch der Abbruch des Stallgebäudes nur dem Zweck habe dienen können, diese Fläche gemeinsam mit dem Standort der Scheune zu bebauen. Für Baumaßnahmen, die den Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes überstiegen, sei es geradezu typisch, daß sie über Jahre hin in vielen Einzelschritten realisiert würden. So sei es auch im Falle des Beigeladenen zu 1) gewesen. Der Bau der Maschinenhalle habe die Kapazität eines landwirtschaftlichen Betriebes in jedem Falle überstiegen. Baumaßnahmen dieser Größenordnung aber erforderten dann auch Begleitarbeiten entsprechender Dimension. Dies gelte auch für die vorausgegangenen Abbrucharbeiten. Ferner seien aber auch die später angefallenen Maurerarbeiten an der Maschinenhalle nicht mehr andere Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb iS des § 777 Nr 3 RVO. Das LSG habe auch die Aussage des Sohnes des Beigeladenen zu 1) im Termin am 29. November 1989 außer acht gelassen, wonach auch in Spitzenzeiten in der Landwirtschaft außer ihm und seinem Vater keine weiteren Aushilfskräfte gearbeitet hätten. Die einzige Ausnahme sei der Beigeladene zu 2) gewesen, der hin und wieder einige Stunden ausgeholfen hätte. Dazu im Widerspruch stehe die Aussage in dem angefochtenen Urteil, daß in Spitzenzeiten gelegentlich zwei Aushilfskräfte eingesetzt worden seien. Gänzlich unerörtert habe aber das LSG Zeit, Art und Umfang der Abbrucharbeiten des Stallgebäudes gelassen. Wie und mit welcher Personenzahl dies Gebäude abgerissen worden sei, bedürfe noch der Klärung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 27. Februar 1990 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 13. April 1988 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Der Abbruch der Scheune sei in Eigenleistung durch den Betriebsunternehmer und dessen Sohn unter Mithilfe des Beigeladenen zu 2) und erst nach dessen Unfall unter Mithilfe des Schwiegervaters des Sohnes erfolgt. Der Rahmen und die Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Betriebes seien dadurch nicht überschritten worden, da zu dem Betriebsinhaber sowie dessen Frau und Sohn gelegentlich noch zwei Hilfskräfte bei Bedarf eingesetzt worden seien. Die Abbrucharbeiten der Scheune seien ausschließlich mit Betriebsmitteln durchgeführt worden. Stundenmäßig habe die Hauptarbeit der Sohn des Betriebsunternehmers geleistet.
Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (s § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Der Senat kann aufgrund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob es sich um andere Bauarbeiten iS des § 777 Nr 3 RVO handelt.
Der erkennende Senat hat von Anfang an bei der Auslegung dieser und der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 916 Abs 2 RVO aF aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Norm abgeleitet, daß nur solche Bauarbeiten als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens anzusehen sind, welche im Rahmen dieses Wirtschaftsbetriebes liegen (BSGE 17, 148, 149; 30, 295, 296; 35, 144, 145; BSG Urteil vom 26. Mai 1982 – 2 RU 80/80; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 496 e). Auch das LSG geht von diesem Grundsatz aus; die Beteiligten zweifeln seine Richtigkeit ebenfalls nicht an. Danach ist für die Abgrenzung von Bauarbeiten iS von § 777 Nr 3 RVO zu solchen Bauarbeiten, welche nicht dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuordnen sind, maßgebend, ob der Umfang der vorbehaltenen Bauarbeiten angesichts der Größe des Wirtschaftsbetriebes dessen Rahmen sprengt.
Es bedarf deshalb zunächst der Feststellung, was im Einzelfall zu den Bauarbeiten gehört, für die zu beurteilen ist, ob sie als andere Bauarbeiten iS des § 777 Nr 3 RVO anzusehen sind. Handelt es sich um länger andauernde, in zeitlich abgeschlossene Abschnitte fallende Bauarbeiten, so ist zu prüfen, ob es sich um einzelne, selbständige Bauarbeiten oder aber um ein einheitliches Bauprojekt handelt. Der Senat hat bereits entschieden, daß es zu mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde, auch umfangreiche, vorbehaltene Bauarbeiten, welche insgesamt den betrieblichen Rahmen sprengen, wie etwa die Errichtung größerer Gebäude oder Gebäudeteile, nur deshalb der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuordnen, weil sie aus historischen Gründen in unterschiedliche Gewerke zerlegt werden können (BSG Urteil vom 26. Mai 1982 – 2 RU 80/80). Auch dies hat das LSG nicht übersehen, wie seine Ausführungen auf S 14 des angefochtenen Urteils zeigen.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem Abriß des Stalles um ein eigenständiges, von dem späteren Abbruch der Scheune und dem Bau der Maschinenhalle getrenntes Bauvorhaben gehandelt hat. Seine Auffassung beruht auf der Feststellung (Seite 13 des Urteils), daß der Beigeladene zu 1) beim Abbruch des Stalles noch nicht beabsichtigt hatte, auf dem freiwerdenden Raum ein neues Gebäude zu errichten. Sie entspricht der Aussage des Beigeladenen zu 1) in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 1990, ursprünglich hätten sein Sohn und er sich darauf beschränken wollen, nur das im Bauantrag im Jahre 1982 bezeichnete Gebäude abzureißen und den daran anschließenden Komplex (auch Scheune) stehen zu lassen. Hat sich der landwirtschaftliche Unternehmer nach der von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung des LSG somit erst später entschlossen, auch die Scheune abzureißen und ein völlig neues Wirtschaftsgebäude anstelle der alten Anlagen zu erstellen, ist von einem selbständigen Bauvorhaben auszugehen.
Das LSG hat jedoch festgestellt, daß der Beigeladene zu 1) den Abbruch der Scheune entsprechend der Genehmigung vom 8. August 1983 geplant hatte, um auf einem Teil des frei werdenden Geländes die neue Maschinenhalle zu errichten. Dies entspricht ebenfalls der Aussage des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 1990, bereits bei dem zweiten Bauantrag aus dem Jahre 1983 habe der Plan bestanden, ein neues Wirtschaftsgebäude zu erstellen. Aufgrund dieser Feststellung tritt der Senat nicht der Rechtsauffassung des LSG bei, es habe sich nicht um eine einheitliche Baumaßnahme gehandelt, weil die planerische Gesamtkonzeption des landwirtschaftlichen Betriebsunternehmers nach außen nicht in einer einheitlichen Baumaßnahme sich niedergeschlagen habe. Das LSG stützt seine Auffassung vornehmlich darauf, daß der Beigeladene zu 1) zunächst geplant hatte, die Maschinenhalle ohne Vorbehaltsarbeiten durch ein Bauunternehmen errichten zu lassen. Es liegt aber, wie auch im vorliegenden Fall geschehen ist, in der Gesamtplanung eines einheitlichen Bauvorhabens, bei größeren einzelnen Abschnitten jeweils neu zu prüfen, ob der zu erwartende finanzielle Aufwand neue Überlegungen und darauf beruhende Entscheidungen erforderlich macht. Der Beigeladene zu 1) ist nach dem Kostenvoranschlag für die Errichtung der Maschinenhalle zu dem Ergebnis gekommen, daß für den weiteren Bauabschnitt Vorbehaltsmaßnahmen ebenfalls angebracht erschienen. Diese bilden nach der Gesamtplanung mit den Arbeiten beim Abriß der Scheune zur Errichtung der Maschinenhalle eine Einheit. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des LSG insoweit wesentlich, ob der Abriß der Scheune und der Bau der Maschinenhalle noch innerhalb des Wirtschaftsbetriebes des Beigeladenen zu 1) lagen.
Für die Abgrenzung der unter § 777 Nr 3 RVO fallenden Bauarbeiten ist maßgebend, ob eine Hilfstätigkeit vorliegt, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften und Mitteln seines Betriebes durchführen kann (BSGE 35, 144, 145). Dabei kommt es vor allem auf das Verhältnis zwischen dem Umfang – hier – der vorbehaltenen Bauarbeiten und der Größe des Wirtschaftsbetriebes sowie auf die Art der Ausführung und das Verhältnis der mit eigenen und fremden Arbeitskräften auszuführenden Arbeiten an (BSGE aa0). Der Arbeitsaufwand und die Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Betriebes bilden allerdings vor allem bei den – wie hier – sog vorbehaltenen Bauarbeiten an einem sonst einem gewerblichen Bauunternehmen übertragenen Bauvorhaben wesentliche Kriterien dafür, ob nur eine Hilfstätigkeit vorliegt, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften und Mitteln des Unternehmens durchführt, und demnach sich die Bauarbeiten im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes halten (s im einzelnen BSGE aa0 S 145/146). Der Senat hat aber auch dargelegt, daß es dem Sinn und Zweck des § 777 Nr 3 RVO widersprechen würde, Arbeiten an einem Bauvorhaben unabhängig von ihrem Umfang und der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes, dem sie dienen, stets deshalb als Bauarbeiten iS dieser Vorschrift anzusehen, weil sie nur mit Arbeitskräften des Betriebes und im Wege der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden (BSGE aa0). Große Bauvorhaben liegen – wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt – nicht allein deshalb noch im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes, weil sich die Arbeiten mit eigenen und sonst üblichen Aushilfskräften über sehr lange Zeit erstrecken (BSG Urteil vom 15. Mai 1974 – 8 RU 118/73). Bei den sog vorbehaltenen Bauarbeiten ist wiederum auf die Dauer und den Umfang dieser Arbeiten abzustellen. Aus diesem Grunde kann entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits aus der Größe der Maschinenhalle geschlossen werden, die vom Beigeladenen zu 1) übernommenen Bauarbeiten hätten den Rahmen seines landwirtschaftlichen Unternehmens überschritten. Bei der Berücksichtigung und Wertung aller Umstände ist allerdings insbesondere bei einer Bezugnahme auf die den früheren Urteilen des BSG zugrundeliegenden Sachverhalte vornehmlich in Grenzfällen zu beachten, daß vor allem bei landwirtschaftlichen Unternehmen mittlerer Größe die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Landwirtschaft regelmäßig gegenüber früher noch verstärkt erfordern, die Baukosten durch vorbehaltene Bauarbeiten zu verringern. Es würde nicht Sinn und Zweck des § 777 Nr 3 RVO entsprechen, durch eine zu enge Auslegung dieser Vorschrift die der wirtschaftlichen Situation dieser Betriebe Rechnung tragende Entlastung bei den Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung bei den Bauarbeiten nicht wirksam werden zu lassen, die der wirtschaftlichen Situation entsprechend vielfach vorbehalten werden müssen.
Für die somit wesentliche Frage, ob die Vorbehaltsarbeiten noch im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes liegen, kommt es nach der Rechtsprechung des BSG auf das Verhältnis der Gesamtheit der vorbehaltenen Bauarbeiten zur Betriebsgröße an. Daß bei größeren Bauvorhaben und entsprechend umfangreichen Vorbehaltsarbeiten der Versicherungsschutz seltener sein wird, entspricht dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 777 Nr 3 RVO. In diesem Zusammenhang hat das BSG stets vor allem nach dem Ausmaß der vorbehaltenen Bauarbeiten im Verhältnis zu den in dem Wirtschaftsbetrieb anfallenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten gefragt, also die Arbeitskapazität nach Zeitbedarf und Arbeitswert überprüft (BSGE 30, 295, 298 = SGb 1971, 484, 486 mit zust Anm von Hinz; BSG Urteile vom 20. April 1978 – 2 RU 69/77 – und 26. Mai 1982 – 2 RU 80/80). Es hat ferner zum Ausdruck gebracht, daß die Arbeitskapazität eines Wirtschaftsbetriebes in der Regel überschritten ist, wenn Arbeitskräfte nur zur Bewältigung der vorbehaltenen Bauarbeiten ausnahmsweise in das landwirtschaftliche Unternehmen einbezogen werden und der Einsatz einer solchen Anzahl von Arbeitskräften sonst zu keinem Zeitpunkt in einem Wirtschaftsjahr, also auch nicht in Zeiten des Spitzenbedarfs, in den landwirtschaftlichen Bereichen des Unternehmens notwendig ist (BSG Urteile vom 20. April 1978 und 26. Mai 1982 aa0).
Unter diesen Gesichtspunkten wurde nach dem Arbeitsaufwand und der Arbeitskapazität beim Abriß der Scheune der Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen zu 1) nicht überschritten. Die Scheune wurde im wesentlichen von dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes und seinem ständig mithelfenden Sohn abgebrochen. Bis zum Unfall des Beigeladenen zu 2) half nur dieser als familienfremde Hilfskraft mit, der jedoch auch sonst in Spitzenzeiten mitarbeitete. An die Stelle des Beigeladenen zu 2) trat erst nach dem Arbeitsunfall der Schwiegervater des Sohnes des Beigeladenen zu 1). Zwar wurde der Beigeladene zu 2) nach seinen Bekundungen während der sonstigen Zeit außerhalb der Bauarbeiten nur rd 12 Stunden jährlich tätig, während er und danach der Schwiegervater des Sohnes des Beigeladenen zu 1) insgesamt 46 Stunden beim Abbruch der Scheune halfen. Jedoch ist der Unterschied im Rahmen eines 75 ha großen landwirtschaftlichen Unternehmens doch nicht so wesentlich, als daß allein deshalb der Rahmen des Wirtschaftsbetriebes des Beigeladenen zu 1) überschritten wurde. Dies gilt auch für den bisher festgestellten Gesamtaufwand der geleisteten vorbehaltenen Bauarbeiten. Unter Berücksichtigung der erheblich höheren täglichen Arbeitszeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb von 75 ha ist für die rd 188 Stunden, die vom Beigeladenen zu 1), seinem Sohn und jeweils einer Hilfskraft für Vorbehaltsarbeiten geleistet wurden, eine den sonstigen landwirtschaftlichen Arbeiten entsprechende Zeitspanne von maximal zwei Wochen anzunehmen. Dieser zeitliche Umfang überschreitet nicht den Rahmen des Wirtschaftsbetriebes des Beigeladenen zu 1), so daß nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht davon auszugehen ist, der Beigeladene zu 1) habe ein an sich den Rahmen seines Wirtschaftsbetriebes überschreitendes Bauvorhaben nur deshalb mit eigenen und sonst üblichen fremden Arbeitskräften durchführen können, weil er die Bauarbeiten über eine sehr lange Zeit erstreckt hatte.
Allerdings hat das LSG – nach seinem, vom Senat nicht geteilten Rechtsstandpunkt aus zu Recht – sich nur auf die vom Beigeladenen zu 1) vorbehaltenen Bauarbeiten beim Abbruch der Scheune beschränkt. Aus der Art und dem Umfang der Vorbehaltsarbeiten bei der Errichtung der Maschinenhalle könnte sich jedoch ergeben, daß der Rahmen des Wirtschaftsbetriebes doch überschritten worden ist.
Das LSG wird deshalb noch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für die Entscheidung treffen müssen, ob die vorbehaltenen Bauarbeiten beim Abriß der Scheune und dem Bau der Maschinenhalle noch im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes des Beigeladenen zu 1) lagen.
Das LSG wird in seine erneute Entscheidung auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit einbeziehen.
Fundstellen