Leitsatz (amtlich)
Trifft die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Auslandsversorgung nach dem BVG eine Ermessensentscheidung, so ist diese nur dann rechtswidrig, wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Verwaltung bei Ausübung des Ermessens gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen hat.
Das der Verwaltung durch das Gesetz eingeräumte Ermessen ist nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn Dollar-Einkünfte eines in den USA lebenden Versorgungsberechtigten nach dem amtlichen Devisenkurs in Deutsche Mark umgerechnet werden und ein Antrag auf Elternrente unter Zugrundelegung des so errechneten Betrages wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen des BVG § 51 abgelehnt wird. Diese Berechnungsweise verstößt auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Rechts- und Sozialstaatlichkeit.
Normenkette
BVG § 64 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, Abs. 3 Fassung: 1960-06-27; GG Art. 3 Fassung: 1949-05-23, Art. 20 Fassung: 1949-05-23; BVG § 51 Fassung: 1957-07-01
Tenor
Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 15. Juni 1960 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 24. Oktober 1957 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Kläger, die bereits im Jahre 1951 einen Antrag auf Elternrente nach ihrem im zweiten Weltkriege gefallenen Sohn H... gestellt hatten, beantragten als deutsche Staatsangehörige nach ihrer im Jahre 1952 erfolgten Auswanderung in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im September 1954 die Gewährung von Elternrente im Rahmen der Auslandsversorgung. Sie bezifferten ihr in den USA erzieltes Monatseinkommen zunächst mit etwa 200, - Dollar; seit dem Jahre 1956 bestand ihr Einkommen jedoch nur noch aus einer Rente in Höhe von 84,- Dollar monatlich, da sie infolge von Krankheit und Alter einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnten. Das Versorgungsamt (VersorgA) B... lehnte den Versorgungsantrag durch Bescheid vom 31. Oktober 1956 mit der Begründung ab, daß die zum amtlichen Devisenkurs umgerechnete Rente von monatlich 84, - Dollar mit 352,80 DM die für die Gewährung von Elternrente gesetzten Einkommensgrenzen bei weitem überschreite. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch und die zum Sozialgericht (SG) Bremen erhobene Klage, mit denen die Kläger insbesondere auf ihre durch Krankheit bedingte Notlage sowie darauf hinwiesen, daß 84, - Dollar in den USA nicht die Kaufkraft von 352,80 DM in der Bundesrepublik Deutschland hätten, blieben ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA), der Finanzen und des Auswärtigen beigeladen. Es hat durch Urteil vom 15. Juni 1960 den Bescheid vom 31. Oktober 1956, den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1957 sowie das Urteil des SG vom 24. Oktober 1957 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das LSG ist der Auffassung, daß die Versorgungsverwaltung die im Ausland erzielten Einkünfte nicht mit dem nach dem amtlichen Devisenkurs errechneten Betrag, sondern nur mit dem Wert anrechnen dürfe, der dem mit diesen Einkünften im Ausland gedeckten Teil des Lebensbedarfs nach den Verhältnissen der Bundesrepublik zukomme. Zwar habe es dem BMA freigestanden zu bestimmen, daß die Auslandsversorgung grundsätzlich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den zu ihm ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewährt werden solle. Seine Befugnis, die Auslandsversorgung zu regeln, sei jedoch dadurch begrenzt, daß diese Regelung nicht sinnwidrig und widerspruchsvoll habe sein dürfen. Dies sei jedoch der Fall, wenn in Nr. D 3 des die Auslandsversorgung regelnden Erlasses vom 3. Januar 1956 bestimmt werde, daß im Ausland erzielte Einkünfte bei der Elternversorgung mit dem nach dem amtlichen Devisenkurs errechneten DM-Betrag anzurechnen seien. Es sei allgemein bekannt, daß insbesondere beim Dollar eine derartige Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs die wirkliche Kaufkraft nicht berücksichtige. Die nach diesem Verfahren angestellten Berechnungen gingen daher von einem nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Einkommen aus. Die Elternversorgung setze jedoch voraus, daß eine nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten feststellbare Bedürftigkeit vorliege, die dann vorhanden sei, wenn die gesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht würden. Es sei daher sinnwidrig und widerspruchsvoll, bei der Prüfung, ob diese Einkommensgrenzen erreicht seien, und damit bei der Prüfung der von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängigen Bedürftigkeit von rein fiktiven Werten auszugehen. Eine derartige Regelung widerspreche den im Grundgesetz (GG) niedergelegten Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit; da sie dem im BVG hinsichtlich der Elternversorgung enthaltenen Prinzip der Bedürftigkeit nicht gerecht werde.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 23. August 1960, dem BMA als Vertreter der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland am 22. August 1960 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. September 1960, die Beigeladene durch den BMA am 14. September 1960 beim Bundessozialgericht (BSG) Revision eingelegt. Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23. bzw. 22. November 1960 sind die Revisionen durch die am 15. und 22. November 1960 beim BSG eingegangenen Schriftsätze begründet worden.
Die Revisionsklägerinnen beantragen übereinstimmend,
das Urteil des LSG Bremen vom 15. Juni 1960 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Bremen vom 24. Oktober 1957 als unbegründet zurückzuweisen.
Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und tragen vor, es verstoße weder gegen die Grundsätze des GG noch gegen die des BVG, wenn im Ausland in fremder Währung erzielte Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs in DM-Beträge umgerechnet und anhand der so errechneten Beträge geprüft werde, ob Leistungen im Rahmen der Auslandsversorgung zu erbringen seien. Die Bedürftigkeit sei nur eine der Voraussetzungen gewesen, die das frühere Versorgungsrecht für die Gewährung der Elternrente aufgestellt habe. Hierdurch habe nicht sichergestellt werden sollen und können, daß die Elternversorgung in jedem Falle zu einer sicheren Existenzgrundlage ausreiche. Es liege noch im Rahmen des der Versorgungsverwaltung eingeräumten Ermessens, wenn aus verständlichen finanziellen Erwägungen die zu gewährenden Leistungen allein nach inländischen Kaufkraftverhältnissen bemessen würden, selbst wenn dadurch die an Empfänger im Ausland zu erbringenden Sozialleistungen nicht so hoch sein sollten, daß sie dort denselben Lebensstandard wie im Inland ermöglichten. Daß eine zum amtlichen Devisenkurs vorgenommene Umrechnung der in ausländischer Währung im Ausland erzielten Einkünfte in DM-Beträge nicht gegen die Grundsätze des BVG und des GG verstoße, gehe schon daraus hervor, daß anderenfalls auch die Einkünfte, die im Ausland lebende Versorgungsberechtigte nicht in ausländischer, sondern in deutscher Währung erzielten, nach der Kaufkraft im jeweiligen Aufenthaltsland umgerechnet werden müßten. Da ein Versorgungsberechtigter die Überschreitung der in DM ausgedrückten Rentensätze nicht verlangen könne, wenn der DM-Betrag im Ausland nicht dieselbe Kaufkraft habe wie Inland, müsse auch die Umrechnung von im Ausland in ausländischer Währung erzielten Einkünften zum amtlichen Devisenkurs in Kauf genommen werden.
Die Kläger und Revisionsbeklagten beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend; sie sind insbesondere der Meinung, daß bei der Elternversorgung im Ausland - auf die übrigens bei Devisenmangel kein Anspruch bestehe - die Prüfung der Bedürftigkeit nicht von "währungspolitisch manipulierten valutarischen Umrechnungskursen", sondern nur von den allgemeinen Kaufkraftverhältnissen des jeweiligen Währungsgebietes abhängig gemacht werden dürfe.
Die in ihrem Sachantrag übereinstimmenden, durch Zulassung statthaften Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen (§§ 75 Abs. 4, 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 Abs. 1 SGG); sie sind damit zulässig.
Dagegen, daß die Revision der Beigeladenen nur vom BMA in deren Vertretung eingelegt und begründet worden ist, bestehen keine Bedenken. Zwar hat das LSG den BMA, den Bundesminister der Finanzen und den Bundesminister des Auswärtigen als Vertreter der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland angesehen. Diese drei Minister sind auch in der zweiten Instanz sämtlich als Vertreter der Beigeladenen aufgetreten. Die Auffassung des LSG hierzu entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Nach Art. 65 Satz 2 GG leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Die Bundesrepublik Deutschland wird demnach vor den Gerichten von jedem Bundesminister in seinem Geschäftsbereich vertreten (Rosenberg, Lehrbuch d. deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. 1960, 140). Daraus ergibt sich, daß ein Bundesminister nur dann Vertreter der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wenn diese Vertretung zu seinem Geschäftsbereich gehört. Wie sich aus den Vorschriften des BVG und insbesondere aus den in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften über die Auslandsversorgung ergibt, handelt es sich hierbei ausschließlich um Angelegenheiten, die in den Geschäftsbereich des BMA gehören. Dieser Minister ist daher allein der in der Auslandsversorgung nach dem BVG kraft Gesetzes berufene Vertreter der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland (Peters/Sautter/Wolff, Komm. z. SGb., SGG § 75 Anm. 4). Nur er kann daher im vorliegenden Fall für die Beigeladene Prozeßhandlungen vornehmen. Infolge seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die Kriegsopferversorgung kommen die Bundesminister der Finanzen und des Auswärtigen als Vertreter der Beigeladenen nicht in Betracht. Die Revision der Beigeladenen ist somit form- und fristgerecht von ihrem in diesem Verfahren zuständigen Vertreter eingelegt worden.
Die hiernach zulässigen Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind auch begründet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das VersorgA in dem angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 1956 die von den Klägern im Ausland in fremder Währung erzielten und verbrauchten Einkünfte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Elternrente in der Weise berücksichtigen durfte, daß es die Beträge nach dem amtlichen Devisenkurs in DM-Beträge umrechnete und diese als sonstiges Einkommen anrechnete. Die Auslandsversorgung ist in § 64 BVG geregelt. In der bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 - BGBl. I, 453 - geltenden Fassung dieser Vorschrift war lediglich bestimmt, daß das Recht auf Versorgung ruht, solange der Berechtigte sich im Ausland aufhält, daß jedoch in diesem Falle Versorgung gewährt werden kann. Auch § 64 BVG in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes sieht ein Ruhen der Versorgung bei Auslandsaufenthalt vor. Es ist jedoch nunmehr vorgeschrieben, daß ein Ruhen der Versorgung nicht eintritt, wenn und solange der BMA. einer Versorgung zustimmt. Dieser kann seine Zustimmung zurücknehmen und versagen, wenn der Gewährung der Versorgung besondere Gründe entgegenstehen. Nach § 64 Abs. 3 BVG n.F. richtet sich die Zahlung der Versorgungsbezüge nach den devisenrechtlichen Vorschriften; ferner können Ersatzleistungen gewährt werden, ohne daß ein Anspruch auf Ausgleich besteht, und es kann - anders als bei der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin - Kostenerstattung bei Heil - und Krankenbehandlung nur den Beschädigten und grundsätzlich nur für anerkannte Schädigungsfolgen, nicht dagegen Angehörigen und Hinterbliebenen gewährt werden. Mit Ausnahme der nunmehr im Neuordnungsgesetz selbst vorgeschriebenen Einschränkungen der Versorgung im Krankheitsfalle war und ist die Regelung der Auslandsversorgung der Versorgungsverwaltung übertragen worden in der Form, daß diese nach ihrem Ermessen über diesen Zweig der Versorgung bestimmen konnte und bestimmen kann (vgl. SozR BVG § 64 Bl. Ca 1 Nr. 1), soweit es sich nicht um die im übrigen vom BVG geforderten Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung handelt. Die Versorgungsverwaltung hat mithin nach § 64 SGG zwischen mehreren vom Gesetzgeber als richtig gebilligten Entscheidungen die Wahl, kann also die Auslandsversorgung versagen oder bewilligen und im Falle der Bewilligung den Umfang der Versorgung bestimmen (zum Begriff des Ermessens vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 7. Aufl. 1958, 74; Mellwitz SGG § 54, Anm. 24). Da es sich insoweit um Ermessensentscheidungen handelt, könnten der Bescheid vom 31. Oktober 1956 und der Widerspruchsbescheid nur dann rechtswidrig sein, wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Mellwitz, aaO, Anm. 26, 27, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder wenn die Verwaltung bei Ausübung des Ermessens gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen hat. (BVerwG in DÖV 1961, 391).
Gegen den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung hat die Verwaltung mit dem von ihr angewandten Umrechnungsverfahren nicht verstoßen. Sie hat im vorliegenden Fall von dem ihr eingeräumten Ermessen dadurch Gebrauch gemacht, daß sie ihre Entscheidung nach den Richtlinien getroffen hat, die der BMA für die Auslandsversorgung aufgestellt hat. Der BMA hatte zunächst im Erlaß vom 25. Juni 1952 - BVBl. 70 -, der bis zum 31. Dezember 1954 galt, mit Rücksicht auf die Devisenlage eine Auslandsversorgung nur für die Fälle vorgesehen, in denen die Berechtigten auf die Versorgungsbezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts unbedingt angewiesen waren, weil sie über kein oder kein nennenswertes regelmäßiges Einkommen verfügten. Das von den Klägern selbst angegebene Einkommen von 200,- Dollar monatlich in jener Zeit stellt ein so nennenswertes Einkommen dar, daß die Versagung der Elternrente bis Ende 1954 der gesetzlichen Ermächtigung entsprach und daher nicht zu beanstanden ist. Auch das LSG sieht insoweit keinen unrichtigen Gebrauch des der Verwaltung eingeräumten Ermessens; denn in den Gründen seiner Entscheidung sind keine Ausführungen enthalten, die es anderenfalls hätte machen müssen.
Vom 1. Januar 1955 an konnte nach den Richtlinien über die Versorgung von Kriegsopfern im Ausland in den Fassungen vom 18. Februar 1955 (Beilage zum BVBl. 3/55), vom 3. Januar 1956 (Beilage zum BVBl. 1/56) und vom 24. Juli 1959 (Beilage zum BVBl. 7/59) mit einigen Ausnahmen bezüglich der Krankenbehandlung allgemein Auslandsversorgung gewährt werden. Nach Nr. D 3 bzw. C III 21 sehen diese Richtlinien vor, daß zur Berechnung des sonstigen Einkommens die im Ausland erzielten Einkünfte valutarisch in DM-Beträge umzurechnen sind. Mit der Anwendung dieser Richtlinien hat die Versorgungsverwaltung aber einen unrichtigen Gebrauch von der gesetzlichen Ermächtigung nicht dadurch gemacht, daß sie vom 1. Januar 1955 an zur Ermittlung des sonstigen - anrechenbaren - Einkommens die im Ausland erzielten und verbrauchten Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs in DM-Beträge umgerechnet hat. Das Gesetz stellt es der Verwaltung frei, Auslandsversorgung zu gewähren oder zu versagen. Damit ist die Verwaltung ermächtigt, die Gewährung der Auslandsversorgung von weiteren, im Gesetz selbst nicht genannten Voraussetzungen abhängig zu machen; sie konnte daher die Prüfung, ob die gesetzlichen Einkommensgrenzen im vorliegenden Falle überschritten waren, in der Weise vornehmen, daß sie die in fremder Währung erzielten Einkünfte zum amtlichen Devisenkurs in DM-Beträge umrechnete.
Ein unrichtiger Gebrauch von der gesetzlichen Ermächtigung liegt auch nicht darin, daß die auf diese Weise errechneten DM-Beträge keinen Rückschluß darauf zulassen, ob der Begriff der Bedürftigkeit - bezogen auf das jeweilige Aufenthaltsland - erfüllt ist. Die Bedürftigkeit war in § 50 BVG in den bis zum Ersten Neuordnungsgesetz geltenden Fassungen als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Elternrente vorgesehen. Der Gesetzgeber ist im BVG zwar davon ausgegangen, - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1955 (BSG 1, 272, 274) ausgeführt und das BSG in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, - daß zwischen den die Höhe der Rente beeinflussenden sonstigen Einkünften und dem Begriff der Bedürftigkeit grundsätzlich insofern ein Zusammenhang bestand, als die Einkommensgrenzen, bis zu denen Elternrente zu gewähren war, gleichzeitig als die Beträge galten, bis zu deren Erreichung Bedürftigkeit vorlag. Hiermit konnte und wollte der Gesetzgeber aber nur eine für die Bundesrepublik Deutschland und Westberlin gültige Regelung treffen. Zu der Frage, bis zu welchen Einkünften Bedürftigkeit bei im Ausland lebenden Personen anzunehmen ist, konnte er sich schon deshalb nicht verbindlich äußern, weil dieses Problem wegen der unübersehbaren Zahl von Möglichkeiten, die durch die tatsächlichen Unterschiede der Lebensführung in den einzelnen Ländern bedingt ist, nicht ohne weiteres einheitlich auf dem Wege der Festsetzung von Einkommensgrenzen für die Bedürftigkeit zu lösen war. Das der Gesetzgeber sich zu der Frage der Bedürftigkeit bei der Auslandsversorgung nicht äußern, also insoweit eine kraft Gesetzes verbindliche Regelung gar nicht treffen wollte, geht auch daraus hervor, daß er die Auslandsversorgung bis auf die im Gesetz selbst enthaltenen Einschränkungen dem Ermessen der Verwaltung überlassen hat. Nur die Verhältnisse im Geltungsbereich des BVG waren für den Gesetzgeber insoweit überschaubar, daß er eine Beziehung zwischen dem Begriff der Bedürftigkeit und der Höhe des anzurechnenden Einkommens herstellen sowie diese Verknüpfung durch Erhöhung der Einkommensgrenzen bei Änderung der für die Bedürftigkeit maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse auch aufrecht erhalten konnte.
Bei der im Gesetz getroffenen Regelung geht das BVG mithin nur von den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Westberlins gegebenen Verhältnissen aus. Es regelt also lediglich, welche Leistungen zu erbringen sind, um in der Bundesrepublik Deutschland und in Westberlin lebende Eltern vor unmittelbarer Not zu schützen, und bei welchen Einkommensgrenzen dort wohnende Eltern als bedürftig oder nicht bedürftig gelten. Schon bei der Elternversorgung im Inland sind Fälle denkbar, in denen Eltern in Wirklichkeit noch als bedürftig angesehen werden könnten, obgleich ihre Einkünfte die im Gesetz genannten Einkommensgrenzen erreichen oder überschreiten, sie also als nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten. Daß das Gesetz bei der Elternversorgung in Ausland das Vorhandensein von Bedürftigkeit nicht von der Kaufkraft der valutarisch in ausländischer Währung umgerechneten DM-Beträge abhängig machen wollte, geht auch daraus hervor, daß es allgemein - auch bei Beschädigten selbst - eine Erhöhung der zu erbringenden Leistungen nicht zuläßt, obgleich diese Leistungen nicht überall ausreichen werden, ein Bedürftigwerden zu verhindern oder den Lebensunterhalt sicherzustellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die in fremde Währung umgestellten Leistungen im Ausland eine geringere Kaufkraft haben als der entsprechende DM-Betrag im Inland. Darüber hinaus versagt das Gesetz in § 64 BVG nF die Gewährung von Krankenbehandlung im Ausland, obgleich eine Krankheit zur Bedürftigkeit führen kann, wenn nicht, wie es im Inland bei geringen Einkünften regelmäßig der Fall sein wird, eine Kostenbefreiung erfolgt. Tritt hiernach bei der Elternversorgung im Ausland die Frage der für den Eintritt der Bedürftigkeit in Betracht kommenden Grenzen in den Hintergrund, so kann es Sinn und Inhalt des Gesetzes nicht widersprechen, wenn die Verwaltung bei der Auslandsversorgung die in fremder Währung erzielten Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs in die als sonstiges Einkommen anzurechnenden DM-Beträge umrechnet, selbst wenn der so errechnete Betrag Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorhandensein einer Bedürftigkeit nach den Verhältnissen in dem Aufenthaltsland nicht ohne weiteres zuläßt. Zur Prüfung der Bedürftigkeit im einzelnen bestand hier deshalb keine Veranlassung, weil schon im Hinblick auf die anzurechnenden Einkünfte die Einkommensgrenzen überschritten waren. Die Versorgungsverwaltung hat demnach diese Frage mit Recht dahinstehen lassen. Für die Zeit nach dem 1. Juni 1960 ist auf Grund des Neuordnungsgesetzes die Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Elternrente ohnehin entfallen. Daß die Umrechnung von im Ausland erzielten Einkünften zum Devisenkurs dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, eine Ermessensentscheidung der Versorgungsverwaltung zuzulassen, nicht widerspricht, ergibt sich ferner aus der Erwägung, daß sich diese Umrechnung nicht nur auf die Elternversorgung, sondern auch auf alle anderen Arten der Versorgung bezieht, in denen es auch bei der Inlandversorgung nicht auf das Vorliegen von Bedürftigkeit ankommt (z.B. bei Beschädigten-, Witwen- und Waisenrenten). Nach dem Inhalt der Richtlinien soll die valutarische Umrechnung der in fremder Währung erzielten Einkünfte nur der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens, nicht aber der Feststellung dienen, ob Bedürftigkeit vorliegt. Demnach hat die Umrechnung mit dem Begriff der Bedürftigkeit - jedenfalls insoweit - nichts zu tun. Hierin unterscheiden sich die Richtlinien wesentlich von dem bereits genannten Erlaß vom 25. Juni 1952. Dieser Erlaß machte die Gewährung von Auslandsversorgung von der Bedürftigkeit abhängig, stellte also für die gesamte Auslandsversorgung eine weitere, im Gesetz sonst nur bei der Elternversorgung genannte Voraussetzung auf, enthielt jedoch im Gegensatz zu den Richtlinien keine Regelung bezüglich der Umrechnung von erzielten Einkünften und damit bezüglich der Errechnung der zu zahlenden Versorgungsbezüge. Die in den Richtlinien getroffene Anordnung, daß in fremder Währung erzielte Einkünfte zum amtlichen Devisenkurs in die als sonstiges Einkommen anzurechnenden DM-Beträge umzurechnen sind, stellt daher keinen Widerspruch zu der früheren Regelung dar. Der angefochtene Bescheid vom 31. Oktober 1956 ist hiernach nicht zu beanstanden, soweit es sich um die Frage handelt, ob die Versorgungsverwaltung von dem ihr nach § 64 BVG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Rechtswidrig würde die Ermessensausübung der Verwaltung ferner dann sein, wenn sie willkürlich gewesen wäre und damit die ihr allgemein gesetzten Grenzen überschritten hätte. Auch das ist hier nicht der Fall. Die valutarische Umrechnung ist im Handelsverkehr allgemein und auch sonst bei Zahlungen vom Bund ins Ausland üblich und trifft insoweit alle bei solchen Zahlungen beteiligten Personen. Auch die im Rahmen der Auslandsversorgung zu erbringenden Leistungen unterliegen dieser Umrechnung. Zudem bietet diese Regelung die einfachste und klarste Handhabe, um sonstiges Einkommen anzurechnen. Die valutarische Umrechnung hat, wie ausgeführt wurde, mit dem Begriff der Bedürftigkeit jedenfalls insoweit nichts zu tun. Ihre Anwendung kann daher keinesfalls als willkürlich und unsachgemäß und damit als rechtswidrig bezeichnet werden. Hierbei verkennt der Senat nicht, daß auch eine für die Kläger günstigere Umrechnungsmethode möglicherweise ebenfalls nicht willkürlich oder unsachgemäß gewesen wäre.
Entgegen der vom LSG vertretenen Ansicht ergibt sich die Rechtswidrigkeit der in den Richtlinien vorgesehenen valutarischen Umrechnung der in fremder Währung erzielten Einkünfte in DM-Beträge und damit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht aus einem Verstoß gegen den in Art. 20 GG enthaltenen Grundsatz der Sozial - und Rechtsstaatlichkeit oder gegen andere übergesetzliche Vorschriften des GG.
Der Begriff der Rechtsstaatlichkeit besagt, daß insbesondere Verwaltung und Rechtsprechung an das bestehende Gesetz gebunden sind (v. Mangoldt/Klein, 2. Auflage 1957, GG Art. 20 Anm. VI, 4 f). Wie ausgeführt wurde, hat sich die Verwaltung mit der valutarischen Umrechnung im Rahmen des Gesetzes gehalten. Diese Regelung verstößt daher nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit.
Bei dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit handelt es sich zwar nicht nur um ein Programm, sondern um ein - allerdings schwer faßbares - geltendes, den Grundrechten gleichgestelltes Recht (vgl. BVerfG 1, 97, 105; 3, 162, 181; BVerwG 1, 157, 161, 5, 27, 31; BGHZ 9, 83, 89; BAG 1, 63, 65 f). Dieser Grundsatz enthält die Ermächtigung und den Auftrag des Staates zur Gestaltung der Sozialordnung und zu sozialer Aktivität (vgl. BVerfG 1, 97, 105; Bachof in Veröff. d. Vereinig. d. deutschen Staatsrechtslehrer 12, 37, 39 f, 80 [Leitsatz 2]). Er ist in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtet (BVerfG 1, 97, 105), gilt jedoch auch für Verwaltung und Rechtsprechung als Auslegungs- und Ermessensrichtlinie (vgl. Bachof aaO, 43, 80 [Leitsatz 4]). Da der Verfassungsgesetzgeber in Art. 20 GG besondere Schranken, die einzelne Ansprüche oder irgendwelche Rechte unmittelbar betreffen, nicht festgelegt hat, erwächst jedoch dem Einzelnen allein aus dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit noch kein verfolgbarer Anspruch gegen den Staat (BVerfG 1, 97, 105; BFH, Urteil vom 28. August 1959, BStBl. III, 1959, 449 f; Wertenbruch, die Arbeiterversorgung 1961, 33, 40 f). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber erst durch neue Vorschriften derartige Ansprüche gewähren müßte. Ob in Einzelfällen aus diesem Grundsatz Ansprüche auf Aufhebung unsozialer gesetzlicher Vorschriften oder nicht auf Gesetz beruhender unsozialer Maßnahmen der Verwaltung entstehen können, kann hier dahingestellt bleiben. Wie ausgeführt wurde, gewährt das BVG Elternversorgung im Ausland nicht in allen Fällen, in denen Bedürftigkeit von Eltern gefallener Soldaten vorliegt, und im Rahmen der Auslandsversorgung auch nicht in allen Fällen solche Leistungen, daß durch sie eine vorliegende Bedürftigkeit beseitigt werden kann. Da sich die Richtlinien und der auf ihnen beruhende Bescheid im Rahmen der vom Gesetzgeber zugestandenen Ansprüche halten, erstreben die Kläger mit ihrer Anfechtungsklage mehr, als ihnen das Gesetz gewährt. Ein derartiger Anspruch wird jedoch, wie ausgeführt wurde, durch den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit nicht gegeben. Das Begehren der Kläger konnte daher auch insoweit keinen Erfolg haben, als es auf den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit gestützt wird. Die angefochtene Ermessensentscheidung verstößt endlich auch nicht gegen das in Art. 3 GG normierte Grundrecht der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Dieser Gleichheitssatz verbietet, daß wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, ohne daß ein sich aus der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die ungleiche Behandlung vorliegt; eine Regelung darf also nicht willkürlich sein (BVerfG 1,14, 16 [Leitsatz 18]; Rinck, DVBl. 1961, 1). Nur wenn die Verschiedenheit der gleich geregelten Fälle so bedeutsam ist, daß ihre Gleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unverträglich erscheint, kann insoweit ein Willkürakt und damit ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen (BVerfG 9, 137, 146). Eine Willkür kann aber nicht darin gesehen werden, daß die Auslandsversorgung anderen Regeln unterliegt als die Inlandsversorgung und daß sie nicht in allen Fällen gewährt wird, in denen im Inland ein Versorgungsanspruch besteht. Diese unterschiedliche Behandlung ist durch die bestehenden Ungleichheiten gerechtfertigt. Nach den Richtlinien zur Auslandsversorgung unterzieht die Verwaltung Einkünfte, die in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Währungssystemen und von einander abweichenden Kaufkraftverhältnissen erzielt sind, insofern einer gleichen Behandlung, als sie diese Einkünfte sämtlich nach den amtlichen Devisenkursen in DM-Beträge umrechnet. Hieraus können sich wirtschaftliche Nachteile für einzelne Versorgungsberechtigte ergeben. Es ist bei dieser Verfahrensweise nicht auszuschließen, daß Versorgungsberechtigte, die sich in einem Land aufhalten, dessen Währung an der Kaufkraft gemessen einen zu günstigen amtlichen Devisenkurs gegenüber der DM hat, keine oder eine geringere Versorgung erhalten als in anderen Ländern wohnende Versorgungsberechtigte. Willkür könnte jedoch insoweit nur angenommen werden, wenn die Versorgungsverwaltung noch bezüglich einzelner Währungen unterschiedliche Umrechnungsmethoden anwenden würde, die nach der Sachlage nicht gerechtfertigt wären. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz braucht nicht einmal dann vorzuliegen, wenn wirtschaftlich völlig gleiche Lagen rechtlich verschieden behandelt werden; in einem solchen Fall ist die Zugehörigkeit der Regelungen zu verschiedenartigen Ordnungssystemen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1960 - 1 BVL 5/59 - veröffentlicht ua in MdR 60, 818).
Hiernach ist die dem Bescheid vom 31. Oktober 1956 zugrunde liegende Umrechnung von in Dollarwährung erzielten Einkünften zum amtlichen Devisenkurs nicht rechtswidrig. Das LSG hat daher zu Unrecht das diesen Bescheid bestätigende Urteil des SG aufgehoben, zumal es nicht geprüft hat, ob dieser Bescheid bei Zugrundelegung seiner Ansicht auch im Ergebnis, also nicht nur in der Begründung, rechtswidrig war. Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen war demnach gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 SGG das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen