Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme eines Unternehmens durch den Bund
Orientierungssatz
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bund iS des RVO § 653 Abs 3 ein Unternehmen, hier einen Kraftverkehrsbetrieb, übernommen hat.
Normenkette
RVO § 653 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 02.09.1976; Aktenzeichen III UBf 78/73) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 27.10.1970; Aktenzeichen 23 U 271/70) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 1976 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Bund ein Unternehmen übernommen und deshalb die Entschädigungsansprüche zu befriedigen hat, die gegen die klagende Berufsgenossenschaft (BG) aus zwei Arbeitsunfällen in diesem Unternehmen entstanden sind (§ 653 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Die Deutsche Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft AG (DEBG), die Mitglied der BG war, betrieb ua die Kleinbahn Voldagsen-Duingen-Delligsen (VDD), eine nebenbahnähnliche Kleinbahn mit einer Eisenbahnwerkstätte, der ein Kraftomnibus- und Lastkraftwagenbetrieb mit Werkstatt und Werkstättendienst angegliedert waren. Der Eisenbahnbetrieb der VDD wurde Ende Mai 1967 eingestellt, der Omnibusbetrieb jedoch bis zum 30. September 1967 fortgeführt.
Am 14./19. Juli 1967 schlossen die DEBG und die Bundesrepublik Deutschland (Deutsche Bundespost - DBP -) einen Vertrag, nach dem mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 an die DEBG ihre Rechte und Pflichten aus den Genehmigungen für den Linienverkehr und für den Berufsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf die DBP übertrug. Außerdem erklärte sich die DEBG damit einverstanden, daß die DBP in die Beförderungsverträge mit Firmen, Schulverbänden uä eintrat. Eine Übertragung der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr war nicht vorgesehen. Außerdem verkaufte die DEBG der DBP ihren Bestand an sieben Kraftomnibussen.
Die Klägerin gewährt dem Versicherten W B, der im Kraftverkehrsbetrieb der VDD tätig war, wegen der Folgen zweier Arbeitsunfälle, die er am 8. März 1958 und am 17. Juli 1962 erlitten hatte, Verletztenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um je 10 vH.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Bund habe aufgrund des mit der DEBG geschlossenen Vertrages den Kraftverkehrsbetrieb der VDD übernommen und sei daher vom 1. Oktober 1967 an gemäß § 653 Abs 3 RVO verpflichtet, die in diesem Unternehmen entstandenen Entschädigungsansprüche zu befriedigen. Die Beklagte hält sich nicht für zuständig, weil die DBP mit dem Übergang der Rechte und Pflichten aus den Genehmigungen für den Linienverkehr und mit dem Kauf von sieben Omnibussen nicht ein Unternehmen übernommen habe.
Die Klägerin hat im Juni 1970 Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung, daß die Beklagte der für die Zahlung der Unfallrenten des Versicherten B zuständige Versicherungsträger sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Oktober 1970), da der Kraftverkehrsbetrieb der VDD kein Unternehmen gewesen sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 10. November 1971 zurückgewiesen, da mit dem Übergang der Rechte und Pflichten aus den Genehmigungen für den Linien- und Berufsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf die DBP und mit dem Kauf von sieben Kraftomnibussen nicht ein in sich funktionsfähiges Unternehmen auf den Bund übertragen worden sei.
Dieses Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 9. August 1973 (2 RU 5/72 = BSGE 36, 111) aufgehoben. Es hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen, da die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung, ob der Bund ein Unternehmen iS des § 653 Abs 3 RVO übernommen habe, nicht ausreichten.
Durch Urteil vom 2. September 1976 hat das LSG nach Beweisaufnahme das Urteil des SG dem Antrag der Klägerin entsprechend aufgehoben und festgestellt, daß die Beklagte vom 1. Oktober 1967 an der für die Zahlung der zwei Unfallrenten des W B zuständige Versicherungsträger ist. Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Die Beklagte habe das bei der Klägerin versichert gewesene Unternehmen VDD übernommen, das im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ein Hilfsunternehmen der DEBG gewesen sei. Die DEBG - als Hauptunternehmen - habe den Betrieb von Bahnen und Kraftwagen sowie jede Förderungen des Verkehrs bezweckt. Der Verwirklichung dieses Zweckes hätten nach Stillegung oder Übertragung der anderen zu ihr gehörenden Neben- und Kleinbahnen im Jahre 1967 nur noch die Vorwohle-Emmerthaler-Eisenbahn (VEE) AG und die VDD gedient. Die VDD habe zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, wohl aber eine gewisse Selbständigkeit besessen; der gesamte technische Betrieb einschließlich der Dienstaufsicht sei von der Bahnverwaltung der VDD geregelt worden, nur für das Finanz- und Rechnungswesen sowie die Fahrplangestaltung sei organisatorisch die DEBG zuständig gewesen. Am 1. Oktober 1967 sei der Betriebszweck der VDD nur noch durch den Omnibusbetrieb verwirklicht worden. Die wirtschaftlichen Aktivitäten der DEBG hätten sich seitdem bezüglich der Kleinbahn der VDD nur noch auf die Verwertung der Betriebsmittel und des Anlagevermögens gerichtet; diese sei im September 1967 wertmäßig zu 80 vH abgeschlossen gewesen. Funktionsfähiger Gegenstand des Betriebes der VDD sei am 1. Oktober 1967 nur noch der Kraftomnibusbetrieb gewesen. Dieses Unternehmen habe die Beklagte übernommen. Es richte sich nach vernünftiger Verkehrsanschauung, was unter einer Unternehmensübernahme iS des § 653 Abs 3 RVO zu verstehen sei. Nach den Besonderheiten eines Verkehrsbetriebes komme der Konzession aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes besondere Bedeutung zu. Ohne diese dürfe eine Tätigkeit überhaupt nicht entfaltet werden, sie sei außerdem entscheidend für die Streckenführung und somit das Einzugsgebiet und bestimme daher den Betriebsumfang. Dagegen handele es sich bei den Betriebsmitteln eines Kraftverkehrsbetriebes um leicht austauschbare Serienprodukte; dasselbe gelte für die Wartungsanlagen und Garagen. Auch das Personal, insbesondere die Kraftfahrer, sei im Vergleich zu eingearbeiteten Facharbeitern und kaufmännischen Angestellten eines Industriebetriebes weniger bedeutungsvoll. Der Kundenstamm werde durch das Einzugsgebiet bestimmt, das weitgehend durch die Konzessionen festgelegt sei; für die Frage, ob ein Unternehmen übernommen worden sei, komme diesem Gesichtspunkt deshalb die geringste Bedeutung zu. Hiernach sei ausschlaggebend, daß die Beklagte den Linienverkehr, der 83 vH der beförderten Personen betreffe, praktisch in gleichem Umfang fortgesetzt habe. Darüber hinaus sei die Beklagte auch in die Verträge mit Schulträgern für die Durchführung des Schülerverkehrs eingetreten. Lediglich der Werksverkehr sei nicht fortgesetzt worden, die Übernahme des Gelegenheitsverkehrs nicht vorgesehen gewesen; diese Betriebsarbeiten fielen jedoch nicht ins Gewicht. Die Beklagte habe auch einen nicht unerheblichen Teil der Betriebsmittel mit den sieben Omnibussen übernommen, unabhängig davon, welchen Wert die ausgemusterten vier Busse gehabt hätten. Von den insgesamt für die VDD noch hauptberuflich tätig gewesenen elf Personen habe die Beklagte sechs der sieben Busfahrer - wenn auch nach eigener Prüfung - eingestellt. Hiernach sei mit dem Kern der größte Teil der VVD von der Beklagten übernommen worden, da die nicht übernommenen Teile nur von geringer Bedeutung seien.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung vorgebracht: Die DEBG habe als Unternehmen die Kleinbahn VDD betrieben; daneben habe die VEE als eigenes Unternehmen bestanden. Selbst wenn die VDD als Hilfsunternehmen anzusehen sei, hätte sie als wesentlicher Bestandteil des Hauptunternehmens DEBG nur zusammen mit der DEBG übernommen werden können. Bereits im Januar 1967 habe die DEBG erste Schritte zur Liquidation des Unternehmens eingeleitet, mit mehreren Interessenten Verhandlungen geführt und sukzessiv Teile des Unternehmens verkauft. Das LSG hätte nicht darauf abstellen dürfen, wann der Eisenbahnbetrieb eingestellt worden sei, sondern darauf, wann und wem der Eisenbahnbetrieb und der Kraftverkehrsbetrieb zum Verkauf angeboten worden seien. Möglicherweise sei die Eisenbahn nur stillgelegt worden, weil sich kein Interessent gefunden habe. Die Eisenbahnanlagen seien möglicherweise erst nach dem Abschluß des Vertrages mit der DBP verkauft worden. Zur Klärung dieser Fragen hätte das LSG weitere Ermittlungen anstellen müssen. Unabhängig davon könne in dem Erwerb von je zwei Genehmigungen für Linien- und Berufsverkehr sowie dem Ankauf von sieben Omnibussen ohne vertragliche Verpflichtung zur Übernahme von Personal nicht die Übernahme eines Unternehmens gesehen werden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1970 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die DEBG habe mehrere Unternehmen, darunter auch die VDD betrieben; demgemäß sei die DEBG als Unternehmer (Mitglied) und die VDD als Unternehmen (Betrieb) in das Kataster eingetragen worden. Hier sei also nicht das Unternehmen der DEBG erfaßt worden, das sich nur auf verwaltende Tätigkeiten erstreckt habe. Die verschiedenen von der DEBG betriebenen Unternehmen hätten mit der DEBG kein Gesamtunternehmen gebildet; sie könnten deshalb auch weder im Verhältnis zur DEBG noch zueinander als Haupt-, Neben- oder Hilfsunternehmen qualifiziert werden. Das nach Einstellung des Eisenbahnbetriebes Ende Mai 1967 verbliebene Kraftverkehrsunternehmen sei als organisatorische Einheit ein - eigenes - Unternehmen gewesen, das funktionstüchtig auf die DBP übergegangen und von dieser in nahezu gleichem Umfang fortgeführt worden sei.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zulässig, wie der erkennende Senat in seinem denselben Rechtsstreit betreffenden zurückverweisenden Urteil vom 9. August 1973 (BSGE 36, 111) bereits näher dargelegt hat. Dabei kann es dahinstehen, ob sich die Klage auf § 55 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 SGG stützt (s. BSG SozR Nr 26 zu § 55 SGG und BSGE 15, 52, 54 = SozR Nr 28 zu § 55 SGG).
Zu Recht hat das LSG der Klage stattgegeben und entschieden, daß die Beklagte vom 1. Oktober 1967 an als der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die dem Verletzten B von der Klägerin gewährten zwei Renten nach einer MdE um je 10 vH - den nach den Feststellungen des LSG einzigen Entschädigungsansprüchen aus Arbeitsunfällen im Kraftverkehrsbetrieb der VDD - zu zahlen hat.
Nach § 653 Abs 3 Satz 1 RVO hat der Bund, wenn er ein Unternehmen übernimmt, die Entschädigungsansprüche zu befriedigen, die gegen die Berufsgenossenschaft aus Arbeitsunfällen in dem ausgeschiedenen Unternehmen entstanden sind. Ein entsprechender Teil der Betriebsmittel und der Rücklagen der Berufsgenossenschaft ist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (s. Satz 3) - dem Bund zu überweisen.
Das LSG hat nach weiteren Ermittlungen nunmehr ausreichende Feststellungen für die Entscheidung darüber getroffen, ob die Übernahme eines Unternehmens durch den Bund stattgefunden hat. Insbesondere hat das LSG festgestellt, was in Ausführung des am 14./19. Juli 1967 zwischen der DEBG und der DBP geschlossenen Vertrages im einzelnen tatsächlich auf die DBP übergegangen ist und in welcher Art und Weise die DBP das Erworbene verwertet hat (vgl BSGE 36, 111, 116). An die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das BSG gebunden, da durchgreifende Rügen von Verfahrensmängeln nicht vorgebracht sind (§§ 163, 170 Abs 3 Satz 1 SGG). Aufgrund der nach Zurückverweisung getroffenen Feststellungen hat das LSG zutreffend angenommen, daß die DBP den Kraftverkehrsbetrieb (Omnibusbetrieb) der VDD und damit im Sinne des § 653 Abs 3 Satz 1 RVO ein Unternehmen übernommen hat.
Die DBP hat die Konzessionen nach dem Personenbeförderungsgesetz für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen von Duingen nach Escherschausen und von Voldagsen nach Alfeld/Leine erworben und seit dem 1. Oktober 1967 in praktisch demselben Umfang wie zuvor die VDD auch ausgenutzt. Sie ist außerdem in die Verträge mit Schulträgern für die Durchführung des Schülerverkehrs eingetreten. Lediglich den Werksverkehr hat sie nicht fortgesetzt, die Übernahme des Gelegenheitsverkehrs war nicht vereinbart worden. Von den der VDD am 1. Oktober 1967 noch zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln hat die DBP, wie im Vertrag vereinbart, die 7 Kraftomnibusse übernommen. Drei dieser Busse hat sie in ihren Fahrbetrieb eingegliedert und benutzt; die übrigen hat sie nach dem Kauf "ausgemustert". Von den 7 Omnibusfahrern hat sie 6 nach eigener Prüfung eingestellt und weiterbeschäftigt. Die vor dem Übernahmezeitpunkt außerdem noch für den Kraftverkehrsbetrieb der VDD tätig gewesenen 4 Bediensteten sowie 5 Agenten, die nur nebenberuflich den Fahrkartenverkauf betrieben hatten, sind dagegen nicht übernommen worden. Die Auffassung des LSG, daß die von der DBP nicht übernommenen Teile des Omnibusbetriebes eine so geringe Bedeutung hatten, daß sie der Übernahme eines Unternehmens im Sinne des § 653 Abs 3 RVO nicht entgegenstehen, ist nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Eigenart eines Kraftverkehrsbetriebes gerechtfertigt.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die Frage, ob im Sinne des § 653 Abs 3 RVO ein Unternehmen übernommen worden ist, nach vernünftiger Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Einzelumstände zu beantworten ist und es dabei auch auf die branchenunterschiedlichen Eigenarten ankommen kann (BSGE 36, 111, 116 mit Nachweisen, vgl auch Noack, ZfS 1970, 258). Im vorliegenden Fall ist es von besonderer Bedeutung, daß es sich bei dem Kraftverkehrsbetrieb der VDD um einen Verkehrsbetrieb gehandelt hat, dessen Tätigkeitsbereich durch die Beförderung von Personen geprägt war. Der von der DBP übernommene und fortgeführte Linienverkehr allein betraf schon mehr als 83 vH der insgesamt vom Omnibusbetrieb beförderten Personen. Dem Erwerb der entsprechenden Konzessionen für die Betreibung des Linienverkehrs kommt deshalb als Merkmal der Unternehmensübernahme entscheidende Bedeutung zu. Dem LSG ist darin beizupflichten, daß zwar auch die Übernahme der Betriebsmittel hierbei als Kriterium zu berücksichtigen ist, die Aussonderung von 4 der angekauften Omnibusse einer Unternehmensübernahme aber nicht entgegensteht, da es sich bei den Fahrzeugen eines Kraftverkehrsbetriebes um Serienprodukte handelt, die - anders als in der Regel der Maschinenpark eines Industrieunternehmens - relativ leicht austauschbar sind und in gewissen Zeitabständen ohnehin ersetzt werden müssen. Auch die Wartungshalle und die Garagen, für welche die DBP keine Verwendung hatte, gehörten hier nicht zu den für die Annahme eines Unternehmensübergangs notwendigen Betriebsmitteln. Dem Umstand, daß 6 der 7 Busfahrer nicht "übernommen", sondern erst nach eigener Prüfung eingestellt worden sind, kommt eine ausschlaggebende Bedeutung ebenfalls nicht zu, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Dem LSG ist auch darin zuzustimmen, daß der Übernahme des Kundenstammes, die als ein weiteres Kriterium für die Übernahme eines Unternehmens angesehen wird, nicht für jeden Gewerbezweig dieselbe Bedeutung beigemessen werden kann (vgl auch Noack aaO S. 259). Ein Omnibusunternehmen, das einen Linienverkehr betreibt, ist in überwiegendem Maße auf wechselnde Benutzer angewiesen. Mit der Übernahme der Konzessionen und damit des Einzugsgebietes hat die DBP praktisch aber auch die "Kunden" mit übernommen. Die DBP hat danach den Omnibusbetrieb bis auf einige für die Fortführung des Betriebes weniger bedeutungsvolle und deshalb unwesentliche Teile übernommen.
Im Ergebnis zutreffend hat das LSG angenommen, daß hiermit der Bund iS des § 653 Abs 3 RVO ein Unternehmen übernommen hat. Der Omnibusbetrieb der VDD war in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Übernahme eine funktionsfähige organisatorische Einheit, die nach der Einstellung des Eisenbahnbetriebes allein noch den Betriebszweck der VDD und der DEBG erfüllte. Selbst wenn der Omnibusbetrieb der VDD nicht, wie die Klägerin im Hinblick auf die Katastereintragung meint, als ein Unternehmen des Unternehmers DEBG, sondern, wie das LSG angenommen hat, als ein Hilfsunternehmen des Hauptunternehmens DEBG anzusehen ist, rechtfertigen Sinn und Zweck der an eine Unternehmensübergabe geknüpften Folgen die Annahme, daß die DBP iS des § 653 Abs 3 RVO ein Unternehmen übernommen hat.
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt gemäß § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen