Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlichtungsvereinbarung der gewerblichen Berufsgenossenschaften kein koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zuständigkeit nach § 9 FRG richtet sich bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheit: § 5 Abs 3 FRG) in volkseigenen Betrieben dann nach der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft, wenn ein vergleichbares Unternehmen jedenfalls seiner Unternehmensart nach auch in der Bundesrepublik Deutschland in einem nennenswerten Umfang öffentlich-rechtlich betrieben wird.

 

Orientierungssatz

Die Schlichtungsvereinbarung der Schiedsstelle der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist unabhängig von den bei Zuständigkeitsfragen zu beachtenden Rechten des Verletzten (Art 19 Abs 4 GG; §§ 54 ff SGG) auch bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kein koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag iS der §§ 53 ff SGB 10, aufgrund dessen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Erfüllung geklagt werden könnte. Die Schiedsstelle erstellt vielmehr nur unverbindliche Voten.

 

Normenkette

FRG § 5 Abs 3, §§ 7, 9 Abs 1, § 9 Abs 2; RVO § 657 Abs 1 Nr 1, § 646 Abs 2; SGB 10 § 53

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.02.1988; Aktenzeichen L 7 U 2036/87)

SG Mannheim (Entscheidung vom 16.07.1987; Aktenzeichen S 2 U 3032/86)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland als Träger der Versicherung oder die beigeladene Fleischerei-Berufsgenossenschaft (BG) der klagenden Großhandels- und Lagerei-BG einen Betrag von 6.115,85 DM zu erstatten hat, den diese als vorläufig leistender Versicherungsträger für den Versicherten E.    L.    (L.) wegen einer Berufskrankheit aufgewendet hatte.

Der Versicherte L., von Beruf Schlachter und Melker, war in der DDR beim "VEB-Schlachthof Berlin" (Ost), später im "Fleischkombinat Berlin" (Ost) als Viehaufkäufer sowie als Begleiter von Viehtransporten und Wiegemeister tätig. Hierbei zog er sich eine Berufskrankheit (Lungentuberkulose) zu, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH berentet war. Nach seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet am 12. Mai 1983 lebte er bei seiner Tochter M.     B.       (B.) in O.        (O.). Er verstarb am 2. März 1984. Die Klägerin zahlte Frau B. als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die bis zu dessen Tod angefallene Verletztenrente in Höhe von 5.482,70 DM (Bescheid vom 1. Juli 1985) zuzüglich Zinsen in Höhe von 348,20 DM (Bescheid vom 14. August 1985).

Nachdem die Beklagte und die Beigeladene eine Erstattung ablehnten, wurde einvernehmlich der "Schlichtungsausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des § 9 Fremdrentengesetz (FRG)" angerufen. Dieser hielt die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung für den zuständigen Leistungsträger, da der Versicherte in einem staatlichen Unternehmen tätig gewesen sei. Darauf, daß der Schlachthof in O. privatrechtlich betrieben werde, komme es nicht an.

Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung schloß sich diesem Votum nicht an. Daraufhin erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zur Erstattung des streitigen Betrages zu verurteilen. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Erstattung verurteilt (Urteil vom 16. Juli 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beigeladene zur Leistung des Erstattungsbetrages verpflichtet. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der VEB-Schlachthof Berlin (Ost) bzw das Fleischkombinat Berlin (Ost) sei als volkseigenes Unternehmen der DDR nicht wie ein von der Bundesrepublik Deutschland getragener öffentlich-rechtlicher Betrieb dem § 653 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) zuzuordnen. Die Zuständigkeit des für die Feststellung und Gewährung der Leistung zuständigen Trägers der Unfallversicherung richte sich entsprechend dem in § 9 Abs 1 FRG enthaltenen Eingliederungsprinzip nach sachlichen Gesichtspunkten. Die systembedingt staatliche Unternehmensrechtsform sei für die Zuständigkeitsanknüpfung ohne Bedeutung. Volkseigene Betriebe seien daher nicht ohne weiteres wie Unternehmen der öffentlichen Hand zu behandeln. Maßgebend seien die vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet. Ein Schlachthof werde nicht typischerweise als staatliches Unternehmen betrieben. Entsprechend dem Eingliederungsgedanken rechtfertige sich beispielhaft die Anknüpfung an die Verhältnisse am Anmeldeort O. Dort sei im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 8. Mai 1968 als auch bei der Anmeldung im Jahre 1983 das Unternehmen "Schlachthof" als GmbH Mitglied der Beigeladenen gewesen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beigeladene die Verletzung materiellen Rechts. Nach § 9 Abs 1 FRG werde für die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung auf die gesetzlichen Regelungen abgestellt, die im Unfallzeitpunkt an dem fiktiven Ort (hier O.) bestanden hätten. Darauf habe das LSG ersichtlich nicht abgehoben. Das Berufungsgericht habe den Auskünften der Stadt O. vom 9. August 1983 und 25. Januar 1984 rechtsfehlerhaft entnommen, daß der Schlachthof in O. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles privatrechtlich betrieben worden sei. Hierbei habe es die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Eine ergänzende Anfrage des LSG bei der Stadt O. über die Organisationsform des Schlachthofes im Jahre 1968 habe sich gemäß §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgedrängt.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Unter Berücksichtigung der fachlichen Gesichtspunkte sowie der wirtschaftlichen und betrieblichen Struktur im Bundesgebiet werde ein Schlachthof, ausgehend von den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles im Jahre 1968, nicht mehr typischerweise als staatliches Unternehmen betrieben. Auch eine überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand scheide aus. Die Zuständigkeit nach § 9 FRG sei nach einem zur Unfallzeit am Anmeldeort tatsächlich vorhandenen Unternehmen auszurichten.

Die Klägerin schloß sich den Ausführungen der Beigeladenen an. Sie bringt ergänzend vor, Schlachthöfe seien sowohl an dem maßgeblichen Ort wie auch im Unfallzeitpunkt allgemein gemeindliche Einrichtungen gewesen und den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern zugeordnet worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Zutreffend hat das SG entschieden, daß die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zur Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen der zuständige Leistungsträger ist (§ 9 Abs 2 FRG). Das entgegenstehende Urteil des LSG war aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).

Der Senat ist unabhängig von dem Votum des für die Beilegung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts eingesetzten Schlichtungsausschusses (vgl hierzu Rundschreiben VB 87/55) entscheidungsbefugt. Die Funktionen dieses vom Hauptverband der gewerblichen BGen eingerichteten Ausschusses werden seit 1982 von dem als Schiedsstelle für Katasterfragen zuständigen Ausschuß wahrgenommen (Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, FRG, 1986, Anm 2 zu § 9 Abs 1 FRG - S 118/2 -). Dieser Ausschuß hatte sich ursprünglich allein mit Zuständigkeitsfragen nach § 537 Nr 10 RVO aF = § 539 Abs 2 RVO nF zu befassen (RdSchr VB 30/56). Die Schlichtungsvereinbarung ist unabhängig von den bei Zuständigkeitsfragen zu beachtenden Rechten des Verletzten (Art 19 Abs 4 GG; §§ 54 ff SGG) auch bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kein koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag iS der §§ 53 ff Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X), aufgrund dessen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Erfüllung geklagt werden könnte. Die Schiedsstelle erstellt vielmehr nur unverbindliche Voten (vgl HV-INFO 8/1985, S 73).

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 102 Abs 1 SGB X. Danach ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufige Sozialleistungen erbracht hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) standen dem Versicherten vom Beginn seiner Übersiedlung an in das Bundesgebiet bis zu seinem Tode Rentenleistungen wegen einer in der DDR erlittenen und dort bescheidmäßig anerkannten und entschädigten Berufskrankheit (Versicherungsfall am 8. Mai 1968) zu. Diese Krankheit war nach §§ 5 ff FRG idF des Art 1 des Fremdrenten-und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) als Berufskrankheit nach Nr 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) zu berenten. Als zunächst angegangener Leistungsträger war die Klägerin nach § 1735 RVO iVm § 43 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) verpflichtet, den Arbeitsunfall bzw damit gleichgestellt die Berufskrankheit (§ 5 Abs 3 FRG) iS einer vorläufigen Leistungserbringung zu entschädigen. Streitig ist in diesem Zusammenhang nurmehr, ob die Beklagte oder die Beigeladene der zur Leistung zuständige Versicherungsträger ist.

Die Zuständigkeit des Versicherungsträgers für die Leistungserbringung nach §§ 5 ff FRG richtet sich nach § 9 FRG. Nach Abs 1 dieser Vorschrift ist für die Feststellung und Gewährung der Leistungen der Träger der Unfallversicherung zuständig, der nach Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7 FRG) ereignet hätte. Das LSG meint, für die Entschädigung der Berufskrankheit des Versicherten L. sei die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben. Dieser Annahme vermag der Senat nicht beizupflichten.

Die mit dem FRG verwirklichte Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge wird in der Weise erreicht, daß die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des berechtigten Personenkreises so behandelt werden, als ob sie ihr Arbeits- und Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten. Die nach diesem Eingliederungsprinzip geschaffenen Regelungen des FRG bewirken nach der Rechtsprechung des Senats eine dem Inländer vergleichbare Rechtsposition (BSG SozR 5050 § 9 Nr 1 unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats BSGE 49, 175, 184 = SozR 5050 § 15 Nr 13). Diesem Eingliederungsgedanken folgend fingiert § 9 Abs 1 FRG, daß ein vergleichbares Unternehmen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (8. Mai 1968) am Anmeldeort (§ 7 FRG: O.) bestanden hat. Es ist also auch hier, wie im gesetzlichen Unfallrecht allgemein, von der fachlichen Gliederung der Unfallversicherungsträger nach der RVO auszugehen und danach die Zuständigkeit des leistungspflichtigen Versicherungsträgers zu ermitteln. Diese in § 9 FRG enthaltene Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfGE 14, 221, 233 f).

Hingegen kommt es nicht darauf an, ob zur maßgebenden Zeit am maßgebenden Ort im Geltungsbereich des FRG tatsächlich ein vergleichbares Unternehmen vorhanden war. Die Zuständigkeit nach § 9 Abs 1 und 2 FRG ist auch nicht nach einem tatsächlichen Unternehmen auszurichten, das sich hinsichtlich der Trägerschaft von dem Unfallunternehmen unterscheidet (Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1984 - 2 BU 217/83 -). Demzufolge hat der Senat entschieden, daß für den Unfall einer im Kinderheim der Stadt Zwickau beschäftigten Raumpflegerin gemäß § 9 Abs 2 FRG die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Versicherung gegeben ist, weil Arbeitgeberin die Gemeinde war; unberücksichtigt blieb, daß am Anmeldeort kein gemeindliches, sondern nur ein kirchliches Kinderheim bestanden hatte.

In Konsequenz dieser auch vom LSG zitierten Rechtsprechung verbietet es sich, bei der Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers auch nur beispielhaft auf die Verhältnisse am Anmeldeort O. zurückzugreifen. Der in § 7 Satz 1 FRG genannte Anmeldeort ist, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 5050 § 9 Nr 1), lediglich bestimmend dafür, welche Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwenden sind. Es sollen diejenigen Vorschriften gelten, die an diesem Ort in Kraft waren, als sich der Unfall ereignete. § 9 FRG korrespondiert entgegen der Meinung des LSG nur insoweit mit § 7 FRG, als es auf das zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles anzuwendende Recht ankommt. Indessen stellt die Bestimmung des zuständigen Trägers der Unfallversicherung unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen am Anmeldeort eine Fiktion auf "nach der Art des Unternehmens". Es kommt auf die nach Bundesrecht zu beurteilende versicherungsrechtliche Zugehörigkeit eines Unternehmens im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles an, das demjenigen vergleichbar ist, in dem die unfallbringende Tätigkeit geleistet worden ist (Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, aaO, Anm 5 zu § 9).

Arbeiten in einem Schlachthof fallen, wie das LSG zutreffend erkannt hat, ihrer Art nach entsprechend der fachlichen Gliederung der BGen nach Gewerbezweigen (§ 646 Abs 1 RVO) grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. Für die Zugehörigkeit der verschiedenen Gewerbe zu den einzelnen BGen gilt, solange eine Rechtsverordnung gemäß § 646 Abs 2 RVO nicht vorliegt, der die sachliche Zuständigkeit der BG regelnde Bundesrats-Beschluß vom 21. Mai 1885 (AN S 143; BSG SozR 2200 § 646 Nr 1). Das Schlachten von Vieh ist nach dem vom Reichsversicherungsamt aufgestellten sogenannten "alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige" (s AN 1885, 254; 1886, 134; 1903, 404; 1906, 477; Handbuch der Unfallversicherung, Bd III, 1910, S 22 f) der Beigeladenen zuzurechnen. Von dieser im alphabetischen Verzeichnis genannten Zuweisung und Zuteilung ist in der Praxis weiterhin auszugehen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, Bd III S 507). Zu diesen der Beigeladenen zurechenbaren Tätigkeitsbereichen rechnen auch die dem Unternehmen "Schlachthof" dienenden Verrichtungen, wie sie vom Versicherten L. ausgeübt worden sind (Viehaufkauf, Begleitung von Viehtransporten, Arbeiten als Wiegemeister).

Gleichwohl ist die Beigeladene nicht der zuständige Versicherungsträger. Dem in § 9 FRG enthaltenen Eingliederungsprinzip folgend wird man, da die Form der volkseigenen Betriebe im Bundesgebiet kein Entsprechen hat, vergleichbare wirtschaftliche und betriebliche Strukturen in der Bundesrepublik Deutschland als Maßstab für die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers heranziehen müssen. So hat beispielsweise der erkennende Senat den Unfall in einer Sowchose in Rußland der landwirtschaftlichen BG zugerechnet (BSG SozR 5050 § 9 Nr 1). Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß volkseigene Betriebe wie Privatbetriebe, also nicht wie Unternehmen der öffentlichen Hand, zu behandeln sind (Brackmann aaO Bd I/2 S 295 unter Hinweis auf das Rundschreiben VB 14/54 Frage 34 und das mit dem Rundschreiben VB 87/55 mitgeteilte Gutachten des Schlichtungsausschusses beim Hauptverband der gewerblichen BGen) und danach die Zugehörigkeit zu einer BG zu bestimmen ist. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und mit dem SG sowie in Übereinstimmung mit dem Votum des "Schlichtungsausschusses zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des § 9 FRG" vom 30. Juni 1986 kann die Unternehmensrechtsform und insbesondere die Trägerschaft für die Zuständigkeitsanknüpfung auch bei sogenannten Staatsbetrieben in der DDR Bedeutung gewinnen. Im Rahmen des § 9 FRG ist in jedem Einzelfall die Prüfung unerläßlich, in welcher Form ein solcher Staatsbetrieb innerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit des Unfalls betrieben worden wäre. Der Versicherte, der in das Bundesgebiet übersiedelt, soll gerade so behandelt werden, als ob er den Unfall nicht im Herkunftsland, sondern in der Bundesrepublik Deutschland erlitten hätte (Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl, Anm 3 zu § 9 FRG). Demgemäß läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß ein volkseigenes Unternehmen der DDR jedenfalls seiner Unternehmensart nach auch in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich-rechtlich betrieben wird. Sofern sich dies nur auf Einzelfälle bezieht, kommt es naturgemäß darauf nicht an. Vielmehr müssen solche Betriebe mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zumindest in nennenswertem Umfang in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sein, um danach die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach § 9 FRG zu bestimmen. Dabei ist letztlich unerheblich, ob der Bund, ein Land oder die Gemeinde iS der §§ 653, 655, 656 und 657 RVO als Träger der Versicherung zu fingieren ist, weil nach § 9 Abs 2 FRG bei dieser Fallgestaltung jeweils die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung der zuständige Versicherungsträger ist.

In einer solchen im Sinne eines nennenswerten Umfanges beachtenswerten Anzahl bestanden jedenfalls zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles im Jahre 1968 Schlachthöfe, die von Städten und Gemeinden öffentlich-rechtlich oder unter wesentlicher Beteiligung der öffentlichen Hand betrieben worden sind. Zwar geht das LSG, ohne insoweit Feststellungen getroffen zu haben, davon aus, daß Schlachthöfe nur noch vereinzelt öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches im Jahre 1983 zugrunde, worauf es, wie ausgeführt, nicht ankommt. Indessen bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen, da nach der Literatur ausreichende Erhebungen allgemein zugänglich sind. Nach der Habilitationsschrift von Wagener, Neubau der Verwaltung, Gliederung der öffentlichen Aufgaben und ihrer Träger nach Effektivität und Integrationswert (Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Bd 41,

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667084

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