Leitsatz (amtlich)
Ist bei anteiligem Eigentum des Versorgungsberechtigten an Hausbesitz der entsprechende anteilige Einheitswert nicht höher als 6000 DM, so bleiben bei Feststellung der Ausgleichsrente die Einkünfte aus Hausbesitz auch dann unberücksichtigt, wenn es sich bei dem anteiligen Eigentum um Gesamthandseigentum handelt (Fortführung BSG 1965-01-26 9 RV 778/63 = BSGE 22, 214).
Normenkette
BVG§33DV § 12 Abs. 1 Fassung: 1961-01-11
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart vom 28. Januar 1965 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin ist als Soldat im zweiten Weltkrieg verschollen und durch Beschluß des Amtsgerichts Tettnang vom 9. März 1960 für tot erklärt worden; die Klägerin bezog zunächst Verschollenheitsrente, jetzt bezieht sie Witwenrente nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Sie ist - zu einem Viertel - zusammen mit ihren beiden volljährigen und verheirateten Töchtern (zu je 3/8) Erbin am Nachlaß ihres Ehemannes. Zu diesem Nachlaß gehört ua ein 3-Familienhaus mit einem Einheitswert von 15.800,- DM. Die Teilung des Reinertrages aus den Mieten erfolgt monatlich, die Erbengemeinschaft besteht fort und ist als solche auch im Grundbuch eingetragen.
Mit Bescheid vom 17. April 1961 stellte das Versorgungsamt (VersorgA) R. in Anwendung des Ersten Neuordnungsgesetzes (1.NOG) zum BVG vom 27. Juni 1960 die neben der Grundrente an die Klägerin zahlbare Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1960 endgültig fest. Es rechnete für diese Zeit 1/4 der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz gem. §§ 41 Abs. 3, 33 BVG auf die Ausgleichsrente der Klägerin an. Nach Abzug des Freibetrages gem. § 41 Abs. 4 BVG verblieb für den gesamten Feststellungszeitraum ein anzurechnendes Einkommen von 4,-- DM, um welche die volle Ausgleichsrente von insgesamt 700,-- DM gekürzt wurde.
Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, der auf sie entfallende Anteil am Eigentum des Wohnhauses betrage nur 1/4, dieses Viertel habe einen Einheitswert, der unter 6000,-- DM liege, deshalb dürfe bei ihr bei Feststellung der Ausgleichsrente kein Einkommen aus Hausbesitz angerechnet werden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1961 zurückgewiesen, weil Einkünfte aus Hausbesitz nach § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG auch dann zu berücksichtigen seien, wenn der Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten zwar unter 6000,-- DM liege, der Einheitswert des gesamten Hausbesitzes jedoch höher als 6000,-- DM sei.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Ulm mit Urteil vom 22. März 1963 den Bescheid vom 17. April 1961 abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1960 die volle Ausgleichsrente zu gewähren, weil im Interesse gleichmäßiger und sozialer Rechtsanwendung hinsichtlich des Einheitswortes die Wertgrenze von 6000,-- DM nicht nur für den Alleineigentümer, sondern auch für den Anteil des Bruchteils- und Gesamthandseigentümers am Einheitswert gelten müsse. Bei Berechnung der Ausgleichsrente der Klägerin seien deshalb die Einkünfte aus ihrem anteiligen Hausbesitz unberücksichtigt zu lassen. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Mit Urteil vom 28. Januar 1965 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart die Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG sei lückenhaft, da sie nur die Rechtslage des einzelnen Eigentümers regele und über eine Mehrheit von Eigentümern nichts aussage. Zwar könne angenommen werden, daß die Regelung des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entstanden sei, da die Ermittlung des Einkommens aus Haus- und Grundbesitz regelmäßig einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordere. Dieser Gesichtspunkt könne aber nicht nur für den Alleineigentümer, er müsse auch für eine Mehrheit von Eigentümer gelten. Im übrigen müsse auch die Notwendigkeit zu "sozial angemessener Rechtsausübung" beachtet werden. Deshalb bestehe kein erkennbarer Grund, hinsichtlich der Anrechnung von Einkünften aus Hausbesitz den Einzeleigentümer besser zu stellen als den Miteigentümer mit gegebenenfalls geringeren Einkünften. Bei einer Mehrheit von Eigentümern komme es deshalb nicht auf den Gesamteinheitswert, sondern allein auf den anteiligen Einheitswert eines jeden Miteigentümers an. Das gelte sowohl für die Bruchteils- als auch für die Gesamthandsgemeinschaft. Da der anteilige Einheitswert der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen unter 6000,-- DM liege, dürfe bei Feststellung ihrer Ausgleichsrente Einkommen aus ihrem anteiligen Hausbesitz nicht angerechnet werden, so daß ihr für den in Frage stehenden Feststellungszeitraum die volle Ausgleichsrente zustehe. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 4. März 1965 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. März 1965, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 16. März 1965, Revision eingelegt und die Verletzung des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG gerügt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg in Stuttgart vom 28. Januar 1965 und das Urteil des SG Ulm vom 22. März 1963 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des VersorgA R. vom 17. April 1961 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1961 als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht nach § 166 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vertreten.
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Revision ist jedoch nicht begründet. Denn das Berufungsgericht hat hei seiner Entscheidung die vom Beklagten als verletzt gerügte Vorschrift des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG zutreffend angewandt.
Nach dieser Vorschrift bleiben Einkünfte aus Hausbesitz bei der Feststellung der Ausgleichsrente eines Schwerbeschädigten unberücksichtigt, wenn der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht höher als 6000,-- DM ist. Dies gilt im Hinblick auf die in § 41 Abs. 3 BVG (idF des 2. NOG zum BVG) enthaltene und durch die DVO ausgeübte Ermächtigung auch für Witwen und für die Berechnung der ihnen zu gewährenden Ausgleichsrente (vgl. auch § 14 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG).
Ziel des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG war bei seinem Erlaß nach Auffassung des in Fragen der Kriegsopferversorgung federführenden Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) Verwaltungsvereinfachung (vgl. Rundschreiben des BMA vom 29. März 1961, BVBl 1961, 58). Die Praxis hatte gezeigt, daß aus einem Hausbesitz mit einem Einheitswert bis zu 6000,-- DM ein wesentliches Einkommen regelmäßig nicht erzielt wird, so daß sich in solchen Fällen der Arbeitsaufwand - bei Feststellung der nur geringen Einkünfte - nicht lohnt. Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG ist somit, verhältnismäßig geringe Einkünfte aus Hausbesitz unberücksichtigt zu lassen. Wie bereits dargelegt, stellt § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG auf Hausbesitz ab, bei dem der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht höher als 6000,-- DM ist. Es ist zuzugeben, daß hierbei keine Bestimmung darüber getroffen ist, wie in solchen Fällen verfahren werden muß, in denen der Versorgungsberechtigte nicht Alleineigentümer des zu berücksichtigenden Hausbesitzes ist. Die Verordnung zu § 33 BVG hat aber das anteilige Eigentum nicht absichtlich nicht aufgeführt, weil es etwa nicht berücksichtigt werden sollte. Es ist vielmehr nach Auffassung des Senats versehentlich nicht mitgeregelt worden. Sonach handelt es sich um eine echte Lücke im Gesetz. Diese ist vom Gericht im Wege der Rechtsergänzung zu schließen (BSG 14, 241; 18, 60). Zwar kann bei einer an den Wortlaut angelehnten Auslegung der Vorschrift der Eindruck entstehen, daß Einkünfte aus Hausbesitz bei der Feststellung der Ausgleichsrente nur dann unberücksichtigt bleiben sollen, wenn der Einheitswert des gesamten Hausbesitzes - "der Grundstücke insgesamt" - nicht höher als 6000,-- DM ist, ohne daß es dann eine Rolle spielt, ob der Versorgungsberechtigte Alleineigentümer des - gesamten - Hausbesitzes oder nur mit einem Anteil an ihm beteiligt ist. Eine solche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG nicht gerecht, auch wenn diese Vorschrift es nach Auffassung des BMA (Rundschreiben vom 29. März 1961) allein auf den Gesamteinheitswert der Hausgrundstücke, nicht aber auf den Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten an diesem Grundbesitz abstellt. Dieser Meinung ist schon der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 26. Januar 1965 - 9 RV 778/63 - entgegengetreten und hat entschieden, daß in Fällen, in denen der Versorgungsberechtigte nicht Alleineigentümer, sondern nur Bruchteilseigentümer an einem Hausgrundstück ist, bei Feststellung der Ausgleichsrente die Einkünfte aus Hausbesitz dann unberücksichtigt zu bleiben haben, wenn der dem Bruchteilseigentum entsprechende anteilige Einheitswert nicht höher als 6000,-- DM ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung in vollem Umfange an. Denn die Meinung des BMA läßt Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG außer acht und übersieht, daß es sich hier - wenn auch zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung - schließlich um eine Vorschrift über die Anrechnung von Einkünften handelt, die der Feststellung des Einkommens des einzelnen Versorgungsberechtigten im Hinblick auf seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse dient. Für die wirtschaftlichen und finanziellen und damit für die Einkommensverhältnisse des Versorgungsberechtigten ist es aber von entscheidender Bedeutung, ob er Allein- oder nur Bruchteilseigentümer am Hausbesitz mit einem bestimmten Einheitswert ist. Denn der Wert eines Bruchteils kann immer nur geringer sein als der Wert des Ganzen, so daß es unbillig wäre, bei Ermittlung des Einkommens aus einem Grundstück den Bruchteilseigentümer einem Alleineigentümer gleichzustellen. Dazu hat der 9. Senat des BSG (aaO) ua ausgeführt:
"Es würde schwer verständlich erscheinen und überdies unbillig sein, wenn man zB einem Schwerbeschädigten (Versorgungsberechtigten), der zu 1/10, d. h. mit einem anteiligen Einheitswert von 610,-- DM Miteigentümer eines Grundstücks im Einheitswert von 6100,-DM ist, die hieraus fließenden geringen Einkünfte anrechnen wollte, einem anderen Schwerbeschädigten (Versorgungsberechtigten) mit Alleineigentum an einem Hausgrundstück im Einheitswert von 6000,-- DM jedoch nicht."
Nach diesem Urteil kann im übrigen unerörtert bleiben, ob eine solche unterschiedliche Behandlung nicht auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt; denn auf jeden Fall stünde sie nach Meinung des 9. Senats mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, verhältnismäßig geringe Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz unberücksichtigt zu lassen, nicht im Einklang. Wenn der gesamte Einheitswert über 6000,-- DM liege, so werde diese - scheinbare - Überschreitung der in § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG gesetzten Wertgrenze dadurch wieder ausgeglichen, daß der Einheitswert des Eigentumsanteils des Versorgungsberechtigten darunter, manchmal sogar ganz beträchtlich darunter, liege. Schließlich sei auch nicht hinreichend ersichtlich, daß bei einem Bruchteilseigentum mit einem anteiligen Einheitswert bis zu 6000,-- DM regelmäßig unverhältnismäßig höhere Einkünfte zu erwarten seien als bei einem entsprechenden Alleineigentum.
Wenn in diesem Zusammenhang ua die Meinung vertreten wird, es habe schon deshalb seinen guten Sinn, auf den Gesamteinheitswert des Hausbesitzes und nicht auf den anteiligen Einheitswert eines Eigentumsanteils abzustellen, weil bei einem höheren Einheitswert als 6000,-- DM mit steigender Größe des Hausbesitzes auch die Ertragsfähigkeit wachse, wird übersehen, daß selbst bei Hausgrundstücken bis zu 6000,-- DM Einheitswert die Ertragsfähigkeit durchaus unterschiedlich sein kann, ohne daß daraus bei Feststellung der Ausgleichsrente Folgerungen zugunsten oder zuungunsten dieses oder jenes Eigentümers gezogen werden dürfen. Im übrigen kann auch nicht angenommen werden, daß bei einem Hausbesitz von über 6000,-- DM Einheitswert vom Bruchteilseigentümer, dessen Anteil am Einheitswert 6000,-- DM nicht erreicht, ein beträchtlicher, die Höhe der Ausgleichsrente wesentlich beeinflussender Gewinn erzielt wird.
Unter Würdigung aller dieser Gesichtspunkte kann somit § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG nicht in dem vom Beklagten aufgefaßten Sinn ausgelegt werden. Ein solches Ergebnis müßte nur dann hingenommen werden, wenn die Vorschrift keine andere Auslegung zuließe. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere bedeutet auch das Wort "insgesamt" nicht, daß bei Anteilseigentum der Gesamteinheitswert des Grundstücks maßgebend sein soll. Der Satzteil, daß der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht höher als 6000,-- DM sein darf, besagt vielmehr nur, daß bei Eigentum an mehreren Grundstücken nicht auf den Einheitswert jedes einzelnen, sondern aller im Eigentum des Versorgungsberechtigten stehenden Grundstücke abzustellen ist (vgl. 9. Senat aaO).
"Darüber hinaus ist es nicht nur denkgesetzlich zulässig, sondern auch aus praktischen Erwägungen, die zu der DVO-Vorschrift geführt haben, geboten, - unabhängig davon, nach welchen Grundsätzen der Einheitswert der Grundstücke nach dein Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1035) zu bemessen ist - im Falle des Bruchteilseigentums an einen nicht parzellierten Grundstück, für das nur ein Gesamteinheitswert festgesetzt ist, den Wert dieses Bruchteils in einem "anteiligen Einheitswert" auszudrücken und nach diesem anteiligen Wert zu verfahren. Demgemäß ist im Falle des § 12 Abs. 1 DVO bei Bruchteilseigentum an einem Hausgrundstück auf den "anteiligen Einheitswert", der sich für den Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten ergibt, abzustellen. Aus dem Umstand, daß in der DVO zu dem Eigentumsanteil überhaupt nichts gesagt worden ist, muß geschlossen werden, daß § 12 Abs. 1 DVO nur für das Alleineigentum des Versorgungsberechtigten eine ausdrückliche Regelung geben wollte, und daß die Fälle des Bruchteilseigentums, dem Gedanken dieser Bestimmung entsprechend, sinngemäß dahin zu behandeln sind, daß auch für sie eine Anrechnung erst dann erfolgt, wenn der anteilige Einheitswert höher als 6000,-- DM ist" (BSG 9. Senat aaO)."
Nun ist allerdings im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin nicht "Bruchteilseigentümerin" - wie in dem vom 9. Senat des BSG aaO entschiedenen Fall -, sondern es handelt sich um Gesamthandseigentum (Erbschaft nach dem Ehemann). Das bedeutet rechtlich, daß der Klägerin nicht wie einem Bruchteilseigentümer ein echter ideeller Anteil an dem Hausbesitz zusteht, über den sie wie ein Alleineigentümer frei verfügen könnte (§§ 1008 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), sondern sie ist, ebenso wie ihre Töchter als Miterben, Eigentümerin des gesamten Hausbesitzes, beschränkt lediglich durch das Eigentum der anderen Gesamthänder, ihrer Töchter. Daraus folgt, daß die Klägerin als Gesamthänderin, der das Eigentum an dem in Frage stehenden Hausbesitz nur gemeinschaftlich mit ihren Töchtern zusteht, auch nur gemeinschaftlich mit diesen über den - gesamten - Hausbesitz verfügen kann, ohne daß ihr auch eine Verfügungsgewalt über ihren Anteil zusteht. Dieser rechtlich so bedeutsame Unterschied, der im bürgerlichen Recht zu Fragen des Eigentums ebenso bedeutsame Folgen hat, ist jedoch in Streitfällen wie dem vorliegenden unbeachtlich. Er muß es sogar sein, da hier nicht die Frage der Art des Eigentums bzw. des anteiligen Eigentums im Vordergrund steht, sondern allein diejenige der Anrechnung von Einkünften bei der Feststellung des Einkommens des einzelnen Versorgungsberechtigten im Hinblick auf seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Hier einen Unterschied zwischen Versorgungsberechtigten als Bruchteilseigentümern und als Gesamthandseigentümern am Hausbesitz machen zu wollen, wäre jedenfalls noch unverständlicher und unbilliger als die Gleichstellung des Bruchteilseigentümers mit dem Alleineigentümer eines Grundstückes in dem Fall, daß dessen Einheitswert 6000,-- DM nicht übersteigt. Denn der wirtschaftliche Ertrag aus Hausbesitz ist für einen Versorgungsberechtigten derselbe, gleichgültig ob er wie die Klägerin zu einem Viertel anteilsberechtigt an einem Gesamthandseigentum oder ob er zu einem Viertel Bruchteilseigentümer ist.
Nach allem müssen, da der auf die Klägerin entfallende Anteil an Hausbesitz einen - anteiligen - Einheitswert von weniger als 6000,-- DM hat, die auf die Klägerin entfallenden Einkünfte aus diesem Hausbesitz bei Berechnung und Feststellung einer Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist deshalb im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, so daß die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden mußte (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen