Orientierungssatz
Ist der Versorgungsberechtigte nicht Alleineigentümer, sondern Gesamthandseigentümer eines Hausgrundstückes, so haben die Einkünfte aus Hausbesitz bei der Feststellung der Ausgleichsrente dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn der dem Gesamthandseigentum entsprechende anteilige Einheitswert nicht höher als 6000, -- DM ist.
Normenkette
BVG § 33 DV § 12 Abs. 1 Fassung: 1958-08-02
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Bescheide vom 19. Februar 1962 und 26. September 1963 abgeändert sowie der Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1962, das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 17. Juli 1963 und das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 23. Februar 1965 aufgehoben; der Beklagte wird verurteilt, vom 1. Juni 1960 an bei Feststellung der Ausgleichsrente die Einkünfte der Klägerin aus Hausbesitz unberücksichtigt zu lassen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin bezieht aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie hat ua auch Einkünfte aus Hausbesitz, an dem sie im Rahmen einer Erbengemeinschaft zu 1/4 neben ihren beiden Töchtern (zu je 3/8) beteiligt ist. Der Einheitswert dieses Grundstückes betrug bis zum 31. Dezember 1960 10.800,- DM; vom 1. Januar 1961 an ist er auf 14.200,- DM festgesetzt worden. Bei der Feststellung der Ausgleichsrente mit Umanerkennungsbescheid vom 24. März 1952 wurden Einkünfte aus diesem anteiligen Hausbesitz der Klägerin als sonstiges Einkommen angerechnet.
Mit Bescheid vom 19. Februar 1962 stellte das Versorgungsamt (VersorgA) V für den Feststellungszeitraum vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1961 die Versorgungsbezüge der Klägerin endgültig fest; dabei rechnete es bei Feststellung der Ausgleichsrente - neben anderem Einkommen - auch Einkünfte aus Hausbesitz als sonstiges Einkommen an. Gleichzeitig wurde eine Überzahlung an Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1961 in Höhe von 243,- DM zurückgefordert.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Der auf sie entfallende Anteil an Hausbesitz betrage nur 1/4; der anteilige Einheitswert liege somit unter 6.000,- DM; deshalb dürfe bei ihr bei Feststellung der Ausgleichsrente kein Einkommen aus Hausbesitz angerechnet werden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1962 zurückgewiesen; nach § 12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 BVG komme es nur auf einen Gesamteinheitswert von über 6.000,- DM an. Die Höhe des Anteils des Versorgungsberechtigten am Hausbesitz spiele keine Rolle.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen: Aus der Vorschrift des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG ergebe sich kein Anhalt für die Auffassung der Klägerin. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Während des Laufes des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen in Celle hat die Versorgungsbehörde mit dem weiteren Bescheid vom 26. September 1963 auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1962 die Ausgleichsrente der Klägerin endgültig festgestellt; auch hierbei hat sie wieder die Einkünfte der Klägerin aus Hausbesitz als sonstiges Einkommen angerechnet. Dieser Bescheid ist gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Mit Urteil vom 23. Februar 1965 hat das LSG die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen: Zwar müsse ein Miteigentümer nach einem bestimmten Bruchteil, der über seinen Anteil frei verfügen könne, hinsichtlich seines Anteils am Gesamtgrundbesitz wie ein Alleineigentümer behandelt werden; danach müßten Einkünfte aus Hausbesitz dann bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben, wenn der anteilige Einheitswert 6.000,- nicht übersteige. Dies gehe jedoch nicht bei einem Gesamthandseigentum, bei dem sich Wert und Höhe des Eigentums des einzelnen erst bei Auflösung der Gemeinschaft ergebe. Hier stehe das Eigentum den Gesamthändern gemeinschaftlich zu, jeder sei Eigentümer der ganzen Sache, lediglich beschränkt durch das Eigentum der anderen Gesamthänder. Deshalb könne beim Gesamthandseigentum auch von einem anteiligen Einheitswert, der sich für den Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten ergebe, nicht die Rede sein. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihr am 5. März 1965 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 1965, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 18. März 1965, Revision eingelegt. Mit dem am 23. April 1965 eingegangenen Schriftsatz vom 22. April 1965 rügt sie mit näherer Begründung die Verletzung des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG.
Sie beantragt,
unter Abänderung der Bescheide vom 19. Februar 1962 und 26. September 1963 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1962, des Urteils des Sozialgerichts Stade vom 17. Juli 1963 und des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 1965 nach dem Berufungsantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht eine Verletzung des materiellen Rechts nicht als gegeben an.
Die Beteiligten haben sich gemäß §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Sie ist auch begründet. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG unzutreffend angewandt.
Nach dieser Vorschrift bleiben Einkünfte aus Hausbesitz bei der Feststellung der Ausgleichsrente eines Schwerbeschädigten unberücksichtigt, wenn der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht höher als 6.000,- DM ist. Dies gilt nach § 41 Abs. 3 BVG (i. d. F. des 2. NOG zum BVG) auch für Witwen und für die Berechnung der ihnen zu gewährenden Ausgleichsrente (vgl. auch § 14 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG).
Ziel des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG war bei seinem Erlaß nach Auffassung des in Fragen der Kriegsopferversorgung federführenden Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung eine Verwaltungsvereinfachung (vgl. Rundschreiben des BMA vom 29. März 1961 - BVBl 1961, 58 -). Die Praxis hatte gezeigt, daß aus einem Hausbesitz mit einem Einheitswert bis zu 6.000,- DM ein wesentliches Einkommen regelmäßig nicht erzielt wird, so daß sich in solchen Fällen der Arbeitsaufwand - bei Feststellung der nur geringen Einkünfte - nicht lohnt. Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG ist somit, verhältnismäßig geringe Einkünfte aus Hausbesitz unberücksichtigt zu lassen. Wie bereits dargelegt, stellt § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG auf Hausbesitz ab, bei dem der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht höher als 6.000,- DM ist. Es ist zuzugeben, daß hierbei keine Bestimmung darüber getroffen ist, wie in solchen Fällen verfahren werden muß, in denen der Versorgungsberechtigte nicht Alleineigentümer des zu berücksichtigenden Hausbesitzes ist. Die VO zu § 33 BVG hat aber das anteilige Eigentum nicht absichtlich nicht aufgeführt, weil es etwa nicht berücksichtigt werden sollte. Es ist vielmehr nach Auffassung des Senats versehentlich nicht mitgeregelt worden. Danach handelt es sich um eine echte Lücke im Gesetz. Diese ist vom Gericht im Wege der Rechtsergänzung zu schließen (BSG 14, 241; 18, 60). Zwar kann bei einer an den Wortlaut angelehnten Auslegung der Vorschrift der Eindruck entstehen, daß Einkünfte aus Hausbesitz bei der Feststellung der Ausgleichsrente nur dann unberücksichtigt bleiben sollen, wenn der Einheitswert des gesamten Hausbesitzes - "der Grundstücke insgesamt" - nicht höher als 6.000,- DM ist, ohne daß es dann eine Rolle spielt, ob der Versorgungsberechtigte Alleineigentümer des - gesamten - Hausbesitzes oder nur mit einem Anteil an ihm beteiligt ist. Eine solche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG nicht gerecht, auch wenn diese Vorschrift es nach Auffassung des BMA (Rundschreiben vom 29. März 1961) allein auf den Gesamteinheitswert der Hausgrundstücke, nicht aber auf den Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten an diesem Grundbesitz abstellt. Dieser Meinung ist schon der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 26. Januar 1965 - 9 RV 778/63 - entgegengetreten und hat entschieden, daß in Fällen, in denen der Versorgungsberechtigte nicht Alleineigentümer, sondern nur Bruchteilseigentümer an einem Hausgrundstück ist, bei Feststellung der Ausgleichsrente die Einkünfte aus Hausbesitz dann unberücksichtigt zu bleiben haben, wenn der dem Bruchteilseigentum entsprechende anteilige Einheitswert nicht höher als 6.000,- DM ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung - ebenso wie das Berufungsgericht - in vollem Umfange an. Denn die Meinung des BMA läßt Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG außer acht und übersieht, daß es sich hier - wenn auch zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung - schließlich um eine Vorschrift über die Anrechnung von Einkünften handelt, die der Feststellung des Einkommens des einzelnen Versorgungsberechtigten im Hinblick auf seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse dient. Für die wirtschaftlichen und finanziellen und damit für die Einkommensverhältnisse des Versorgungsberechtigten ist es aber von entscheidender Bedeutung, ob er Allein- oder nur Bruchteilseigentümer am Hausbesitz mit einem bestimmten Einheitswert ist. Denn der Wert eines Bruchteils kann immer nur geringer sein als der Wert des Ganzen, so daß es unbillig wäre, bei Ermittlung des Einkommens aus einem Grundstück den Bruchteilseigentümer einem Alleineigentümer gleichzustellen. Dazu hat der 9. Senat des BSG (aaO) ua ausgeführt:
"Es würde schwer verständlich erscheinen und überdies unbillig sein, wenn man z. B. einem Schwerbeschädigten (Versorgungsberechtigten), der zu 1/10, d. h. mit einem anteiligen Einheitswert von 610,- DM Miteigentümer eines Grundstücks im Einheitswert von 6100,- DM ist, die hieraus fließenden geringen Einkünfte anrechnen wollte, einem anderen Schwerbeschädigten (Versorgungsberechtigten) mit Alleineigentum an einem Hausgrundstück im Einheitswert von 6000,- DM jedoch nicht".
Nach diesem Urteil kann es dabei im übrigen unerörtert bleiben, ob eine solche unterschiedliche Behandlung nicht auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt, denn auf jeden Fall, so führt der 9. Senat aus, stünde sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, verhältnismäßig geringe Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz unberücksichtigt zu lassen, nicht im Einklang. Wenn der gesamte Einheitswert über 6.000,- DM liege, so werde diese - scheinbare - Überschreitung der in § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG gesetzten Wertgrenze dadurch wieder ausgeglichen, daß der Einheitswert des Eigentumsanteils des Versorgungsberechtigten darunter, manchmal sogar ganz beträchtlich darunter, liege. Schließlich sei auch nicht hinreichend ersichtlich, daß bei einem Bruchteilseigentum mit einem anteiligen Einheitswert bis zu 6.000,- DM regelmäßig unverhältnismäßig höhere Einkünfte zu erwarten seien als bei einem entsprechenden Alleineigentum.
Wenn in diesem Zusammenhang ua die Meinung vertreten wird, man müsse es auf den Gesamteinheitswert des Hausbesitzes und nicht auf den anteiligen Einheitswert eines Eigentumsanteils abstellen, weil bei einem höheren Einheitswert als 6.000,- DM mit steigender Größe des Hausbesitzes auch die Ertragsfähigkeit wachse, so wird dabei übersehen, daß selbst bei Hausgrundstücken bis zu 6.000,- DM Einheitswert die Ertragsfähigkeit durchaus unterschiedlich sein kann, ohne daß daraus bei Feststellung der Ausgleichsrente Folgerungen zugunsten oder zuungunsten dieses oder jenes Eigentümers gezogen werden dürfen. Im übrigen kann auch nicht angenommen werden, daß bei einem Hausbesitz von über 6.000,- DM Einheitswert vom Bruchteilseigentümer, dessen Anteil am Einheitswert 6.000,- DM nicht erreicht, ein beträchtlicher, die Höhe der Ausgleichsrente wesentlich beeinflussender Gewinn erzielt wird.
Unter Würdigung aller dieser Gesichtspunkte muß somit § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG in dem von der Klägerin aufgefaßten Sinn ausgelegt werden. Dies wäre nur dann nicht möglich, wenn die Vorschrift keine andere Auslegung zuließe. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere bedeutet auch das Wort "insgesamt" nicht, daß bei Anteilseigentum der Gesamteinheitswert des Grundstücks maßgebend sein soll. Der Satzteil, daß der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht höher als 6.000,- DM sein darf, besagt vielmehr nur, daß bei Eigentum an mehreren Grundstücken nicht auf den Einheitswert jedes einzelnen, sondern aller im Eigentum des Versorgungsberechtigten stehenden Grundstücke abzustellen ist (vgl. 9. Senat aaO).
"Darüber hinaus ist es nicht nur denkgesetzlich zulässig, sondern auch aus praktischen Erwägungen, die zu der DVO-Vorschrift geführt haben, geboten - unabhängig davon, nach welchen Grundsätzen der Einheitswert der Grundstücke nach dem Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1035) zu bemessen ist -, im Falle des Bruchteilseigentums an einem nicht parzellierten Grundstück, für das nur ein Gesamteinheitswert festgestellt ist, den Wert dieses Bruchteils in einem "anteiligen Einheitswert" auszudrücken und nach diesem anteiligen Wert zu verfahren. Demgemäß ist im Falle des § 12 Abs. 1 DVO bei Bruchteilseigentum an einem Hausgrundstück auf den "anteiligen Einheitswert", der sich für den Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten ergibt, abzustellen. Aus dem Umstand, daß in der DVO zu dem Eigentumsanteil überhaupt nichts gesagt worden ist, muß geschlossen werden, daß § 12 Abs. 1 DVO nur für das Alleineigentum des Versorgungsberechtigten eine ausdrückliche Regelung geben wollte, und daß die Fälle des Bruchteilseigentums, dem Gedanken dieser Bestimmung entsprechend, sinngemäß dahin zu behandeln sind, daß auch für sie eine Anrechnung erst dann erfolgt, wenn der anteilige Einheitswert höher als 6000,- DM ist" (BSG 9. Senat aaO).
Nun ist allerdings im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin nicht "Bruchteilseigentümerin" - wie in dem vom 9. Senat des BSG aaO entschiedenen Fall -, sondern es handelt sich um ein Gesamthandseigentum (Erbschaft nach dem Ehemann). Das bedeutet rechtlich, daß der Klägerin nicht wie einem Bruchteilseigentümer ein echter ideeller Anteil an dem Hausbesitz zusteht, über den sie wie ein Alleineigentümer frei verfügen könnte (§§ 1008 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), sondern sie ist, ebenso wie ihre Töchter als Miterben, Eigentümerin des gesamten Hausbesitzes, beschränkt lediglich durch das Eigentum der anderen Gesamthänder, ihrer Töchter. Daraus folgt, daß die Klägerin als Gesamthänderin, der das Eigentum an dem in Frage stehenden Hausbesitz nur gemeinschaftlich mit ihren Töchtern zusteht, auch nur gemeinschaftlich mit diesen über den - gesamten - Hausbesitz verfügen kann, ohne daß ihr auch eine Verfügungsgewalt über ihren Anteil zusteht. Dieser rechtlich so bedeutsame Unterschied, der im bürgerlichen Recht zu Fragen des Eigentums ebenso bedeutsame Folgen hat, ist jedoch in Streitfällen wie dem vorliegenden entgegen der Auffassung des LSG unbeachtlich. Er muß es sogar sein, da hier nicht die Frage der Art des Eigentums bzw. des anteiligen Eigentums im Vordergrund steht, sondern allein diejenige der Anrechnung von Einkünften bei der Feststellung des Einkommens des einzelnen Versorgungsberechtigten im Hinblick auf seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Hier einen Unterschied zwischen Versorgungsberechtigten als Bruchteilseigentümern und als Gesamthandseigentümern am Hausbesitz machen zu wollen, wäre jedenfalls noch unverständlicher und unbilliger als die Gleichstellung des Bruchteilseigentümers mit dem Alleineigentümer eines Grundstückes in dem Fall, daß dessen Einheitswert 6.000,- DM nicht übersteigt. Denn der wirtschaftliche Ertrag aus Hausbesitz ist für einen Versorgungsberechtigten derselbe, gleichgültig ob er, wie die Klägerin, zu einem Viertel anteilsberechtigt an einem Gesamthandseigentum oder ob er zu einem Viertel Bruchteilseigentümer ist.
Nach alledem müssen, da der auf die Klägerin entfallende Anteil an Hausbesitz einen - anteiligen - Einheitswert von weniger als 6.000,- DM hat, die auf die Klägerin entfallenden Einkünfte aus diesem Hausbesitz bei Berechnung und Feststellung einer Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts trifft deshalb nicht zu, so daß der Revision der Klägerin der Erfolg nicht versagt werden konnte (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen