Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienheimfahrt. Unterbrechung des Weges nach der Familienwohnung. Lösung von der versicherten Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Die Rechtsprechung zum Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO, die insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit eine versicherungsunschädliche Unterbrechung bis zu 2 Stunden annimmt, ist auf Familienheimfahrten gemäß § 550 Abs 3 RVO nicht zu übertragen (vgl BSG 28.7.1983 - 2 RU 51/82 = SozR 2200 § 550 Nr 58). Folglich kommt es für die Beurteilung des Versicherungsschutzes der nach einer Unterbrechung fortgesetzten Familienheimfahrt wesentlich darauf an, ob die näheren Einzelumstände der Unterbrechung bei natürlicher Betrachtung den endgültigen Verlust des versicherungsrechtlichen Zusammenhangs bewirken, wobei das Zeitmoment nur eines von mehreren Kriterien darstellt.
2. Der innere Zusammenhang einer Fahrzeugreparatur mit dem Weg nach oder von der Arbeitsstätte ist nur gegeben, wenn die Fahrt ohne Behebung der Störung nicht hätte fortgesetzt werden können (vgl BSG 31.1.1974 2 RU 87/72 = USK 7422), weil die Reparatur für die Fahrbereitschaft oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erforderlich ist (vgl BSG 30.7.1959 - 2 RU 157/57 = BSGE 10, 226, 228).
3. Der Unfallversicherungsschutz auf Wegen zu oder von der Familienwohnung; ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt; er umfaßt bei ausländischen Arbeitnehmern auch den Weg vom und zum Wohnsitz im Ausland.
4. Wird der Weg zur Familienwohnung im Ausland aus eigenwirtschaftlichen Gründen (Verwandtenbesuch) um 2 Tage und 2 Nächte unterbrochen, lebt der Unfallversicherungsschutz nicht wieder auf.
Normenkette
RVO § 550
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 27.11.1986; Aktenzeichen L 1 U 30/85) |
SG Köln (Entscheidung vom 25.01.1985; Aktenzeichen S 16 U 22/81) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Versicherte Z. A. Y. einen Wegeunfall erlitten hat.
Die Klägerin ist die Witwe des Versicherten. Dieser war in Köln erwerbstätig, während seine Familie in seiner ca. 4.000 km entfernten Heimatstadt Hinis (Osttürkei) lebte. Am 5. Juli 1973 machte sich der Versicherte zusammen mit seinem berufstätigen Bruder in dessen Personenkraftwagen (Pkw) auf den Weg nach der gemeinsamen Heimatstadt, um dort den Jahresurlaub zu verbringen. Gegen Mittag des 8. Juli 1973 wurde die Fahrt unterbrochen und eine Kfz-Werkstatt in Adapazari aufgesucht. Diese führte am linken hinteren Kotflügel sowie an der hinteren Stoßstange des Pkw Karosseriearbeiten durch, die bis zum 10. Juli 1973 dauerten. Der Versicherte und sein Bruder fuhren unterdessen im Omnibus nach dem etwa eine Stunde westlich von Adapazari gelegenen Hereke. Dort besuchten sie einen weiteren Bruder und verbrachten bei ihm insgesamt zwei Tage und zwei Nächte. Am Morgen des 11. Juli 1973 setzte der Versicherte zusammen mit seinem Bruder in dessen Pkw die Fahrt nach dem noch ca. 1.400 km entfernten Hinis fort. Auf dem Weg dorthin zog sich der Versicherte alsdann am 12. Juli 1973 vormittags bei einem Verkehrsunfall tödliche Verletzungen zu.
Die Klägerin hat daraufhin von der Beklagten Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt. Die Beklagte hat einen Wegeunfall des Versicherten verneint und durch Bescheid vom 12. Februar 1975 das Leistungsbegehren abgelehnt. Das Sozialgericht (SG) hat zunächst durch Urteil vom 7. Dezember 1979 und dann - nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Landessozialgericht (LSG) - durch Urteil vom 25. Januar 1985 die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die 2 1/2-tägige Unterbrechung der Fahrt habe eine endgültige Lösung von der versicherten Tätigkeit bewirkt; denn dem Versicherten sei eine baldige Fortsetzung der Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar gewesen.
Das LSG hat mit Urteil vom 27. November 1986 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, Art und Dauer der Fahrtunterbrechung habe zur endgültigen Lösung von der versicherten Tätigkeit geführt. Die Unterbrechung habe überwiegend dem Zweck des Verwandtenbesuches gedient. Die gelegentlich des Besuchs durchgeführte Kfz-Reparatur sei für die Fortsetzung der Heimfahrt nicht notwendig gewesen. Das gelte zum einen im Hinblick auf den Gegenstand der Reparaturarbeiten. Als erwiesen könnten lediglich unwesentlichere Karosseriearbeiten angesehen werden, nicht jedoch die behauptete Motorreparatur. Zum anderen gelte dies auch im Hinblick auf die Dauer der Reparaturarbeiten. Es müsse davon ausgegangen werden, daß bei entsprechendem Bemühen auch eine schnellere Reparatur in einer anderen Werkstatt zu erlangen gewesen wäre. Da die privaten Zwecken dienende Unterbrechung außerdem insgesamt zwei Tage und zwei Nächte gedauert habe, sei der Versicherungsschutz bei Fortsetzung der Fahrt nicht wieder aufgelebt.
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt; sie rügt mit ihr die Verletzung von § 550 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Sie macht geltend, der Versicherte habe seinen Heimatort möglichst schnell erreichen wollen, um den größten Teil seines Urlaubs bei der Familie zu verbringen. Angesichts der Länge der Familienheimfahrt und der dabei zu befahrenden, teilweise sehr schlechten Straßen sei eine Erholungspause nach 2.600 km jedoch objektiv erforderlich gewesen. Eine kurze Unterbrechung von ca. 1 1/2 Tagen mit zwei Übernachtungen sei angemessen und entspreche Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung. Sie bewirke nur dann eine endgültige Lösung von der versicherten Tätigkeit, wenn sie ausschließlich dem Ziel gedient hätte, Verwandte zu besuchen. Es sei jedoch offengeblieben, ob der Verwandtenbesuch lediglich gelegentlich einer Kfz-Reparatur oder aber die Kfz-Reparatur gelegentlich eines Verwandtenbesuchs durchgeführt wurde. Im übrigen sei dem Versicherten, der lediglich Beifahrer gewesen sei, das Verhalten des Fahrers nicht zuzurechnen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1986 und das Urteil des SG Köln vom 25. Januar 1985 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung des LSG an. Nach dem festgestellten Sachverhalt seien Kfz-Reparatur und Ruhepause gelegentlich des Verwandtenbesuchs erfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das LSG ist mit zutreffenden Gründen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte die Zahlung von Witwenrente an die Klägerin zu Recht abgelehnt hat, weil der Versicherte keinen Wegeunfall erlitten hat.
Bei Tod durch Arbeitsunfall ist vom Todestag an den Hinterbliebenen eine Rente nach den §§ 590 bis 599 RVO zu gewähren (§ 589 Abs 1 Nr 3 RVO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente gemäß § 590 RVO. Ihr Ehemann, der als abhängig Beschäftigter gegen Arbeitsunfall versichert war (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO), ist nicht durch einen Arbeitsunfall zu Tode gekommen. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von der Arbeitsstätte. Der Weg nach der Familienwohnung ist in den Versicherungsschutz einbezogen (§ 550 Abs 3 RVO). Ausländische Arbeitnehmer stehen auf der Fahrt vom Ort der Inlandsbeschäftigung nach ihrer Familienwohnung auch im Heimatstaat unter Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 550 Nr 73 und 34; BSG Urteile vom 28. Juli 1983 - 2 RU 19/83 -, vom 30. März 1982 - 2 RU 53/80 und 2 RU 5/81 -). Der Versicherte befand sich zum Unfallzeitpunkt zwar auf dem Weg zu seiner Familienwohnung, doch reicht dies zur Annahme des Versicherungsschutzes nicht aus. Auch für Familienheimfahrten besteht Versicherungsschutz nicht schlechthin auf jedem Weg von dem Ort der versicherten Tätigkeit. Sein rechtlich wesentliches Gepräge erhält der Weg vielmehr dadurch, daß er mit der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit "zusammenhängt" (s § 550 Abs 1 RVO). Fehlt es an diesem inneren Zusammenhang, scheidet der Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte zurücklegen muß (BSG SozR 2200 § 550 Nr 60 und 57; BSG USK 85224). An dem inneren Zusammenhang fehlt es vorliegend.
Der Versicherte hat im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da er seine Familienheimfahrt unterbrochen und den inneren Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit endgültig gelöst hatte. Eine Unterbrechung des Weges im versicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Versicherte sich nicht mehr in Richtung seines Zielortes fortbewegt (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 486y). Der Versicherte hatte seine Heimfahrt in Adapazari für 3 Tage unterbrochen. Zwar lebt der Versicherungsschutz des § 550 RVO grundsätzlich nach einer Unterbrechung auf dem weiteren Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit wieder auf (Brackmann aaO S 487a mN). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs schließen lassen (ständige Rechtsprechung; RVA Breithaupt 1927, 221; BSGE 10, 226, 228; Brackmann aaO mit zahlreichen Nachweisen). Eine einheitliche zeitliche Grenze für die endgültige Lösung des versicherungsrechtlichen Zusammenhangs nach Unterbrechung einer Familienheimfahrt ist nicht feststellbar. Der Senat hat die Übertragbarkeit seiner jüngeren Rechtsprechung zum Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO, die insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit eine versicherungsschädliche Unterbrechung bis zu 2 Stunden annimmt (BSGE 55, 141, 143; BSG SozR 2200 § 550 Nrn 42, 27 und 12), auf Familienheimfahrten gemäß § 550 Abs 3 RVO grundsätzlich ausgeschlossen. Er ist der Auffassung, daß eine entsprechende zeitliche Grenze im Bereich der Familienheimfahrten wegen der Vielfalt der zu berücksichtigenden Fallgestaltungen nicht zu begründen ist (BSG SozR 2200 § 550 Nr 58). Folglich kommt es für die Beurteilung des Versicherungsschutzes der nach einer Unterbrechung fortgesetzten Familienheimfahrt wesentlich darauf an, ob die näheren Einzelumstände der Unterbrechung bei natürlicher Betrachtung den endgültigen Verlust des versicherungsrechtlichen Zusammenhangs bewirken, wobei das Zeitmoment nur eines von mehreren Kriterien darstellt.
Die Unterbrechung der Familienheimfahrt des Versicherten hat privaten Zwecken gedient. Es sind nicht alle Verrichtungen in den Versicherungsschutz einbezogen, die dem Weg nach oder von der Arbeitsstätte vorbereitend vorausgehen oder ihn begleiten (Brackmann aaO S 486a, 480z). Im allgemeinen zählen zu den unversicherten Vorbereitungshandlungen auch die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Herstellung der Betriebsfähigkeit eines für die Fahrt nach und von dem Ort der Tätigkeit genutzten privaten Verkehrsmittels (s Brackmann aaO S. 486h I mwN). Reparaturarbeiten stehen der Betriebstätigkeit - hier: der Familienheimfahrt - in der Regel zu fern, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der versicherten Sphäre zuzurechnen wären (ständige Rechtsprechung; Brackmann aaO S 486h bis h II mN; Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, 3. Aufl, § 550 Anm 8 "Reparaturen"). Etwas anderes gilt nach der Auffassung des Reichsversicherungsamtes (RVA, Breithaupt 1935, 394) und des Bundessozialgerichts BSG 16, 77, 78 und 245, 247; BSG, SozR Nr 72 zu § 542 RVO aF sowie Nr 63 zu § 543 RVO aF; BSG, USK 85224, 7422, 72170, 7256, 7060; BSG, Urteil vom 22. November 1984 - 2 RU 41/83 -) für den Ausnahmefall, daß die fragliche Maßnahme unvorhergesehen während des Zurücklegens des Weges notwendig wird. Die Fortdauer des Unfallversicherungsschutzes setzt dabei - wie der erkennende Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1985 (BSG SozR 2200 § 548 Nr 67) ausgesprochen hat - ua weiter voraus, daß sich die Unterbrechung auch in ihrer zeitlichen Dauer auf die Herstellung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs beschränkt (s Brackmann aaO S 486h II). Die Reparatur des vom Versicherten benutzten PKW ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG für dessen Betriebsfähigkeit nicht erforderlich gewesen. Der gesetzlich vorausgesetzte innere Zusammenhang einer Fahrzeugreparatur mit dem Weg nach oder von der Arbeitsstätte ist nach der Rechtsprechung des BSG nur gegeben, wenn die Fahrt ohne Behebung der Störung nicht hätte fortgesetzt werden können (BSGE 16, 245, 247; BSG USK 7422 und 7256), weil die Reparatur für die Fahrbereitschaft oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erforderlich ist (BSGE 10, 226, 228). Von der Art war die hier in Rede stehende Reparatur jedoch nicht. Nach dem unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG lag ein reparaturbedürftiger Motorschaden nicht vor, und die durchgeführten Karosseriearbeiten an Kotflügel und Stoßstange waren auf die Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs ohne Einfluß. Mit dieser Feststellung, an die das BSG gebunden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), hat das LSG - entgegen der Auffassung der Klägerin - den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht offengelassen, sondern ausreichend erforscht (§ 103 SGG). Es steht fest, daß die Unterbrechung der Fahrt jedenfalls nicht wesentlich dem Zweck diente, die Fahrgemeinschaft schnellstmöglich zu ihrem Ziel gelangen zu lassen. Darauf, ob die Reparatur nicht nur nach ihrem Gegenstand, sondern auch nach ihrem zeitlichen Umfang das Maß des Erforderlichen überschritten hat, kommt es nicht an.
Ein anderes Ergebnis ist auch im Hinblick auf die generell zu beachtenden Besonderheiten einer Familienheimfahrt (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 58) nicht gerechtfertigt. Wohl sind die persönlichen Beweggründe der Familienheimfahrt selbst aufgrund des durch den Gesetzgeber diesbezüglich erweiterten Versicherungsschutzes weitgehend unberücksichtigt zu lassen (BSG SozR 2200 § 550 Nrn 34 und 6). Dies gilt indes nicht für Unterbrechungen. Für den Versicherungsschutz bei Familienheimfahrten ist nach Unterbrechung für deren Häufigkeit und die Dauer der reisebedingten Notwendigkeit beispielsweise von Erholungspausen, Mahlzeiten und Übernachtungspausen allerdings die gegenüber Wegen iS des § 550 Abs 1 RVO regelmäßig - und insbesondere hier - größere Entfernung und langer Dauer zu beachten. Allgemeine, insbesondere zeitliche Begrenzungskriterien hierzu sind nicht aufzustellen. Die seitens der Klägerin behauptete Notwendigkeit einer Erholung über die Dauer von zwei Nächten und Tagen muß jedenfalls verneint werden. Dabei verkennt der Senat nicht die Strapazen einer ca 2.600 km langen, bereits drei Tage dauernden Reise in die Osttürkei. Er ist aber der Ansicht, daß schon der zeitliche Umfang der vorliegenden Unterbrechung durch Erholen, Essen und Schlafen allein nicht schlüssig begründet ist. Auch die in Hereke ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vermag die Aufenthaltsdauer nicht zu rechtfertigen, zumal die Klägerin selbst nicht vorgetragen hat, daß der Versicherte aufgrund seiner Erkältung reiseunfähig gewesen wäre. Nicht nur bereits wegen der Dauer der Unterbrechung teilt der Senat die Überzeugung des LSG, daß der Aufenthalt des Versicherten in Hereke auch in seiner sonstigen Gestaltung wesentlich allein privaten, nicht mit der Länge und der Dauer der Heimfahrt zusammenhängenden Zwecken diente. Zwar hat das LSG durch seine Beweiserhebung in erster Linie das Interesse des mitfahrenden Bruders des Versicherten an einem Besuchsaufenthalt in Hereke ermittelt. Doch galt dieser Besuch dem älteren Bruder eben auch des Versicherten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG und auch dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Versicherte nicht ebenfalls die Fahrt zum Besuch seines Bruders in Hereke unterbrochen hat. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft auf einer Familienheimfahrt (s BSGE 57, 84) sich unfallversicherungsrechtlich wesentlich allein durch private Interessen anderer Teilnehmer der Fahrgemeinschaft bedingte Unterbrechungen zurechnen lassen muß.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen