Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursausfallgeld. Urlaubsabgeltung. Arbeitsentgelt. Beendigung der Betriebstätigkeit. offensichtliche Masselosigkeit. Masseschulden. zeitliche Zuordnung. Insolvenzereignis. Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetz. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
- Für den Anspruch auf Konkursausfallgeld ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung den der abzugeltenden Urlaubsdauer entsprechenden letzten Tagen unmittelbar vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen (Abgrenzung zur Rechtsprechung unter Geltung des AFKG; Fortführung von BSGE 45, 191 = SozR 4100 § 141b Nr 5; BSGE 51, 102 = SozR 4100 § 141b Nr 16).
- Konkursausfallgeld ist nur für den Teil des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu gewähren, der in den Konkursausfallgeldzeitraum fällt.
- Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzereignis beendet ist.
Normenkette
AFG § 141b Abs. 1, 3 Nr. 2; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; BUrlG § 7 Abs. 4; SGG §§ 163, 153 Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.06.1993; Aktenzeichen L 9 Ar 177/91) |
SG Dortmund (Urteil vom 21.08.1991; Aktenzeichen S 30 Ar 45/90) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu gewähren hat, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzzeitpunkt endet.
Der Kläger war vom 1. August 1988 bis 16. Dezember 1988 bei der Firma H.… B.… (Fa B) tätig. Ihm wurde zum 18. Dezember 1988 fristlos gekündigt. Mit Versäumnisurteil vom 3. Februar 1989 stellte das Arbeitsgericht (ArbG) Siegen fest, daß das Arbeitsverhältnis erst zum 1. Januar 1989 geendet habe. Zwischenzeitlich hatte die Fa B… zum 31. Dezember 1988 aufgehört zu existieren.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. Dezember 1988 Kaug, wobei sie dabei von den Feststellungen der vom Kläger erwirkten Versäumnisurteile des ArbG Siegen ausging. In dem gegen den Bescheid vom 24. Mai 1989 erhobenen Widerspruch machte der Kläger ua geltend, daß auch eine ihm zustehende Urlaubsabgeltung beim Kaug zu berücksichtigen sei. Mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 1989 bewilligte die Beklagte zwar ein höheres Kaug, wies aber das Begehren, auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch Kaug zu erhalten, mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1990 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage auf Berücksichtigung eines anteiligen Anspruches auf Urlaubsabgeltung bei der Gewährung des Kaug stattgegeben (Urteil des SG Dortmund vom 21. August 1991) und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses entstanden, die der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers vorausgegangen sei. Dies ergebe sich aus der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (≪BSG≫ BSG SozR 4100 § 141b Nrn 5, 16) bis zur Geltung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (≪AFKG≫ – vom 21. Dezember 1981, BGBl I 1497). Danach sei ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht Arbeitsentgelt für den Zeitraum des nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachgeholten Urlaubs, sondern müsse einem fiktiven Urlaub zugerechnet werden, der so rechtzeitig beginne, daß der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig der letzte Urlaubstag sei. Die gegenteilige Auffassung des BSG, auf welche sich die Beklagte stütze, wonach der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Insolvenzereignis nicht anteilig berücksichtigt werden könne, habe sich auf die Rechtslage zur Zeit der Geltung des AFKG im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1985 bezogen. Nach Aufhebung dieser Vorschriften des AFKG mit Wirkung ab 1. Januar 1986 sei die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG nicht mehr anwendbar. Das Landessozialgericht (LSG) hat die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten, mit der zusätzlich geltend gemacht worden war, daß die Rechtsprechung des BSG unter der Geltung des AFKG mit der noch gültigen Regelung des § 117 Abs 1a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Einklang stehe und eine abweichende Zuordnung des Urlaubsabgeltungsanspruches im Rahmen des § 141b AFG dem Grundsatz einer inhaltsgleichen Auslegung der Vorschriften des AFG entgegenstehe, zurückgewiesen (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1993). Dazu hat das LSG ausgeführt, daß es einen derartigen Auslegungsgrundsatz nicht gebe. Der Fortbestand der Vorschrift des § 117 AFG diene dem Zweck, Doppelleistungen zu vermeiden. Dies sei ein völlig anderer Zweck als der, welcher die Einbeziehung von Einzelleistungen in die Beitragspflicht regele.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte unter Hinweis auf – weitere – Entscheidungen des BSG geltend, daß nur der Urlaubsabgeltungsanspruch berücksichtigt werden könne, bei welchem das Arbeitsverhältnis im Kaug-Zeitraum ende und deshalb auch der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zeitlich nach dem Kaug-Zeitraum liege. Sie stützt sich dabei auf arbeitsgerichtliche Entscheidungen und konkursrechtliche Überlegungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1993 sowie das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. August 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist unbekannten Aufenthalts. Im Revisionsverfahren hat er sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen sind zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte dem Kläger Kaug unter Berücksichtigung des anteiligen Anspruches auf Urlaubsabgeltung zu gewähren hat.
Nach § 141b Abs 1 AFG hat Anspruch auf Kaug ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten, der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Der Eröffnung des Konkursverfahrens steht bei Anwendung der Vorschriften über das Kaug die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 141b Abs 3 Nr 2 AFG). Diese Vorschrift verlangt, daß der Arbeitgeber die betriebliche Tätigkeit vollständig beendet hat (BSG 10. Senat vom 30. April 1981, BSGE 51, 296). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG nach § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden ist, existierte die Firma des Arbeitgebers ab dem 31. Dezember 1988 nicht mehr. Hieraus hat das Berufungsgericht erkennbar sowohl die erfolgte vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit als auch die offensichtliche Masselosigkeit abgeleitet. Auch die Beklagte ist vom Vorliegen des Auffangtatbestandes des § 141b Abs 3 Nr 2 AFG ausgegangen. Sie hat offenbar aus den zahlreichen arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteilen auf eine offensichtliche Masseunzulänglichkeit geschlossen und ist von einer Beendigung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers zum 31. Dezember 1988 ausgegangen. Damit ist ein Insolvenzereignis gemäß § 141b Abs 3 Nr 2 AFG hinreichend konkretisiert worden. Denn es ist nicht erforderlich, daß über die Frage der Insolvenz des Arbeitgebers letzte Klarheit geschaffen wird (s zuletzt BSG vom 22. September 1993 – 10 RAr 9/91 – SozR 3-4100 § 141b Nr 7).
Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden können, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3a Konkursordnung (KO) sein können (§ 141b Abs 2 AFG). Zu den durch das Kaug auszugleichenden Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehört auch die Urlaubsabgeltung (BSG 12. Senat vom 30. November 1977, BSGE 45, 191 = SozR 4100 § 141b Nr 5; BSG 8b Senat vom 18. Dezember 1980, BSGE 51, 102 = SozR 4100 § 141b Nr 16; BSG 10. Senat vom 14. März 1989 ZIP 1989, 1415; BSG 10. Senat vom 26. Juli 1991, SozR 3-4100 § 117 Nr 4). Sie steht in unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung, denn sie wird nur gezahlt, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz ≪BUrlG≫), also ein Urlaubsanspruch während der Beschäftigung erworben worden ist. Die Urlaubsabgeltung ist ein Surrogat für den Urlaubsanspruch und tritt an die Stelle der bezahlten Freizeit (BSG SozR 4100 § 141b Nr 5, BSG 8. Senat vom 20. März 1984, SozR 2200 § 189 Nr 4 = BSGE 56, 208; BSG 3. Senat vom 27. Juni 1984, SozR 2200 § 189 Nr 5; Bundesarbeitsgericht ≪BAG≫ AP Nrn 14, 26, 39 zu § 7 BUrlG-Abgeltung).
Bei der kaug-rechtlichen Zuordnung des Urlaubsabgeltungsanspruches, welcher arbeitsrechtlich zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldet wird, dessen Voraussetzungen aber über einen längeren Zeitraum entstanden sind, ist er der Zeit zuzuordnen, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht (BSG SozR 4100 § 141b Nrn 5, 16). Dadurch wird hinreichend berücksichtigt, daß der Urlaubsabgeltungsanspruch kein Anspruch für einen Zeitpunkt, sondern für einen (Urlaubs-)Zeitraum ist. Nur eine solche Zuordnung berücksichtigt angemessen den Sinn und Zweck der drei einschlägigen Rechtsgebiete – Arbeitsrecht, Konkursrecht und Kaug-Recht – (BSG SozR 4100 § 141b Nr 16). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG (BSG SozR 4100 § 141b Nr 5) hat sich auch der 5. Senat des BAG dieser zeitlichen Zuordnung des Urlaubsabgeltungsanspruches angeschlossen (BAG 5. Senat vom 21. Mai 1980, AP Nr 10 zu § 59 KO = NJW 1981, 79). Für die Zahlung von Kaug ergibt sich nach dieser Rechtsprechung, daß Urlaubstage, die auf die Zeit vor Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Konkurs-Verfahrens fallen, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kaug begründen, während für die Tage, die mit dem Tag des Insolvenzereignisses zusammenfallen oder danach liegen, nicht kaug-fähig sind. Daraus ergibt sich, daß ein Anspruch auf Kaug für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht schon daran scheitern kann, daß das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzzeitpunkt endet.
Die hiervon abweichende Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 20. August 1986 (ZIP 1986, 1580) und vom 20. Mai 1987 (NZA 1987, 718) ist im Hinblick auf die Rechtsentwicklung überholt. Diese Rechtsprechung hatte sich an § 168 Abs 1 Satz 2 AFG idF des AFKG orientiert. Durch dieses Gesetz war der Urlaubsabgeltung für das Beitragsrecht des AFG übereinstimmend mit dem Recht der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung sowie der Beitragspflicht zur Rentenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1982 eine Sonderstellung eingeräumt worden. Personen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen haben, wurden den entgeltlichen Beschäftigten gleichgestellt; insoweit galt das bisherige Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend. Hieraus hatte der Senat hergeleitet, daß der Urlaubsabgeltungszeitraum entsprechend der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage sich unmittelbar an das Ende des Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne anschließt (BSG ZIP 1986, 1580; BSG NZA 1987, 718). Regelungen des AFKG, durch welche das Beschäftigungsverhältnis für einen entsprechenden Zeitraum als fortbestehend fingiert worden war, sind mit Wirkung ab 1. Januar 1986 durch das 7. Änderungsgesetz zum AFG (≪7. ÄndG-AFG≫ – vom 20. Dezember 1985, BGBl I 2484) wieder aufgehoben worden (ua Streichung des § 168 Abs 2 AFG). Urlaubsabgeltungen sind hiernach in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als einmal gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln (vgl Begründung zum Entwurf des 7. ÄndG-AFG, BT-Drucks 10/3923 S 27 zu Nr 37; hierzu ferner BSG 1. Senat vom 1. April 1993, SozR 3-2200 § 182 Nr 16; mit Darstellung der Rechtsentwicklung). Damit wurde der vor 1982 bestehende Rechtszustand wieder hergestellt.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte daher auf die durch das 7. ÄndG-AFG ab 1. Januar 1986 überholte Rechtsprechung des Senats. Auch § 117 Abs 1a AFG rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der Gesetzeszweck dieser Vorschrift ist ein anderer als der des durch das AFKG eingefügten § 168 Abs 2 AFG. Er gewährleistet (BT-Drucks 9/846 S 47 zu Nr 54), daß die Beitragspflicht nach dem AFG während der Zeit, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hatte, fortbestand, indem das Beschäftigungsverhältnis für den entsprechenden Zeitraum als fortbestehend fingiert wurde. Durch diese Fiktion wurde die Änderung der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung des Urlaubsabgeltungsanspruches im Kaug-Recht erforderlich. Nachdem § 168 Abs 2 AFG durch das 7. ÄndG-AFG wieder außer Kraft gesetzt wurde, entfiel diese Fiktion und damit der Grund für die erfolgte Änderung der zeitlichen Zuordnung des Urlaubsabgeltungsanspruches. Dagegen verfolgt § 117 AFG den Zweck, Doppelleistungen zu vermeiden. Das sollte auch nach Streichung des § 168 Abs 2 AFG ausgeschlossen bleiben (BT-Drucks 10/3923 S 27 zu Nr 37). § 117 Abs 1a AFG beeinflußt die zeitliche Zuordnung des Urlaubsabgeltungsanspruches nicht, sondern ergänzt vielmehr die Regelung über das Ruhen des Arbeitslosengeldes für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (vgl BT-Drucks 9/846 S 44 zu Nr 35).
Entgegen der Behauptung der Beklagten hat das BAG (BAG 8. Senat vom 15. Mai 1987, DB 1987, 2212) nicht entschieden, daß ein Urlaubsabgeltungsanspruch Masseschuld iS des § 59 Abs 1 Nr 2 KO sei. Das BAG hat vielmehr in dieser Entscheidung die Frage gerade offengelassen, ob ein bei der zeitlichen Zuordnung des Urlaubsanspruches, ob er vor oder nach der Konkurseröffnung hätte erfüllt werden können, möglich ist. Im übrigen kann ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch Masseschuld iS von § 59 Abs 1 Nr 2 KO sein. Wie das BAG im Urteil vom 21. Mai 1980 (BAG AP Nr 10 zu § 59 KO) unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BSG (BSGE 45, 191) ausführt, ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Konkurs den der abzugeltenden Urlaubsdauer entsprechenden letzten Tagen vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Soweit dieser Zeitraum nach dem Insolvenzereignis liegt, ist der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung Masseschuld iS von § 59 Abs 1 Nr 2 KO. Soweit dieser Zeitraum innerhalb der letzten sechs Monate davor liegt, ist die Urlaubsabgeltung rückständiges Arbeitsentgelt iS von § 59 Abs 1 Nr 3a KO.
Der Senat hält daher für die Zeit nach Geltung des AFKG an der früheren Rechtsprechung zur kaug-rechtlichen Behandlung der Urlaubsabgeltung fest. Hiervon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen.
Aus § 141b Abs 1 AFG, wonach der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Eröffnung des Konkursverfahrens “noch” bestehen muß, folgt nichts anderes. Darin kommt lediglich zum Ausdruck, daß der fragliche Anspruch nicht bereits vor Insolvenz erfüllt oder anderweitig erloschen sein darf. Denn ansonsten könnte er auch nicht nach § 141m AFG auf die Beklagte übergehen (vgl BSG vom 8. April 1992, SozR 3-4100 § 141a Nr 1 S 4).
Dem Kläger stand gegen seinen Arbeitgeber ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Denn das Arbeitsverhältnis bestand vom 1. August 1988 bis 1. Januar 1989 entsprechend dem Versäumnisurteil des ArbG Siegen. Das Insolvenzereignis trat – einen Tag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses – am 31. Dezember 1988 ein. Nach den tatsächlichen Feststellungen (im Wege des § 153 Abs 2 SGG idF des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, BGBl I, 50, in Kraft ab 1. März 1993) des LSG, an die das BSG nach § 163 SGG gebunden ist, war mit der fristlosen Kündigung zum 18. Dezember 1988 eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch (BAG 8. Senat vom 18. Dezember 1986, BAGE 54, 59) nicht erfolgt. Nach der erfolgreichen Klage gegen die fristlose Kündigung befand sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug gem § 615 Bürgerliches Gesetzbuch.
Die Revision der Beklagten konnte demnach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen