Leitsatz (amtlich)
Ein Beerdigungsinstitut gehört nicht zu den in der 3. BKVO Anl 1 Nr 39 Spalte 3 Fassung: 1952-07-26 aufgeführten Unternehmen.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Beerdigungsunternehmen ist weder der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege zuzurechnen, noch ist es als Einrichtung oder Tätigkeit im Gesundheitsdienst anzusehen.
Bei einer Tuberkulose, die bei dem Inhaber eines Beerdigungsinstituts aufgetreten ist, können die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt sein. Diese Frage ist danach zu entscheiden, ob es sich bei der Tuberkulose um eine Primärinfektion oder eine Superinfektion gehandelt hat und ob sie wahrscheinlich durch eine massive Bazillenübertragung oder durch sogenannte infectio minima zustande gekommen ist.
Normenkette
BKVO 3 Anl 1 Nr. 39 Fassung: 1952-07-26; BKVO 5 § 1 Fassung: 1952-07-26
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. April 1960 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe
I
Der Kläger ist Inhaber eines Beerdigungsinstituts und als solcher Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft. Er verlangt Entschädigung wegen einer doppelseitigen Oberlappentuberkulose, die im Jahre 1957 bei ihm festgestellt wurde. Er führt seine Erkrankung darauf zurück, daß er in Ausübung seines Berufes mit Toten in Berührung gekommen sei, die mit offener Tuberkulose behaftet gewesen seien. Die Beklagte lehnte den Anspruch durch Bescheid vom 27. März 1958 ab, weil ein Beerdigungsinstitut nicht zu den in Nr. 39, Spalte III der Anlage zur 5. Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) aufgeführten Unternehmen gehöre.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger vorgebracht Er habe in seinem Unternehmen unmittelbaren Umgang mit Leichen gehabt, vor allem beim Anziehen und Einsargen. Darunter hätten sich auch Leichen von Menschen befunden, die an offener Tuberkulose gestorben seien. Die Bettwäsche gerade solcher Leichen weise im vertrockneten Sputum Tuberkulosebazillen auf. Er - der Kläger - sei also genau so gefährdet wie das Pflegepersonal eines Krankenhauses. Infolgedessen müsse er dem geschützten Personenkreis der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO zugerechnet werden. Sein Unternehmen sei als eine Einrichtung in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege oder im Gesundheitsdienst anzusehen. Im übrigen erfülle seine Erkrankung an Tuberkulose auch die Merkmale eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 542 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Klage durch Urteil vom 12. Juni 1958 abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 25. April 1960 (Breith. 1960, 972) ausgeführt: Die Aufzählung der Unternehmen und Tätigkeiten in Spalte III der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO sei erschöpfend. Hierunter falle nicht die Tätigkeit in einem Beerdigungsinstitut. Beerdigungsinstitute seien Unternehmen, die gegen Entgelt Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die durch das Ableben eines Menschen notwendig würden. Bisweilen beschränke sich ihre Tätigkeit auf den Transport der Leiche zum Friedhof, meist aber würden auch andere Arbeiten übernommen, wie zB die Beschaffung des Sarges, das Herrichten und Einsargen der Leiche, deren Aufbahrung, die Vorbereitung der Trauerfeier, die Verhandlung mit der Friedhofsverwaltung usw. Das Beerdigungsinstitut des Klägers sei weder eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege noch eine Einrichtung öder Tätigkeit im Gesundheitsdienst. Unter letzteren seien nur solche Betriebe und Tätigkeiten zu verstehen, bei denen die Sorge um die Gesundheit den Hauptzweck bilde. Dies seien vor allem Einrichtungen und Tätigkeiten, die eigens den Zweck hätten, die Gesundheit des einzelnen oder der Allgemeinheit vor ihnen unmittelbar drohenden Gefahren zu schützen, d.h. einer unmittelbar drohenden oder nach Lage des Falles in absehbarer Zeit zu erwartenden Schädigung der Gesundheit vorzubeugen, wie zB ärztliche Beratungsstellen, Desinfektionsbetriebe usw. Zwar gehöre es ua zu den Aufgaben der Beerdigungsinstitute, die Leichen der Verstorbenen alsbald von der Wohnung oder dem Krankenhaus zum Friedhof zu bringen; damit würden auch Forderungen der Gesundheitspflege und des Nachbarschutzes erfüllt. Die Hauptaufgabe dieser Unternehmen sei aber nicht, die lebenden Menschen vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, sondern die Maßnahmen ganz oder teilweise in die Wege zu leiten oder durchzuführen, die hinsichtlich der sterblichen Überreste eines Menschen zur Bestattung vorgeschrieben, notwendig oder üblich seien. Dazu gehörten das Einsargen der Leiche und vor allem deren Transport vom Sterbeort zum Friedhof, oft auch die Beschaffung des Sarges, die Verhandlung mit der Friedhofsverwaltung und gelegentlich das Waschen und Herrichten der Leiche, was aber nur aus Gründen der Pietät und nicht in Befolgung einer gesundheitspolizeilichen Vorschrift stattfinde. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beerdigung selbst eine Tätigkeit im Gesundheitsdienst sei, weil durch sie etwaige Infektionsquellen und Krankheitsherde beseitigt würden. Keinesfalls aber sei es Zweck und Ziel der Tätigkeit eines Beerdigungsinstituts, die Menschen vor ihnen unmittelbar drohenden gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Es brauche deshalb nicht näher dargelegt zu werden, daß die Übertragung einer Lungentuberkulose von einer Leiche nicht stattfinde. Deshalb verbiete auch die Preuß. PolVO vom 18. April 1933 (Preuß. GS. S. 149) das Waschen von Leichen zwar bei anderen ansteckenden Krankheiten, nicht aber, wenn der Tod als Folge einer Lungentuberkulose eingetreten sei. - Die Erkrankung des Klägers sei auch kein Arbeitsunfall. Grundsätzlich könne zwar auch eine Infektion den Tatbestand eines Arbeitsunfalls erfüllen; dann müsse aber die Schädigung während der Betriebstätigkeit innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten sein. Dies sei bei der Tuberkulose nur wahrscheinlich, wenn der Versicherte einer massiven, überfallartigen Bazillenübertragung, wie zB dem schweren Hustenstoß eines offen Tuberkulosen auf kürzeste Entfernung, ausgesetzt gewesen sei. Bei bloßer Einatmung von Tuberkulosebazillen trete eine krankmachende Wirkung nicht durch eine einmalige Bazillenaufnahme, sondern nur durch eine solche ein, die sich über einen langen Zeitraum erstrecke und durch welche die natürliche Widerstandskraft des betroffenen Menschen allmählich durchbrochen werde. Eine so geartete, starke und plötzliche Bazillenaufnahme während der beruflichen Arbeit des Klägers sei weder behauptet worden noch wahrscheinlich. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist dem Kläger am 10. Juni 1960 zugestellt worden. Er hat am 9. Juli 1960 Revision eingelegt und diese am 9. August 1960 begründet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht die Revision § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als verletzt an. Sie führt aus: Das LSG habe nicht die erforderlichen Feststellungen über den Inbegriff der Tätigkeiten eines Beerdigungsunternehmers getroffen. Vor allem habe es nicht berücksichtigt, daß im norddeutschen Raum Beerdigungsunternehmen weitgehend ohne Hilfskräfte arbeiteten; dies sei auch bei dem Kläger der Fall gewesen. Das LSG hätte Sachverständige und die zuständigen Fachverbände anhören, den richterlichen Augenschein einnehmen und Zeugen vernehmen müssen. Alsdann hätte sich ergeben, daß die Ansteckungsgefahr beim Einsargen einer Leiche am größten sei, bei den späteren Tätigkeiten des Beerdigungsunternehmers immer mehr abnehme und bei dem eigentlichen Beerdigungsvorgang nur noch relativ gering sei. - In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO und des § 542 RVO. Sie meint, das LSG hätte zumindest das Einsargen den Tätigkeiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und im Gesundheitsdienst zurechnen müssen. Jedenfalls sei es unbillig, den Kläger nur deshalb vom Versicherungsschutz auszuschließen, weil er außer der Tätigkeit des Einsargens noch andere Tätigkeiten in seinem Beerdigungsunternehmen ausübe, die als Infektionsquelle nicht in Betracht kämen.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils ihm wegen seiner Tuberkulose Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, also zulässig. Sachlich ist sie nur insofern begründet, als es zur Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, weiterer Feststellungen und deshalb der Zurückverweisung an die Vorinstanz bedarf.
Die Rüge, das LSG hätte durch Beweiserhebung klären müssen, welche Tätigkeiten der Kläger im einzelnen in seinem Beerdigungsinstitut ausübt, ist nicht gerechtfertigt. Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Kläger sich allen Beschäftigungen unterzieht, die in einem Beerdigungsinstitut anzufallen pflegen. Als solche hat es beispielsweise den Transport der Leiche zum Friedhof, die Beschaffung des Sarges, das Herrichten und Einsargen der Leiche, deren Aufbahrung, die Vorbereitung der Trauerfeier und die Verhandlung mit der Friedhofsverwaltung angeführt. Dieser Sachverhalt deckt sich mit dem Vorbringen des Klägers in allen Rechtszügen; er kann im übrigen als allgemein bekannt bezeichnet werden. Es lag daher keine Veranlassung vor, insoweit Sachverständige, Fachverbände und Zeugen zu hören. Auch das Vorbringen der Revision, das LSG hätte feststellen müssen, daß die Ansteckungsgefahr beim Einsargen einer Leiche am größten sei und bei den nachfolgenden Tätigkeiten des Beerdigungsunternehmers immer mehr abnehme, begründet keinen Verfahrensmangel. Abgesehen davon, daß das LSG in seinen Ausführungen erkennen läßt, eine Ansteckungsgefahr sei, wenn überhaupt, eher beim Einsargen der Leiche als bei den späteren Tätigkeiten des Beerdigungsunternehmers anzunehmen, war es nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des LSG nicht geboten, nähere Feststellungen über das Maß der Ansteckungsgefahr bei den einzelnen Tätigkeiten zu treffen; denn es hat den Entschädigungsanspruch des Klägers schon deshalb als unbegründet angesehen, weil ein Beerdigungsinstitut keine "Einrichtung" und die Beschäftigung des Klägers keine "Tätigkeit" im Sinne der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO sei. Liese Auffassung entspricht, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt, auch der Meinung des erkennenden Senats.
Dem LSG ist darin beizupflichten, daß ein Beerdigungsunternehmen nicht der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege zuzurechnen ist. Wohlfahrtspflege im Sinne der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO ist, wie der Senat in BSG 6, 74 ausgeführt hat, die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen (so auch Urteil vom 26.9.1961 - 2 RU 191/59). Unter diesen Begriff fällt das Unternehmen des Klägers schon deshalb nicht, weil es "des Erwerbs wegen" ausgeübt wird.
Das LSG hat auch zutreffend angenommen, daß keine Einrichtung oder Tätigkeit im Gesundheitsdienst vorliegt. Hierunter fallen Einrichtungen und Tätigkeiten, welche die Beseitigung oder Besserung eines krankhaften Zustandes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen bezwecken, ferner diejenigen, die eigens den Zweck haben, die Gesundheit des einzelnen oder der Allgemeinheit vor unmittelbar drohenden Gefahren zu schützen, d.h. einer unmittelbar drohenden oder nach Lage des Falles in absehbarer Zeit zu erwartenden Schädigung der Gesundheit vorzubeugen. Dabei muß es sich aber um Einrichtungen und Tätigkeiten handeln, bei denen die Wahrung der Gesundheit den Hauptzweck bildet; es genügt nicht, daß ein gesundheitsfördernder bzw. krankheitsverhütender Erfolg lediglich als eine zwar praktisch bedeutsame, aber doch nur nebenher erzielte Begleiterscheinung bewirkt wird (RVA, EuM 28, 437; BSG 6, 74, 79 und BSG, Urteil vom 25.8.1961 - 2 RU 106/59-). Der Revision ist zuzugeben, daß die Tätigkeiten des Klägers als eines Beerdigungsunternehmers sowohl einzeln gesehen als auch in ihrer Gesamtheit dem Endziel dienen, menschliche Leichen der Erde zu übergeben, und daß mit der Bestattung auch ein krankheitsverhütender Zweck verbunden ist. Dies läßt sich vor allem der von den Vorinstanzen angeführten, auch aus Gründen der Gesundheitspflege ergangenen Preuß. PolVO über das Leichenwesen vom 18. April 1933 (Preuß. GS. S. 149) entnehmen. Die Tätigkeiten eines Beerdigungsunternehmers dienen jedoch nicht hauptsächlich diesem Zweck, sondern der Erfüllung eines Anliegens, das auf religiösen und sittlichen Anschauungen sowie auf Herkommen und Brauchtum beruht. Demgemäß hat das Reichsversicherungsamt (RVA) auch Friedhofsbetriebe nicht als "Einrichtungen im Gesundheitsdienst" angesehen (AN 1930 S. 24 Nr. 3603), obwohl sie ebenfalls ua die Aufgabe haben, für die Bestattung menschlicher Leichen zu sorgen und damit der mit der Verwesung verbundenen Seuchengefahr zu begegnen. Ein Beerdigungsinstitut, das demselben Endzweck dient wie ein - auch nach der Meinung der Revision nicht zu den Unternehmen der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO gehörender - Friedhofsbetrieb, kann nicht allein deshalb dem Gesundheitsdienst zugerechnet werden, weil bei einzelnen jener Tätigkeiten, wie zB beim Einsargen der Leiche, eine größere Infektionsgefahr bestehen mag. Der Grad der Infektionsmöglichkeit ist zwar ein Maßstab gewesen für die Einreihung bestimmter Unternehmen und Tätigkeiten in die Spalte III der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO; fällt aber ein Unternehmen oder eine Tätigkeit nicht hierunter, so gehören die hierbei Beschäftigten auch dann nicht zu dem geschützten Personenkreis, wenn sie einer hochgradigen Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Das Beerdigungsinstitut des Klägers gehört somit nicht zu den in der Anlage zur 5. BKVO, Nr. 39, Spalter III aufgeführten Unternehmen.
Soweit der Kläger seinen Entschädigungsanspruch darauf stützt, daß seine Tuberkulose die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfülle, ist die Sache noch nicht entscheidungsreif. Das LSG hat zutreffend angenommen, daß eine Tuberkulose - wie jede andere Infektionskrankheit - den Tatbestand eines Arbeitsunfalls erfüllen kann. Voraussetzung ist dabei, daß - wie das LSG ebenfalls nicht verkannt hat - die Bazillenübertragung, die zur krankmachenden Wirkung geführt hat, innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten ist. Dies hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 26. September 1961 - 2 RU 191/59 - eingehend dargelegt. In Übereinstimmung mit der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung hat das LSG weiter ausgeführt, eine Schädigung durch innerhalb einer Arbeitsschicht aufgenommene Bazillen sei in der Regel nur dann wahrscheinlich, wenn der Versicherte einer - im vorliegenden Falle jedoch nicht nachgewiesenen - massiven, überfallartigen Bazillenübertragung ausgesetzt gewesen sei. Von dieser Regel hat das LSG aber eine Ausnahme zugelassen für den Fall einer Erstinfektion an Tuberkulose; in einem solchen Falle soll nach seiner Meinung offensichtlich auch eine sog. infectio minima geeignet sein, eine krankmachende Wirkung hervorzurufen. Es hätte deshalb der Feststellung bedurft, ob es sich bei der im Jahre 1957 aufgetretenen Tuberkulose des Klägers um eine sog. Primärinfektion oder eine Superinfektion gehandelt hat. Hierüber ist weder ein ärztliches Gutachten eingeholt noch in anderer Weise der Sachverhalt aufgeklärt worden. Es fehlt auch an einer gutachtlichen Äußerung darüber, welche Infektionsmöglichkeiten innerhalb einer Arbeitsschicht zu einer krankmachenden Wirkung bei dem Kläger hätten führen können und gegebenenfalls mit Wahrscheinlichkeit geführt haben. Deshalb mußte das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Nachholung der fehlenden Feststellungen und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG im abschließenden Urteil zu entscheiden haben.
Fundstellen