Leitsatz (redaktionell)
Sind in einem Bescheid bestimmte Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen festgestellt und ist dabei erläuternd auf eine Operation oder einen bestimmten schädigenden Vorgang hingewiesen (Narbe nach Operation, Beinversteifung nach Sturz), so ergibt sich daraus noch nicht, daß auch andere Gesundheitsstörungen, die Folgen der Operation oder des bezeichneten schädigenden Vorgangs sind, damit als Schädigungsfolgen festgestellt sind; die Anerkennung bezieht sich nicht auf einen Vorgang oder ein Ereignis, sondern nur auf die als Schädigungsfolge festgestellte Gesundheitsstörung selbst.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 3 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 7. Februar 1962 wird aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Kläger, geboren 1909, leistete von November 1941 bis April 1945 Wehrdienst; bei der Einstellungsuntersuchung am 2. Dezember 1941 wurde er als kv mit der Krankheitsbezeichnung "schlechte Zähne, Fußveränderungen, Nierenschäden und Schilddrüsenvergrößerung" beurteilt. Bei früheren Untersuchungen war er im J Januar 1940 wegen akuter Nierenerkrankung als zeitlich untauglich bezeichnet, dann im August 1940 mit der Krankheitsbezeichnung "Untergewichtigkeit, Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, Nierenerkrankung und Schilddrüsenvergrößerung sowie Krampfadern an den Füßen" als gvH, im Juni 1941 wieder als "zeitlich untauglich für 4 Wochen" und im September 1941 mit der Krankheitsbezeichnung "Unterentwicklung" als gvF beurteilt worden. Der Kläger wurde nach viermonatiger Grundausbildung beim Bodenpersonal der Luftwaffe im Heimatkriegsgebiet im Wach- und Kammerdienst eingesetzt. Im Anschluß an eine Versetzung zur Fliegerhorstkompanie Wiener-Neustadt im Dezember 1942 traten beim Kläger im Frühjahr 1943 erstmals Magenbeschwerden auf die sich im Laufe eines Jahres allmählich in immer kürzer werdenden Intervallen verstärkten. Am 3. Februar 1944 kam es zu einem Magendurchbruch, der am 4. Februar 1944 im Reservelazarett Stendal übernäht wurde. Der Kläger wurde daraufhin am 4. April 1944 als av für 3 Monate beurteilt.
Im Juli 1949 beantragte der Kläger wegen eines Magengeschwürs mit Magendurchbruch Versorgung nach dem Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG). Der Vertragsarzt Dr. K war der Ansicht, das chronische Zwölffingerdarmgeschwürsleiden sei anlagemäßig bedingt, wesentliche verschlimmernde Einflüsse durch den Wehrdienst seien bei der Art des Einsatzes des Klägers nicht wahrscheinlich, der während des Wehrdienstes eingetretene Geschwürsdurchbruch stelle eine Komplikation im schicksalhaften Ablauf des Geschwürsleidens dar; das Versorgungsamt (VersorgA) Landshut lehnte darauf den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 29. Mai 1953 ab. Das Sozialgericht (SG) Landshut, auf das die Berufung alten Rechts als Klage überging, holte ein Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten Dr. W ein. Dr. W führte aus, es handele sich um ein übernähtes Zwölffingerdarmgeschwür, das als solches geheilt sei; die röntgenologisch erkennbaren Veränderungen erklärten sich aus der operativen Übernähung, die lebensnotwendig gewesen sei; eine Begünstigung der Entstehung des Geschwürs durch den Krieg könne aus dem Ausbleiben späterer Geschwürsrückfälle und aus der Persönlichkeit des Klägers geschlossen werden, als wehrdienstbedingt sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von etwa 20 v. H. anzusehen. Dieser Auffassung trat der Versorgungsarzt Dr. K entgegen; er vertrat die Ansicht, daß auch eine Verschlimmerung des Geschwürsleidens durch den Wehrdienst nicht wahrscheinlich sei, allenfalls komme der kleine Narbenbruch nach der Operation als Schädigungsfolge mit einer MdE von 10 v. H. in Betracht. Darauf stellte das VersorgA Landshut durch Bescheid vom 22. November 1955 "Kleiner Narbenbruch nach Operation" als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung ohne rentenberechtigenden Grad fest. Das SG wies die Klage durch Urteil vom 19. Januar 1956 ab. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) holte ein Gutachten der Städtischen Krankenanstalten Landshut (Prof. Dr. I) ein. Darin heißt es, das Geschwürsleiden sei als ein im wesentlichen konstitutionell bedingtes Leiden anzusehen; bei der Perforation während des Wehrdienstes habe es sich jedoch nicht um eine Komplikation im schicksalhaften Ablauf des Geschwürsleidens gehandelt, ein rezidivierendes und chronisches Geschwürsleiden habe nicht vorgelegen, das Magenleiden des Klägers sei durch den Wehrdienst richtunggebend verschlimmert, die funktionellen Störungen infolge der operativen Veränderungen am Magen seien Schädigungsfolgen, die mit einer MdE von 30 v. H. einzuschätzen seien. Durch Urteil vom 7. Februar 1962 wies das LSG die Berufung des Klägers zurück: Die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge lägen nicht vor, aus der Anerkennung "Kleiner Narbenbruch nach Operation" könne nicht geschlossen werden, daß damit sämtliche mit der Operation zusammenhängenden Veränderungen als Schädigungsfolge anerkannt seien. Die Bezeichnung "nach Operation" besage nur, daß die Operation die alleinige Ursache für den späteren Narbenbruch sei, aus dieser Formulierung ergebe sich jedoch nicht, daß auch die Operation in ursächlichem Zusammenhang mit wehrdienstlichen Einflüssen gestanden habe und ebenfalls als Schädigungsfolge anerkannt sei. Eine derartige Annahme würde voraussetzen, daß die Geschwürserkrankung, die zur Operation geführt habe, Schädigungsfolge sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Das Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden sei eine im wesentlichen in der Konstitution des Betroffenen liegende Erkrankung; ein solches Leiden könne zwar durch äußere Einwirkungen, wie etwa außergewöhnliche körperliche und seelische Belastungen durch den Wehrdienst, begrenzt beeinflußt werden; der Kläger, der nur im Heimatkriegsgebiet Wehrdienst geleistet habe, sei jedoch keinen so "gravierenden" Belastungen ausgesetzt gewesen, daß darin nach der medizinischen Lehrmeinung die auslösende oder verschlimmernde Ursache des Geschwürsleidens zu erblicken sei. Zwischen dem Wehrdienst und dem Geschwürsleiden des Klägers bestehe daher kein ursächlicher Zusammenhang. Die direkten Folgen der Operation seien in Form eines kleinen Narbenbruchs anerkannt; die übrigen Veränderungen seien allein Folge des konstitutionell bedingten Geschwürsleidens.
Das LSG ließ die Revision zu.
Das Urteil wurde dem Kläger am 14. März 1962 zugestellt; am 27. März 1962 legte er Revision ein und beantragte,
die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, "operative Veränderungen an Magen" als Schädigungsfolge festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Rente nach einer MdE von 30 v. H. zu gewähren;
hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger begründete die Revision am 2. Mai 1962. Er rügte Verletzung der §§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie Verletzung des Gesetzes bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Mit der Anerkennung von "Kleiner Narbenbruch nach Operation" als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung seien alle anderen Operationsfolgen anerkannt, im Ergebnis seien damit auch die Folgen des Geschwürsleidens als Schädigungsfolge anerkannt. Die Auffassung des LSG, die Bezeichnung "nach Operation" sei nur ein Hinweis, sie nehme an der Rechtsverbindlichkeit des Bescheides nicht teil, sei rechtsirrig. Auch dann, wenn diese Rechtsauffassung des LSG zutreffe, sei das angefochtene Urteil fehlerhaft, denn zu Unrecht habe das LSG den Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst und dem zur Operation führenden Magenleiden mit den Operationsfolgen abgelehnt. Das LSG habe ohne ausreichende medizinische Unterlagen festgestellt, daß der Kläger keinen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die geeignet gewesen seien, das Geschwürsleiden zu beeinflussen; es habe auch zu Unrecht nicht ermittelt, wie sich die wehrdienstlichen Belastungen - Wachdienst, unregelmäßiges Essen, Einnahme kalter Speisen - im Hinblick auf die ungünstige Konstitution ausgewirkt hätten. Das LSG habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verletzt und auch sein Recht, das Gesamtergebnis des Verfahrens frei zu würdigen, überschritten, es habe damit gegen die §§ 103 und 128 SGG verstoßen.
Der Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft; der Kläger hat sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet sie ist sonach zulässig; die Revision ist auch begründet. Die Auffassung des Klägers, der Beklagte habe mit dem Bescheid vom 22. November 1955, in dem er "Kleiner Narbenbruch nach Operation" als Schädigungsfolge festgestellt (anerkannt) hat, auch alle anderen Operationsfolgen - operative Veränderungen am Magen und dadurch bedingte Funktionsstörungen - und damit im Ergebnis auch die Folgen des Magengeschwürsleidens des Klägers als Schädigungsfolge festgestellt, trifft allerdings nicht zu. Die Bezeichnung "kleiner Narbenbruch nach Operation" kennzeichnet zwar nicht nur die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung (den Narbenbruch), sie weist auch darauf hin, daß diese Gesundheitsstörung eine Operationsfolge ist; mit diesem "erläuternden" Hinweis auf eine Entstehungsursache des Narbenbruchs hat der Beklagte aber nicht auch festgestellt, daß der Leidenszustand, der die Operation notwendig gemacht hat (Geschwürsdurchbruch) und alle Operationsfolgen Schädigungsfolgen sind. Sind in einem Bescheid bestimmte Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen festgestellt und ist dabei erläuternd auf eine Operation oder einen bestimmten schädigenden Vorgang hingewiesen (Narbe nach Operation, Beinversteifung nach Sturz), so ergibt sich daraus noch nicht, daß auch andere Gesundheitsstörungen, die Folgen der Operation oder des bezeichneten schädigenden Vorgangs sind, damit als Schädigungsfolgen festgestellt sind; die Anerkennung bezieht sich nicht auf einen Vorgang oder ein Ereignis, sondern nur auf die als Schädigungsfolge festgestellte Gesundheitsstörung selbst (vgl. auch Beschluß des BSG vom 30.5.58 SozR Nr. 28 zu § 1 BVG). Der Beklagte hat im vorliegenden Falle von den Operationsfolgen ausdrücklich nur den Narbenbruch als Schädigungsfolge festgestellt; die Leidensbezeichnung ist klar und läßt nicht mehrere Deutungen über den Umfang der Anerkennung zu. Insoweit ist deshalb nicht zu prüfen, ob die medizinischen Erwägungen, die den Beklagten veranlaßt haben, den Narbenbruch als Schädigungsfolge festzustellen, auch zu der Schlußfolgerung haben führen müssen, daß die anderen Operationsfolgen Schädigungsfolgen seien; selbst wenn dies der Fall gewesen ist, so ist daraus nicht zu schließen, daß der Beklagte diese anderen Operationsfolgen tatsächlich als Schädigungsfolgen festgestellt hat; dies um so weniger, als er die Feststellung ausdrücklich nur auf eine von mehreren Operationsfolgen beschränkt hat.
Ist aber durch den Bescheid vom 22. November 1955 allein "Kleiner Narbenbruch" als Schädigungsfolge festgestellt, dann steht dem Kläger nicht schon wegen dieser Feststellung ein Rentenanspruch zu; durch die festgestellte Gesundheitsstörung wird, wie das LSG insoweit unangegriffen festgestellt hat, eine MdE von mindestens 25 v. H. nicht bedingt. Die Revision ist jedoch begründet, soweit das LSG verneint hat, daß die operativen Veränderungen am Magen des Klägers Schädigungsfolgen sind; insoweit leidet das Verfahren des LSG an wesentlichen Mängeln. Das LSG hat seine Auffassung auf die Feststellung gestützt, das Geschwürsleiden des Klägers sei im wesentlichen konstitutionell bedingt, es sei durch den Wehrdienst weder hervorgerufen noch verschlimmert worden, der Kläger sei während des Wehrdienstes keinen solchen Belastungen ausgesetzt gewesen, die geeignet gewesen seien, das Leiden zu beeinflussen, deshalb sei auch der Magengeschwürsdurchbruch im Jahre 1944 nicht auf den Wehrdienst zurückzuführen und die Folgen der Operation keine Schädigungsfolgen. Das LSG hat zwar von der - auch von den ärztlichen Sachverständigen vertretenen - medizinischen Lehrmeinung ausgehen dürfen, daß die Geschwürserkrankung des Magens und des Zwölffingerdarms in der Regel durch Umstände bedingt ist, die in der Person des Kranken selbst liegen, daß diese Krankheit als solche durch äußere Ereignisse und Umwelteinflüsse von begrenzter Dauer nicht hervorgerufen und im allgemeinen auch nicht verschlimmert wird, daß aber exogene Faktoren, z. B. auch außergewöhnliche körperliche und seelische Belastungen durch den Wehrdienst direkt oder indirekt das Auftreten eines bestimmten Geschwürs als Phase im Ablauf der Geschwürskrankheit begünstigen können (vgl. auch Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, zusammengestellt vom BMA, 1958 S. 98). Das LSG hat aber die Frage, ob im vorliegenden Falle wehrdienstliche Einwirkungen für die Perforation (Geschwürsdurchbruch) während des Wehrdienstes und damit für die operativen Veränderungen und die dadurch bedingten Funktionsstörungen ursächlich gewesen sind, nur auf Grund - auf den Einzelfall eingehender - medizinischer Unterlagen beurteilen können. Das LSG hat sich nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, daß der Kläger nur im Heimatkriegsgebiet Wehrdienst geleistet habe und deshalb seine Belastungen - wie Wachdienst und Einnahme kalter Speisen - nicht so "gravierend" gewesen seien, daß sie sich - nach der medizinischen Lehrmeinung - haben "schädigend" auswirken können; es hat insoweit auch in den Stellungnahmen des Vertragsarztes Dr. K und des Versorgungsarztes Dr. K keine ausreichende Stütze gehabt, weil auch diese Stellungnahmen nicht genügend auf den Einzelfall, insbesondere auf die Persönlichkeit des Klägers eingegangen sind. Die medizinische Würdigung des Sachverhalts hat sich jedenfalls auch darauf erstrecken müssen, ob nicht bei dem Kläger, der offenbar an einer "ungünstigen Konstitution" und einem "mäßigen gesundheitlichen Allgemeinbefinden" gelitten hat, nicht möglicherweise auch "weniger gravierende" körperliche oder seelische Belastungen genügt haben, um sich "schädigend" auszuwirken, d. h. das Auftreten eines Magengeschwürs zu begünstigen. Es ist deshalb auch zu klären gewesen, ob und wieweit es bedeutsam gewesen ist, daß bei dem Kläger in den Jahren 1940 und 1941 militärärztlich u. a. "Untergewichtigkeit", "Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit", "Unterentwicklung", "Fußveränderungen", "Nierenschaden" und "Schilddrüsenvergrößerung" festgestellt worden sind, so daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zunächst mehrfach vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist. Auch wenn die medizinische Lehrmeinung wehrdienstliche Belastungen, wie sie bei dem Kläger vorgelegen haben, "normalerweise" nicht als "geschwürsbegünstigende Faktoren" ansieht, so schließt das nicht aus, daß eine auf den Einzelfall eingehende medizinische Beurteilung mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen und auf seine Reaktion zu einem anderen Ergebnis kommt (vgl. auch BSG 8, 209; 10, 209). So haben bereits die Lazarettärzte im Jahre 1944 zwar nicht für das "anlagemäßige Grundleiden", wohl aber für die Operation und etwaige Folgen "WDB" angenommen. Die Fachärzte für innere Medizin, Prof. Dr. L und Dr. W, haben die operativen Folgen des Geschwürsdurchbruchs ebenfalls als Schädigungsfolge angesehen; sie haben diese Auffassung nicht nur deshalb vertreten, weil der Geschwürsdurchbruch zeitlich mit dem Wehrdienst zusammengefallen ist. Prof. Dr. I hat dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß ein "rezidivierendes und chronisches Geschwürsleiden auf Grund der Anamnese, die eine Periodizität beim Auftreten der Beschwerden vermissen lasse, wie auf Grund der röntgenologischen Untersuchungen nicht vorliege, und eine Geschwürsbildung bei Subacidität, wie sie bei dem Kläger bestehe, selten sei". Dr. W hat ebenfalls angenommen, daß bei "zugegebener konstitutioneller Bereitschaft" aus dem Ausbleiben späterer Geschwürsrückfälle zu schließen sei, daß die Kriegseinwirkungen den Geschwürsdurchbruch begünstigt hätten; er hat zwar nicht die unregelmäßige Nahrungsaufnahme während des Wachdienstes, wohl aber die auch hinter der Front unvermeidliche Aufregung und Nervenbelastung wie überhaupt die fortwährende seelische Anspannung als eine Ursache des Geschwürsdurchbruchs angesehen, er hat hierbei auf die "ungünstige Konstitution" des Klägers hingewiesen.
Das LSG hat den Gutachten der Ärzte Prof. Dr. L und Dr. W nicht folgen müssen, wenn es sich nicht davon hat überzeugen können, daß die in diesen Gutachten dargelegte medizinische Beurteilung richtig ist; es hat jedoch auf Grund seiner sonstigen medizinischen Beweisunterlagen noch nicht feststellen dürfen, daß der Wehrdienst des Klägers ohne Einfluß auf den Geschwürsdurchbruch und damit auf die Folgen der Operation gewesen ist und daß die Veränderungen am Magen allein durch das konstitutionell bedingte Geschwürsleiden verursacht sind. Das LSG hat sich, wenn es Prof. Dr. L und Dr. W nicht hat folgen wollen, noch geeignete medizinische Beweisunterlagen verschaffen müssen, um die Frage, ob und inwieweit die wehrdienstlichen Einwirkungen für die Operationsfolgen bedeutsam gewesen sind, beurteilen zu können.
Die Feststellung des LSG, der Wehrdienst des Klägers sei für die als Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen ohne Einfluß gewesen, ist daher nicht verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen. Das LSG hat seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 103 SGG) nicht voll erfüllt; es hat auch nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens gewürdigt (§ 128 SGG). Der Kläger hat dies in der nach § 164 Abs. 2 SGG gebotenen Form gerügt. Die Verfahrensrüge ist begründet; das BSG ist deshalb an die Feststellung des LSG nicht gebunden (§ 163 SGG). Das Urteil des LSG ist sonach aufzuheben. Da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen