Leitsatz (amtlich)
Ist im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung eine mindestens zehnwöchige entlohnte Beschäftigung teils wegen Gewährung des Lebensunterhalts durch den Ehemann, teils aus anderen Gründen unterblieben, so kann 1. DV Alhi § 3 (Fassung: 1956-07-31) jedenfalls dann nicht angewandt werden, wenn die Zeit zwischen dem Wegfall des Lebensunterhalts und der Arbeitslosmeldung auch bei Zubilligung einer angemessenen Übergangszeit zur Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse für eine zehnwöchige Beschäftigung ausgereicht hätte. Die Übergangszeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles; sie kann nicht allgemein auf ein Jahr bemessen werden.
Normenkette
AVAVG § 145 Fassung: 1957-04-03, § 141a Fassung: 1956-04-16; AlhiDV 1 § 3 Fassung: 1956-07-31
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 6. September 1957 und das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Februar 1957 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Klägerin, von Beruf Verkäuferin, war nach ihrer Verheiratung im wesentlichen im eigenen Haushalt tätig. Am 19. Mai 1949 wurde ihre Ehe geschieden. Durch gerichtlichen Vergleich vom 17. August 1949 erhielt sie von ihrem früheren Ehemann für sich und ihren Sohn monatlich insgesamt 50,- DM.
Am 30. November 1949 meldete sich die Klägerin arbeitslos. Sie bezog danach Arbeitslosenfürsorgeunterstützung und Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe (Alhi). Durch Verfügung vom 28. September 1956 wurde die Alhi mit Ablauf des 30. September 1956 eingestellt, weil die Klägerin innerhalb des der Arbeitslosmeldung vorausgehenden Jahres nicht mindestens zehn Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden habe und eine solche Beschäftigung auch nicht deswegen unterblieben sei, weil der Lebensunterhalt durch ihren Ehemann gewährt wurde. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 29. Oktober 1956 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG.) Schleswig hob durch Urteil vom 12. Februar 1957 die Bescheide vom 28. September 1956 und vom 29. Oktober 1956 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin vom 1. Oktober 1956 an die Alhi weiterzugewähren. Das SG. stellte fest, die Klägerin habe nach § 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung (DurchfVO) der Alhi vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 727) auch ohne vorherige entlohnte Beschäftigung Anspruch auf Unterstützung. Sie sei darauf angewiesen, den Lebensunterhalt künftig berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmerin zu erwerben, habe innerhalb des Jahres vor der Arbeitslosmeldung wegen Gewährung des Lebensunterhalts durch ihren Ehemann eine entlohnte Beschäftigung nicht ausgeübt und den Lebensunterhalt infolge der Scheidung verloren. Es genüge, daß sie sich innerhalb eines Jahres nach der Scheidung arbeitslos gemeldet habe; zwischen dem Verlust des Lebensunterhalts und dem Antrag auf Unterstützung sei ein ursächlicher Zusammenhang nicht erforderlich.
Die Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht (LSG.) durch Urteil vom 6. September 1957 zurück. Das LSG. stellte fest, der Unterhaltsprozeß der Klägerin sei erst durch den Vergleich vom 17. August 1949 erledigt worden; etwa 2 1/2 Monate später habe sie sich arbeitslos gemeldet. Die Zeit zwischen der Ehescheidung und der Arbeitslosmeldung habe sie genutzt, um sich auf die durch die Scheidung veränderten Lebensverhältnisse umzustellen. Mit der Arbeitslosmeldung am 30. November 1949 habe sie zum Ausdruck gebracht, daß sie künftig ihren Lebensunterhalt als Arbeitnehmerin verdienen müsse. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 der Ersten DurchfVO seien damit erfüllt. Von der Klägerin habe nicht sofort nach der Scheidung die Aufnahme einer Arbeit verlangt werden können, sondern erst nach einer zur Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse erforderlichen Übergangszeit. Deren Dauer betrage, wie sich aus § 141 a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) a. F. ergebe, grundsätzlich ein Jahr. Auch nach dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 15. Oktober 1956 - II c 3 - 3724.2. - 491/56 - sei in solchen Fällen je nach den Umständen die Aufnahme der Arbeit erst nach einer Übergangszeit zumutbar. Revision wurde zugelassen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 9. November 1957 zugestellt. Am 6. Dezember 1957 legte sie Revision ein und beantragte,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG. Schleswig vom 12. Februar 1957 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Am 5. Februar 1958 - die Frist zur Begründung war bis zum 10. Februar verlängert worden - begründete sie die Revision: Innerhalb der Frist des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 AVAVG a. F. sei während mehr als sechs Monaten (Mitte Mai bis zum 29. November 1949) eine mindestens zehnwöchige entlohnte Beschäftigung der Klägerin nicht deswegen unterblieben, weil der Lebensunterhalt durch den Ehemann gewährt worden sei, sondern aus anderen Gründen. Auf § 3 Nr. 1 der Ersten DurchfVO zur Alhi könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Auch wenn man entsprechend den Erlassen des Bundesministers für Arbeit vom 15. Oktober 1956 und der Beklagten vom 30. November 1956 (ANBA S. 725) eine Übergangszeit für geboten halte, gelte die Ausnahme des § 3 Nr. 1 a. a. O. jedenfalls insoweit nicht, als die Klägerin auch in den dreieinhalb Monaten zwischen dem 17. August 1949 und der Arbeitslosmeldung eine entlohnte Beschäftigung nicht ausgeübt habe. Das LSG. habe sonach § 141 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVAVG a. F., § 3 Nr. 1 der Ersten DurchfVO und Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 16. April 1956 verletzt.
Die Klägerin war nicht vertreten.
II.
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
Angefochten ist der Bescheid des Arbeitsamtes vom 28. September 1956 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1956, durch den die Alhi entzogen worden ist. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung, der rechtlich nach den Vorschriften zu beurteilen ist, die zur Zeit der letzten Entscheidung der Beklagten gegolten haben (vgl. BSG. 7 S. 8 (13)).
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi gehörte nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AVAVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 16. April 1956 (BGBl. I S. 243), daß der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der letzten Arbeitslosmeldung, die dem erstmaligen Antrag auf Unterstützung vorausging, Arbeitslosenunterstützung bezogen oder mindestens zehn Wochen in entlohnter, aber nicht nur gelegentlicher oder geringfügiger Beschäftigung gestanden hat (§ 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b AVAVG). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht erfüllt.
Personen, die darauf angewiesen waren, den Lebensunterhalt künftig berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer zu erwerben, konnten aber nach § 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Alhi (DurchfVO) vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 727) Alhi ohne Beschäftigung im Sinne des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVAVG a. F. beanspruchen, wenn sie innerhalb der Frist des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 AVAVG a. F. eine entlohnte Beschäftigung wegen Gewährung des Lebensunterhalts durch den Ehegatten nicht ausgeübt und den Lebensunterhalt infolge Auflösung der Ehe durch Tod oder aus anderen Gründen verloren haben. Zwar hat die Klägerin nach den Feststellungen des LSG., die mit der Revision nicht angegriffen sind, den Lebensunterhalt durch die Scheidung ihrer Ehe verloren und ihn künftig berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmerin erwerben müssen. Zu Unrecht hat das LSG. aber angenommen, die Klägerin habe in der Frist des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 AVAVG a. F. (Rahmenfrist) wegen Gewährung des Lebensunterhalts durch ihren Ehemann eine entlohnte Beschäftigung nicht ausgeübt.
Nach § 3 Nr. 1 a. a. O. konnte von einer entlohnten Beschäftigung nur dann abgesehen werden, wenn sie wegen Gewährung des Lebensunterhalts durch den Ehegatten nicht ausgeübt worden war. Darunter war in diesem Zusammenhang eine entlohnte, nicht nur gelegentliche oder vorübergehende Beschäftigung von mindestens zehn Wochen zu verstehen. Eine solche Beschäftigung war nach § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVAVG a. F. zur Begründung eines Anspruchs auf Alhi erforderlich. Auf dieses Erfordernis bezog sich die Ausnahme in § 3 Nr. 1. Sinn dieser Vorschrift war es, Ehegatten, die infolge Auflösung der Ehe ihren Lebensunterhalt verlosen haben, ohne vorhergehende Beschäftigung einen Anspruch auf Alhi einzuräumen, wenn sie innerhalb der Frist des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 AVAVG a. F. wegen Gewährung des Lebensunterhalts durch den Ehegatten eine entlohnte Beschäftigung von auch nur zehn Wochen nicht ausgeübt haben.
Die entlohnte Beschäftigung mußte aber nach § 3 Nr. 1 wegen Gewährung des Lebensunterhalts durch den Ehegatten unterblieben sein. Die Nichtausübung einer entlohnten Beschäftigung und die Gewährung des Lebensunterhalts durch den Ehegatten mußten ursächlich verknüpft sein. Es genügte nicht, daß sich der Ehegatte vor Ablauf eines Jahres nach Verlust des Lebensunterhalts arbeitslos meldete. Wer im Letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung nur einen Tag den Lebensunterhalt durch den Ehegatten bezogen, im übrigen aber eine entlohnte Beschäftigung nicht ausgeübt hat, hat sie nicht wegen Gewährung des Lebensunterhalts unterlassen. Aus § 3 Nr. 1 a. a. O. ist aber auch nicht zu entnehmen, daß von einer entlohnten Beschäftigung nur dann hätte abgesehen werden können, wenn sie während des gesamten Jahres vor der Arbeitslosmeldung wegen Gewährung des Lebensunterhalts nicht ausgeübt worden ist. Deshalb war § 3 Nr. 1 auch nicht schon dann unanwendbar, wenn in diese Frist nur ein Tag fiel, an dem der Ehegatte den Lebensunterhalt nicht mehr erhalten, aber auch eine Beschäftigung nicht ausgeübt hat. Maßgebend war vielmehr, ob die Unmöglichkeit, eine entlohnte Beschäftigung von auch nur zehn Wochen nachzuweisen, darauf beruhte, daß der Lebensunterhalt durch den Ehegatten gewährt wurde. Insoweit war zunächst zu prüfen, wie lange innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung der Lebensunterhalt bezogen und deswegen eine Beschäftigung nicht ausgeübt wurde. Nur so lange konnte in der Regel ein ursächlicher Zusammenhang überhaupt angenommen werden. Für die weitere Beurteilung dieses Zusammenhangs kam es darauf an, für welche Zeit innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung der Lebensunterhalt nicht mehr gewährt wurde. Je länger die Arbeitslosmeldung verzögert wurde und je größer der Abstand zwischen dieser Meldung und dem Verlust des Lebensunterhalts war, umsoweniger konnte eine in dieser Zeit unterbliebene Beschäftigung noch auf die Gewährung des Lebensunterhalts zurückgeführt werden. Genügte die Zeit zwischen dem Verlust des Lebensunterhalts durch den Ehegatten und der Arbeitslosmeldung, um eine Beschäftigung auszuüben, durch die allein oder mit anderen Beschäftigungen innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung die Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVAVG a. F. erfüllt worden wären, so ist diese Beschäftigung jedenfalls nicht deswegen unterblieben, weil der Lebensunterhalt durch den Ehegatten gewährt wurde. Aus welchen Gründen sonst sie nicht ausgeübt wurde, ist unerheblich, da nach § 3 Nr. 1 nur bei einer wegen Gewährung des Lebensunterhalts durch den Ehegatten unterbliebenen Beschäftigung von dem Erfordernis des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVAVG a. F. abgesehen werden konnte.
Die Klägerin, die am 19. Mai 1949 geschieden wurde, hat bis dahin den Lebensunterhalt durch ihren früheren Ehemann erhalten. Sie hat sich erst am 30. November 1949 arbeitslos gemeldet und auch zwischen der Scheidung und der Arbeitslosmeldung eine entlohnte Beschäftigung nicht ausgeübt. Insoweit ist aber ein ursächlicher Zusammenhang mit der Gewährung des Lebensunterhalts durch den Ehemann nicht mehr anzunehmen. Die Klägerin ist jedenfalls nicht aus diesem Grunde gehindert gewesen, in der Zeit zwischen der Scheidung und der Arbeitslosmeldung eine Beschäftigung im Sinne des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVAVG a. F. auszuüben. Zwar mußte sich der überlebende oder geschiedene Ehegatte nicht unverzüglich nach Wegfall des Lebensunterhalts arbeitslos melden, wenn er sich auf § 3 Nr. 1 a. a. O. berufen wollte. Es widersprach dieser Vorschrift auch nicht, die Aufnahme einer Beschäftigung erst nach einer Übergangszeit als zumutbar zu erachten, die zur Umstellung auf die durch die Auflösung der Ehe veränderten Lebensverhältnisse geboten war. Ob sie überhaupt in Betracht kam und wie sie zu bemessen war, hing jedoch von den Umständen des einzelnen Falles ab. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes ist zu entnehmen, daß für die Umstellung allgemein die Jahresfrist des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVAVG a. F. hätte gelten sollen. Diese Frist war maßgebend für die Voraussetzungen, die nach § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVAVG a. F. oder nach § 3 Nr. 1 a. a. O. zur Begründung eines Anspruches auf Alhi erforderlich waren. Daraus folgt aber nicht, daß sich auf diese Ausnahme noch berufen konnte, wer sich ein Jahr nach Auflösung der Ehe arbeitslos meldete. Auch dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 15. Oktober 1956 - II c 3 - 2724.2 - 491/56 - (ANBA 1956 S. 726) ist nur zu entnehmen, daß es von den Umständen des einzelnen Falles abhing, von wann an einem Ehegatten - im Falle dieses Erlasses übrigens nach dem Tode des anderen - die Aufnahme einer Arbeit zugemutet werden konnte.
Die Übergangszeit zur Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse konnte sonach für die Klägerin jedenfalls nicht über den 17. August 1949 hinaus erstreckt werden, an dem der Unterhaltsprozeß durch einen Vergleich erledigt wurde. Spätestens von diesem Zeitpunkt an stand für sie fest, daß sie darauf angewiesen war, künftig ihren Lebensunterhalt in der Hauptsache als Arbeitnehmerin zu erwerben. Sie hätte sich nunmehr arbeitslos melden müssen. Da sie die Arbeitslosmeldung bis zum 30. November 1949 verzögerte, kann von der nach § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVAVG a. F. erforderlichen Beschäftigung nicht abgesehen werden. Auch die Zeit vom 17. August 1949 bis zum Ende der nach § 141 a Abs. 1 Nr. 4 AVAVG a. F. maßgebenden Frist am 29. November 1949 hätte für eine solche Beschäftigung noch genügt. Die Unmöglichkeit, sie nachzuweisen, ist jedenfalls nicht mehr auf die Gewährung des Lebensunterhalts durch den Ehemann zurückzuführen.
Der Bescheid des Arbeitsamts vom 28. September 1956 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1956 sind sonach nicht rechtswidrig. Das LSG. hat zu Unrecht die Klage für begründet erachtet und die Berufung zurückgewiesen. Die Revision ist begründet. Das Urteil des LSG. beruht auf einer unrichtigen Anwendung des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst b AVAVG a. F. und des § 3 Nr. 1 der Ersten DurchfVO zur Alhi und ist daher aufzuheben. Gleichzeitig ist auch das Urteil des SG. aufzuheben; die Klage ist abzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen