Beteiligte
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 1997 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte unter Hinweis auf eine Neuregelung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ab 1. Januar 1994 die Bewilligung von Kindergeld (Kg) für seine drei Kinder aufgehoben hat.
Der Kläger ist 1963 geboren, Libanese, mit einer Libanesin verheiratet und Vater von drei Kindern, die 1986, 1988 und 1990 geboren sind. Er reiste im Februar 1989 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Ab April 1989 bzw Oktober 1990 (drittes Kind) bezog er Kg. Ab Juni 1991 war er beschäftigt und hatte 1994 bei einem Bruttolohn von 52.150 DM keine Steuerabzüge, 1995 bei einem Bruttolohn von 60.307 DM Steuerabzüge in Höhe von 3.966 DM. Im Zeitraum bis 31. Dezember 1995 besaß er – wie seine Familienangehörigen – keine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis, sondern bis zur Ablehnung als Asylbewerber (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 1991) nur eine Aufenthaltsgestattung, später eine Duldung.
Aufgrund der Neuregelung des BKGG hob die Beklagte die Bewilligung von Kg für die drei Kinder des Klägers ab 1. Januar 1994 auf (Bescheid ohne Datum und Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1994). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts vom 26. April 1996 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 18. November 1997). Das LSG hat ausgeführt, nach der Neuregelung, die nicht verfassungswidrig sei, sei eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für den Bezug von Kg; eine Duldung wie hier genüge hingegen nicht mehr.
Mit der Revision hat der Kläger die Verletzung des § 1 Abs 3 BKGG, der Art 3 und 6 Grundgesetz (GG) sowie des Vertrauensschutzprinzips gerügt. Er werde voraussichtlich auf Dauer hier leben. Seine Kinder würden in Zukunft wie alle anderen deutschen und ausländischen Kinder die menschliche und soziale Grundlage der Bundesrepublik bilden. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß der laufende Bezug von Kg ohne eine wesentliche Änderung seines Aufenthaltsstatus nicht entfalle.
Der Kläger beantragt bei sachgerechter Auslegung,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 1997 sowie das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. April 1996 abzuändern und den Bescheid (ohne Datum) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 1994 aufzuheben,
hilfsweise, das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 1 Abs 3 BKGG mit den Art 3, 6 und 20 GG vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist unbegründet. Die Aufhebung der Kindergeldbewilligung ab Januar 1994 ist rechtmäßig. Dem Kläger stand von diesem Zeitpunkt ab kein Kg mehr zu. Ob und wann ihm in der Folgezeit wieder Kg wegen erneuter Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zugestanden haben könnte, ist hingegen nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Zu überprüfen ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte zum Zeitpunkt ihres Erlasses. Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage (vgl BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 57); soweit der Antrag des Klägers auch auf eine Verpflichtung zur Weitergewährung der Leistungen gerichtet war, war er entbehrlich und mangels Rechtsschutzbedürfnisses als deklaratorisch auszulegen (§ 123 SGG).
1. Die Beklagte hat ihre Aufhebungsentscheidung zu Recht auf § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Das war hier der Fall. Der Bezug des Kg für die Zeit bis Dezember 1993 einschließlich beruhte auf zwei Bewilligungsentscheidungen vom 29. November 1990 und 3. Mai 1991 (drittes Kind), für die § 1 Abs 3 BKGG idF der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl I S 149) maßgebend war. Nach dieser Vorschrift hatten Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich des BKGG aufhielten, Anspruch auf Kg, wenn ihre Abschiebung auf unbestimmte Zeit unzulässig war oder wenn sie aufgrund landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden konnten, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr. Diese Voraussetzungen hatte der Kläger seinerzeit erfüllt; insbesondere stand seinem Kindergeldanspruch die Tatsache, daß er lediglich über eine Duldung verfügte, nach der damals gültigen Rechtslage nicht entgegen.
In diesen rechtlichen Verhältnissen ist durch die Neuregelung des § 1 Abs 3 BKGG gemäß Art 5 Nr 1 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S 2353), das am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist (Art 14 Abs 1 1. SKWPG), eine Änderung eingetreten. Nach § 1 Abs 3 Satz 1 BKGG in der nunmehr maßgeblichen Bekanntmachung der Neufassung des BKGG (Art 13 1. SKWPG) vom 31. Januar 1994 (BGBl I S 168) hat ein Ausländer nur noch dann Anspruch auf Kg, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Ausländergesetz ≪AuslG≫ vom 9. Juli 1990, BGBl I 1354, 1356, geändert durch Art 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992, BGBl I 1126) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) ist. Der Besitz einer bloßen Duldung reicht hingegen nicht aus (§§ 55, 56 AuslG). Dies gilt auch für Kindergeldansprüche bezüglich jener Kinder, die – wie die Kinder des Klägers – vor dem Inkrafttreten der Neuregelung, also vor dem 1. Januar 1994, geboren sind (Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 3-5870 § 1 Nr 6). Da der Kläger ab 1. Januar 1994 die Voraussetzungen des § 1 BKGG für den weiteren Bezug von Kg nicht mehr erfüllte, war die Beklagte nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X berechtigt und verpflichtet, die Kindergeldbewilligung für die Zukunft (ab 1. Januar 1994) aufzuheben.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in Ansehung des Kg wie ein Deutscher behandelt zu werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Regelung des § 42 BKGG. Danach haben Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG), Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte wie Deutsche. Das innerstaatliche Recht verweist damit auf das europäische Gemeinschaftsrecht (EG-Recht). Der Kläger kann sich für die begehrte Gleichstellung mit Deutschen und anderen EG-Bürgern nicht auf das EG-Recht stützen. Nach Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWGV 1408/71), stehen in einem Mitgliedstaat der EG wohnende Flüchtlinge iS der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FlüAbk) vom 28. Juli 1951 (BGBl II 1953 S 560) sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene (Art 1 Buchst d und Art 2 Abs 1 EWGV 1408/71), soweit die Flüchtlinge Arbeitnehmer oder Selbständige sind, den Staatsangehörigen des Wohnstaates hinsichtlich des Anspruchs auf Familienleistungen (Art 4 Abs 1 Buchst h EWGV 1408/71) zwar grundsätzlich gleich. Voraussetzung ist jedoch die formelle Anerkennung als Flüchtling durch unanfechtbare behördliche oder gerichtliche Entscheidung (vgl hierzu § 3 des Asylverfahrensgesetzes ≪AsylVfG≫). An dieser formellen Anerkennung fehlt es. Daher kann die Frage offenbleiben, ob die Gleichstellungsregelung des Art 3 Abs 1 EWGV 1408/71 auf einer ausreichenden Ermächtigung im EG-Vertrag beruht und nicht nur dann gilt, wenn ein Flüchtling aus einem EG-Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, sondern auch schon dann, wenn er – wie hier – aus einem nicht zur EG gehörenden Staat in einen EG-Mitgliedstaat einreist, er also von der Freizügigkeitsregelung innerhalb der EG gar keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb kein EG-interner grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist (verneinend BSG SozR 3-5870 § 1 Nr 12; vgl inzwischen aber auch Vorlagebeschluß des Senats zum EuGH vom 15. Oktober 1998, B 14 KG 7/97 R - nicht veröffentlicht).
Mangels formeller Anerkennung als Flüchtling scheidet auch eine Gleichstellung des Klägers mit Deutschen nach Art 24 FlüAbk von vornherein aus. Diese Vorschrift sieht eine grundsätzliche Gleichstellung anerkannter Flüchtlinge bei Lohnzahlungen einschließlich Familienleistungen (Buchst a) sowie in Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit (Buchst b), zu der auch der Familienunterhalt gehört, vor. Die Ansprüche nach dem FlüAbk stehen ferner den „Kontingentflüchtlingen” nach Art 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I S 1057) idF durch Art 5 Nr 1 Buchst a des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl I S 1354) zu. Den Feststellungen des LSG ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Kläger (oder seine Ehefrau) im fraglichen Zeitraum zum Personenkreis der Kontingentflüchtlinge gehört oder dies auch nur geltend gemacht hätte. Die Frage, inwieweit das FlüAbk die Anknüpfung des Kindergeldanspruchs an den Besitz bestimmter Aufenthaltstitel untersagt (für das Kg nach der bis Ende 1995 geltenden Rechtslage ein solches Verbot verneinend BSG SozR 3-5870 § 1 Nr 2; für das Erziehungsgeld ein solches Verbot ebenfalls verneinend BSG SozR 3-7833 § 1 Nrn 7 und 16), und ob die dem Runderlaß (RdErl) der Beklagten vom 20. Dezember 1993 (Dienstbl RdErl 125/93) zu § 1 Abs 3 BKGG zugrundeliegende Ansicht der Beklagten zutrifft, das FlüAbk stelle anerkannte Flüchtlinge Deutschen in Ansehung des Kg gleich, kann daher offenbleiben.
3. Aus dem Asylantrag des Klägers ergibt sich nichts anderes, und zwar unabhängig von dem – vom LSG nicht festgestellten – Zeitpunkt der bestands- bzw rechtskräftigen Ablehnung des Antrags. Asylbewerbern ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung - § 55 AsylVfG). In der Vergangenheit war allerdings häufig zweifelhaft, ob der derartig erlaubte Aufenthalt nur vorübergehend oder angesichts der Praxis der Ausländerbehörden, auch abgelehnte Asylbewerber nicht abzuschieben, dauerhaft war; dies war nach der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung des § 1 BKGG von den Kindergeldbehörden im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu entscheiden (BSGE 72, 8 = SozR 3-5870 § 1 Nr 2; BSGE 65, 84 = SozR 1200 § 30 Nr 17; BSGE 63, 47 = SozR 5870 § 1 Nr 14). Nach den verschiedenen Änderungen des BKGG durch das AuslG und das 1. SKWPG sind die mit einer Prognose verbundenen Schwierigkeiten und Unsicherheiten jedoch in der Weise behoben worden, daß der Ausländer nunmehr im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sein muß, also selbst ein rechtmäßiger Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsgestattung nicht mehr ausreicht (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 39).
4. Die Neuregelung des § 1 Abs 3 BKGG ist vom Wortlaut her eindeutig. Eine bloße Duldung reicht für einen Kindergeldanspruch nicht aus. Die Begrenzung des Anspruchs auf Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind, ist vom Gesetzgeber im 1. SKWPG bewußt vorgenommen worden (BT-Drucks 12/5502 § 44 zu Art 5 Nr 1). Die vom Kläger geforderte ausdehnende Anwendung des § 1 Abs 3 BKGG auf seit langer Zeit in Deutschland lebende Ausländer mit einer Duldung scheidet daher von vornherein ebenso aus wie eine diesen Personenkreis einbeziehende „verfassungskonforme Auslegung” des § 1 Abs 3 BKGG. Es besteht auch kein Anlaß, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Der Ausschluß der nur über eine Duldung verfügenden Ausländer vom Bezug des Kg ist verfassungsgemäß.
Entgegen der Meinung der Revision war der Gesetzgeber nicht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verpflichtet, dem Kläger ebenso Kg zu gewähren wie in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen und wie jenen Ausländern, die über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis verfügen. Mit der Neuregelung bezweckte der Gesetzgeber, den Kindergeldanspruch auf solche Ausländer zu begrenzen, von denen im Regelfall zu erwarten ist, daß sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden; dies hat er allein bei denjenigen angenommen, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind (BT-Drucks 12/5502 S 44 zu Art 5 Nr 1). Das vom Gesetzgeber gewählte Unterscheidungsmerkmal und seine Zielrichtung sind mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit ein Ausländer aufgrund bloßer Duldung oder als Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis zB aufgrund eines Bleiberechtserlasses ebenfalls über ein gewisses Aufenthaltsrecht verfügt (BSG SozR 3-5870 § 1 Nr 6). Denn die Duldung und selbst die Aufenthaltsbefugnis sind nach der Systematik des AuslG gegenüber der Aufenthaltsberechtigung und der Aufenthaltserlaubnis jedenfalls Aufenthaltstitel minderen Ranges; sie wurden vor allem für De-facto-Flüchtlinge geschaffen, also für Ausländer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nur aus humanitären Gründen (Bürgerkrieg im Heimatland oä) geduldet wird. Zu diesem Kreis von Ausländern gehören auch der Kläger und seine Familienangehörigen. Der Gesetzgeber konnte bei diesem Personenkreis davon ausgehen, daß seine Bindungen an Deutschland weniger ausgeprägt sind und die Erwartung, er werde dauernd hier verweilen, weniger begründet ist als beim Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, also eines Aufenthaltstitels, der – auch im Falle der Befristung (§ 12 Abs 2, § 24 AuslG) – ohne Bindung an einen begrenzten Aufenthaltszweck erteilt wird (§ 15 AuslG), oder gar beim Inhaber einer – zeitlich und räumlich unbeschränkten – Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG). Der Gesetzgeber hat mit seiner Einschätzung, typischerweise sei bei den Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis von einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland auszugehen, den ihm auf dem Gebiet der Sozialordnung gesetzten weiteren Rahmen (BVerfGE 50, 290, 332 f mwN, BVerfGE 87, 363, 383; stRspr) nicht überschritten. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber keine Prüfung im Einzelfall angeordnet hat. Die Neuregelung des Kindergeldrechts knüpft, ähnlich wie die bereits zuvor in Kraft getretene Änderung der entsprechenden Vorschriften im Bundeserziehungsgeldgesetz ≪BErzGG≫ (BSGE 70, 197 = SozR 3-7833 § 1 Nr 7; BSG SozR 3-7833 § 1 Nrn 12, 14), auch im Interesse einer einfacheren Verwaltungsabwicklung an die Tatbestandswirkung von bestimmten ausländerbehördlichen Entscheidungen an. In beiden Rechtsgebieten kommt dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität besondere Bedeutung zu (BSG SozR 3-5877 § 1 Nr 6; BVerfGE 82, 60, 101 ff). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn jeweils im Einzelfall die Verfestigung des Aufenthaltsrechts und die Absicht, auf Dauer in Deutschland zu bleiben, von den Kindergeldbehörden überprüft werden müßten.
5. Die Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises durch die Neuregelung begegnet auch aus anderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Wegen des Entzugs laufender Ansprüche für die Zukunft kommt das Recht auf Eigentum (Art 14 Abs 1 GG) von vornherein nicht in Betracht, da Kg nicht aufgrund von eigenen Leistungen gewährt wird (BVerfGE 69, 272, 301 f stRspr). Ebensowenig verstößt die Neuregelung gegen den Schutz der Familie (Art 6 Abs 1 GG) oder das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG). Aus diesen Vorschriften läßt sich kein konkreter verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten, solange die Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein (Existenzminimum) gewährleistet ist (BVerfGE 82, 60, 79 ff). Diese Aufgabe kommt jedoch der Sozialhilfe, nicht dem Kg zu. Der 10. Senat des BSG hat die Frage, ob einem ausländischen Kg-Bezieher ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung diese Sozialleistung ersatzlos zum 1. Januar 1994 entzogen werden durfte, für die Gruppe der Ausländer mit einem sich am Sozialhilfeniveau bewegenden Erwerbseinkommen und selbst für die Gruppe der ausschließlich von Sozialhilfe lebenden Ausländer bejaht. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 2, 3 GG) hindere den Gesetzgeber nicht, eine Sozialleistung zu entziehen, wenn dieser Verlust gleichzeitig durch eine andere Sozialleistung – die Sozialhilfe – in gleicher Höhe vollständig oder jedenfalls nahezu vollständig ersetzt werde (BSG SozR 3-5870 § 1 Nrn 6 und 11). Das würde auch hier gelten, soweit die Familie des Klägers durch die Aufhebung der Kg-Bewilligung (teilweise) sozialhilfebedürftig geworden sein könnte.
6. Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich auch nicht die Frage, ob entgegen § 1 Abs 3 BKGG auch Ausländern ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung von Verfassungs wegen Kg zwar nicht in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung zustehen müßte, wohl aber in seiner steuerlichen Entlastungsfunktion (vgl BVerfGE 87, 153 und 82, 60, 78 f). Der 10. Senat des BSG hat diese Frage zu Recht offengelassen. Er hatte ausnahmslos Sachverhalte zu beurteilen, in denen die Kläger entweder ausschließlich von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) lebten, die Kläger also das notwendige Existenzminimum für sich und ihre Familien weder vollständig noch teilweise aus eigenem Einkommen sicherstellen konnten, oder aber die Kläger zwar von Arbeitsentgelt lebten, dieses aber in seiner steuerrechtlich relevanten Höhe die Freibetragsgrenze nicht überstieg. Die jeweiligen Kläger waren daher nicht einkommensteuerpflichtig, so daß bei ihnen kein Raum für eine (weitere) steuerliche Entlastung blieb (BSG SozR 3-5870 § 1 Nrn 6 und 11). Im vorliegenden Fall bestritt die Familie ihren Lebensunterhalt zumindest im Jahre 1995, soweit ersichtlich, zwar aus dem klägerischen Erwerbseinkommen, von dem auch Steuern gezahlt wurden. Gleichwohl ist hier nicht zu prüfen, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Urteile des Senats vom 2. Oktober 1997, 14/10 RKg 21/96 und vom 10. Juli 1997, 14/10 RKg 1/95 – beide nicht veröffentlicht), ob durch diese steuerliche Veranlagung des Klägers der verfassungsrechtliche Grundsatz verletzt ist, daß das Existenzminimum einer Familie lohn- und einkommensteuerrechtlich verschont bleiben muß (vgl dazu BVerfGE 82, 60, 85 ff). Denn vorliegend geht es nicht um einen Steuerbescheid, bei dem die Verfassungswidrigkeit von steuerlichen Eingriffsnormen oder unzureichenden steuerlichen Freibetragsregelungen zu prüfen ist. Auch die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 60, 83 ff) entwickelten Grundsätze für sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergebende verfassungswidrige Rechtslagen greifen hier nicht ein. Danach kann, wenn sich der verfassungsrechtliche Mangel durch eine gesetzliche Nachbesserung bei der einen oder der anderen Einzelregelung beheben ließe, grundsätzlich jede dieser Normen zur Prüfung gestellt werden. Indessen ist eine Norm in diesem Zusammenhang nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie von ihrem Regelungsgegenstand her dazu dienen kann, dem Gesetzgeber durch ihre Änderung die Behebung eines – auch oder sogar in erster Linie durch eine andere Norm geschaffenen – verfassungswidrigen Zustands zu ermöglichen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die Norm objektiv erkennbar dem Regelungsziel (dem „gesetzgeberischen Programm”) dient, das in verfassungswidriger Weise verfehlt worden ist (BVerfGE 82, 60, 85). Dem Ziel, der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit wegen des Unterhalts von Kindern Rechnung zu tragen, sollten im bis Ende 1995 geltenden dualen System nicht nur die steuerrechtlichen Freibeträge, sondern auch die Kindergeldregelungen dienen, weshalb von der Verfassungswidrigkeit der Gesamtlage auch die letztgenannten Regelungen erfaßt waren. Dies gilt aber nicht für Ausländer ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Durch die zu Lasten des Klägers angewendete Norm des § 1 Abs 3 BKGG werden solche Ausländer gerade von vornherein aus diesem gesetzgeberischen Programm ausgeklammert. Die Zahlung von Kg als Sozialleistung kommt hier auch dann nicht in Betracht, wenn steuerrechtlich das notwendige Existenzminimum nicht gewahrt ist. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Besteuerung ist allein anhand der einschlägigen Steuervorschriften zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen