Leitsatz (redaktionell)
Der im Jahre 1938 auf einer Dienstfahrt als hauptamtlicher Standartenführer des NSKK erlittene Unfall steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Normenkette
RVO § 537 Abs. 1 Nr. 7 Fassung: 1924-12-15, § 544 Fassung: 1937-04-18
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 6. September 1957 wird zurückgewiesen.
Die Revisionsklägerin hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger war im Jahre 1938 als hauptamtlicher Standartenführer im Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK) tätig und gleichzeitig Bereichsführer des Deutschen Automobilclubs ( DDAC ). Am 3. Februar 1938 verunglückte er auf einer Dienstfahrt. Hinsichtlich des Zwecks dieser Fahrt hat das Landessozialgericht (LSG) festgestellt, der Kläger sei zur Abstimmung motorsportlicher Veranstaltungen nach Nienburg gefahren.
Ein weiterer Unfall stieß dem Kläger, der inzwischen zum Oberführer befördert worden war, am 27. Januar 1941 zu.
Für die Folgen des Unfalls vom 3. Februar 1938 gewährte die damalige Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (BG 68), die jetzige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ( VerwBG ), dem Kläger durch Bescheid vom 25. November 1938 eine Rente in Höhe von 80 v.H. der Vollrente. Die Entschädigungsleistung wurde später von der Eigenunfallversicherung der NSDAP (EUV) übernommen. Diese hat die Rente durch Bescheide vom 16. Mai 1939 und 2. Oktober 1939 neu festgestellt. Durch Bescheid vom 4. Dezember 1942 hat sie dem Kläger für die Folgen der beiden Unfälle vom 3. Februar 1938 und 27. Januar 1941 eine Rente in Höhe von 50 v.H. der Vollrente gewährt, die bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 gezahlt worden ist.
Im Jahre 1949 beanspruchte der Kläger von der VerwBG die Weiterzahlung der ihm bisher für die Folgen der beiden Unfälle gewährten Rente. Diese lehnte den Antrag zunächst formlos unter Hinweis darauf ab, daß in Bremen bisher keine gesetzliche Regelung bestehe, aus der ein Anspruch des Klägers hergeleitet werden könnte. Auf einen neuen, im Jahre 1953 gestellten Antrag erteilte sie unter dem 16. Juni 1954 einen förmlichen Bescheid, in dem der Antrag auf Wiedergewährung einer Unfallrente für die Folgen der beiden Unfälle mit der Begründung abgelehnt wurde, es habe sich um Unfälle in Erfüllung unmittelbarer Aufgaben für die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen gehandelt, auch sei die VerwBG nicht zuständig. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl I S. 848) sei die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) in Wilhelmshaven zuständig.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen mit dem Antrag erhoben,
die Beklagte zur Zahlung einer Unfallrente seit Antragstellung (Oktober 1949) zu verurteilen.
Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, wie sich aus dem von der Beklagten erteilten Bescheid vom 25. November 1938 ergebe, sei das NSKK bei dieser BG versichert gewesen, so daß auch nach dem FAG die Beklagte und nicht die BAfU leistungspflichtig sei.
Das SG hat durch Beschluß vom 29. Dezember 1954 die BAfU beigeladen. Diese hat es abgelehnt, den Entschädigungsanspruch des Klägers anzuerkennen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Unfall des Klägers habe nach den damals gültigen Bestimmungen keine Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Führens eines Kraftfahrzeugs des NSKK entfalle, weil der Kläger nicht als versicherter Beschäftigter i.S. des § 544 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. in der Fahrzeughaltung tätig, sondern Standartenführer gewesen sei.
Das SG hat durch Urteil vom 26. November 1956 wie folgt entschieden:
"Die Klage ist der Beigeladenen gegenüber dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit es den Unfall vom 3. Februar 1938 betrifft.
Im übrigen wird die Klage insoweit abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."
Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die beklagte VerwBG sei zur Entschädigungsleistung nicht verpflichtet. Weder die NSDAP noch das NSKK seien Mitglied dieser BG gewesen. Die Erteilung des Bescheides sei nur im Wege der Betreuung für die noch aufzustellende EUV der NSDAP erfolgt. Nach § 5 FAG i.V.m. § 1 Abs. 2 FAG sei die beigeladene BAfU zuständig. Allerdings seien Leistungen nur für Arbeitsunfälle i.S. des Dritten Buches der RVO zu gewähren. Daß der Kläger einen Unfall erlitten habe, ergebe sich eindeutig aus den Bescheiden. Für die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, sei grundsätzlich das Recht z.Zt. des Unfalls maßgebend. Ob für die Ansprüche nach dem FAG etwas anderes zu gelten habe, könne dahingestellt bleiben; denn aus § 625 a Abs. 1 RVO, der durch das Vierte Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung (4. ÄndGUV ) vom 18. April 1937 (RGBl I 463) in das Dritte Buch eingefügt worden sei, ergebe sich, daß der Kläger zur damaligen Zeit versichert gewesen sei. Dem Prinzip entsprechend sage diese gesetzliche Regelung zwar nur darüber aus, wer Träger der Versicherung sei. Auch § 624 RVO in der damaligen Fassung regele nur die Zuständigkeit. Es seien aber niemals Zweifel darüber aufgekommen, daß für die in diesen Betrieben tätigen Personen Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle bestehe. Auch § 625 a Abs. 1 RVO habe nichts anderes gewollt. Ausgeschlossen seien nach § 5 FAG nur die Fälle, in denen Funktionäre Unfälle im Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen oder sonstigen politischen Tätigkeiten erlitten haben. Diese Ausnahmebestimmung sei eng auszulegen. Im gegebenen Fall liege eine solche Ausnahme nicht vor. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers habe sich der Unfall auf der Rückfahrt von Nienburg ereignet. Die Fahrt dorthin habe dazu gedient, Überschneidungen von motorsportlichen Veranstaltungen zu verhindern. Daß dieses eine ausgesprochene politische Tätigkeit sei, sei nicht zu ersehen. Der Kläger sei auch nicht nur als NSKK-Führer tätig geworden, sondern gleichzeitig als Bereichsführer des DDAC . Man könne auch nicht davon sprechen, daß jede Tätigkeit eines NSKK-Führers politischen Zwecken diente. Eine solche Auffassung übersehe, daß ein NSKK-Führer auch andere Aufgaben gehabt habe, z.B. das Einstellen einer Schreibkraft, die keine politische Tätigkeit gewesen sei. Das Gericht habe aus prozeßökonomischen Gründen zunächst nur den Unfall aus dem Jahre 1938 geprüft. Nicht entschieden sei die Frage, ob der Kläger auch Ansprüche wegen seines Unfalls aus dem Jahre 1941 habe. Da nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene entschädigungspflichtig sei, sei die Klage im übrigen insoweit abzuweisen gewesen.
Gegen das Urteil des SG hat die beigeladene BAfU Berufung beim LSG Bremen eingelegt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, für den Dienst in der SA und anderer Gliederungen der NSDAP habe kein Versicherungsschutz bestanden, weil dieser Dienst als politischer Dienst nicht versichert gewesen sei. Das gelte auch dann, wenn im Rahmen des Dienstes Arbeitsleistungen ausgeführt worden seien, für die ein Arbeitnehmer Versicherungsschutz erhalten habe. - Das LSG hat durch Urteil vom 6. September 1957 die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des SG als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung hat es dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision ist vom LSG zugelassen worden.
Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Das SG habe zutreffend entschieden, daß die beklagte VerwBG nicht zur Entschädigungsleistung verpflichtet sei. Im Bescheid vom 25. November 1938 sei zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die BG nur im Auftrage der EUV der NSDAP tätig werde. Die NSDAP oder das NSKK sei jedoch niemals Mitglied dieser BG gewesen. Die BG habe vielmehr nach der Errichtung der EUV der NSDAP für diese Bescheide erteilt und Leistungen gewährt, bis sie selbst ihre Tätigkeit aufgenommen habe. Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 5 FAG sei die beigeladene BAfU zuständig, jedoch bestehe eine Leistungspflicht nur für solche Unfälle, die nach dem bis zum 31. Dezember 1941 geltenden Recht Betriebsunfälle gewesen seien. Die vom SG aus § 625 a Abs. 1 RVO gezogenen Schlüsse seien unrichtig. Der Kreis der versicherten Betriebe und Tätigkeiten ergebe sich aus den §§ 537 ff RVO a.F., der Kreis der versicherten Personen aus § 544 RVO a.F. Das NSKK habe nach dem im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht nicht zu den versicherten Betrieben gehört, jedoch sei nach § 537 Abs.1 Nr. 7 RVO a.F. die Kraftfahrzeughaltung versichert gewesen. Der Kläger sei auch Angestellter des NSKK gewesen und habe unter Versicherungsschutz gestanden, als er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten ein diensteigenes Kraftfahrzeug benutzte, obwohl seine übrige Tätigkeit nach dem damaligen Recht nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Allerdings sei der Kläger hauptamtlicher Funktionär des NSKK gewesen, so daß die Ausnahmevorschrift des § 5 FAG in Frage kommen könne. Auch bei Funktionären seien aber solche Unfälle zu entschädigen, die sich bei einer offenbar nicht politischen Tätigkeit ereignet hätten. Auch bei ihnen überdecke die politische Funktion nicht, wie bei Hoernigk/Jahn/Wickenhagen (Anm. 5 c zu § 5 FAG) ausgeführt sei, die an sich unpolitischen Tätigkeiten. Wenn das der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, hätte er die Funktionäre völlig von der Entschädigung nach dem FAG ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Klägers sei im Jahre 1938 nicht mehr ausschließlich auf die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts gerichtet gewesen. Seit 1934 seien die SA und das aus den Motorstürmen der SA hervorgegangene NSKK mehr und mehr politisch bedeutungslos geworden. Das NSKK sei in zunehmendem Maße eine technische Organisation zur Förderung des Motorsports, der Verkehrserziehung, der Verkehrsüberwachung, der Ausbildung von Kraftfahrern usw. geworden. Der Kläger selbst sei auch durch rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid in die Kategorie IV eingestuft worden, obwohl er vor 1933 Parteimitglied gewesen sei. Ob das NSKK im Jahre 1938 auch Ausbildungsaufgaben erfüllt habe, die an sich der Wehrmacht obgelegen hätten, könne dahingestellt bleiben, da diese nicht parteipolitischer Natur gewesen seien. Der Ausnahmetatbestand des § 5 FAG sei nicht erwiesen.
Der Kläger sei am Unfalltage zur Abstimmung motorsportlicher Veranstaltungen ihm unterstellter Einheiten nach Nienburg gefahren. Das sei keine politische Tätigkeit. Dafür, daß es sich damals nicht um eine offenbar politische Veranstaltung gehandelt habe, spreche schon das Datum. Größere politische Veranstaltungen hätten damals am 30. Januar stattgefunden. Es sei unwahrscheinlich, daß schon einige Tage später erneut eine Veranstaltung in Nienburg durchgeführt worden sei. Da das SG nur über den Unfall vom 3. Februar 1938 entschieden und der Kläger selbst kein Rechtsmittel eingelegt habe, habe der Senat nur hinsichtlich dieses Unfalls entscheiden können. Die Kostenentscheidung habe dem Endurteil vorbehalten bleiben müssen, da es sich um ein Teilurteil handele.
Die Beigeladene, der das Urteil am 23. Oktober 1957 zugegangen ist, hat dagegen am 16. November 1957 Revision eingelegt und sie zugleich auch begründet.
Sie beantragt:
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG das Urteil des SG dahin zu ändern, daß die Klage wegen des Unfalls vom 3. Februar 1938 auch der Beigeladenen gegenüber abgewiesen wird.
Hilfsweise beantragt sie,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die VerwBG hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.
II
Die in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Revision ist durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) statthaft und somit zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Das LSG hat auf die Entschädigungsansprüche des Klägers für die Folgen des Unfalls vom 3. Februar 1938, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, zutreffend das FAG angewendet. Die Entschädigung für die Folgen dieses Unfalls war zwar ursprünglich von der damaligen BG 68, der heutigen VerwBG , durch förmlichen Bescheid festgestellt worden. Im Zeitpunkt des Unfalls war jedoch nach § 625 a RVO a.F., der durch das 4. ÄndGUV in das Dritte Buch der RVO eingefügt worden war, für die Betriebe der NSDAP und ihrer Gliederungen die NSDAP selbst als Versicherungsträger zuständig. Sie bediente sich bis zur Errichtung der EUV der NSDAP zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Versicherungsträger lediglich der Verwaltungshilfe der BG 68 (vgl. BSG 10, 222). Die EUV der NSDAP, die später die Leistungen übernommen und neu festgestellt hat, ist ein nicht mehr bestehender deutscher Versicherungsträger i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 1 FAG. Für die auf dem FAG beruhenden Ansprüche ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 FAG die beigeladene BAfU zuständig. Diese ist, da eine rechtskräftige Feststellung i.S. von § 17 Abs. 6 FAG, d.h. eine Feststellung durch einen Versicherungsträger im jetzigen Bundesgebiet nach dem Zusammenbruch im Mai 1945, im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, berechtigt, die Ansprüche nach dem FAG ohne Bindung an die Feststellungen in den Bescheiden der BG 68 und der EUV zu prüfen und neu festzustellen.
Nach § 5 FAG findet auf die Ansprüche nach dem FAG das Satzungsrecht der EUV der NSDAP keine Anwendung mehr. Ansprüche nach dem FAG sind vielmehr, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nur begründet, wenn der Unfall vom 3. Februar 1938 nach dem damals geltenden Recht des Dritten Buches der RVO als "Betriebsunfall" Entschädigungsansprüche begründete. Die Auffassung des SG, daß ein Versicherungsschutz für die im NSKK Tätigen bereits durch § 625 a RVO a.F. geschaffen worden sei, hat das LSG zutreffend abgelehnt. § 625 a RVO bestimmte, ebenso wie die entsprechende Vorschrift für das Reich (§ 624 RVO a.F.), lediglich die NSDAP als den zuständigen Versicherungsträger für diejenigen der für ihre Rechnung gehenden Betriebe, die nach den damals geltenden Vorschriften des Dritten Buches der RVO der Versicherung unterlagen. Welche Betriebe das waren, ergab sich jedoch ausschließlich aus den §§ 537 ff RVO. Danach gehörte das NSKK als solches, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht zu den der Versicherung unterliegenden Betrieben. Dagegen war die Kraftfahrzeughaltung des NSKK nach § 537 Abs. 1 Nr. 7 RVO versichert. Der Kläger gehörte auch zu dem nach § 544 RVO a.F. versicherten Personenkreis, da er, wie das LSG ohne Rechtsirrtum angenommen hat, als "Angestellter" i.S. dieser Vorschrift anzusehen war. Das NSKK besaß keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern war eine "Gliederung" der NSDAP. Diese, die ursprünglich ein eingetragener Verein war, hatte durch Reichsgesetz die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erhalten (§ 1 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 - RGBl I S. 1016; § 4 der DurchführungsVO vom 29. März 1935, RGBl I 502). Wie der Senat im Urteil vom 31. Januar 1961 (BSG 14, 1), das Mitglieder eines eingetragenen Vereins betrifft, näher dargelegt hat, schließt die Mitgliedschaft in einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Person die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der juristischen Person und einem Mitglied nicht aus. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, stand der Kläger allerdings nicht während seiner gesamten "dienstlichen" Tätigkeit als hauptamtlicher NSKK-Führer unter Versicherungsschutz. Vielmehr bestand ein Versicherungsschutz nur dann, wenn er in der versicherten Kraftfahrzeughaltung des NSKK - oder in einem anderen möglicherweise unter Versicherungsschutz stehenden Teil des gesamten Tätigkeitsbereichs des NSKK - im Rahmen seiner "dienstlichen" Pflichten tätig wurde (vgl. hierzu EuM 20, 78; 37, 180 und 438; BSG 1, 258, 263).
Der Unfall vom 3. Februar 1938 hat sich nach den Feststellungen des LSG auf einer Dienstfahrt nach Nienburg ereignet.
Die Revision bemängelt allerdings mit Recht, daß über diese Fahrt und den Hergang des Unfalls im einzelnen keine tatsächlichen Feststellungen vorliegen. Das ist wohl darauf zurückzuführen, daß dem LSG die Bescheide der BG 68 und der EUV vorlagen und in dieser Beziehung auch von den beteiligten Versicherungsträgern keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind. Die Revision hat auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen das LSG hätte vermuten müssen, daß die Fahrt, deren dienstlicher Charakter auch von der BG 68 nicht in Zweifel gezogen worden war, in Wirklichkeit nicht oder jedenfalls nicht rechtlich wesentlich den Zwecken des NSKK gedient hätte. Die Feststellung, daß die Fahrt am 3. Februar 1938 eine Fahrt im Dienst des NSKK gewesen ist, bleibt deshalb für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Der Kläger hat diese Fahrt auch mit einem zum Fahrzeugpark des NSKK gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt. Die Revision weist zwar an sich zutreffend darauf hin, daß dieser Umstand nicht ausdrücklich vom LSG festgestellt worden ist. Aus den Rechtsausführungen des LSG ergibt sich jedoch, daß die Benutzung eines solchen Fahrzeugs nach der Rechtsauffassung des LSG Voraussetzung für das Tätigwerden in der nach § 537 Abs. 1 Nr. 7 RVO a.F. versicherten Fahrzeughaltung war. Außerdem lag dem LSG auch der in den Akten der Beigeladenen befindliche Bescheid der Reichsleitung der NSDAP vom 18. Oktober 1942 vor, in dem das Fahrzeug unter Angabe des Kennzeichens ausdrücklich als "parteieigen" bezeichnet ist. Das LSG ist demnach ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger während der Fahrt am 3. Februar 1938 nach dem damals geltenden Recht des Dritten Buches der RVO unter Versicherungsschutz gegen Betriebsunfälle stand.
Nach der Sondervorschrift des § 5 FAG bestehen allerdings auch für die Folgen eines "Betriebsunfalls" keine Entschädigungsansprüche, wenn der Verunglückte ein "Funktionär" war und der Unfall sich "im Zusammenhang mit einer politischen Veranstaltung oder sonstigen politischen Tätigkeiten ereignet" hat. Der Kläger war als hauptamtlicher Standartenführer "Funktionär" i.S. dieser Vorschrift. Das hat das LSG auch nicht verkannt. Es weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Gesetzgeber auch bei Unfällen von Funktionären nicht schlechthin die Ansprüche nach dem FAG ausgeschlossen, sondern vielmehr nur die Unfälle ausgenommen hat, die sich bei einer auf politische Ziele gerichteten Tätigkeit ereignet haben. Daraus ergibt sich, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers auch bei Funktionären Tätigkeiten denkbar sein müssen, denen diese Zielsetzung fehlt oder bei denen sie gegenüber der wesentlichen Zweckbestimmung rechtlich unwesentlich ist. Infolgedessen kann auch bei höheren Funktionären nicht, wie die Revision unter Bezugnahme auf Hoernigk/Jahn/Wickenhagen (FAG Anm. 5 c zu § 5) meint, ohne weiteres unterstellt werden, daß jede ihrer Tätigkeiten politischen Charakter hatte.
Im vorliegenden Fall ist dabei auch die vom LSG eingehend dargelegte Sonderstellung des NSKK zu berücksichtigen. Das NSKK diente, wie keiner näheren Begründung bedarf, auch den politischen Zielen der Führung der NSDAP. Es hatte die Aufgabe, die Ausübung des Motorsports in den Einflußbereich der NSDAP einzubeziehen und nach ihren Zielen auszurichten. Wie der Senat im Urteil vom 30. Juli 1959 (BSG 10, 222) näher dargelegt hat, war jedoch der Dienst im NSKK als solcher nicht ohne weiteres in jedem Fall eine politische Tätigkeit, da das NSKK seinem äußeren Erscheinungsbild nach in erster Linie eine technische Organisation war und dementsprechend technische Aufgaben zu erfüllen hatte. Nach den Feststellungen des LSG hatte die Fahrt nach Nienburg den Zweck, die Termine für motorsportliche Veranstaltungen der dem Kläger unterstellten Einheiten aufeinander abzustimmen. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Anhalt dafür, daß es sich hierbei um Veranstaltungen mit ausgesprochen politischer Zielsetzung gehandelt hat. Die Revision weist zwar an sich zutreffend darauf hin, daß das LSG keine näheren Feststellungen über diese Veranstaltungen getroffen hat. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, welche Ermittlungsmöglichkeiten ihrer Auffassung nach dem LSG außer einer Befragung des Klägers, auf dessen Angaben das LSG sich stützt, zur Verfügung gestanden hätten, und inwiefern diese Ermittlungen voraussichtlich zu einem die Anwendung des § 5 FAG rechtfertigenden Ergebnis geführt hätten. Das Revisionsgericht ist deshalb an die Feststellung des LSG gebunden, daß es sich um die Termine für rein motorsportliche Veranstaltungen gehandelt habe und ein Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen nicht ersichtlich sei.
Das LSG ist hiernach ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger auf Grund der Vorschriften des FAG berechtigt ist, von der beigeladenen BAfU Entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 3. Februar 1938 zu verlangen.
Seit dem Inkrafttreten des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 23. Februar 1960 (BGBl I S. 93) am 1. Januar 1959 fallen die Ansprüche des Klägers nicht mehr unter das Fremdrentenrecht, weil der Unfall vom 3. Februar 1938 sich im jetzigen Bundesgebiet ereignet hat (vgl. Art. 1 § 5 FANG), jedoch ist die Beklagte nach Art. 6 § 1 Abs. 2 FANG für die Entschädigung zuständig geblieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von § 5 FAG abweichende Wortlaut des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 FANG den Ausschluß von Entschädigungsansprüchen gegenüber der Rechtslage nach dem FAG einschränken oder erweitern soll. Die Feststellungen des LSG rechtfertigen auch die Schlußfolgerung, daß die Fahrt nach Nienburg nicht die Erweiterung oder Festigung der Macht des Nationalsozialismus bezweckte, sondern rechtlich wesentlich nur der Regelung motorsportlicher Angelegenheiten diente.
Die Revision der beigeladenen BAfU war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.
Durch die Zurückweisung der Revision ist das Urteil des LSG rechtskräftig geworden und damit auch der Berufungsrechtsstreit in vollem Umfang erledigt. Da die von der FAfU eingelegten Rechtsmittel der Berufung und der Revision somit keinen Erfolg gehabt haben, hat der Senat der Beigeladenen die Verpflichtung auferlegt, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen zu erstatten (§ 193 SGG).
Fundstellen