Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Ladung durch falsche Terminsangabe
Orientierungssatz
In der fehlerhaften Ladung durch falsche Terminsangabe liegt eine Verletzung des § 110 Abs 1 S 1 iVm § 63 Abs 1 SGG. Dadurch wird der Partei das rechtliche Gehör versagt. Auch ist sie im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten (absoluter Revisionsgrund: § 202 SGG iVm § 551 Nr 5 ZPO).
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 63 Abs 1 Fassung: 1953-09-03, § 110 Abs 1 S 1 Fassung: 1976-08-24, § 160 Abs 2 Nr 3 Fassung: 1974-07-30, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 551 Nr 5
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.03.1983; Aktenzeichen L 12 V 1796/82) |
SG Ulm (Entscheidung vom 28.09.1982; Aktenzeichen S 2 V 1117/81) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt, weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen und entsprechende Versorgungsrente zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 30. März 1983 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat den Kläger zum mündlichen Verhandlungstermin vom 30. März 1983, der der Entscheidung des LSG vorausgegangen ist, nicht geladen. Vielmehr ist in der dem Kläger zugegangenen Terminsladung der 30. April 1983 als Termin der mündlichen Verhandlung bezeichnet.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 110 Abs 1 iVm § 63 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie § 62 SGG und Art 103 Grundgesetz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung an das Berufungsgericht begründet. Das Urteil des LSG leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung, aufgrund deren die Entscheidung des LSG ergangen ist (§ 124 Abs 1 SGG), nicht geladen worden. Zwar ist ihm eine Terminsladung zugegangen, jedoch ist darin versehentlich ein Termin datiert, der mit dem vom Vorsitzenden bestimmten Verhandlungstermin (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht übereinstimmte. Damit ist § 110 Abs 1 Satz 1 iVm § 63 Abs 1 SGG verletzt. Infolgedessen war dem Kläger das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) versagt. Auch war der Kläger im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten (absoluter Revisionsgrund: § 202 SGG iVm § 551 Ziff 5 Zivilprozeßordnung -ZPO- zur entsprechenden Anwendung des § 551 ZPO: BSGE 44, 133, 135 = SozR 1500 § 31 Nr 1; SozR 1500 § 62 Nr 6; BSGE 47, 13, 15 = SozR 1750 § 551 Nr 7; BFH BB 1983, 160). Diese Verfahrensmängel haben die Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils zur Folge.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen