Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Anpassung. unzuständiger Versicherungsträger. Rechtsnachfolge. Bindungswirkung. Verböserungsverbot (reformatio in peius)
Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Wirksamkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts für den Rechtsnachfolger eines Unfallversicherungsträgers, wenn der Bescheid zur Zeit der Zuständigkeit des Rechtsnachfolgers von dem vorher zuständigen Versicherungsträger erteilt worden ist.
Orientierungssatz
1. Die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides berührt dessen Bestandskraft für den Rechtsnachfolger nicht. Die hierfür maßgebenden Gründe rechtfertigen es auch, die Bindung des Rechtsnachfolgers an Bescheide anzunehmen, die deshalb fehlerhaft sind, weil sie nach dem Übergang irrtümlich noch von dem früher zuständig gewesenen Versicherungsträger nach dem für diesen geltenden Satzungsrecht erlassen worden sind.
2. Beläßt es der Versicherungsträger bei einem begünstigenden Bescheid, dann haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit keine rechtliche Möglichkeit, die Frage der Aufhebbarkeit des unanfechtbaren Bescheides zu überprüfen, weil sie andernfalls das Verbot der Verböserung, dh der Verschlechterung der Position des Rechtsmittelklägers, außer Betracht lassen würden.
3. Bei Art 1 § 11 RAG 21 handelt es sich um eine Vorschrift, welche zwar die Modalitäten der Anpassung für den jeweiligen Zeitraum mitbestimmt, welche aber keine Möglichkeit bietet, bisherige - unrichtige - Anpassungen auszugleichen. Die Möglichkeit der Berichtigung einer fehlerhaften Anpassung ist ausschließlich in Art 1 § 14 Abs 1 RAG 21 vorgesehen. Sie betrifft jedoch nur die Berichtigung der letzten Anpassung (vgl BSG 20.2.1980 5 RKn 3/78 = SozR 2200 § 1278 Nr 7).
Normenkette
RVO § 579 Abs 3 Fassung: 1963-04-30, § 575 Abs 2 Fassung: 1963-04-30, § 649 Abs 1 Fassung: 1963-04-30, § 669 Abs 1 Fassung: 1963-04-30; SGB 10 § 40 Fassung: 1980-08-18, § 45 Fassung: 1980-08-18; UVAnpV 1981; UVAnpV 1982; RAG 21 Art 1 §§ 11, 14 Abs 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den der Berechnung der Verletztenrente des Klägers zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienst (JAV), so wie er von dem früher zuständig gewesenen Träger der Unfallversicherung errechnet ist, übernehmen und bei Rentenanpassungen berücksichtigen muß.
Der Kläger erhält seit dem 1. Dezember 1960 Verletztendauerrente in Höhe von 10 vH der Vollrente (Bescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 24. November 1960) wegen der Folgen eines im Unternehmen der S. AG S. erlittenen Unfalles. Durch Bezeichnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5. November 1976 ist der Beklagte der für dieses Unternehmen zuständige Versicherungsträger geworden. Die Übernahme von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erfolgte zum 1. Januar 1977. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zahlte die Verletztenrente an den Kläger irrtümlich bis Ende 1980 weiter.
Zur Zeit des Zuständigkeitswechsels betrug der satzungsgemäße Höchst-JAV bei beiden Versicherungsträgern 60.000,-- DM. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erhöhte diesen alsbald, der Beklagte zum 1. Januar 1982 auf 72.000,-- DM. Bei der Übernahme der Rentenleistung für den Kläger am 1. Januar 1981 lag der Rentenberechnung ein JAV in Höhe von 62.497,82 DM zugrunde (Bescheid vom 14. Dezember 1979).
Nachdem der Beklagte den Kläger durch Schreiben vom 26. November 1980 von der Übernahme der Entschädigungsverpflichtung unterrichtet und mit Schreiben vom 26. Januar 1981 seine Rechtsauffassung zur Berücksichtigung des höheren JAV dargelegt hatte, erteilte er am 20. August 1981 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Darin ist ausgeführt, daß die Verletztenrente des Klägers wegen verspäteter Abgabe des Rentenfalles höher sei als nach der Satzung des Beklagten. Die höhere Rente werde "im Rahmen der Besitzstandswahrung" in bisheriger Höhe gezahlt; eine Anpassung ab Januar 1981 erfolge nicht. Während des sozialgerichtlichen Verfahrens erteilte er den Bescheid vom 27. Januar 1982. Durch ihn wurde der JAV ab 1. Januar 1982 angepaßt, und zwar auf der Grundlage des bis dahin geltenden Höchst-JAV von 60.000,-- DM.
Das Sozialgericht (SG) hat die gegen beide Bescheide gerichtete Klage durch Urteil vom 9. März 1983 abgewiesen. Die Unfallast für den Kläger sei ab 1. Januar 1977 auf den Beklagten übergegangen. Dieser sei an den von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gezahlten Rentenbetrag, nicht dagegen an den der Rentenberechnung zugrunde liegenden JAV gebunden. Vielmehr sei der satzungsgemäße Höchst-JAV nach Art 1 § 11 des 21. Rentenanpassungsgesetzes (21. RAG) auch die Grenze bei der Anpassung. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 11. Januar 1984 zurückgewiesen. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sei nach dem 1. Januar 1977 nicht berechtigt gewesen, den JAV festzustellen. Daher könne keine Bindung der Beklagten an eine rechtswidrig vorgenommene Erhöhung des JAV eingetreten sein. Der Kläger werde durch die angefochtenen Bescheide nicht benachteiligt. Auf seine Kenntnis von dem Zuständigkeitswechsel komme es im übrigen nach § 668 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht an. Die Anpassungsmitteilungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft seien für den Beklagten auch deshalb nicht verbindlich, weil er nicht deren Adressat gewesen sei. Daher seien auch die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) betreffend die Bestandskraft von Verwaltungsakten nicht anwendbar. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet. Wie eine Rentenanpassung zu erfolgen habe, müsse § 579 RVO entnommen werden. Im Falle des Zuständigkeitswechsels müsse der neu zuständige Versicherungsträger bestehende Ansprüche voll befriedigen. Dies ergebe sich aus § 649 Abs 1 RVO. Diese Vorschrift habe das LSG unrichtig angewendet.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 1984 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. März 1983, weiterhin in Abänderung der Bescheide vom 20. August 1981 und 27. Januar 1982 den Beklagten zu verurteilen, die Verletztenrente des Klägers nach Maßgabe des zuletzt von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft festgestellten Jahresarbeitsverdienstes zu berechnen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Vorschrift des § 649 Abs 1 RVO sei durch die Wahrung des Besitzstandes Rechnung getragen worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beklagte hat die Verletztenrente des Klägers in den Jahren 1981 und 1982 unter Berücksichtigung des durch den Bescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft festgestellten JAV (Bescheid vom 14. Dezember 1979) anzupassen.
Der erkennende Senat vermag die Rechtsauffassung des LSG nicht zu teilen, wonach der Beklagte Bescheide des Inhalts erteilen darf wie sie "bei rechtzeitiger Abgabe der Akten an den Beklagten" ergangen wären, weil eine Bindung des Beklagten an die Bescheide der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nicht bestehe.
SG und LSG haben nicht übersehen, daß die Unfallast für den Unfall des Klägers gem § 669 Abs 1 iVm § 649 Abs 1 RVO auf den Beklagten übergegangen ist. Danach hat der Beklagte, vom Zeitpunkt der wirksamen Überweisung der S.-V. AG an, die Entschädigungsansprüche zu befriedigen, die aus Unfällen in dem überwiesenen Unternehmen erwachsen sind. Richtig ist auch nach der Überzeugung des erkennenden Senats, daß SG und LSG die genannten Vorschriften nicht als mögliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers angesehen und unter diesem Gesichtspunkt überprüft haben. Denn schon nach ihrer Stellung im Gesetz betreffen die §§ 669, 649 RVO nicht das Verhältnis des Versicherten zu dem zuständigen Versicherungsträger. Vielmehr beinhalten die Vorschriften Regelungen, welche unmittelbar nur unter den beteiligten Versicherungsträgern gelten.
Allerdings darf nicht unbeachtet bleiben, daß der Übergang der Entschädigungslast für einzelne Unfälle Reflexwirkungen insofern entfaltet, als dadurch Berechtigungen auf Seiten der Verletzten übergehen, welche von der bisher zuständigen Berufsgenossenschaft verbindlich zu beachten waren. Das Reichsversicherungsamt (RVA) hat zu der Frage des Bestandes dieser "wohlerworbenen Rechte des Verletzten" (AN 1891, 232, 233) Grundsätze entwickelt, welche vom Bundessozialgericht (BSG) übernommen worden und in der Literatur allgemein anerkannt sind. Danach entfällt die Entschädigungspflicht der neu zuständigen Berufsgenossenschaft grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie bei anfänglicher Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers entweder kraft Gesetzes oder kraft Satzung gar nicht entstanden wäre (RVA aaO und 1903, 199, 200; Schiedsstelle beim Verband der Deutschen Berufsgenossenschaften EuM Bd 37, 312, 314/315 = BG 1936, 90/91; BSGE 17, 27, 30/31; Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, 4. Aufl 1929, § 643 Anm 5; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 511a; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 649 Anm 10; Graßl, SdL 1983, 276, 280/281). Er entfällt nach der Auffassung des RVA auch dann nicht, wenn "der Anspruch aus sonstigen Gründen zu Unrecht anerkannt worden" ist (RVA EuM Bd 38, 41). Darüber hinaus verbleibt der Anspruch dem Verletzten "in der dem Berechtigten gegenüber rechtskräftig festgestellten Höhe" (RVA AN 1907, 500/501; Schulte-Holthausen aaO). Ein Eingriff in die Rechte des Verletzten anläßlich der Übernahme der Unfallast ist nach dieser Rechtsprechung überhaupt nur erlaubt, "wenn das Gesetz ihn ausdrücklich" zuläßt (RVA AN 1891 aaO).
Die dargelegten in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechen nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht nur rechtsstaatlichen Prinzipien. Damit werden die verbindlichen Regelungen zwischen dem Verletzten und der alten Berufsgenossenschaft zwar nicht, wie das LSG zutreffend betont, von vornherein allein wegen der Bindungswirkung der betreffenden Bescheide, aber nach der Auffassung des Senats in Verbindung mit der Rechtsnachfolge der neuen Berufsgenossenschaft für sie verbindlich.
Im vorliegenden Falle ist allerdings die Besonderheit zu beachten, daß die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Unfallast weiterhin getragen hat, obwohl sie bereits auf den Beklagten übergegangen war. Diese Berufsgenossenschaft hat insbesondere den Bescheid vom 14. Dezember 1979 erteilt, durch welchen die ab 1. Januar 1980 zu zahlende Verletztenrente in einer Weise angepaßt wurde, welche der Satzung des zuständigen Beklagten zuwiderlief. Es kann hier offenbleiben, ob die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nach der Überweisung der S.-V. AG an den Beklagten insoweit rechtsgrundlos gehandelt hat (so Graßl, aaO, S 279/280). Jedenfalls war sie für die Entschädigung des Klägers und die weitere Regelung des Versicherungsfalles nicht mehr zuständig. Trotzdem gehen SG, LSG und der Beklagte mit Recht davon aus, daß der Bescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 14. Dezember 1979 jedenfalls nicht nichtig ist. Der Beklagte hat seine Auffassung insbesondere dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er diesem Bescheid einen Bestandsschutz zugunsten des Klägers zubilligte und aus diesem Grunde die Verletztenrente in der Höhe beließ, wie sie durch den Bescheid vom 14. Dezember 1979 errechnet war. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wurde auch schon vor Inkrafttreten des § 40 SGB X am 1. Januar 1981 davon abhängig gemacht, daß ein besonders schwerwiegender und bedeutsamer Form- oder Inhaltsfehler vorlag, welcher offenkundig war (s ua BSGE 24, 162 ff; Brackmann, aaO S 231z II). Aus § 40 Abs 3 Nr 1 SGB X ist für den von einer sachlich nicht mehr zuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakt nichts anderes zu entnehmen (Brackmann aaO S 231z VII). Die fehlerhafte Anpassung durch den Bescheid der nicht mehr zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 14. Dezember 1979 war auch einem verständigen Staatsbürger nicht ohne weiteres erkennbar, so daß zwar von der Fehlerhaftigkeit, nicht aber von der dadurch bedingten Nichtigkeit des Anpassungsbescheides auszugehen ist.
Wie bereits dargelegt, berührt die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides dessen Bestandskraft für den Rechtsnachfolger nicht. Die hierfür maßgebenden Gründe rechtfertigen es auch, die Bindung des Rechtsnachfolgers an Bescheide anzunehmen, die deshalb fehlerhaft sind, weil sie nach dem Übergang irrtümlich noch von dem früher zuständig gewesenen Versicherungsträger nach dem für diesen geltenden Satzungsrecht erlassen worden sind. Der Beklagte ist somit an den Anpassungsbescheid vom 14. Dezember 1979 gebunden. Diese Bindung umfaßt auch die Feststellung des "neuen Jahresarbeitsverdienstes (s BSG SozR Nr 1 zu § 570 RVO; Brackmann, aaO S 232a III).
Infolgedessen hatte der Senat zu prüfen, ob es dem Beklagten nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtlich möglich war, die Verletztenrente des Klägers für die Jahre 1981 und 1982 nicht bzw verkürzt anzupassen. Anders als das LSG annimmt, scheidet § 45 SGB X als Grundlage der hier angefochtenen Bescheide vom 20. August 1981 und vom 27. Januar 1982 nach der Auffassung des erkennenden Senats von vornherein aus. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit der Rücknahme unanfechtbar gewordener rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Selbst wenn davon auszugehen ist, daß der Kläger durch den Bescheid vom 14. Dezember 1979 in rechtswidriger Weise begünstigt wurde, so stützte der Beklagte sein Vorgehen offensichtlich bewußt nicht auf § 45 SGB X. Er stellte vielmehr, wie in anderem Zusammenhang bereits dargelegt wurde, durch die angefochtenen Bescheide, und insbesondere den maßgeblichen Bescheid vom 20. August 1981, ausdrücklich klar, daß es bei dem fehlerhaften Anpassungsbescheid verbleiben solle. Der Beklagte hat den Bescheid vom 14. Dezember 1979 nicht aufgehoben; er ging vielmehr von dessen Bestand aus. In diesem Falle haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit keine rechtliche Möglichkeit, die Frage der Aufhebbarkeit des unanfechtbaren Bescheides zu überprüfen, weil sie andernfalls das Verbot der Verböserung, dh der Verschlechterung der Position des Rechtsmittelklägers, außer Betracht lassen würden (s Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl, § 123 RdNr 5). Beläßt es der Versicherungsträger bei einem begünstigenden Bescheid, so stellt das Gericht den Kläger schlechter, wenn es seiner Entscheidung - nach Prüfung - den Fortfall des Verwaltungsaktes zugrunde legt.
Das SG hat daher mit Recht vor allem geprüft, ob die angefochtenen Bescheide des Beklagten auf die Vorschriften über die Rentenanpassung zu stützen sind. Im Gegensatz zu diesem Gericht verneint der erkennende Senat eine solche rechtliche Möglichkeit.
Die Verordnungen über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 1981 bzw 1982 (BGBl I 1980, 2032 bzw 1981, 1184) scheiden als Grundlage der angefochtenen Bescheide schon deshalb aus, weil der Verordnungsgeber nicht ermächtigt ist, etwas anderes als den Anpassungsfaktor sowie die angemessene Erhöhung des Pflegegeldes festzulegen (§§ 579 Abs 2 Satz 2 und 558 Abs 3 Satz 4 RVO), weil er also Regelungen über eine Nicht-Anpassung oder eine verkürzte Anpassung gar nicht erlassen kann (s Freischmidt, BABl 1978, 468, 469).
Die Möglichkeit der Überprüfung einer fehlerhaften Anpassung ist unter den Voraussetzungen des § 579 Abs 3 RVO iVm § 14 Abs 1 21. RAG gegeben. Nach Art 1 § 14 Abs 1 21. RAG kann eine fehlerhafte Anpassung innerhalb eines Jahres unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berichtigt werden. Da der Beklagte jedoch - wie dargelegt - die fehlerhafte Anpassung vom 14. Dezember 1979 - vermutlich schon wegen des Fristablaufs - nicht berichtigte, sondern vielmehr von ihrer Rechtsgültigkeit ausging, gilt das oben Gesagte: eine Berichtigung des Bescheides der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 14. Dezember 1979 durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kommt wegen des Verbotes der reformatio in peius auch insoweit nicht in Betracht.
Das SG hat angenommen, daß der Beklagte gem § 579 Abs 3 RVO iVm Art 1 § 11 21. RAG die Anpassung für das Jahr 1981 versagen und für das Jahr 1982 vermindern durfte. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die systematische Regelungen nicht zulassen.
In Art 1 § 11 21. RAG ist bestimmt, welcher Höchst-JAV bei der Anpassung nicht überschritten werden darf. Es handelt sich um eine Vorschrift, welche zwar die Modalitäten der Anpassung für den jeweiligen Zeitraum mitbestimmt, welche aber keine Möglichkeit bietet, bisherige - unrichtige - Anpassungen auszugleichen. Ist dagegen eine frühere Anpassung - wie hier die Anpassung für das Jahr 1980 - unrichtig, so bietet Art 1 § 11 21. RAG keine Möglichkeit, dies zu berichtigen. Die Möglichkeit der Berichtigung einer fehlerhaften Anpassung ist ausschließlich in Art 1 § 14 Abs 1 21. RAG vorgesehen. Sie betrifft jedoch nur die Berichtigung der letzten Anpassung (s BSG SozR 2200 § 1278 Nr 7). Der Gesetzgeber hat der Vorschrift über den Höchst-JAV bei der Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Ermächtigung angesehen, fehlerhafte frühere Regelungen durch Versagung der Anpassung bzw eine geringere Anpassung auszugleichen (s BT-Drucks IV/1584 S 9 zu Art II § 3). Nach § 579 Abs 3 iVm den dort genannten Vorschriften des 21. RAG ist nur die Berichtigung der jeweils letzten Anpassung möglich. Der Beklagte hat jedoch durch die angefochtenen Bescheide in Wirklichkeit die Folgen einer früheren unrichtigen Anpassung in der bisherigen Höhe belassen wollen.
Die angefochtenen Bescheide sowie die Urteile des SG und des LSG waren aufzuheben bzw entsprechend zu ändern und der Beklagte zur Anpassung der Verletztenrente zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen