Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der zuständigen Berufsgenossenschaft. Übergang von Entschädigungslasten. Umfang des Übergangs der Unfallast. Besitzstand. Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze. Satzung. maßgebender Zeitpunkt
Orientierungssatz
1. Zwar gehen mit einer wirksamen Überweisung eines Unternehmens an eine andere Berufsgenossenschaft die Entschädigungslasten in dem bis dahin verbindlich festgestellten Umfang über, das zukünftige Versicherungsverhältnis richtet sich jedoch nach dem Recht der übernehmenden Berufsgenossenschaft. Dies hat wiederum zur Folge, daß zukünftige Rentenanpassungen (unter Wahrung des Besitzstandes) nur noch unter Berücksichtigung des Satzungsrechts der neuen Berufsgenossenschaft zu erfolgen haben.
2. Es besteht für den Versicherten kein Vertrauensschutz an der einmal begründeten Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft. Auch ist die unterschiedliche Entwicklung der satzungsgemäßen Bestimmung des Höchst-JAV (s § 575 Abs 2 S 2 RVO) unvorhersehbar und daher kein Umstand, auf den sich der Versicherte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einrichten könnte.
Normenkette
RVO § 575 Abs 2 S 2, §§ 649, 669
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 25.10.1989; Aktenzeichen III UBf 29/87) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 25.03.1987; Aktenzeichen 25 U 27/85) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt, bei der Berechnung des seiner Verletztenrente zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV) die für den früher zuständig gewesenen Träger der Unfallversicherung satzungsmäßig jeweils geltenden - höheren - JAV-Höchstgrenzen zu berücksichtigen.
Der Kläger bezieht seit dem Jahre 1960 wegen der Folgen eines im Unternehmen der Sparkassenversicherung AG Stuttgart erlittenen Unfalls Verletztenrente in Höhe von 10 vH der Vollrente (Bescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 24. November 1960). Durch Bezeichnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5. November 1976 wurde der Beklagte der für dieses Unternehmen zuständige Versicherungsträger. Die Übernahme erfolgte zum 1. Januar 1977. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zahlte dem Kläger die Verletztenrente irrtümlich bis Ende des Jahres 1980 weiter und nahm mit Bescheid vom 14. Dezember 1979 eine Anpassung des JAV auf 62.497,82 DM vor.
Zur Zeit des Zuständigkeitswechsels (1. Januar 1977) betrug der satzungsgemäße Höchst-JAV bei beiden Versicherungsträgern 60.000,-- DM. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erhöhte diesen zum 1. Januar 1978 und der Beklagte zum 1. Januar 1982 auf jeweils 72.000,-- DM.
Bei der Übernahme der Rentenleistung für den Kläger am 1. Januar 1981 lag der Rentenberechnung ein JAV in Höhe von 62.497,82 DM entsprechend dem Bescheid vom 14. Dezember 1979 zugrunde. Der Beklagte legte seiner Rentenberechnung diesen Betrag, der nach seiner Satzung an sich dem Höchst-JAV widersprach, aus Gründen der Besitzstandswahrung zugrunde; eine weitere Rentenanpassung lehnte er jedoch ab (Bescheid vom 20. August 1981). Während des anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens paßte der Beklagte den JAV ab 1. Januar 1982 im Hinblick auf die nunmehr auch bei ihm erfolgte satzungsgemäße Heraufsetzung des Höchst-JAV an, und zwar auf der Grundlage des bis dahin geltenden Höchst-JAV von 60.000,-- DM (Bescheid vom 27. Januar 1982). Zum selben Zeitpunkt wurde der Höchst-JAV der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf 84.000,-- DM und später zum 1. Januar 1985 auf 96.000,-- DM erhöht.
Der Kläger beanstandete erfolgreich die genannten Bescheide des Beklagten: Der Senat hob mit Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 27/84 - (BSGE 58, 63) den Bescheid vom 20. August 1981 auf, änderte den Bescheid vom 27. Januar 1982 ab und verurteilte den Beklagten, die Verletztenrente des Klägers in den Jahren 1981 und 1982 unter Berücksichtigung des durch den Bescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 14. Dezember 1979 festgestellten JAV anzupassen. Der Beklagte sei an den - wegen Überschreitens des satzungsgemäßen Höchst-JAV des Beklagten - rechtswidrigen Bescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 14. Dezember 1979 gebunden. Es sei rechtlich nicht möglich gewesen, die Verletztenrente des Klägers für die Jahre 1981 und 1982 nicht bzw verkürzt anzupassen.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1985 führte der Beklagte aufgrund dieses Urteils eine Neuberechnung der Rentenleistungen ab Januar 1981 durch und legte dabei für die Zeit ab 1. Juli 1983 den für ihn - den Beklagten - ab 1. Januar 1982 satzungsgemäßen Höchst-JAV von 72.000,-- DM zugrunde.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, der Berechnung seiner Verletztenrente die für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft satzungsgemäß geltenden JAV-Höchstgrenzen zugrunde zu legen. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage auf höhere Verletztenrente stattgegeben (Urteil vom 25. März 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Oktober 1989). Der Kläger unterliege seit dem Zuständigkeitswechsel mit Wirkung vom 1. Januar 1977 nicht mehr der Satzung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, sondern der Satzung des Beklagten. Damit hätten die JAV-Höchstgrenzen in der Satzung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf die Leistungen des Klägers keinerlei Auswirkungen mehr. Der von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft irrtümlich noch erlassene Bescheid vom 14. Dezember 1979 habe lediglich zur Folge, daß der Beklagte sich diesen zurechnen lassen müsse. Diese Rechtsfolge habe der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 1985 in vollem Umfang beachtet.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er meint, der Beklagte habe im angefochtenen Bescheid in Ausführung des Urteils des Senats vom 28. März 1985 (aaO) die Verletztenrente für die Jahre 1981 und 1982 entsprechend dem für das Jahr 1980 festgesetzten JAV in vollem Umfang angepaßt, und zwar unter Beachtung der für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in deren Satzung festgelegten Höchst-JAV. Diese Höchstgrenzen müßten aber auch für die Zeit ab 1. Juli 1983 zugrunde gelegt werden. Dementsprechend hätte der Beklagte nicht von der in seiner Satzung vorgegebenen Höchstgrenze des JAV von 72.000,-- DM ausgehen dürfen; vielmehr hätte er die ab 1. Januar 1982 bzw 1. Januar 1985 für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft festgelegten Höchstgrenzen von 84.000,-- DM bzw 96.000,-- DM berücksichtigen müssen. Besitzstand rangiere vor Zuständigkeit, so daß ein Wechsel zwischen zwei Berufsgenossenschaften nicht dazu führen könne, daß der Verletzte als dessen Folge schlechtergestellt werde, als er bei verbliebener Zuständigkeit zur bisherigen Berufsgenossenschaft gestanden hätte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1989 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. März 1987 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 1985 nicht rechtswidrig ist, soweit er die vom Kläger beanstandete Festsetzung des JAV für die Zeit ab 1. Juli 1983 betrifft.
Der Beklagte trug im angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 1985 zunächst dem Urteil des Senats vom 28. März 1985 (aaO) Rechnung, mit dem er die Rentenanpassung (Bescheid vom 20. August 1981) und die fehlerhafte Anpassung auf der Grundlage eines JAV von 60.000,-- DM (Bescheid vom 27. Januar 1982) beanstandet hatte. Der Beklagte hat dementsprechend die Verletztenrente für die Jahre 1981 und 1982/1. Halbjahr 1983 neu festgesetzt. Dabei ist er von der letzten Berechnung des JAV durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für das Jahr 1980 in Höhe von 62.497,82 DM ausgegangen und hat diesen - ohne Beachtung des satzungsmäßigen Höchst-JAV des Beklagten - durch Multiplikation mit den Anpassungsfaktoren 1,055 (für das Jahr 1981) und 1,065 (für das Jahr 1982 und das 1. Halbjahr 1983 - siehe jeweils § 1 der Unfallversicherungsanpassungsverordnungen 1981 und 1982 - BGBl I 1980, 2032 und 1981, 1184) fortgeschrieben. Damit hat der Beklagte die Bindungswirkung des unrichtigen Anpassungsbescheides der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 14. Dezember 1979 beachtet und die Folgen dieser unrichtigen Anpassung konsequent auf die Jahre 1981 und 1982/1. Halbjahr 1983 übertragen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Von diesem fehlerhaften Bescheid vom 14. Dezember 1979 und dem darin festgestellten JAV von 62.497,82 DM ausgehend hat der Beklagte den JAV auch für die Zeit ab 1. Juli 1983 ebenso konsequent fortgeschrieben und damit die Bindungswirkung dieses Bescheides der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft weiterhin beachtet. Entsprechend dem Anpassungsfaktor 1,048 (siehe § 1 Unfallversicherungs-Anpassungsverordnung 1983 - BGBl I 546) hat der Beklagte einen JAV von 73.591,60 DM (siehe den angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 1985) errechnet und ihn auf die satzungsgemäße Höchstgrenze von 72.000,-- DM festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte bei dieser Festsetzung des JAV ab 1. Juli 1983 zu Recht von der bei ihm kraft Satzung geltenden Höchstgrenze ausgegangen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Anpassungen des JAV für die Zeit ab Juli 1983 die für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft satzungsgemäß jeweils geltenden Höchstgrenzen zugrunde zu legen. Über diese Rechtsfolge, wie sie der Kläger für die Folgezeit ab Juli 1983 begehrt, hat der Senat in seinem Urteil vom 28. März 1985 (aaO) nicht entschieden; das Gegenteil kann auch den Entscheidungsgründen nicht entnommen werden.
In dem damaligen Rechtsstreit waren die Bescheide des Beklagten vom 20. August 1981 (Ablehnung einer Anpassung des JAV ab Januar 1981) und vom 27. Januar 1982 (Anpassung des JAV ab Januar 1982 auf der Grundlage des bis dahin geltenden Höchst-JAV) angefochten. Der Kläger hatte die Verurteilung des Beklagten begehrt, die Verletztenrente nach Maßgabe des zuletzt von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft festgestellten JAV (Bescheid vom 19. Dezember 1979) zu berechnen. Dementsprechend verurteilte der Senat den Beklagten, die Verletztenrente des Klägers nach den Unfallversicherungsanpassungsverordnungen 1981/1982 anzupassen, und zwar auf der Grundlage des von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 14. Dezember 1979 festgesetzten JAV. Nach der damaligen Entscheidung des Senats war der Beklagte als Rechtsnachfolger der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft an diesen Bescheid gebunden; dieser war fehlerhaft, weil der Anpassungsbescheid nach dem Übergang der Zuständigkeit auf den Beklagten noch von dem früher zuständig gewesenen Versicherungsträger nach dem für diesen geltenden Satzungsrecht erlassen wurde. Eine Korrektur dieses früheren fehlerhaften Anpassungsbescheides war nicht mehr möglich. In Konsequenz dessen wurde der Beklagte verpflichtet, den JAV für die - damals streitigen Jahre 1981 und 1982/1. Halbjahr 1983 - auf der Grundlage dieses fehlerhaften Anpassungsbescheides vom 14. Dezember 1979 zu berechnen. Streitgegenstand im früheren Verfahren war die Bindung des die Unfallast übernehmenden Versicherungsträgers an eine fehlerhafte Rentenanpassung durch den alten Versicherungsträger. Die Entscheidung des Senats enthält jedoch keine Ausführungen zu der hier streitigen Frage, inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, die nach der Abgabe des Rentenfalls an den Beklagten für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft satzungsgemäß festgelegten - erhöhten - Höchstgrenzen bei der Berechnung des JAV des Klägers für die Zeit ab Juli 1983 zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für den Beklagten auch nach dem geltenden Unfallversicherungsrecht keine Verpflichtung, bei der Festsetzung seiner Leistungen jeweils den Höchst-JAV zugrunde zu legen, welchen die Satzung der die Unfallast abgebenden Berufsgenossenschaft vorsieht. Wie der Senat im vorangegangenen Verfahren entschieden hat, ist die Entschädigungslast für den Unfall des Klägers nach § 669 Abs 1 iVm § 649 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf den Beklagten übergegangen. Vom Zeitpunkt der Überweisung des Unternehmens (1. Januar 1977) an hatte der Beklagte die in diesem Unternehmen erwachsenen Entschädigungsansprüche zu befriedigen. Allein aus diesem Übergang der Entschädigungslast kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten, weil die §§ 669, 649 RVO nicht das Verhältnis des Versicherten zu dem zuständigen Versicherungsträger berühren (BSGE 58, 63, 64). Vielmehr beinhalten diese Vorschriften Regelungen, die unmittelbar nur unter den beteiligten Versicherungsträgern gelten.
Dieser Übergang der Entschädigungslast für einzelne Unfälle entfaltet einerseits Reflexwirkungen insofern, als dadurch Berechtigungen auf Seiten des Verletzten übergehen, welche von der bisher zuständigen Berufsgenossenschaft verbindlich zu beachten waren (siehe Urteil des Senats aaO). Andererseits entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 649, 669 RVO, daß der Versicherte vom Zeitpunkt der wirksamen Überweisung des Unternehmens an in die Haftungs- und Gefahrengemeinschaft des übernehmenden Unfallversicherungsträgers eintritt. Der Versicherte ist kraft Gesetzes bei der Berufsgenossenschaft unfallversichert, bei der sein ihn beschäftigendes Unternehmen Mitglied ist (§§ 658 Abs 1, 539 Abs 1 Nr 1 RVO). Zu dieser Berufsgenossenschaft steht der Betroffene in einem konkreten Versicherungsverhältnis; er untersteht auch insbesondere dem Satzungsrecht dieser Berufsgenossenschaft. Ein Recht, die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft zu wählen, steht ihm nicht zu. Ändert sich nun die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft, etwa durch eine wirksame Unternehmensüberweisung, so geht das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis auf die übernehmende Berufsgenossenschaft über. Dies hat zur Folge, daß auch eine bestehende Entschädigungslast übergeht. Dabei richten sich das konkrete Versicherungsverhältnis sowie Art und Umfang bestehender Entschädigungsansprüche nach der Rechtsposition, die der Versicherte bei der abgebenden Berufsgenossenschaft hatte (Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 649 Anm 9). So muß die neue Berufsgenossenschaft auch für etwaige ihren Satzungsbestimmungen fremde Leistungen einstehen, sofern diese der alten Berufsgenossenschaft gegenüber bindend oder rechtskräftig festgestellt worden waren (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 511a). Gehen damit mit einer wirksamen Überweisung eines Unternehmens an eine andere Berufsgenossenschaft zwar die Entschädigungslasten in dem bis dahin verbindlich festgestellten Umfang über, so richtet sich das zukünftige Versicherungsverhältnis jedoch nach dem Recht der übernehmenden Berufsgenossenschaft. Dies hat wiederum zur Folge, daß zukünftige Rentenanpassungen (unter Wahrung des Besitzstandes) nur noch unter Berücksichtigung des Satzungsrechts der neuen Berufsgenossenschaft zu erfolgen haben. Eine solche Rechtsfolge kann sich für den Berechtigten auch durchaus günstiger auswirken, etwa bei höheren JAV-Höchstgrenzen der die Unfallast übernehmenden Berufsgenossenschaft.
Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht der Grundsatz der Wahrung des Bestandes "wohlerworbener Rechte" des Verletzten (s Urteil des Senats vom 28. März 1985 - aaO - mwN). Diese erfaßten beim Kläger hinsichtlich des Höchst-JAV nur den bis zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung am 1. Januar 1977 bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft maßgebenden Betrag. Den darüberhinausgehenden Betrag erhielt der Kläger bis zur Erhöhung des Höchst-JAV durch den Beklagten nur auf Grund der Bindungswirkung des Bescheides vom 14. Dezember 1979 (s Urteil des Senats vom 28. März 1985 -aaO-). Ebensowenig wie dem Versicherten, wie bereits erörtert, ein Recht zusteht, die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft zu wählen, besteht für ihn auch kein Vertrauensschutz an der einmal begründeten Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft. Auch ist die unterschiedliche Entwicklung der satzungsgemäßen Bestimmung des Höchst-JAV (s § 575 Abs 2 Satz 2 RVO) unvorhersehbar und daher, wie das LSG zu Recht ausführt, kein Umstand, auf den sich der Versicherte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einrichten könnte.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen