Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensmangel. Überschreiten des Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung. Anforderungen an eine hinreichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Bedeutung von "außer Zweifel stehen" iSd § 41 KOVVfG
Orientierungssatz
1. § 128 SGG ist verletzt, wenn das Gericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten hat. Hierbei ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BSG für eine hinreichende Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem Urteil des Berufungsgerichts ein ausführliches Eingehen auf jedes einzelne Vorbringen eines Beteiligten und eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit nicht notwendig, sofern sich aus dem Urteil ergibt, dass das Berufungsgericht alle für seine Entscheidung maßgebenden Umstände sachentsprechend gewürdigt hat (vgl BSG vom 16.6.1955 - 3 RJ 118/54 = BSGE 1, 91).
2. "Außer Zweifel stehen" im Sinne des § 41 KOVVfG bedeutet, dass der Entscheidende von der tatsächlichen und rechtlichen Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides soweit überzeigt ist, dass er jede aus dem festgestellten Sachverhalt sich ergebende, wenn auch fernliegende Möglichkeit, es könne anders sein, als ausgeschlossen ansieht (vgl BSG vom 15.11.1957 - 9 RV 212/57 = BSGE 6, 106).
Normenkette
SGG § 128 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03; KOVVfG § 41; BVG
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 10. April 1959 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA.) Schleswig-Holstein vom 10. März 1948 wurde bei dem Kläger "Weichteilverwundung linker Unterschenkel und rechte Großzehe" als Körperschaden nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 anerkannt, Rente jedoch nicht gewährt, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) weniger als 30 v. H. betrage. Die Anerkennung des bei dem Kläger bestehenden beiderseitigen Leistenbruchs wurde abgelehnt. Auf Grund einer versorgungsärztlichen Nachuntersuchung wurden die auf Kriegseinwirkung beruhenden Gesundheitsschädigungen in dem Bescheid der LVA. Schleswig-Holstein vom 21. Juli 1949 neu gefaßt und erweitert sowie eine Rente nach einer MdE. um 30 v. H. gewährt. Als anerkannte Schädigungsfolgen sind in diesem Bescheid aufgeführt:
1. Ausgeheilter Splitterbruch des Kopfes des linken Schienbeines,
2. völlige Versteifung des Großzehengrundgelenkes links (da unrichtig, später in rechts geändert),
3. Narben am linken Unterschenkel und rechten Fuß,
4. Krampfadergeschwüre an beiden Unterschenkeln im Sinne der Verschlimmerung.
In dem Umanerkennungsbescheid nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 8. November 1951 wurden dieselben Leidensbezeichnungen und derselbe Grad der MdE. ohne ärztliche Nachuntersuchung übernommen.
Eine versorgungsärztliche Nachuntersuchung durch Dr. L am 4. Januar 1952 ergab reizlose Narben am rechten Unterarm, Narben am rechten Fuß mit Versteifung der Großzehe und Narben am linken Unterschenkel bei gut ausgeheiltem Schienbeinkopfschußbruch. Dr. L hielt die Anerkennung von Krampfadergeschwüren an beiden Unterschenkeln im Sinne der Verschlimmerung nicht für gerechtfertigt, da die Krampfadern im Hinblick auf das Bestehen von doppelseitigen Leistenbrüchen und weiteren Fußdeformitäten anlagebedingt seien. Der Versorgungsarzt Dr. U schloß sich in einer Stellungnahme vom 15. November 1956 der Auffassung des Dr. L an, daß die Krampfadern auf einer anlagebedingten Bindegewebsschwäche beruhten. Durch Berichtigungsbescheid vom 20. Februar 1957 hob das Versorgungsamt (VersorgA.) L nach § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) den Bescheid der LVA. Schleswig-Holstein vom 21. Juli 1949 und den Bescheid des VersorgA. Lübeck vom 8. November 1951 auf, soweit darin Krampfadergeschwüre an beiden Unterschenkeln als Schädigungsfolge anerkannt worden waren, weil es außer Zweifel stehe, daß diese Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen seien. Im Hinblick auf zwei versorgungsärztliche Stellungnahmen vom 15. März 1957 und 3. April 1957, in denen ein Zusammenhang der Krampfadern mit Einflüssen des Wehrdienstes ebenfalls abgelehnt wurde, hatte der Widerspruch des Klägers keinen Erfolg (Entscheidung des LVersorgA. Schleswig-Holstein vom 3.7.1957).
Das Sozialgericht (SG.) Lübeck hat durch Urteil vom 21. November 1957 die Bescheide vom 20. Februar 1957 und 3. Juli 1957 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger die zuletzt nach einer MdE. um 30 v. H. durch Umanerkennungsbescheid vom 8. November 1951 bewilligte Rente über den 31. März 1957 hinaus weiter zu gewähren. Es hat in der mündlichen Verhandlung den Chefarzt Dr. E als gerichtlichen Sachverständigen gehört und sich dessen Auffassung angeschlossen, daß zwar aus der Doppelseitigkeit des Bruchleidens die anlagemäßige Krampfaderbildung zu ersehen sei, daß aber das Leiden an dem durch Schienbeinkopfschußbruch geschädigten Bein stärker als an dem anderen sei. Bei solchen Knochenbrüchen seien häufig Thrombosen und Blutstauungen festzustellen, so daß die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht außer jedem Zweifel stehe.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig durch Urteil vom 10. April 1959 die Entscheidung des SG. Lübeck vom 21. November 1957 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. In der mündlichen Verhandlung ist Prof. Dr. R als Sachverständiger darüber gehört worden, ob die Anerkennung der Krampfadergeschwüre im Sinne der Verschlimmerung im Jahre 1949 nach den damaligen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft außer Zweifel unrichtig gewesen ist. Prof. Dr. R hat sich hierzu nur ganz kurz dahin geäußert, daß die Unterschenkelgeschwüre Zeichen tiefer Krampfadern seien. Der Kläger sei ein typischer Bindegewebsschwächling mit Leistenbrüchen und Krampfadern. Es sei offensichtlich unmöglich, die Kriegsschäden und das Krampfaderleiden in Zusammenhang zu bringen.
Gegen das am 9. Mai 1959 zugestellte Urteil des LSG. Schleswig hat der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 1959, eingegangen am 29. Mai 1959, zunächst privatschriftlich Revision eingelegt und gleichzeitig unter Vorlage eines Armutszeugnisses um die Bewilligung des Armenrechts gebeten. Durch Beschluß vom 14. August 1959, der am 19. August 1959 zugestellt wurde, ist dem Kläger das Armenrecht bewilligt worden. Der Kläger hat dann durch seine Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16. September 1959, eingegangen am 17. September 1959, Revision eingelegt und beantragt,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren; unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben; hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt eine Verletzung der §§ 103, 106, 109, 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und macht ferner eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend. Er führt hierzu insbesondere aus: Das LSG. hätte - wie von ihm beantragt - die Krankenakten und Röntgenaufnahmen des K. Vereinskrankenhauses sowie die Akten des zuständigen Arbeitsamts und des Ausgleichsamts Bad S beiziehen müssen. In diesen Unterlagen seien ärztliche Gutachten enthalten, die für die Beurteilung seines Leidens von Bedeutung seien. Das LSG. habe es ferner verabsäumt, den Kläger darüber zu befragen, bei welchen Ärzten er seit 1923 in Behandlung gewesen sei. Die Krankenberichte der behandelnden Ärzte sowie die Vernehmung des früheren Bürgermeisters S, der den Krankheitsverlauf kenne, und schließlich die Anhörung eines weiteren Facharztes für Orthopädie hätten ergeben, daß die Krampfadergeschwüre an beiden Unterschenkeln zu Recht anerkannt worden seien. In der Unterlassung dieser notwendigen Sachaufklärung sei eine Verletzung der §§ 103, 106 SGG zu erblicken. Da das LSG. seinem Antrag auf Anhörung eines Facharztes für Orthopädie nicht stattgegeben habe, sei auch § 109 SGG verletzt, der eine namentliche Benennung des Arztes nicht voraussetze. Das LSG. habe seine Entscheidung im wesentlichen auf die Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. R in der mündlichen Verhandlung gestützt. Da dieser Sachverständige jedoch seine Auffassung nicht hinreichend begründet habe, liege hierin eine Überschreitung der Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung, zumal Dr. P und Dr. Sch in ihren Gutachten die gegenteilige Auffassung eingehend begründet hätten.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die von dem Kläger gerügten wesentlichen Mängel des Verfahrens lägen nicht vor. Insbesondere sei eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig gewesen, weil kein Streit darüber bestehe, daß der Kläger an Krampfadern leide; nur in diesem Falle hätte es bedeutsam sein können, die von dem Kläger angeführten Beweisunterlagen beizuziehen.
Die Revision des Klägers gegen das am 9. Mai 1959 zugestellte Urteil des LSG. Schleswig vom 10. April 1959 ist durch seine im Armenrecht beigeordnete Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin Dr. S, mit Schriftsatz vom 16. September 1959, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 17. September 1959, eingelegt worden. In diesem Zeitpunkt waren die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen. Der das Armenrecht bewilligende Beschluß vom 14. August 1959 ist dem Kläger am 19. August 1959 zugestellt worden. Innerhalb eines Monats hat seine Prozeßbevollmächtigte formgerecht Revision eingelegt und diese auch begründet (§ 164 SGG); dem Kläger war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Da das LSG. die Revision nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und auch vorliegt (BSG. 1 S. 150), oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Der Kläger hat als wesentliche Verfahrensmängel gerügt, daß das LSG. gegen die Vorschriften der §§ 103, 106, 109, 128 SGG verstoßen habe. Hierbei genügt es für die Statthaftigkeit der Revision, wenn eine vom Kläger erhobene Rüge durchgreift; in einem solchen Falle braucht auf weitere Rügen, welche die Revision ebenfalls nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft machen könnten, nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. BSG. in SozR. SGG § 162 Bl. Da 36 Nr. 122).
Im vorliegenden Falle hat das LSG. - wie der Kläger zutreffend gerügt hat - den § 128 SGG verletzt. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; in seinem Urteil hat es die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ein Mangel des Verfahrens in bezug auf die Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Gericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten hat. Hierbei ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BSG. (BSG. 1 S. 91) für eine hinreichende Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem Urteil des Berufungsgerichts ein ausführliches Eingehen auf jedes einzelne Vorbringen eines Beteiligten und eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit nicht notwendig, sofern sich aus dem Urteil ergibt, daß das LSG. alle für seine Entscheidung maßgebenden Umstände sachentsprechend gewürdigt hat. Das Berufungsgericht darf aber seine Entscheidung nur auf Gutachten stützen, die in sich schlüssig sind und sich in ausreichendem Maße mit den im Einzelfalle wesentlichen medizinischen Fragen auseinandersetzen. Diese Grundsätze für eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung hat das LSG. im vorliegenden Falle nicht hinreichend beachtet. Es hat die angefochtene Entscheidung im wesentlichen auf die gutachtliche Äußerung des in der mündlichen Verhandlung am 10. April 1959 gehörten Sachverständigen Prof. Dr. R. gestützt. Diese Äußerung reicht jedoch als Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit der Bescheide vom 21. Juli 1949 und 8. November 1951 außer Zweifel stehe, nicht aus. "Außer Zweifel stehen" im Sinne des § 41 VerwVG, bedeutet, daß der Entscheidende von der tatsächlichen und rechtlichen Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides soweit überzeugt ist, daß er jede aus dem festgestellten Sachverhalt sich ergebende, wenn auch fernliegende Möglichkeit, es könne anders sein, als ausgeschlossen ansieht (vgl. BSG. 6 S. 106). Hieraus ergibt sich, daß bei einem Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG das Gericht an ärztliche Gutachten, welche die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit früherer Bescheide erweisen sollen, die ebenfalls auf Grund ärztlicher Äußerungen zu den in Betracht kommenden medizinischen Fragen ergangen sind, hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit besondere Anforderungen stellen muß. Im vorliegenden Falle hat Prof. Dr. R laut Niederschrift über seine Aussage ohne eingehende Begründung den Zusammenhang des beim Kläger vorhandenen Krampfaderleidens mit seinem Wehrdienst verneint. Er hat nur ganz kurz ausgeführt, daß die Unterschenkelgeschwüre Zeichen von Krampfadern seien und daß der Kläger ein typischer Bindegewebsschwächling mit Leistenbrüchen und Krampfadern sei. Demgegenüber hat der Versorgungsarzt Dr. Sch in seinem Gutachten vom 14. Juni 1949 trotz der Krampfaderveranlagung des Klägers angenommen, daß die Unterschenkelgeschwüre richtunggebend durch Schrapnellverletzungen verschlimmert worden seien. Auch der vom SG. gehörte gerichtliche Sachverständige, Chefarzt Dr. E, hat in einer - allerdings auch sehr kurzen - Äußerung zum Ausdruck gebracht, daß im Hinblick auf das durch Schienbeinkopfschußbruch geschädigte Bein die Unrichtigkeit der Bescheide vom 21. Juli 1949 und 8. November 1951 nicht außer Zweifel stehe. Prof. Dr. R hat in seiner schriftlich niedergelegten Aussage am 10. April 1959 hierzu nicht hinreichend Stellung genommen; dies wäre aber im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Voraussetzungen für einen Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG zu stellen sind, notwendig gewesen. Das Berufungsgericht hat demnach die angefochtene Entscheidung wesentlich auf eine ärztliche Äußerung gestützt, die nach der Sach- und Rechtslage nicht ausreichend ist (vgl. auch zu Gutachten von Terminsärzten BSG. in SozR. SGG § 128 Bl. Da 18 Nr. 42). Damit liegt eine Überschreitung der Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung vor; die Revision des Klägers ist daher wegen Verletzung des § 128 SGG statthaft.
Die Revision ist auch begründet, da das angefochtene Urteil auf diesem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG beruht; denn es besteht die Möglichkeit, daß das LSG. anders entschieden hätte, wenn es die Grundsätze der Beweiswürdigung beachtet hätte (vgl. BSG. 2 S. 197). Da die gutachtliche Äußerung des Prof. Dr. R für eine Entscheidung in dem vom LSG. getroffenen Sinne nicht ausreicht und daher noch weitere Ermittlungen in medizinischer Hinsicht zu erwägen sind, erschien es dem Senat untunlich, in der Sache selbst zu entscheiden; das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Schleswig zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen