Leitsatz (redaktionell)
1. Das Gericht hält sich im Rahmen seines freien richterlichen Beweiswürdigungsermessens, auch wenn der Schluß, für den sich der Tatrichter entschieden hat, logisch nicht unbedingt zwingend ist und eine andere Möglichkeit offen läßt.
2. Bedeutende Umwege stehen im allgemeinen nicht unter Versicherungsschutz. War jedoch eine unmittelbar bevorstehende Prüfung der konkrete Anlaß für den Umweg, und lag das Verhalten des Verunglückten auch noch im Rahmen einer vernünftigen Examensvorbereitung, so ist ein wesentlicher innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit anzuerkennen.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1942-03-09; SGG § 128 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 1954 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin, der Eisenbahngehilfe H. G. in Nürnberg, befand sich Anfang 1951 in der Fahrdienstleiterprüfung. Einen Teil dieser Prüfung hatte er bereits abgelegt. Für den 18. Januar 1951, 8.00 Uhr, war er zu einem weiteren Prüfungstermin nach dem Bahnhaltepunkt Nürnberg-Neusündersbühl bestellt worden. Eine halbe Stunde vor Beginn dieses Termins wurde er jedoch von einem Zug, der Nürnberg in Richtung Treuchtlingen verließ, überfahren und getötet. Die Bahnstrecke, auf der sich dieser Unfall dicht bei einem Kreuzungsbauwerk zwischen den Haltepunkten Sandreuth und Eibach ereignete, verläuft vom Hauptbahnhof Nürnberg nach Süden, während die Wohnung des Getöteten östlich, der Haltepunkt Neusündersbühl westlich des Hauptbahnhofs - an der Strecke nach Fürth - gelegen sind. Nach den Angaben der Klägerin hatte ihr Ehemann in der Nacht zum 18. Januar zu Hause Dienstvorschriften studiert und war um 5.30 Uhr weggegangen. Ob er - wie die Klägerin meint - sich noch vor der Prüfung mit Kollegen treffen wollte oder was er sonst in den verfügbaren zweieinhalb Stunden vorhatte, ist trotz eingehender Ermittlungen ebenso ungeklärt geblieben wie die Frage, wie und aus welchen Gründen er an die Unfallstelle geraten ist. Nur eine ungelochte Eisenbahnfahrkarte und ein Straßenbahnfahrschein, die bei dem Getöteten gefunden wurden, gaben Anhaltspunkte dafür, daß er einen um 6.07 Uhr von Nürnberg-Hbf. nach Eibach fahrenden Zug versäumt und sich alsdann mit der Straßenbahn in die Umgebung der Unfallstelle begeben haben mochte. Die Staatsanwaltschaft stellte ihre Ermittlungen ein, nachdem sich kein Verdacht auf Verschulden Dritter oder auf einen Selbstmord ergeben hatte.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Hinterbliebenenrente an die Klägerin durch Bescheid vom 6. März 1952 ab mit der Begründung, ein Arbeitsunfall liege nicht vor, auch nicht in Form eines Wegeunfalls; die Unfallstelle sei von dem gewöhnlichen Weg zum Prüfungsort so weit entfernt, daß der örtliche Zusammenhang mit dem Weg zur Arbeit nicht mehr bestanden habe.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Oberversicherungsamt (OVA.) bei der Eisenbahndirektion München hielt in seinem Urteil vom 28. Januar 1953 ebenfalls die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach den §§ 542 oder 543 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht für gegeben.
Mit ihrem fristgerecht eingelegten Rekurs hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Ehemann sei zur Vorbereitung auf die bevorstehende Prüfung unterwegs gewesen, sein Verhalten habe also dem Eisenbahnbetrieb gedient. Ein Wegeunfall sei anzunehmen, weil ihr Ehemann, jedenfalls im Augenblick des Unfalls, sich auf dem Weg zum Prüfungsort befunden haben müsse; hierfür spreche schon die Kürze der bis zum Prüfungsbeginn noch verbliebenen Zeit. Nach dem Übergang der Sache auf das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) hat dieses durch Urteil vom 23. September 1954 das Urteil des OVA. sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und den Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld und Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Die Revision ist zugelassen worden. Das LSG. verneint in Übereinstimmung mit dem OVA. die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalls; das Studium außerhalb eines nach Zeit und Ort genau abgegrenzten Ausbildungsdienstes zur Prüfungsvorbereitung gehöre nicht zu diesem Dienst und werde daher auch nicht vom Schutz des § 542 RVO erfaßt. Dagegen hält das LSG. - abweichend vom OVA. - die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wegeunfalls für gegeben. Der Ehemann der Klägerin habe den tödlichen Unfall auf einem Weg zur Arbeits - bzw. Ausbildungsstätte im weitesten Sinne erlitten; er habe seine Wohnung für den Tag verlassen gehabt und jedenfalls vor der Prüfung nicht wieder nach Hause zurückkehren wollen. Unzweifelhaft habe der Ehemann der Klägerin einen Umweg eingeschlagen. Beweggründe für diesen Umweg seien trotz sorgfältigster Ermittlung unbekannt geblieben. Die Beweiswürdigung habe indessen zu folgender Wertung der greifbaren Umstände geführt: Für ein Verbrechen, ein Verschulden Dritter oder für die Vermutung eines Selbstmordes seien keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Alle Anzeichen sprächen vielmehr für die Annahme eines Unfalls. Das sei auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Unwahrscheinlich sei, daß der Umweg privaten Zwecken gedient habe, etwa um spazierenzugehen, Einkäufe zu besorgen, ein Wirtshaus aufzusuchen und dergleichen. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben der Klägerin über das Verhalten ihres Ehemannes am Morgen und beim Verlassen der Wohnung, seiner günstigen charakterlichen und dienstlichen Beurteilung sowie angesichts der besonderen Beschaffenheit des Unfallortes liege die Annahme am nächsten, daß er mit dem Umweg Zwecke verfolgte, die in irgendeiner Weise mit der Prüfung oder mit dem Dienst in Beziehung standen. Unaufklärbar sei allerdings geblieben, ob er mit Arbeitskollegen über technische Fragen sprechen oder noch Bahnanlagen an einer besonders geeigneten Stelle studieren wollte. - Das LSG. untersucht sodann, ob der hiernach zu vermutende Zweck des Umwegs geeignet gewesen sei, nicht nur in der Vorstellung des Verunglückten, sondern auch objektiv einen inneren Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb herzustellen. Zur Bejahung dieser Frage hält es den Umstand, daß der Umweg über Bahnanlagen führte, nicht für ausreichend, da diese nicht schlechthin und überall als Ausbildungsstätte gelten könnten. Ebenso genüge hierfür nicht das persönliche Interesse des Verunglückten an der Bereicherung seiner Kenntnisse. Ein privates, wirtschaftliches oder im Hinblick auf eine etwaige Beförderung vorhandenes Interesse am Dienst sei an sich versicherungsrechtlich unbeachtlich. Gleichwohl sei angesichts der beruflichen Qualifikation des Verunglückten festzustellen, daß das rein persönliche Interesse mit dem Interesse am Betrieb so verflochten war, daß nur eine logisch-gedankliche Trennung, nicht aber eine praktisch-tatsächliche Scheidung der Interessensphären möglich seien. Entscheidend sei, daß er seine Kenntnisse der bahntechnischen Einrichtungen um der Sache willen erweitern und sich dadurch für die praktische Tätigkeit als Fahrdienstleiter habe befähigen wollen. Die nahe bevorstehende Diensteignungsprüfung habe seine Handlungsweise in der Zeit vor der Prüfung so beeinflußt, daß die Beziehung zum Betrieb auch den Umweg erfaßt habe. Ohne diese Beziehung bleibe sein Verhalten am Unfallmorgen schlechterdings unverständlich. Das Interesse des Verunglückten sei so sehr auf den Eisenbahnbetrieb bezogen gewesen, daß dieser als wesentlich mitwirkende Ursache für den Aufenthalt auf dem Bahnkörper und damit für den dort eingetretenen Unfall angesehen werden müsse. Aber auch abgesehen hiervon sei die Tatsache beachtlich, daß sich der Ehemann der Klägerin eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung irgendwie auf dem Wege zum Dienst befand. Für eine etwaige Abkehr von diesem Ziel sei kein Anhalt ersichtlich. Da betriebsfremde Zwecke für sein Verhalten nicht bestimmend gewesen seien, schließe der Umstand, daß er zur Unfallzeit offenbar vernunftwidrig gehandelt habe, die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus. Das LSG. hält zusammenfassend die Tatsachen, aus denen auf das Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit geschlossen werden kann, in einem Grade für wahrscheinlich, daß sie den Anspruch der Klägerin stützen, zumal da auch ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb bestehe.
Gegen das am 7. Dezember 1954 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Dezember 1954 Revision eingelegt. Den in der Revisionsschrift fehlenden bestimmten Antrag hat sie am 31. Dezember 1954 nachgereicht und am 3. Februar 1955 die Revision begründet. Die Beklagte rügt unrichtige Anwendung des § 543 RVO. Ferner macht sie geltend, das LSG. habe zu Unrecht eine für die Begründung der richterlichen Überzeugung ausreichende Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Verunglückten und seinem Eisenbahndienst angenommen. Dazu führt sie im einzelnen u. a. aus: Die Unmöglichkeit einer vollständigen Sachaufklärung dürfe nicht zu Kombinationen führen, die aus den festgestellten Tatsachen nicht abzuleiten seien. Das LSG. habe die Grenzen der Wertung mehrerer möglicher Geschehensabläufe überschritten, weil es sich von der als feststehend angenommenen Tatsache habe leiten lassen, daß der Ehemann der Klägerin zur Prüfung erscheinen wollte, obwohl er wissen mußte, daß er nicht mehr rechtzeitig am Prüfungsort eintreffen konnte. Mit seiner persönlichen Qualifikation stehe dieser Umstand in unlösbarem Widerspruch. Jedenfalls sei nicht als bewiesen anzunehmen, daß sich der Verunglückte "irgendwie auf dem Weg zum Dienst" befunden habe. Schließlich habe das LSG. auch nicht berücksichtigt, daß das Verhalten des Verunglückten gegen die von der Bundesbahn erlassenen Dienstvorschriften für die Zurücklegung des Weges zum Dienst verstoßen habe. Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des OVA. zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie meint, das Revisionsvorbringen sei nicht geeignet, die zutreffende Wertung der einzelnen Tatumstände in dem angefochtenen Urteil zu erschüttern. Die Vorinstanz habe sich mit allen nur denkbaren Einwendungen und Möglichkeiten auseinandergesetzt und nicht kombiniert, sondern in logischer Weise gewertet. Ein Verstoß gegen Denkgesetze sei dem LSG. nicht vorzuwerfen.
II.
Die vom LSG. zugelassene Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und daher zulässig.
Die Revision ist aber unbegründet.
Die Beklagte beanstandet das angefochtene Urteil nicht nur in materieller, sondern auch in formeller Hinsicht. Ihre Revisionsangriffe richten sich nämlich zunächst gegen folgende, vom LSG. als Ergebnis der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen: Der Ehemann der Klägerin habe die letzten zwei Stunden vor der Prüfung damit verbracht, seine Kenntnisse von bahntechnischen Einrichtungen zu vervollständigen und sich dadurch für den künftigen Fahrdienstleiterposten zu befähigen; er müsse sich ferner im Augenblick des Unfalls auf dem Wege zum Prüfungsort, Bahnhaltepunkt Neusündersbühl, befunden haben.
Da beide Beteiligte darin übereinstimmen, daß dem LSG. unter den gegebenen Umständen eine weitere Sachaufklärung nicht möglich war, ist das Vorbringen der Revision so zu deuten, das LSG. habe die Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) überschritten. Diese Rüge greift nach Ansicht des Senats nicht durch.
Das LSG. ist zu den erwähnten tatsächlichen Feststellungen auf Grund von Schlußfolgerungen gelangt, die es aus den vorliegenden Beweisergebnissen und Indizien gezogen hat: Dienstliche und persönliche Qualifikation des Verunglückten, seine Dienstbeflissenheit, sein Verhalten am Unfallmorgen, der bisherige Verlauf der Prüfung, schließlich der auf 8.00 Uhr anberaumte weitere Prüfungstermin. Wenn das LSG. aus all diesen Anhaltspunkten gefolgert hat, der Ehemann der Klägerin sei am Unfallmorgen deshalb so überaus zeitig aufgebrochen, um kurz vor der Prüfung noch etwas für seine Berufsausbildung, insbesondere die Examensvorbereitung, zu tun, so hat es sich nach Ansicht des Senats hierbei nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt und durch seine Schlußfolgerung weder gegen Denkgesetze noch gegen Rechtsregeln verstoßen (vgl. BSG. 2 S. 236). Bei dem Mangel an restloser Klärung des tatsächlichen Geschehens im einzelnen, der den vorliegenden Fall kennzeichnet, mag der Einwand naheliegen, die wenigen feststehenden Tatsachen könnten auch gegenteilige Schlüsse rechtfertigen, nämlich, daß der Verunglückte in den letzten zwei Stunden vor seinem Tode zu rein privaten Zwecken unterwegs gewesen sei und nicht einmal mehr beabsichtigt habe, noch rechtzeitig den Prüfungsort zu erreichen. Mit ihren darauf abzielenden Ausführungen vermag die Revision indessen nicht die Beweiswürdigung des LSG. zu erschüttern. Es ist nicht zu verlangen, daß der Schluß, für den sich der Tatrichter entschieden hat, logisch unbedingt zwingend sei und keine andere Möglichkeit offen lasse. Dies wäre mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig anerkannten Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht vereinbar (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 5. Aufl. S. 244 n mit weiteren Nachweisen; SozR. SGG § 128 Bl. Da 6 Nr. 15). Unter Zugrundelegung dieses Erfordernisses hat das LSG. sich jedenfalls im Rahmen seines freien richterlichen Beweiswürdigungsermessens gehalten. Der Senat ist daher bei der sachlichen Prüfung des angefochtenen Urteils an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, die das LSG. über den Zweck des Aufenthalts des Verunglückten auf dem Bahngelände sowie über sein endgültiges Wegeziel getroffen hat (§ 163 SGG).
Die Verurteilung der Beklagten zur Entschädigungsleistung, die auf diesen bindend festgestellten Tatbestand gestützt ist, ist auch frei von Rechtsirrtum. In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter ist der Senat der Ansicht, daß der Versicherungsschutz für den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin zwar nicht aus § 542 RVO, wohl aber aus § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO herzuleiten ist. Der Unfall ereignete sich auf einem Umweg, dessen festgestelltes Ziel die Ausbildungsstätte in Neusündersbühl war. Durch diesen Umweg hatte der Ehemann der Klägerin allerdings seinen normalen Weg von der Wohnung zum Bahnhaltepunkt Neusündersbühl beträchtlich ausgedehnt; es war also ein bedeutender Umweg, und der erkennende Senat hat sich bereits bei früherer Gelegenheit zu der Auffassung bekannt, daß bedeutende Umwege im allgemeinen nicht unter Versicherungsschutz stehen (Urteil vom 22.1.1957 in SozR. RVO § 543 Bl. Aa 2 Nr. 4). Nach den Feststellungen des LSG. verfolgte jedoch der Verunglückte mit der Zurücklegung des Umwegs den Zweck, seine Kenntnisse über bahntechnische Einrichtungen im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Prüfung zu vertiefen. Die unmittelbar bevorstehende Prüfung war also der konkrete Anlaß für den Umweg, und das vom LSG. festgestellte Verhalten des Verunglückten lag auch noch im Rahmen einer vernünftigen Examensvorbereitung. Diese Feststellung rechtfertigt nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall die Anerkennung eines wesentlichen inneren Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit. Das sicherlich auch vorhandene - vom LSG. richtig gewürdigte - private Interesse des Verunglückten, welches das zum Unfall führende Geschehen mit beeinflußt haben mag, stand jedenfalls nicht derart im Vordergrund, daß es als ausschlaggebend anzusehen wäre und zur Versagung des Versicherungsschutzes führen müßte. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem Sachverhalt, der dem bereits angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1957 zugrunde lag (SozR. a. a. O.; vgl. ferner BSG. 3 S. 240 ff. (245/46)). Auch der Hinweis der Beklagten auf die für die Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte erlassenen Dienstvorschriften der Bundesbahn kann den nach Lage des Falles zu bejahenden inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht in Frage stellen (§ 542 Abs. 2 RVO). - Die Rüge der Revision, § 543 RVO sei verletzt, ist somit unbegründet.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen