Leitsatz (redaktionell)
Für einen Unfall, den ein Bezieher von SWG auf dem Wege zu oder von der Abholung des SWG bei seinem Arbeitgeber erleidet, hat die für den Betrieb des Arbeitgebers zuständige BG einzutreten.
Normenkette
AVAVG § 143f Abs. 2; RVO § 550 Fassung: 1963-04-30, § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen H R auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Gipser H R wurde am 20. Dezember 1963 von einem Unfall betroffen. Er hatte am Betriebssitz seines Arbeitgebers in O (Krs. K) Schlechtwettergeld (SWG) abgeholt und war zu diesem Zweck mit seinem Moped unterwegs gewesen. Die Heimfahrt hatte er damit beendet, daß er das Moped auf den offenen Hof hinter seinem Haus abstellte. Anschließend ging er über den Hof auf sein Wohnhaus zu. Auf diesem Wegstück fiel er hin und zog sich einen Lendenwirbelbruch zu. Nach ärztlicher Behandlung war er am 10. Mai 1964 wieder arbeitsfähig geworden.
Die Innungskrankenkasse (IKK) K machte den Ersatzanspruch nach §§ 1504, 1510 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für ihre Aufwendungen aus Anlaß der Krankenbehandlung des Verletzten R. seit dem 19. Tage nach dem Unfall geltend. Die Beklagte lehnte den Ersatzanspruch mit der Begründung ab, zur Entschädigungsgewährung für die Folgen des Unfalls sei gemäß § 539 Nr. 4 b RVO i.V.m. § 654 Nr. 1 RVO die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) zuständig. Dies teilte die Beklagte der Klägerin durch formlose Schreiben, zuletzt vom 15. Mai 1964, mit.
Die IKK hat daraufhin Klage erhoben und ausdrücklich erklärt, daß sie auf Grund des § 1511 RVO nur die Feststellung der Unfallentschädigung für den Verletzten gegen die Beklagte betreibe.
Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die BfArb und den Verletzten beigeladen.
Es hat unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Beklagte verurteilt, den Unfall des beigeladenen Verletzten als Arbeitsunfall anzuerkennen und für dessen Folgen die gesetzliche Entschädigung zu gewähren.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin erklärt, daß sie nunmehr den Ersatzanspruch gegen die Beklagte geltend mache und nicht mehr den Entschädigungsanspruch des Verletzten verfolge.
Die übrigen Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt werde, der Klägerin den Betrag von 645,34 DM zu zahlen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 1. Juli 1966 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Speyer vom 1. Juli 1965 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilsausspruch zur Hauptsache wie folgt gefaßt werde:
"Die Beklagte hat an die Klägerin den Betrag von DM 645,34 zu zahlen".
Zur Begründung ist u.a. ausgeführt: Da die Beklagte keinen Ablehnungsbescheid gegen den Verletzten erlassen habe, sei das Betreiben des Verfahrens durch die Klägerin nach § 1511 RVO nicht zulässig. Die hierauf zurückzuführende Klagänderung sei zulässig. Der auf §§ 1504, 1510 RVO gestützte Ersatzanspruch der Klägerin sei berechtigt. Der beigeladene Verletzte habe auf dem unfallbringenden Weg nach § 550 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Der Rückweg vom Abholen des SWG sei noch nicht beendet gewesen, als sich der Unfall ereignet habe; denn der Verletzte habe in diesem Zeitpunkt die Haustür seines Wohnhauses noch nicht erreicht gehabt (vgl. Urt. des BSG vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 -).
Da der Verletzte während des im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Bezugs von SWG nicht der Meldepflicht nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) unterlegen habe, scheide schon deshalb die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO aus und entfalle die Zuständigkeit der BfArb für eine Gewährung der begehrten Unfallentschädigung. Es bleibe aber zu prüfen, ob der Versicherungsschutz für den Verletzten aus anderen Gründen gegeben sei. Das sei der Fall. Die hierbei in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte seien in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 16. März 1962 (Breith. 1963, 212 ff) bereits dargelegt worden. Auszugehen sei von dem Grundsatz, daß es sich bei dem regelmäßigen Lohnempfang des Beschäftigten um ein Tätigwerden handele, welches dem Betrieb des Arbeitgebers zuzurechnen sei. Nach ständiger Rechtsprechung stehe der Lohnempfang unter Versicherungsschutz, weil er Wesensbestandteil der versicherten Tätigkeit sei und daher in einem derart inneren Zusammenhang mit der versicherten Arbeitstätigkeit stehe, daß er ihr gleichzuerachten sei. Diese für den Lohnempfang entwickelten Grundsätze müßten auch für den Fall des Abholens von SWG zur Annahme eines unfallgeschützten Weges nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 550 RVO führen. Denn das Arbeitsverhältnis bestehe fort (§ 143 f Abs. 1 AVAVG); der SWG-Bezieher stehe also trotz der arbeitsfreien Tage nach wie vor in einem gegen Unfall versicherten Beschäftigungsverhältnis und werde als Arbeitnehmer beim Abholen des SWG tätig. Freilich sei der Anspruch auf SWG kein Lohnanspruch, ähnele vielmehr dem Kurzarbeiterunterstützungsanspruch des Arbeitnehmers gegen das Arbeitsamt (§§ 143 h, 143 1 Abs. 2 AVAVG). Doch sei von Bedeutung, daß das SWG vom Arbeitgeber an den Berechtigten auszuzahlen sei (§ 143 1 Abs. 4 i.V.m. § 188 Abs. 3 Satz 2 AVAVG) und darüber hinaus der Arbeitgeber die einzelnen Leistungen mit dem Arbeitsamt zu verrechnen und zur Wahrung der Rechte seiner Arbeitnehmer das Verfahren zwecks Gewährung des SWG an diese überhaupt in die Wege zu leiten habe. Die Auszahlung des SWG sei jedenfalls so eng mit dem Unternehmen verbunden, daß der Empfang des SWG ebenso wie der Lohnempfang der betrieblichen Tätigkeit zugerechnet werden müsse. Außerdem habe der Baubetrieb ein Interesse an der SWG-Regelung; denn durch sie werde ihm die eingearbeitete Belegschaft erhalten und dadurch seine Leistungsfähigkeit bei Fortführung der Bauarbeiten nach Beendigung der Schlechtwetterzeit gefördert und gesichert. Die Auszahlung des SWG durch den Arbeitgeber diene somit nicht nur den privaten Interessen des Arbeitnehmers, sondern wesentlich auch den Belangen des Unternehmers. Daher sei die Beklagte zur Entschädigungsleistung zuständig und habe somit der Klägerin Ersatz für ihre Aufwendungen zu gewähren.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Beklagten am 29. Juli 1966 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 11. August 1966 Revision eingelegt und diese am 13. September 1966 begründet.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die BfArb hat erklärt, daß sie in der Sache keinen Antrag stelle.
Der beigeladene Verletzte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Sämtliche Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin, die bis zur Berufungsverhandlung im Wege der Prozeßstandschaft den Entschädigungsanspruch des beigeladenen Verletzten verfolgt hatte (§ 1511 RVO), macht nicht mehr diesen Anspruch, sondern ihren Ersatzanspruch gegen die Beklagte auf Grund der §§ 1504, 1510 RVO geltend. Damit hat sie ihre Klage geändert. Da sich hiermit sämtliche Beteiligten einverstanden erklärt haben, ist die Klagänderung nach § 99 Abs. 1 SGG ohne weiteres zulässig. Die Klägerin durfte auch von der Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG auf die Leistungsklage nach Abs. 5 dieser Vorschrift übergehen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., Bd. I, S. 242 1; Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 1 zu § 99 SGG, S. II/60).
Durch die Klagänderung ist die Statthaftigkeit der Berufung, die bei deren Einlegung unzweifelhaft gegeben war, nicht berührt worden. Die Klägerin verlangt als Ersatz für die Aufwendungen an Krankenbehandlungskosten aus Anlaß des Unfalls des Verletzten von der Beklagten 645,34 DM. Damit übersteigt der Beschwerdewert der Ersatzstreitigkeit den in § 149 SGG vorgeschriebenen Mindestbetrag von 500,- DM. Der Berufungsausschließungsgrund dieser Vorschrift ist somit nicht gegeben. Das LSG war hiernach befugt, über den geltend gemachten Ersatzanspruch der Klägerin in der Sache zu entscheiden.
Diese Entscheidung hängt, da die Höhe und die sonstigen Voraussetzungen der §§ 1504, 1510 RVO nicht im Streit sind, lediglich davon ab, ob der Unfall des beigeladenen Verletzten vom 20. Dezember 1963 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 550 RVO darstellt, für dessen Folgen die beklagte Berufsgenossenschaft leistungspflichtig ist. Das LSG hat diese Frage, die sich im Verfahren über den Ersatzanspruch als Vorfrage stellt (vgl. SozR Nr. 3 zu § 1509 RVO aF), zu Recht bejaht. Es trifft zu, daß der beigeladene Verletzte auf einem Weg verunglückt ist, der mit seiner versicherten Tätigkeit als Gipser in einem Bauunternehmen in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang steht. Das Abholen des SWG, dem der zum Unfall führende Weg diente, ist auch nach der Auffassung des erkennenden Senats unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen der Betriebstätigkeit des Verletzten zuzurechnen.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß das SWG eine Leistung ist, die im Rahmen des AVAVG aus Mitteln der BfArb gewährt und weitgehend von Maßnahmen der Dienststellen der BfArb bestimmt wird. Das SWG ist kein Arbeitslohn im Sinne des § 160 RVO für eine Arbeitstätigkeit des Versicherten in dem Bauunternehmen. Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für den Versicherungsschutz auf Wegen zum Abholen des Arbeitslohns entwickelt worden sind (vgl. BSG 13, 178; 20, 23), können nicht ohne weiteres auf das Abholen des SWG übertragen werden. Das SWG (§§ 143 d ff AVAVG) ist eine öffentlich-rechtliche Leistung, auf die ein Rechtsanspruch gegenüber der BfArb besteht und die aus deren Mitteln gezahlt wird; diese Leistung hat u.a. zur Voraussetzung, daß der auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz Beschäftigte mit der Arbeit aussetzen muß, also für eine gewisse Zeit keine Arbeit für das Unternehmen erbringt (§ 143 f AVAVG). Es ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und seiner Zweckbestimmung nach eine besondere Form der Lohnausfallvergütung (vgl. §§ 116 ff AVAVG). Sozialpolitisch soll dieser teilweise Lohnersatz u.a. Vollarbeitslosigkeit verhüten und vor allem auch dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz erhalten (vgl. z.B. Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG, § 143 d, Randnote 3, auch Einführung S. 59; Krebs, Komm. zum AVAVG, Randnote 1 ff zu § 143 d).
Die hieraus ersichtliche Einordnung der Schlechtwettergeldregelung in das Leistungsrecht des AVAVG und ihre Bedeutung für die wirtschaftliche Sicherung des Arbeitnehmers sowie der Umstand, daß der Unternehmer das SWG für Rechnung des Arbeitsamts auszahlt, rechtfertigen es jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - trotzdem nicht, eine rechtlich wesentliche Beziehung zwischen dem Abholen des SWG und der versicherten Tätigkeit im Unternehmen zu verneinen.
Der Anspruch auf SWG steht schon insofern mit der Tätigkeit im Unternehmen in engem Zusammenhang, als er von der für dieses Unternehmen geltenden arbeitsrechtlichen Regelung abhängig ist (vgl. § 143 d AVAVG), eine Anzeige und einen Antrag des Arbeitgebers (oder der Betriebsvertretung) sowie den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber erfordert (§§ 143 e Abs. 1 Nr. 3, 143 1 AVAVG). Er setzt vor allem auch voraus, daß das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht (vgl. § 143 f Abs. 1 AVAVG; wegen der Wirkung einer Kündigung vgl. § 143 m AVAVG). Die Regelung des SWG ist nicht in den Unterabschnitt D (Lohnausfallvergütung) des 3. Abschnitts (Arbeitslosenversicherung) des AVAVG eingegliedert worden, sondern - durch das Gesetz vom 7. Dezember 1959 (BGBl I 705) - als Unterabschnitt C (Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft) in den 4. Abschnitt (Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit). Das SWG hat zusammen mit den fakultativen Leistungen nach §§ 143 a bis 143 c AVAVG für die Unternehmen des Baugewerbes auch eine unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung. Die Vorschriften des Unterabschnitts C des 4. Abschnitts des AVAVG sollen es dem Baugewerbe erleichtern, seine Kapazitäten auch während des Winters besser auszunutzen, sich seine eingearbeitete Belegschaft zu erhalten und die Kosten und Schwierigkeiten zu vermeiden, die entstehen können, wenn bei Wiederaufnahme der Arbeit ein Teil der eingearbeiteten Belegschaft inzwischen einen anderen Arbeitsplatz gefunden hat und durch neue Arbeitskräfte ersetzt werden muß. Infolge dieser wirtschaftlichen Bedeutung der SWG-Regelung für das einzelne Bauunternehmen liegt es auch im unmittelbaren Interesse des Unternehmens, daß den Beschäftigten der Anspruch auf SWG durch Beachtung der hierfür maßgebenden Vorschriften gesichert wird. Mit der Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung und Auszahlung des SWG (§§ 143 1 Abs. 4, 188 Abs. 3 AVAVG) wird der Unternehmer deshalb nicht nur im Interesse des Arbeitsamtes und der Anspruchsberechtigten, sondern zugleich auch im eigenen Interesse tätig.
Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses hat zur Folge, daß auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bestehen bleibt. Der Unternehmer kann die Beschäftigten jederzeit wieder zur Aufnahme der Arbeit oder zu einer vorübergehenden Tätigkeit heranziehen und insbesondere auch Zeit und Ort für das Abholen des SWG bestimmen. Das Erscheinen des Beschäftigten zum Abholen des SWG ermöglicht dem Unternehmer nicht nur die Erfüllung seiner Auszahlungspflicht, sondern hat auch den Vorteil, daß der Unternehmer diese Gelegenheit ohne besondere Kosten zur Unterrichtung der Belegschaft oder dazu benutzen kann, Weisungen hinsichtlich der Wiederaufnahme der Arbeit zu erteilen.
Dieses Abholen des SWG an der vom Unternehmer bestimmten Stelle steht deshalb nach der Auffassung des erkennenden Senats in so engem Zusammenhang mit dem versicherten Beschäftigungsverhältnis, daß es auch rechtlich den Tätigkeiten auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses zuzurechnen ist. Das LSG hat deshalb den Weg zum Abholen des SWG zu Recht als einen mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg (§ 550 RVO) gewertet.
Dieser Weg war nicht beendet, als sich der Unfall ereignete. Dies hat das LSG zu Recht unter Bezugnahme auf die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze zur Frage des Ausgangs- und Endpunktes eines nach § 550 RVO geschützten Weges angenommen (BSG 22, 240; Urteil vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 -). Der Verletzte befand sich im Zeitpunkt des Unfalls nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auf dem zur Straße offenen Hofgelände seines Wohnhauses. Er hatte demzufolge seinen häuslichen Bereich, dessen Grenze Ausgangs- und Endpunkt des versicherten Weges ist, noch nicht erreicht.
Auch wenn dieses Ergebnis, wie die Revision meint, mit Rücksicht auf eine jahreszeitlich bedingte höhere Unfallgefahr des SWG-Beziehers (z.B. Wegeunfälle bei Glatteis) eine stärkere Belastung für den Unfallversicherungsträger deshalb mit sich bringt, weil dem Versicherungsrisiko während der Zeit des SWG-Bezugs keine Beitragsaufkommen gegenüberstehen, vermag dies nach den allgemeinen Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zu führen. Das gleiche gilt von der Bezugnahme der Revision auf das Urteil des LSG Hamburg vom 10. Mai 1966 (Breith. 1966, 814 ff). In dieser Entscheidung ist für das Gebiet der Krankenversicherung das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis trotz Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses von Bauarbeitern während der Schlechtwetterzeit als beendet angesehen worden, da der Zeitpunkt, an dem das Ende der jeweiligen Schlechtwetterperiode eintrete, ungewiß sei. Ob diese Entscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung zutrifft, kann hier ungeprüft bleiben; denn jedenfalls sind für die Beurteilung der unfallversicherungs-rechtlichen Beziehungen zwischen dem SWG-Bezieher und seinem Beschäftigungsunternehmen für die Dauer der Schlechtwetterzeiten andere Gesichtspunkte maßgebend. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist Gegenstand des Versicherungsschutzes die Tätigkeit, die mit der Beschäftigung in dem Unternehmen zusammenhängt (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO), während in der gesetzlichen Krankenversicherung schlechthin das "versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis" die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis begründet (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., Bd. II, S. 472 i).
Das LSG hat hiernach zu Recht den Unfall des beigeladenen Verletzten vom 20. Dezember 1963 als Arbeitsunfall angesehen und die Beklagte zum Ersatz der Aufwendungen verurteilt, welche die Klägerin aus Anlaß des Unfalls des beigeladenen Verletzten erbracht hat.
Bei diesem Ergebnis ist die BfArb schon auf Grund des § 654 Nr. 1 RVO nicht leistungspflichtig. Im übrigen könnte die Zuständigkeit der BfArb auch nur unter den Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO gegeben sein. Ein Anwendungsfall dieser Vorschrift liegt aber schon deshalb nicht vor, weil der Verletzte nicht der Meldepflicht nach dem AVAVG unterlag; nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hatte das Arbeitsamt für den Verletzten als Bezieher von SWG keine persönliche Meldung angeordnet (§§ 188 Abs. 4 Satz 2, 143 k AVAVG).
Hiernach mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht auf Grund von § 193 SGG.
Fundstellen