Leitsatz (redaktionell)

1. Nach ZPO § 227, der nach SGG § 202 im Verfahren der SGb entsprechend anzuwenden ist, muß das Gericht einem Antrag auf Aufhebung eines Termins nur stattgeben, wenn hierfür "erhebliche" Gründe vorliegen.

Hierfür ist das Zusammentreffen mit einem anderen Gerichtstermin regelmäßig nicht genügend, da sonst in Verfahren, an denen ein Anwalt beteiligt ist, der einschränkenden Vorschrift des ZPO § 227 nahezu jede praktische Bedeutung genommen würde.

2. Hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Zugang der Terminsladung 2 Wochen Zeit, dann kann er noch rechtzeitig eine Entschließung des Vorsitzenden über die gewünschte Terminsaufhebung herbeiführen und seine weiteren Dispositionen danach einrichten.

3. Gibt der Prozeßbevollmächtigte den schriftlichen Vertagungsantrag erst am Mittag des Tages vor der mündlichen Verhandlung zur Post, dann kann er nicht mehr damit rechnen, noch vor dem Termin eine Nachricht darüber zu erhalten, ob die mündliche Verhandlung stattfinden würde. Er muß damit rechnen, daß der Antrag auf Aufhebung des Termins oder Vertagung abgelehnt wird und entweder dafür sorgen, daß auch in einem solchen Fall der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertreten ist, oder aber in Kauf nehmen, daß das Gericht beim Ausbleiben des Klägers entscheidet (vgl SGG § 110 S 2).

4. Ein auf SGG § 109 gestützter Antrag, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören, bedarf keiner bestimmten Form, er muß aber erkennen lassen, daß der Antragsteller von der durch SGG § 109 begründeten Befugnis Gebrauch machen will. Das gilt jedenfalls, wenn der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, von dem in einem Verfahren vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit die Kenntnis dieser Vorschrift erwartet werden kann.

 

Orientierungssatz

Die Worte "nach Zustellung des Urteils" in SGG § 164 Abs 1 S 1 beziehen sich lediglich auf den Beginn der Monatsfrist und nicht auf die Zulässigkeit der Revisionseinlegung.

 

Normenkette

SGG § 109 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 110 S. 1 Fassung: 1953-09-03, S. 2 Fassung: 1958-06-25, § 164 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-06-25, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 227 Abs. 1

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger beansprucht Entschädigung für die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen, die seiner Auffassung nach die Folge einer chronischen Kohlenoxydgasvergiftung während seiner in der Zeit vom Herbst 1952 bis zum Dezember 1959 ausgeübten Tätigkeit im Gaswerk in A der Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft sind.

Die damals für das Gaswerk zuständige Berufsgenossenschaft (BG) der Gas- und Wasserwerke, die erstmalig durch eine Anzeige nach § 1503 der Reichsversicherungsordnung (RVO) der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Landkreis W in A vom 16. Dezember 1959 von der Erkrankung Kenntnis erhalten hatte, veranlaßte Ermittlungen ihres Technischen Aufsichtsdienstes an der Arbeitsstelle und legte die Akten der Dienststelle des Landesgewerbearztes in W vor. Diese zog ein Gutachten des Chefarztes der Inneren Abteilung des Stadtkrankenhauses in A, Dr. F bei und führte in einer von Gewerbeobermedizinalrat Dr. S unterzeichneten Stellungnahme aus, für den Kläger habe an seiner Arbeitsstelle von 1950 bis zum Umbau der Öfen des Gaswerkes gegen Ende 1954 die Möglichkeit bestanden, Kohlenoxyd einzuatmen. Es sei aber unwahrscheinlich, daß eine Kohlenoxydeinwirkung die Ursache für die jetzt noch bestehenden Beschwerden sei.

Durch Bescheid vom 24. Oktober 1960 lehnte die BG den Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für die Folgen der behaupteten Berufskrankheit ab und begründete die Ablehnung unter Bezugnahme auf die Äußerung des Landesgewerbearztes damit, daß eine chronische Kohlenoxydvergiftung nicht angenommen werden könne.

Gegen diesen Bescheid hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers - fristgerecht - Klage beim Sozialgericht (SG) Kassel erhoben. Er hat u.a. beantragt, eine klinische Untersuchung des Klägers in einer Nervenklinik anzuordnen. Die mit dieser Klage befaßte Kammer des SG hat gemeinsam mit einer anderen Kammer, vor der eine Rechtsstreitigkeit des Klägers aus der Arbeiterrentenversicherung anhängig war, ein von dem Oberarzt Dr. S und Dr. S unterzeichnetes Gutachten der Universitäts-Nervenklinik M und ein von dem Oberarzt Dr. S und Dr. G unterzeichnetes Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Marburg beigezogen und Beweis erhoben über die Erkrankungen von Arbeitskollegen des Klägers, die nach dessen Vortrag gleichfalls an Erkrankungen durch Kohlenoxyd gelitten haben sollen. Außerdem hat es das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in K zu einer Überprüfung der Arbeitsstelle veranlaßt und ein Gutachten des Nervenfacharztes Oberregierungsmedizinalrat Dr. R und des Facharztes für innere Krankheiten Regierungsmedizinalrat Dr. Z beigezogen.

In die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1962, in welcher der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, ist neben dem Sachantrag folgendes aufgenommen: "Hilfsweise rege ich an, das Gericht möge ein weiteres Sachverständigengutachten zur Zusammenhangsfrage einholen (nicht § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -)".

Durch Urteil vom 31. Oktober 1962 hat das SG die Klage abgewiesen.

Das SG hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger zumindest bis zum Jahre 1954 unter sehr ungünstigen Arbeitsbedingungen in der alten Ofenanlage des Gaswerkes gearbeitet habe und daß wahrscheinlich zumindest bis Ende 1954 Kohlenoxydgase auf den Kläger eingewirkt haben. Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß diese Gaseinwirkung keine chronische Kohlenoxydvergiftung verursacht habe. Auch die Arbeitskollegen hätten nicht an einer solchen Vergiftung gelitten. Insbesondere durch das Gutachten des Dr. R sei klargestellt, daß die bei dem Kläger vorliegenden Krankheitserscheinungen nicht die Folge einer Kohlenoxydgasvergiftung sein könnten. Ein größerer Teil der Beschwerden finde ihre Ursache in Veränderungen, die mit Sicherheit nicht durch Kohlenoxydgas hervorgerufen sein könnten. Eine weitere Beweisaufnahme erscheine angesichts des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme überflüssig.

Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers - am letzten Tag der Frist - Berufung eingelegt.

Im Laufe des Berufungsverfahrens ist anstelle der BG der Gas- und Wasserwerke die BG der Feinmechanik und Elektrotechnik als Berufungsbeklagte getreten, da sie durch eine Überweisung des Betriebes der AG für Energiewirtschaft, Betriebsabteilung A., mit Wirkung vom 1. Dezember 1961 an für die Entschädigung von Unfällen und Berufskrankheiten aus diesem Unternehmen zuständig geworden ist.

In der Berufungsbegründung - die erst am 19. Juni 1963 eingegangen ist - hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers u.a. vorgetragen, es müsse, da bei den vom Kläger bezeichneten Arbeitskollegen gleiche oder ähnliche Erscheinungen wie beim Kläger aufgetreten seien, trotz der bisher vorliegenden negativen ärztlichen Gutachten durch ein weiteres Gutachten untersucht werden, ob beim Kläger Erwerbsunfähigkeit infolge Kohlenoxydvergiftung vorliege. Es werde vorgeschlagen, Herrn Prof. D von der Weserberglandklinik in Hameln als Gutachter zu bestellen, der nach vom Kläger eingeholter Auskunft auf dem Gebiet der hier in Frage stehenden Erkrankung medizinischer Experte sei. Ein weiteres Gutachten dürfte schon deshalb geboten sein, weil in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R ausgeführt werde, daß der Kläger weder arbeits- noch berufs- noch erwerbsunfähig sei. Dem widerspreche, daß der Zustand des Klägers sich im Herbst 1962 so verschlechtert habe, daß er kaum noch in der Lage sei, zu gehen und die Beine zu bewegen, geschweige denn irgendwelche Arbeiten zu verrichten.

Im August 1963 hat der Berichterstatter des Senats des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers folgendes Schreiben gerichtet:

"Ich bitte mitzuteilen, wie das Landgericht Kassel auf die Klage und das Armenrechtsgesuch des Klägers gegen die Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft in A. vom 30. Mai 1960 entschieden hat. Wie lautet das Aktenzeichen des Landgerichts? Ist das Gericht in eine Beweisaufnahme eingetreten?

Nach dem augenblicklichen Sachstand sehe ich keine Möglichkeit, von mir aus ein neues Gutachten von Amts wegen einzuholen. Sofern Sie weiterhin die Anhörung des Professors D wünschen, kann dies im jetzigen Stand des Verfahrens nur im Rahmen eines Antrages nach § 109 SGG geschehen. Dabei könnte dem Gutachter aufgegeben werden, das Gutachten nur dann zu erstatten, wenn er nach Durchsicht der Akten und evtl. nach einer Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis kommt, daß dessen Anspruch auf eine Unfallentschädigung begründet ist, und im übrigen die Akten ohne Gutachten einzusenden, um die Kosten für den Kläger möglichst niedrig zu halten. Der Kläger müßte aber auch in diesem Falle - wenn er dem Gericht nicht eine Erklärung des Prof. D über eine unmittelbare Kostenregelung mit ihm vorlegt -, einen Vorschuß in Höhe von DM 50,-, und, wenn Prof. D ein Gutachten anfertigt, einen Vorschuß in Höhe von DM 100,- bis DM 150,- einzahlen.

Ich bitte um Stellungnahme."

Am 3. September 1963 hat der Berichterstatter den Prozeßbevollmächtigten darauf hingewiesen, daß das Schreiben vom 1. August 1963 bisher nicht beantwortet sei, und zur Stellung eines Antrages unter Hinweis auf § 109 Abs. 2 SGG eine Frist bis zum 20. September 1963 gesetzt. Am 1. Oktober 1963 hat der Berichterstatter den Prozeßbevollmächtigten nochmals an die Beantwortung der Anfrage vom 1. August 1963 erinnert.

Die Ladung zu dem auf den 11. Dezember 1963, 10.40 Uhr angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG ist am 22. November 1963 durch eingeschriebenen Brief an den Prozeßbevollmächtigten zur Post gegeben worden. Die beklagte BG hat diese Ladung am 25. November 1963 erhalten. (Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der Revisionsinstanz vorgetragen, daß die Ladung ihm erst am 27. November 1963 zugegangen sei). Am Tag der mündlichen Verhandlung, am 11. Dezember 1963, 8.15 Uhr ist beim LSG folgendes Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 10. Dezember 1963 eingegangen:

"In vorstehender Prozeßsache beantrage ich gemäß dem Vorschlag des Gerichts vom 1.8.1963, Herrn Professor D gemäß § 109 SGG anzuhören, und das Gutachten nur dann erstatten zu lassen, wenn er nach Durchsicht der Akten und evtl. nach einer Untersuchung des Klägers zu der Ansicht kommt, daß dessen Anspruch auf eine Unfallentschädigung begründet ist.

Ich versichere, daß ich den erforderlichen Kostenvorschuß in Höhe von 50,- DM aus eigener Kasse für den Kläger vorlegen und dem Gericht bis spätestens zum 18.12.1963 zuschicken werde.

Ich bitte höflichst um Aufhebung des auf den 11.12.1963 anberaumten Verhandlungstermins oder um Vertagung der Sache. Ich versichere, daß sich die Beklagte mit der Aufhebung des Termins bzw. der Vertagung der Sache einverstanden erklärt hat."

Aus dem Briefumschlag ergibt sich, daß dieser Brief am 10. Dezember 1963, 13.00 Uhr in Korbach abgestempelt worden ist.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist lediglich die beklagte BG durch den Referenten B, der eine Terminsvollmacht eingereicht hatte, vertreten gewesen. Nach der Niederschrift hat der Berichterstatter den Sachverhalt vorgetragen. Darauf ist das Sach- und Streitverhältnis mit dem Erschienenen erörtert worden. Dieser hat Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Nach geheimer Beratung hat der Vorsitzende folgendes Urteil verkündet:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Kassel vom 31. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Bestimmung des § 109 Abs. 2 SGG angewandt worden ist.

Zur Begründung hat das LSG u.a. ausgeführt, es sei nicht wahrscheinlich, daß beim Kläger eine Erkrankung durch Kohlenoxyd vorliege. Der Begriff der sogenannten chronischen CO-Vergiftung sei, wie sich aus den Gutachten ergebe, äußerst umstritten. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, welche der verschiedenen Auffassungen der herrschenden Lehrmeinung entspreche. Denn auch die Gutachter, die das Vorkommen chronischer Kohlenoxydvergiftung als Folge einer über lange Zeit erfolgten Einatmung von unterschwelligen Giftmengen bejahen, seien der Auffassung, daß im Fall des Klägers die vorhandenen Gesundheitsstörungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf CO-Einwirkungen zurückgeführt werden könnten. Es seien keine Befunde erhoben worden, die wahrscheinlich auf eine chronische CO-Vergiftung hinweisen. Nach den Ausführungen des Gewerbeobermedizinalrats Dr. S, der auch die Meßergebnisse der Meß- und Prüfstelle des Staatl. Gewerbeaufsichtsamts in Kassel berücksichtigt habe, seien seit Ende 1954 nur ganz vorübergehend Kohlenoxydmengen aufgetreten, die über dem sogenannten MAK-Wert lägen, so daß die Voraussetzungen für eine chronische CO-Vergiftung jedenfalls seit Errichtung des neuen Stehkammerofens im Dezember 1954 nicht mehr gegeben seien. Da die ersten Beschwerden des Klägers im 2. Halbjahr 1958 aufgetreten seien, sei es unwahrscheinlich, daß bei ihm eine chronische CO-Vergiftung entstanden sei. Der behandelnde Arzt Dr. Z, auf dessen Bescheinigung sich der Kläger stützte, sei zwar der Auffassung, daß die Beschwerden Folgeerscheinungen einer chronischen Kohlenoxydvergiftung seien, diese Ansicht sei jedoch wissenschaftlich nicht begründet worden und könne deshalb nicht nachgeprüft werden. Sie stelle tatsächlich nur eine Behauptung dar, die noch dadurch abgeschwächt werde, daß derselbe Arzt in einem Antrag auf Krankenhausaufnahme "fragliche CO-Schädigung, zentrale Durchblutungsstörung" eingetragen habe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die vom Kläger genannten Arbeitskollegen an Folgen einer CO-Vergiftung erkrankt gewesen seien.

Im übrigen hat das LSG unter eingehender Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG und insbesondere mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1962 - 2 RU 101/61 - seine Auffassung begründet, daß der Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Prof. Dr. D nach § 109 SGG zu hören, aus grober Nachlässigkeit nicht schon in einer angemessenen Frist nach dem 1. August 1963, sondern erst am Tag der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1963 durch den Schriftsatz vom 10. Dezember 1963 gestellt worden sei.

Hinsichtlich der Revisionszulassung ist im Urteil ausgeführt:

Der erkennende Senat hat gegen dieses Urteil die Revision insoweit zugelassen, als er den Antrag des Klägers nach § 109 SGG abgelehnt hat, weil er dabei möglicherweise von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 1962, Az.: 2 RU 101/61, abgewichen ist.

Die Rechtsmittelbelehrung beginnt mit folgenden Ausführungen:

Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie könnte aber nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechtes oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichtes geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichtes hinaus erstreckt (§ 162 Abs. 2 SGG).

Das Urteil des LSG ist an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. Januar 1964 mittels eingeschriebenen Briefes zur Post gegeben worden.

Der Prozeßbevollmächtigte hat am 9. Januar 1964 Revision eingelegt mit dem Antrag:

Das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage des Klägers stattzugeben.

Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 27. April 1964 (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 SGG) hat er die Revision am 27. April 1964 begründet. Zur Begründung der Revision ist u.a. ausgeführt: Ein weiteres Gutachten hätte von Amts wegen eingeholt werden müssen, weil, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Zustand des Klägers sich seit dem Herbst 1962, also nach Erlaß des SG-Urteils verschlechtert habe. Dem Kläger werde auch zu Unrecht vorgeworfen, daß er nicht in angemessener Frist einen Antrag nach § 109 SGG gestellt habe. Er habe bereits in der Berufungsbegründung beantragt, Prof. D als Gutachter zu bestellen. Ein Antrag nach § 109 SGG bedürfe keiner besonderen Form. Wenn der Berichterstatter Zweifel gehabt habe, ob der Vorschlag als Antrag im Sinne von § 109 SGG aufzufassen sei oder nur als Anregung, so hätte der Kläger genau gefragt werden müssen, wie sein Antrag zu verstehen sei. Aus dem Schreiben vom 1. August 1963 habe der Kläger nicht eindeutig entnehmen können, daß der Antrag nicht als Antrag im Sinne des § 109 SGG behandelt werden sollte. Das Schreiben habe so verstanden werden können und sei auch so verstanden worden, daß es nur noch darum ginge, die Kostenvorschußzahlung zu regeln. Der Kläger sei aber finanziell nicht gleich in der Lage gewesen, die Vorschüsse aufzubringen. Außerdem sei die Informationserteilung dadurch erheblich erschwert gewesen, daß der 18 km entfernt wohnende Kläger nicht reisefähig sei. Der Prozeßbevollmächtigte sei durch Ausfall von Büropersonal stark überlastet gewesen. Der Kläger habe annehmen können, daß der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert sein würde, doch noch die Beiziehung des Gutachtens von Amts wegen zu beschließen. Die Auffassung, der Kläger habe erkennen müssen, daß ein solches Gutachten vom Gericht nicht eingeholt werden würde, könne nicht richtig sein, denn Eckpfeiler des gesamten Zivilprozeßrechts sei, daß jede Entscheidung nach Anhörung der Parteien zu treffen sei. Das rechtliche Gehör sei bei notwendiger mündlicher Verhandlung in der mündlichen Verhandlung zu gewähren. Der Kläger habe damit rechnen dürfen, daß sich der Senat nach seiner Anhörung noch entschließen würde, von Amts wegen noch ein Gutachten einzuholen. Die Auffassung des LSG müsse dazu führen, daß der Berichterstatter den Senat präjudizieren könne. Das Gericht habe auch über den Antrag auf Aufhebung des Termins nicht entschieden. Der Prozeßbevollmächtigte habe mit der beklagten BG abgesprochen, daß keine Anträge zur Sache gestellt würden.

Daß trotzdem der Terminsvertreter Entscheidung nach Lage der Akten beantragt habe, sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Aus dem Terminsprotokoll sei nicht ersichtlich, daß sich das Gericht überhaupt mit dem Aufhebungsantrag befaßt habe. Es hätte aber über diesen Antrag entscheiden müssen. Auch darin liege eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Terminsaufhebung sei beantragt worden, weil die Ladung erst am 27. November 1963 zugegangen sei, am 11. Dezember 1963 habe der Prozeßbevollmächtigte aber eine wichtige Beweisaufnahme beim Amtsgericht Niedermarsberg wahrnehmen müssen. Der Aufhebungsantrag sei erst am 10. Dezember 1963 gestellt worden, weil der Prozeßbevollmächtigte infolge der Erkrankung seiner einzig brauchbaren Arbeitskraft überlastet gewesen sei und die zahlreichen eiligen Gerichtssachen nicht auf einmal habe erledigen können.

Die beklagte BG beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es treffe nicht zu, daß abgesprochen worden sei, in der mündlichen Verhandlung keine Anträge zur Sache zu stellen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe den Terminsvertreter der Beklagten lediglich davon in Kenntnis gesetzt, er könne den Termin aus dienstlichen Gründen nicht wahrnehmen und wolle versuchen, den Berichterstatter telefonisch zu erreichen, um eine Verlegung des Termins zu erwirken. Eine Zusage, keine Anträge zu stellen, sei nicht erfolgt.

II

Die Revision ist in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Daß sie zwar nach Verkündung, aber vor Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden ist, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da sich die Worte "nach Zustellung des Urteils" in § 164 Abs. 1 Satz 1 SGG lediglich auf den Beginn der Monatsfrist und nicht auf die Zulässigkeit der Revisionseinlegung beziehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1965 - 2 RU 109/64; Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 164 S. III/80-74; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, Komm. zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl. Anm. III zu § 516; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl., Anm. 1 zu § 516). Die Revisionsbegründungsschrift ist innerhalb der verlängerten Frist (§ 164 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingegangen.

Die Revision ist auch durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Das LSG hat zwar nach dem Wortlaut des verkündeten Entscheidungssatzes (Tenors) die Revision "nur insoweit zugelassen, als die Bestimmung des § 109 SGG angewandt worden ist." Aus der Begründung hierfür ergibt sich, daß das LSG angenommen hat, die Ablehnung des auf § 109 SGG gestützten Antrags des Klägers weiche "möglicherweise" vom Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1962 - 2 RU 101/61 - ab, und die Revision auch nur zur Nachprüfung der Entscheidung über diesen Antrag zulassen wollte, wenn das auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nicht zum Ausdruck kommt. Es bedarf keiner näheren Prüfung der Frage, ob die Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Entscheidung über einen von mehreren Ansprüchen, die Gegenstand des Verfahrens sind, zulässig ist. Eine Beschränkung der Zulassung auf eine einzelne Frage ist jedenfalls unzulässig. Der erkennende Senat schließt sich auch für den vorliegenden Fall der Auffassung des 3. Senats im Urteil vom 25. April 1962 (SozR Nr. 170 zu § 162 SGG) an, daß die Beschränkung der Zulassung unwirksam und das angefochtene Urteil im vollen Umfang nachprüfbar ist.

Die Revision hatte jedoch keinen Erfolg.

Die Revision rügt: Das LSG habe zu Unrecht den im Schriftsatz vom 10. Dezember 1963 unter Bezugnahme auf § 109 SGG gestellten Antrag, Prof. Dr. D als Sachverständigen zu hören, mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden.

Diese Rüge ist unbegründet.

Die Entscheidung des LSG über diesen Antrag steht mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1962, mit dem sich das LSG eingehend auseinandergesetzt hat, nicht in Widerspruch. Der Senat hat in diesem Urteil nicht ausgesprochen, daß ein auf § 109 SGG gestützter Antrag in jedem Falle noch in der mündlichen Verhandlung gestellt werden könne (vgl. hierzu auch BSG 7, 218; SozR Nr. 24 und 27 zu § 109 SGG und das Urteil des 1. Senats vom 29. Juli 1960 - 1 RA 17/59 -, Breithaupt 1960, 1036). Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Frage zu erörtern, wie zu verfahren ist, wenn der Kläger in einem frühzeitig eingereichten Schriftsatz seine Auffassung eingehend begründet, daß noch ein weiteres Gutachten von Amts wegen eingeholt werden müsse, und zugleich ankündigt, er werde in der mündlichen Verhandlung einen auf § 109 SGG gestützten Antrag für den Fall stellen, daß der (vollbesetzte) Senat seine Auffassung nicht teile (vgl. hierzu auch SozR Nr. 17 zu § 109 SGG). Es hängt auch im vorliegenden Fall - ebenso wie in den im Urteil vom 30. November 1962 entschiedenen Fall - von den tatsächlichen Umständen des Falles ab, ob das LSG es mit Recht als "grobe Nachlässigkeit" angesehen hat, daß der Antrag erst mit dem am Tag der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz gestellt worden ist. Im Gegensatz zu dem im Urteil vom 30. November 1962 entschiedenen Fall ist das im vorliegenden Fall zu bejahen.

In dem damals entschiedenen Fall hatte der Prozeßbevollmächtigte erst im August die Vertretung übernommen, Ende Oktober die Akten eingesehen und auf Anfrage des Berichterstatters vom 9. November schon am 15. November eine Zwischennachricht gegeben, daß der Kläger bemüht sei, den Rat eines sachverständigen Arztes einzuholen. Zugleich hatte er Fotokopien einer Krankengeschichte und eines Gutachtens erbeten und im Dezember durch nochmalige Akteneinsicht seine Handakten vervollständigt. Aus einem im Termin (am 28. März des folgenden Jahres) überreichten Schriftsatz ergab sich auch, daß der Prozeßbevollmächtigte sich insbesondere näher in die für die Entscheidung bedeutsamen naturwissenschaftlichen Fragen eingearbeitet hatte. Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich.

Der Kläger hatte bereits in der Berufungsschrift einen ihm geeignet erscheinenden Sachverständigen bezeichnet, so daß für die Wahl eines nach § 109 SGG anzuhörenden Sachverständigen keine weiteren Erkundigungen oder Ermittlungen erforderlich waren. Die Revision hat auch nicht vorgetragen, daß der Prozeßbevollmächtigte Zeit benötigt habe, um sich in die medizinische Fachliteratur einzuarbeiten, und derartiges ist auch aus seinem schriftsätzlichen Vortrag nicht ersichtlich. Das LSG hat auch den Antrag in der Berufungsbegründung - entgegen der Auffassung der Revision - mit Recht als einen "Beweisantrag" im Sinne von § 103 SGG und nicht als einen Antrag nach § 109 SGG angesehen. Ein auf § 109 SGG gestützter Antrag, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören, bedarf zwar keiner bestimmten Form. Er muß aber erkennen lassen, daß der Antragsteller von der durch § 109 SGG begründeten Befugnis Gebrauch machen will. Das gilt jedenfalls, wenn der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, von dem in einem Verfahren vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit die Kenntnis dieser Vorschrift erwartet werden kann. Dazu kommt, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausdrücklich erklärt hatte, daß sein in dieser Verhandlung gestellter Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht auf § 109 SGG gestützt werden solle. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Schreiben des Berichterstatters des Senats des LSG vom 1. August 1963 unmißverständlich, daß der Berichterstatter den Antrag in der Berufungsbegründung nicht als Antrag nach § 109 SGG aufgefaßt hat und - zutreffend - einen ausdrücklichen Antrag für erforderlich hielt, wenn der Kläger von der Befugnis aus § 109 Gebrauch machen wollte. Der Prozeßbevollmächtigte war auch in der Erinnerung vom 3. September 1963, mit der ihm eine Frist für die Antragstellung gesetzt worden war, ausdrücklich auf den Abs. 2 des § 109 SGG hingewiesen worden. Unter diesen Umständen hat das LSG die Grenzen des Rechts der freien Überzeugungsbildung nicht überschritten, indem es zu der Auffassung gelangt ist, daß der Prozeßbevollmächtigte den Antrag nach § 109 aus "grober Nachlässigkeit" erst mit dem am Tage der mündlichen Verhandlung eingegangenen kurzen Schriftsatz gestellt hat. Auch das Vorbringen der Revision rechtfertigt - nachträglich - keine andere Beurteilung. Weder die vorgetragenen Schwierigkeiten des Verkehres mit den Mandanten noch die Überlastung des Prozeßbevollmächtigten und seines Büros rechtfertigen es, daß der Prozeßbevollmächtigte die Anfrage des Berichterstatters trotz Fristsetzung und zweimaliger Erinnerung nicht beantwortet hat. Da durch die Zulassung des Antrags auf Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D die Erledigung des nach der Auffassung des LSG entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert worden wäre, konnte das LSG den Antrag ohne Rechtsverstoß ablehnen.

Die "Nachlässigkeit" des Prozeßbevollmächtigten des Klägers steht auch der Rüge entgegen, das LSG habe das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) dadurch verletzt, daß es trotz des Antrages auf Aufhebung des Termins oder Vertagung am 11. Dezember 1963 nach Lage der Akten entschieden hat.

Nach § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO), der nach § 202 SGG im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist (vgl. z.B. BSG 1, 280), muß das Gericht einem Antrag auf Aufhebung eines Termins nur stattgeben, wenn hierfür "erhebliche" Gründe vorliegen. Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Prozeßbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 10. Dezember 1963 überhaupt keine Gründe für seinen Antrag vorgetragen, so daß das LSG annehmen konnte, der Antrag sei nur in Verbindung mit dem voranstehenden Antrag nach § 109 SGG gestellt und werde deshalb von der Ablehnung dieses Antrags mit umfaßt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der nachträgliche Vortrag der Revision rechtliche Bedeutung hat. Selbst wenn das zuträfe, ergibt sich aus ihm kein erheblicher Grund für eine Aufhebung des Termins; denn hierfür ist das Zusammentreffen mit einem anderen Gerichtstermin regelmäßig nicht genügend, da sonst in Verfahren, an denen ein Anwalt beteiligt ist, der einschränkenden Vorschrift des § 227 ZPO nahezu jede praktische Bedeutung genommen würde (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 28. Aufl., Anm. 2 B zu § 227; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 6. Aufl., Bd. I S. 236 uI).

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte, als ihm die Terminsladung (nach seinem Vortrag am 27. November 1963) zuging, bis zum Termin noch zwei Wochen Zeit. Er hätte also noch rechtzeitig eine Entschließung des Vorsitzenden des Senats des LSG über die gewünschte Terminsaufhebung herbeiführen und seine weiteren Dispositionen danach einrichten können. Da er den kurzen Schriftsatz vom 10. Dezember 1963 erst am Mittag dieses Tages zur Post gegeben hat, konnte er nicht mehr damit rechnen, noch vor dem Termin eine Nachricht darüber zu erhalten, ob die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 1963 in Darmstadt stattfinden würde. Er mußte damit rechnen, daß sowohl der Antrag nach § 109 SGG, auf dessen Abs. 2 er ausdrücklich hingewiesen worden war, als auch der Antrag auf Aufhebung des Termins oder Vertagung abgelehnt werden würde. Er mußte entweder dafür sorgen, daß auch in einem solchen Fall der Kläger in der Verhandlung vor dem LSG vertreten war, oder aber in Kauf nehmen, daß das LSG auch beim Ausbleiben des Klägers entscheiden würde (vgl. § 110 S. 2 SGG).

Es liegt also kein Verstoß des LSG gegen verfahrensrechtliche Vorschriften vor, der dem Verfahren die Grundlage entziehen würde und zu einer Aufhebung des Urteils führen müßte.

Hinsichtlich der Entscheidung in der Sache selbst rügt die Revision: Das LSG habe ein weiteres Gutachten von Amts wegen beiziehen müssen; denn der Sachverständige Dr. R habe in dem Gutachten vom 20. August 1962 die Meinung vertreten, daß der Kläger nicht arbeits-, berufs- oder erwerbsunfähig sei, der Kläger habe aber in der Berufungsbegründung als neue Tatsache vorgetragen, daß sich sein Zustand seit Herbst 1962, d.h. nach Verkündung des Urteils des SG, sehr verschlechtert habe. Diese Rüge ist nicht geeignet, einen Verstoß des LSG gegen § 103 SGG schlüssig (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) zu begründen.

Da das Gutachten des Sachverständigen Dr. R zugleich auch in einem vor einer anderen Kammer des SG anhängigen Verfahren über einen Anspruch des Klägers aus der Arbeiterrentenversicherung verwertet werden sollte, hat sich der Sachverständige auch zu der Frage geäußert, ob die Auswirkungen der beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zur Folge haben. Die Revision hat jedoch keine tatsächlichen Behauptungen vorgetragen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Schluß rechtfertigen könnte, daß eine Verschlechterung der Gesundheitsstörungen für die vom Sachverständigen verneinte- Frage Bedeutung haben könnten, ob diese Gesundheitsstörungen eine Berufskrankheit sind.

Die tatsächlichen Feststellungen des LSG sind somit für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG).

Da die Feststellung des LSG, es sei nicht wahrscheinlich, dass beim Kläger eine Erkrankung durch Kohlenoxyd vorliege, die Zurückweisung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG rechtfertigt, ist die Revision nicht begründet und war zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens ergeht aufgrund von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2149213

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