Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, welches der bisherige Beruf (Hauptberuf) eines Versicherten ist, der während seines Berufslebens den Beruf gewechselt hat.

2. Zur Frage, ob bei der Entscheidung über die Berufsunfähigkeit einer Teilzeitarbeitskraft, die noch halbschichtig bis unter vollschichtig arbeiten kann, der Arbeitsmarkt iS des Beschlusses des GrS vom 1969-12-11 - GS 4/69 (SozR Nr 79 zu § 1246 RVO) offen oder praktisch verschlossen ist.

Sind für diese Entscheidung die Verhältnisse des allgemeinen Teilzeitarbeitsmarktes maßgebend, so ist der Arbeitsmarkt iS der Beschlüsse des GrS vom 1969-12-11 GS 4/69 und 2/68 (SozR Nr 19 zu § 1246 RVO und SozR Nr 20 zu § 1247 RVO) - praktisch verschlossen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Lage ist, Tätigkeiten eines stark eingeschränkten Teils des allgemeinen Teilzeitarbeitsmarktes zu verrichten.

Eine Einschränkung dieser Art ist dann als stark anzusehen, wenn die Zahl der offenen und besetzten Teilzeitarbeitsplätze des eingeschränkten Teilzeitarbeitsmarktes niedriger ist als 2/3 der Zahl der offenen und besetzten Teilzeitarbeitsplätze des uneingeschränkten Teilzeitarbeitsmarktes.

3. Sind die Verhältnisse des Teilzeitarbeitsmarktes der Bundesrepublik Deutschland zu ermitteln, so kommt praktisch nur die Einholung einer Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg in Betracht (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Urteil BSG 1970-07-07 - 5 RKn 46/68 - ).

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 1967 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem im Jahre 1911 geborenen Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. August 1963 wurde durch Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1963 abgelehnt.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 10. Dezember 1964 antragsgemäß diesen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. August 1963 an zu bewilligen. Das SG ist der Auffassung, der Kläger sei als gelernter Facharbeiter anzusehen und berufsunfähig, weil er nur noch leichtere, ihm bei seinem beruflichen Werdegang nicht zumutbare Tätigkeiten verrichten könne.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das LSG ist der Auffassung, daß das SG im Ergebnis zu Recht Berufsunfähigkeit angenommen habe. Der Kläger habe in einem früheren Rentenantrag vom August 1958 angegeben, von 1927 bis 1930 eine Schreinerlehre durchlaufen und anschließend bis 1941 als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein. Nach Kriegsdienst und einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit habe er von 1947 bis 1957 als Einschaler, Facharbeiter und Zimmerer gearbeitet. Nach den Unterlagen der zuständigen AOK sei er dort von Februar 1947 bis Juli 1949 als landwirtschaftlicher Arbeiter und bis Dezember 1951 als Hilfsarbeiter geführt worden. Von März 1952 an sei er mit Unterbrechungen als Facharbeiter, Einschaler und Zimmermann gemeldet gewesen. Im Mai 1959 habe der Kläger die Tätigkeit eines Fabrikarbeiters in einer Stuhlfabrik aufgenommen. Nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung könne der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, bis längstens sechs Stunden am Tage verrichten. Bei der Prüfung, ob er berufsunfähig ist, komme es darauf an, in welchem Umfange sich ihm bei seinem beschränkten Leistungsvermögen noch Erwerbsmöglichkeiten böten. Nach dem Gutachten des Landesarbeitsamts gebe es aber Teilzeitarbeitsplätze für Männer nur in sehr beschränktem Umfang und nur in Erwerbszweigen, die für den Kläger nicht in Betracht kämen. Es fehle ihm dazu teils an der beruflichen Vorbildung oder Erfahrung oder, soweit es sich um einfache ungelernte Tätigkeiten handele, an der Zumutbarkeit. Dabei könne es dahinstehen, ob der Kläger als Facharbeiter zu beurteilen sei, er sei jedenfalls kein ungelernter, sondern ein angelernter Arbeiter, der nur auf Tätigkeiten verwiesen werden dürfe, die sich aus dem Bereich einfacher ungelernter Arbeiten herausheben. Fehle dem Kläger hiernach mangels einer ausreichenden Zahl für ihn geeigneter und zumutbarer Arbeitsplätze die Möglichkeit, das ihm verbliebene Leistungsvermögen durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu verwerten, so sei dadurch seine Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gleichartigen gesunden Versicherten gesunken, so daß er berufsunfähig sei.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte unrichtige Anwendung des § 1246 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das LSG habe offengelassen, ob der Kläger im Hauptberuf Facharbeiter sei. Die Beklagte ist aber der Auffassung, daß der Hauptberuf eines angelernten Arbeiters bestenfalls als Hauptberuf des Klägers in Frage kommt; der Kläger könne daher allenfalls als Spezialarbeiter angesehen werden. Er könne daher auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zumutbar verwiesen werden, die nicht gerade einfachster Art sind. Solche Arbeiten gebe es auch unter Berücksichtigung der beim Kläger vorliegenden Beschränkungen praktisch in jedem Betrieb. Für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit komme es dabei nicht auf die konkrete Arbeitsmarktsituation, sondern allein auf die Leistungsfähigkeit an.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1964 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für richtig.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.

1)

Auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, welches der bisherige Beruf (Hauptberuf) des Klägers im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO ist. Ohne Kenntnis des Hauptberufs des Klägers kann aber wegen der unterschiedlichen Verweisungsmöglichkeiten bei einem Lehrberuf oder gleich zu bewertendem Beruf, einem anerkannten Anlernberuf oder gleich zu bewertendem Beruf oder einer ungelernten Tätigkeit nicht entschieden werden, ob der Kläger berufsunfähig ist.

Da der Senat als Revisionsgericht keine Tatsachenfeststellungen treffen kann, mußte der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden.

Das LSG wird bei seiner Prüfung, welches der Hauptberuf des Klägers ist, den Verlauf des wechselhaften Berufslebens des Klägers im einzelnen zu verfolgen haben.

Zunächst wird zu prüfen sein, ob der Kläger einen Lehrberuf oder gleichzubewertendem Beruf als Hauptberuf hat. Als solcher könnte nach dem Berufsbild des Klägers der Beruf des Schreiners und der des Zimmerers in Betracht kommen. Als gelernter Schreiner könnte der Kläger allerdings nur angesehen werden, wenn er die Schreinerlehre durchlaufen und wenigstens für kurze Zeit die Schreinertätigkeit ausgeübt hätte. Die bisherigen Angaben reichen nicht für die Annahme aus, daß das letztere der Fall gewesen ist. Auch spricht nach den bisherigen Angaben nicht viel für die Annahme, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers ab Mai 1959 in einer Stuhlfabrik um eine Schreinertätigkeit gehandelt hat, doch müßte dies, da in einer Stuhlfabrik auch Schreiner beschäftigt werden und der Kläger die Schreinerlehre durchlaufen hat, überprüft werden. Selbst wenn festgestellt werden könnte, daß der Kläger nach Abschluß seiner Schreinerlehre noch zumindest kurze Zeit den Schreinerberuf ausgeübt hat, wird zu beachten sein, daß er anschließend jedenfalls als Hilfsarbeiter im Straßen-, Hoch- und Tiefbau tätig gewesen ist, daß er also seine Schreinertätigkeit aufgegeben hat. Wenn er die Schreinertätigkeit aus nicht gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben sollte - wofür vieles spricht - würde er sich von dem Schreinerberuf im rechtlichen Sinne gelöst haben. Wenn der Kläger allerdings ab Mai 1959 als Schreiner in der Stuhlfabrik gearbeitet haben sollte, würde vieles für die Annahme sprechen, daß er die Schreinertätigkeit in diesem Falle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, so daß er sich von diesem Hauptberuf nicht gelöst haben würde. Der Hauptberuf des Klägers könnte allerdings auch der eines Zimmerers sein. Wenn auch der Kläger diesen Beruf nicht erlernt hat, so wäre es immerhin, gerade weil er den Schreinerberuf erlernt hat, denkbar, daß er den Zimmererberuf gleichwertig einem gelernten Zimmerer ausgeübt hat; hierbei würde es besonders auch auf die Frage ankommen, ob er wie ein gelernter Zimmerer entlohnt worden ist. Doch ist auch insoweit zu bedenken, daß der Kläger den Beruf des Zimmerers aufgegeben hat, so daß auch insofern zu prüfen wäre, ob er ihn aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen aufgegeben hat; nur im ersteren Falle würde er sich im rechtlichen Sinne nicht von diesem Beruf gelöst haben.

Falls die Prüfung ergibt, daß der Kläger keinen Lehrberuf oder gleichgestellten Beruf als Hauptberuf hat, wird das LSG weiter zu prüfen haben, ob ein anerkannter Anlernberuf oder gleichzubewertender Beruf der Hauptberuf des Klägers ist. Insoweit kommt hier die Tätigkeit als Einschaler in Betracht. Obwohl es sich bei dieser Tätigkeit nicht um einen anerkannten Anlernberuf handelt, diese Tätigkeit vielmehr Teil der Tätigkeit des gelernten Betonbauers ist, bestehen doch, besonders wegen dieses letzteren Grundes keine Bedenken, die Tätigkeit des Einschalers einem anerkannten Anlernberuf im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO gleich zu bewerten. Da der Kläger allerdings auch diese Tätigkeit aufgegeben hat, wäre auch insoweit noch zu prüfen, ob er sie aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen aufgegeben hat; nur im ersteren Falle könnte angenommen werden, daß er sich von diesem Beruf im rechtlichen Sinne nicht gelöst hat.

Sollte die Prüfung durch das LSG ergeben, daß auch ein anerkannter Anlernberuf oder gleichzubewertender Beruf nicht der Hauptberuf des Klägers ist, so würde eine ungelernte Tätigkeit, nämlich die eines Hilfsarbeiters, der Hauptberuf des Klägers sein.

2)

Erst wenn das LSG auf Grund dieser Prüfung Klarheit darüber gewonnen hat, welches der Hauptberuf des Klägers ist, kann es entscheiden, ob der Kläger berufsunfähig ist.

a)

Kommt das LSG zu dem Ergebnis, daß ein Lehrberuf oder gleichzubewertender Beruf der Hauptberuf des Klägers ist, kann er bei der Prüfung seiner Berufsunfähigkeit auf diesen Beruf und die obere Gruppe der ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, soweit er diese gesundheitlich noch verrichten kann. Die Verweisung auf andere Lehrberufe oder gleichzubewertende Berufe und auf anerkannte Anlernberufe oder gleichzubewertende Berufe wäre zwar zumutbar, doch mangelt es, soweit eine solche Tätigkeit nicht einem erlernten Beruf des Klägers ähnelt, in aller Regel an der beruflichen Fähigkeit, ihn auszuüben. Da der Kläger gesundheitlich noch halbschichtig bis untervollschichtig arbeiten kann, kommt es darauf an, ob ihm der Arbeitsmarkt im Sinne des Beschlusses des Großen Senats vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 - offen oder praktisch verschlossen ist. Da die Zahl der Arbeitsplätze der oberen Gruppe der ungelernten Tätigkeiten zahlenmäßig nicht stark ins Gewicht fällt, kommt es praktisch allein darauf an, ob der Teilzeitarbeitsmarkt in seinem erlernten Beruf im Sinne des o. a. Beschlusses des Großen Senats offen oder praktisch verschlossen ist.

Das LSG wird die für diese Entscheidung erforderlichen Zahlen durch Anfrage bei der Bundesanstalt für Arbeit (BA) in N zu ermitteln haben, da der Kläger nur auf den räumlichen Gesamtarbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland verwiesen werden kann. In diesem Falle haben nur die Arbeitsmarktverhältnisse des gesamten Bundesgebiets, nicht aber die bezirklichen oder örtlichen Arbeitsmarktverhältnisse Bedeutung. Da diese Teilzeitarbeitskräfte auf das ganze Bundesgebiet verwiesen werden können, muß man berücksichtigen, daß sie auch im ganzen Bundesgebiet ihre Arbeitsplätze suchen können. Maßgebend kann deshalb allein der einheitliche Teilzeitarbeitsmarkt des ganzen Bundesgebietes sein. Zwar sind Anfragen bei anderen zentralen Stellen nicht ausgeschlossen, doch werden diese Anfragen in der Regel kaum zu verwertbaren Angaben führen. Diese Stellen sind, anders als die BA, wegen ihrer andersartigen Aufgabenstellung nicht verpflichtet, besondere Erhebungen über diese Zahlen anzustellen oder statistische Unterlagen für diesen Zweck auszuarbeiten. Sollten sie ausnahmsweise einmal über entsprechende Zahlen verfügen, sind diese, selbst dann, wenn der betreffende Beruf ausschließlich zu dem von dieser Stelle betreuten Wirtschaftsbereich gehört, zumindest insofern lückenhaft, als es sich allenfalls um Zahlen der vorhandenen Teilzeitarbeitsplätze, nicht aber um die Zahlen der Arbeitsuchenden handeln kann. Der BA, zu deren gesetzlichen Aufgaben es ja gerade gehört, die Verhältnisse des Arbeitsmarktes zu beobachten, stehen demgegenüber allein die erforderlichen Erfahrungen und Möglichkeiten offen, um diese Zahlen umfassend zu ermitteln und auszuwerten. Zahlen, die die BA nicht kennt, können zudem bei den zu treffenden Entscheidungen kaum verwertet werden, weil bei einer Unkenntnis oder nicht ausreichenden Kenntnis der BA über die Zahlen eines Teilzeitarbeitsmarktes die Teilzeitarbeitskräfte nach den Grundsätzen der o. a. Beschlüsse ohnehin nicht auf diesen verwiesen werden können (vgl. Beschluß vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 - S. 18).

b)

Sollte das LSG dagegen zu dem Ergebnis kommen, daß ein anerkannter Anlernberuf oder ein gleichzubewertender Beruf der Hauptberuf des Klägers ist, so kann dieser auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, abgesehen von der unteren Gruppe dieser Tätigkeiten, verwiesen werden. Nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 - bestehen keine Bedenken, die für den allgemeinen Teilzeitarbeitsmarkt bekannten Zahlen auch hier der Entscheidung zugrunde zu legen, ob der Teilzeitarbeitsmarkt dem Versicherten verschlossen ist. Die Tätigkeiten der untersten Gruppe der ungelernten Tätigkeiten fallen nicht so stark ins Gewicht, als daß die Zahlen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht auch bei der Gruppe der anerkannten Anlernberufe der Entscheidung, ob der Arbeitsmarkt offen oder praktisch verschlossen ist, zugrunde gelegt werden könnten. Nach dem Zahlenmaterial, das den o. a. Beschlüssen des Großen Senats zugrunde gelegen hat, ist der allgemeine Teilzeitarbeitsmarkt als offen anzusehen.

Der Kläger kann allerdings nicht auf den uneingeschränkten Teilzeitarbeitsmarkt, sondern nur auf einen eingeschränkten Teil desselben verwiesen werden, da er nur noch leichte Tätigkeiten im Sitzen in geschlossenen Räumen verrichten kann. Nach den Grundsätzen des oben angeführten Beschlusses ist ein eingeschränkter Teilzeitarbeitsmarkt dem Versicherten auch dann noch als offen anzusehen, wenn diese Einschränkung im Verhältnis zu dem uneingeschränkten allgemeinen Teilzeitarbeitsmarkt nicht als stark zu bezeichnen ist. Ist eine solche Einschränkung dagegen als stark anzusehen, muß dieser eingeschränkte Teilzeitarbeitsmarkt als dem Versicherten praktisch verschlossen angesehen werden. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, daß solange die Verhältnisse auf dem Teilzeitarbeitsmarkt sich nicht grundlegend ändern, eine starke Einschränkung in diesem Sinne dann anzunehmen ist, wenn die Zahl der offenen und besetzten Teilzeitarbeitsplätze des eingeschränkten Teilzeitarbeitsmarktes geringer ist als 2/3 der Zahl der offenen und besetzten Teilzeitarbeitsplätze des uneingeschränkten Teilzeitarbeitsmarktes. Das LSG wird bei der BA in N Ermittlungen über diese Zahlen anzustellen haben, um diese Entscheidung treffen zu können.

c)

Sollte das LSG zu dem Ergebnis kommen, daß eine ungelernte Tätigkeit Hauptberuf des Klägers ist, kann dieser auf den allgemeinen Teilzeitarbeitsmarkt verwiesen werden. Dieser ist nach den Grundsätzen des o. a. Beschlusses des Großen Senats als offen anzusehen, doch muß auch hier berücksichtigt werden, daß der Kläger nur auf einen eingeschränkten Teil des Teilzeitarbeitsmarktes verwiesen werden kann. Es kommt also hier ebenso wie zu b) darauf an, ob es sich insofern um eine starke Einschränkung gegenüber den Verhältnissen des uneingeschränkten allgemeinen Teilzeitarbeitsmarktes handelt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669718

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