Leitsatz (redaktionell)
Fordert das ArbA wegen Bezug von BVG-Leistungen einen Überempfang an Arbeitslosenfürsorgeunterstützung zurück und erachtet das SG die Grundrentenanrechnung durch das ArbA als Grundlage weder für die Rückforderung des Überempfangs noch für die Kürzung der laufenden Leistungen des ArbA als berechtigt, so darf das LSG die Berufung nur bezüglich des Überempfangs für zulässig erachten. Die erst in der Revisionsinstanz vorgebrachte Rüge, das SG habe gegen Entscheidungen des LSG verstoßen, macht die Berufung zum LSG nicht zulässig.
Normenkette
AVAVG § 177 Abs. 1 Fassung: 1929-10-12; AVAVG 1927 § 177 Abs. 1 Fassung: 1929-10-12; SGG § 147 Fassung: 1958-06-25, § 150 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Celle vom 13. März 1956 aufgehoben.
Soweit die Klage die Rückforderung von 210,-- DM nach dem Bescheid vom 18. Oktober 1951 in der Fassung der Entscheidung des Spruchausschusses vom 21. November 1952 betrifft, wird das Urteil des Sozialgerichts vom 7. September 1955 aufgehoben und die Klage abgewiesen; im übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Kläger, der kriegsbeschädigt ist und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. erhält, bezog vom 30. August 1948 an vom Arbeitsamt (ArbA.) Lüneburg Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu). Die Rente wurde auf die Alfu angerechnet. Am 16. Oktober 1951 teilte das Versorgungsamt (VersorgA.) II Hannover dem ArbA. mit, die Rente des Klägers betrage vom 1. Oktober 1950 an monatlich 75,-- DM (Grundrente 25,-- DM, Ausgleichsrente 50,-- DM); für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 30. November 1951 werde ein Betrag von 210,-- DM nachgezahlt. Das ArbA. rechnete die Grundrente und die Ausgleichsrente auf die Alfu an, setzte die Unterstützung neu fest und forderte durch Einzugsverfügung vom 18. Oktober 1951 Unterstützungsbeträge in Höhe von 210,-- DM zurück, die zuviel gezahlt worden waren, weil sich die Rente insgesamt erhöht hatte und vom 1. Oktober 1950 an auch die Grundrente angerechnet werden mußte. Diesen Betrag ließ sich das ArbA. vom VersorgA. erstatten; den Erstattungsanspruch hatte es am 9. Oktober 1951 angemeldet.
Den Einspruch des Klägers gegen die Einzugsverfügung wies der Spruchausschuß des ArbA. durch Entscheidung vom 21. November 1952 zurück; die Entscheidung wurde dem Kläger am 13. Januar 1953 zugestellt.
Am 22. Januar 1953 legte der Kläger Berufung ein, die am 1. Januar 1954 auf das Sozialgericht (SG.) Lüneburg überging. Er beantragte,
die Bescheide der Beklagten vom 9. Oktober 1951, vom 18. Oktober 1951 und vom 21. November 1952 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 850,-- DM an ihn zu zahlen.
Die Grundrente hätte nicht auf die Alfu angerechnet werden dürfen, deshalb seien die Entscheidungen, durch die der Betrag von 210,-- DM zurückgefordert worden sei, aufzuheben; außerdem sei für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Juli 1953 die Alfu unrichtig berechnet und in Höhe von 640,-- DM zu wenig gezahlt worden.
Das SG. hob durch Urteil vom 7. September 1955 die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger den Betrag von 850,-- DM zu zahlen. Das SG. betrachtete die Grundrente als eine Leistung zur Abgeltung eines erhöhten Aufwands, die nach § 7 Abs. 2 Buchst. b des Anhangs zur Militärregierungsverordnung (MRVO) Nr. 117 nicht auf die Alfu angerechnet werden dürfe. Die Rechtsmittelbelehrung lautete: "Gegen dieses Urteil ist gemäß § 143 bis 150 Ziffer 3 des SGG die Berufung an das LSG. ........ gegeben". Das Urteil wurde am 21. September 1955 zugestellt.
Am 20. Oktober 1955 legte die Beklagte Berufung ein. Sie beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Berufung sei statthaft, da das Urteil des SG. wiederkehrende Leistungen für mehr als dreizehn Wochen betreffe und § 147 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nur für die versicherungsmäßige Arbeitslosenunterstützung (Alu) gelte; sie sei auch begründet, da die Grundrente auf die Alfu anzurechnen sei. Der Kläger beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Er hielt sie nicht für statthaft, sie betreffe sowohl wegen des Betrages von 210,-- DM als auch wegen des nachzuzahlenden Betrages von 640,-- DM Ansprüche auf einmalige Leistungen und sei nach § 144 SGG, auf jeden Fall nach § 147 SGG ausgeschlossen, da die Höhe der Unterstützung streitig sei; im übrigen dürfe die Grundrente auf die Alfu nicht angerechnet werden.
Das Landessozialgericht (LSG.) Celle hob durch Urteil vom 13. März 1956 das Urteil des SG. auf und wies die Klage ab. Die Berufung sei statthaft, sie betreffe die Unterstützung für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Juli 1953 und umfasse daher wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als dreizehn Wochen. Die Grundrente sei zu Recht auf die Alfu angerechnet worden. Revision wurde zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 1956 zugestellt.
Am 14. Juni 1956 legte er Revision ein. Er beantragte, das Urteil des LSG. aufzuheben und "das Urteil des SG. zu bestätigen". Am 11. Juli 1956 begründete er die Revision: Die Berufung wegen der Rückforderung von 210,-- DM sei weder nach § 148 SGG noch nach § 147 SGG statthaft gewesen, es handele sich "praktisch um einen Anspruch aus der Kriegsopferversorgung" oder um einen Streit über die Höhe der Alfu; die Berufung wegen der Nachzahlung von 640,-- DM betreffe entweder den Anspruch auf eine einmalige Leistung oder die Höhe der Alfu, sie sei daher nach § 144 oder nach § 147 SGG nicht zulässig. Soweit die MRVO 117 durch die Grundsätze des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und des Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge überholt gewesen sei, müßten diese der Rechtsfindung zugrunde gelegt werden. Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen. Die Berufung sei nicht nach § 144 SGG ausgeschlossen gewesen, § 147 SGG gelte nicht für die Arbeitslosenfürsorge; ungeachtet dessen sei die Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig gewesen, mit Schriftsatz vom 19. November 1955 sei "zwar nicht dem Paragraphen nach, aber inhaltsmäßig" gerügt worden, das LSG. habe § 150 Nr. 1 SGG verletzt. Außerdem sei die Klage nicht zulässig gewesen; die Berufung, aus der sie beim Übergang der Sache auf das SG. entstanden sei, sei nicht rechtzeitig eingelegt worden. Die Entscheidung des Spruchausschusses sei dem Kläger am 22. Dezember 1952 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von zwei Wochen sei am 5. Januar 1953 abgelaufen gewesen, die Berufung sei aber erst am 22. Januar 1953 eingelegt worden.
II.
Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und zulässig; sie ist auch begründet.
1. Auch bei einer zulässigen Revision ist vor der sachlich-rechtlichen Würdigung des Streites von Amts wegen zu prüfen, ob die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen, soweit sie unverzichtbar sind, die besonderen Prozeßvoraussetzungen des vorausgehenden Berufungsverfahrens und die Voraussetzungen für eine entscheidende Tätigkeit des Revisionsgerichts erfüllt sind (BSG. 2, 225 [227]; 3, 124 [126]; 4, 70 [72] und 281 [284]). Zu den Prozeßvoraussetzungen gehört für das Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung. Dabei ist die Statthaftigkeit der Berufung für den vorliegenden Fall nach den §§ 143 bis 150 SGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 25. Juni 1958 (BGBl. I S. 409) zu beurteilen. Soweit sie die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Alfu betrifft, ist sie danach statthaft gewesen, soweit dagegen das SG. die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger Alfu in Höhe von 640,-- DM nachzuzahlen, hat das LSG. die Zulässigkeit der Berufung zu Unrecht bejaht.
2. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen oder auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen. Der Kläger hat beantragt, die Entscheidungen aufzuheben, durch welche die Alfu zurückgefordert worden ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist insoweit nicht ein Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG gewesen. Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gewährter Unterstützungsbeträge ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 15.5.1957, SozR. Bl. Da 2 Nr. 9 zu § 144 SGG), kein Anspruch auf Leistungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Berufung wegen der Rückforderung der Alfu ist daher nach § 143 SGG statthaft gewesen. Sie ist insoweit auch begründet.
Die Alfu ist durch den Bescheid des ArbA. vom 18. Oktober 1951 und die Entscheidung des Spruchausschusses vom 21. November 1952 zurückgefordert worden. Damit sind gleichzeitig teilweise die Bescheide vom 26. August 1950, 23. Februar 1951 und vom 2. Juni 1951 zurückgenommen worden, durch die der Kläger eine höhere Alfu erhalten hat. Zu dieser Rücknahme ist die Beklagte nach § 177 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) a.F., der nach Art. III Nr. 3 der Verordnung Nr. 117 der Militärregierung für die (ehemalige) britische Zone (MRVO 117) auch für die Arbeitslosenfürsorge gegolten hat, befugt und verpflichtet gewesen. Die Rente des Klägers hat sich nach Erlaß der teilweise zurückgenommenen Bescheide erhöht; die Voraussetzungen für den Bezug der Alfu in der bisherigen Höhe haben damit nicht mehr vorgelegen.
Die Beklagte hat bei der Anrechnung auch die Grundrente berücksichtigen müssen, die der Kläger vom 1. Oktober 1950 an erhalten hat. Auf die Alfu ist das Einkommen des Arbeitslosen anzurechnen gewesen, soweit es den Betrag von DM 6,-- in der Woche übersteigt (§ 7 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs zur MRVO 117). Zu diesem Einkommen hat auch die Rente nach dem BVG gehört, die für Schwerbeschädigte aus der Grundrente (§ 29 Abs. 1 BVG) und der Ausgleichsrente (§§ 29 Abs. 2, 32 bis 34 BVG) besteht. Die Grundrente ist nicht nach § 7 Abs. 2 Buchst. b von der Anrechnung auf die Alfu ausgenommen gewesen. Sie hat weder zu den Sonderzulagen noch zu den Leistungen gehört, die zur Abgeltung eines erhöhten Aufwandes gewährt werden; sie ist daher, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG. 3 S. 64 ff.), im Bereich der ehemaligen britischen Zone auf die Alfu anzurechnen gewesen, solange das Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge vom 18. Juli 1953 (BGBl. I S. 660) noch nicht gegolten hat. Dieses Gesetz ist aber erst am 7. August 1953 in Kraft getreten und nicht rückwirkend anzuwenden gewesen. Es ist daher auch nicht maßgebend für die Nachprüfung des hier streitigen Erstattungsanspruchs.
Die Beklagte hat die Unterstützungsbeträge, die der Kläger zu Unrecht erhalten hat, auch zurückfordern dürfen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 AVAVG a.F.). Es ist nicht gerügt und auch nicht ersichtlich, daß sie bei der Rückforderung ihr Ermessen überschritten hat. Sie hat von der Erstattung auch nicht nach § 177 Abs. 1 Satz 3 AVAVG absehen müssen, da die Alfu nicht deshalb zu Unrecht gewährt worden war, weil sich die Stelle, die sie bewilligt hat, in einem Rechtsirrtum befunden hat, sondern deswegen, weil sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben.
Die Einzugsverfügung vom 18. Oktober 1951 und die Entscheidung des Spruchausschusses vom 21. November 1952 sind sonach nicht rechtswidrig gewesen; die Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung ist mit Recht abgewiesen worden.
3. Soweit dagegen das SG. die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Juli 1953 die Beträge der Alfu nachzuzahlen, die angeblich wegen unrichtiger Anrechnung zu wenig gewährt worden sind, ist die Berufung nach § 147 SGG nicht statthaft gewesen. Das SG. ist der Auffassung gewesen, nach § 7 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs zur MRVO 117 sei auf die Alfu die Ausgleichsrente, aber nicht die Grundrente anzurechnen. Von der Anrechnung dieser Rente hängt hier die Höhe der Alfu ab. Auch die Frage, ob die Grundrente überhaupt anzurechnen ist, berührt die Höhe der Alfu. Hat das SG. die Alfu höher bemessen und die Beklagte verurteilt, den Unterschied in Höhe von insgesamt 640,-- DM nachzuzahlen, so betrifft dieses Urteil die Höhe der Alfu. Da, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BSG. 4 S. 211; 5 S. 92 [94], die "Arbeitslosenversicherung" im Sinne des § 147 SGG auch die Arbeitslosenfürsorge umfaßt, hat es daher nach § 147 SGG mit der Berufung nicht angefochten werden können.
Die Berufung ist insoweit auch nicht zugelassen worden. Die Zulassung ist eine Entscheidung des SG., im Urteil selbst muß zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht seih, daß das SG. eine seiner Ansicht nach an sich unstatthafte Berufung trotzdem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung von einem Urteil des ihm übergeordneten LSG. zulassen will (BSG. 4 S. 261 [263]). Eine solche Entscheidung ist dem Urteil nicht zu entnehmen; es hat an keiner Stelle erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß es die Berufung hat zulassen wollen, soweit sie unstatthaft ist (vgl. BSG., Urteil vom 4.9.1958, Bl. Da 10 Nr. 26 zu § 150 SGG).
Die Berufung ist insoweit auch nicht nach § 150 Nr. 2 SGG statthaft gewesen, da ein wesentlicher Mangel im Verfahren des SG. nicht gerügt ist. Die Beklagte meint, das SG. habe die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zulassen müssen, weil es in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von dem Urteil des im Rechtszug übergeordneten LSG. Celle vom 2. August 1955 - L 7 Ar 142/54 - abgewichen sei. Zwar hat sich die Beklagte in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 1955 für ihre Auffassung über die Anrechenbarkeit der Grundrente auf dieses Urteil berufen und mit dem Hinweis auf die ausführliche Begründung weitere Ausführungen zur Sache nicht für erforderlich gehalten. Daraus ist aber auch nicht sinngemäß die Rüge zu entnehmen, das SG. habe § 150 Nr. 1 SGG verletzt. Wenn diese Vorschrift überhaupt verletzt wäre, so könnte die Rüge dieses Mangels die Berufung hier schon deshalb nicht statthaft machen, weil sie erst im Revisionsverfahren vorgebracht worden ist; sie hätte bis zum Schlusse der letzten mündlichen Verhandlung des LSG. erhoben werden müssen (vergl. § 202 SGG, § 295 der Zivilprozeßordnung, Urteil des BSG. vom 15.5.1956 SozR. Bl. Da 2 Nr. 9 zu § 150 SGG).
Die Rüge, das LSG. hätte nicht in der Sache selbst entscheiden dürfen, sondern die Klage als unzulässig abweisen müssen, betrifft zwar einen Verfahrensmangel (BSG., Urteil vom 20.9.1956, Bl. Da 15 Nr. 56 zu § 162 SGG), sie ist aber nicht begründet. Die Entscheidung des Spruchausschusses des ArbA. ist dem Kläger, wie sich aus den Akten ergibt, am 13. Januar 1953 zugestellt worden. Nach den Verfahrensvorschriften, die bis zum 31. Dezember 1953 gegolten haben, hat die Berufungsfrist zwei Wochen betragen (§ 180 AVAVG a.F.) und auch durch Einlegung der Berufung beim ArbA. gewahrt werden können (§ 129 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). Innerhalb dieser Frist hat der Kläger am 22. Januar 1953 die Berufung beim ArbA. Lüneburg eingelegt. Damit ist auch die Klage zulässig gewesen; die Zulässigkeit nach dem SGG ist nicht bestritten (vgl. SozR. Bl. Da 16 Nr. 45 zu § 215 SGG).
4. Soweit das angefochtene Urteil des SG. die Höhe der Alfu betroffen hat und die Berufung nach § 147 SGG nicht statthaft gewesen ist, hätte sie das LSG. verwerfen müssen (§ 158 Abs. 1 SGG); es hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen. Dieser Mangel des Verfahrens ist so schwerwiegend, daß er in der statthaften Revision auch ohne Rüge zu beachten ist. Die Revision ist sonach begründet. Da das Urteil des LSG. im wesentlichen auf der unrichtigen Anwendung der §§ 147, 158 Abs. 1 SGG beruht, hat es der Senat für geboten gehalten, das Urteil ganz aufzuheben. Er hat deshalb auch über die Berufung insgesamt entscheiden können. Aus den bereits dargelegten Gründen war sonach auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG. aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie die Rückforderung betraf; im übrigen war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§§ 158 Abs. 1, 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung Über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen