Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Karten- oder Kontenarchiv eines Versicherungsträgers "teilweise vernichtet" ist.
Normenkette
AVG § 135 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1413 Fassung: 1957-02-23; VuVO § 1 Abs. 2 Fassung: 1960-03-03
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. März 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Im Dezember 1963 beantragte die Klägerin, G S geborene Sch bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen für die Zeit vom 1. April 1926 bis zum 30. September 1936. Die BfA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. März 1965 (Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1965) ab. Auch die Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein- die auf Antrag der Klägerin im übrigen andere Zeiten als Beitragszeiten bzw. Ersatzzeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter feststellte - lehnte die Wiederherstellung der Versicherungsunterlagen für die streitige Zeit ab, weil eine Beitragsentrichtung in der Arbeiterrentenversicherung nicht glaubhaft gemacht und "für die Feststellung der Beschäftigungszeiten als kaufmännische Angestellte bzw. Filialleiterin vom 1. April 1926 bis 30. September 1936 die BfA zuständig" sei. Die Klägerin erhob zunächst gegen beide Versicherungsträger Klage mit dem Antrag "zu entscheiden, welche der beiden Kassen zur Anerkennung verpflichtet ist". Auf eine Rückfrage des Sozialgerichts (SG) Schleswig erklärte sie, ihre Klage richte sich in erster Linie gegen die BfA, jedoch auch gegen die LVA. Daraufhin lud das SG die LVA zum Verfahren bei; in der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin nur noch, die BfA unter Aufhebung der Bescheide vom 5. März 1965/6. Juli 1965 zur Anerkennung der streitigen Zeit als Versicherungszeit zu verurteilen. Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 15. Juni 1966). Das Landessozialgericht (LSG) hob dieses Urteil auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin einen neuen Bescheid zu erteilen, durch den die Versicherungsunterlagen über eine glaubhaft gemachte Beitragszeit als kaufmännische Angestellte zur Angestelltenversicherung vom 1. April 1926 bis zum 30. September 1936 wiederhergestellt werden; im Tenor des Urteils vom 15. März 1967 wurde - ebenso wie im Urteil des SG - weiterhin die LVA als Beigeladene aufgeführt. In den Urteilsgründen dagegen bezeichnet das LSG die Beiladung der LVA als einen Mangel im Verfahren des SG, weil die Klägerin auch gegen die LVA Klage erhoben habe; das SG habe zu Unrecht nur über den Anspruch gegen die BfA entschieden, es habe auch gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Das LSG hielt jedoch den Rechtsstreit für entscheidungsreif: Die Auffassung der Beklagten, daß die Beitragsentrichtung nach § 135 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) "voll bewiesen" werden müsse, weil das Kartenarchiv der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA) hinsichtlich der Personengruppe, zu der die Klägerin gehöre, vollständig erhalten geblieben sei, treffe nicht zu. Die "Feststellungen" über den Umfang der Vernichtung von Karteikarten der RfA durch Kriegseinwirkungen, die in einem Beweissicherungsverfahren des SG Berlin im Jahre 1960 getroffen worden seien, könnten nicht "zum Nachteil" der Klägerin verwertet werden, weil die Klägerin damals nicht als Gegnerin bezeichnet worden sei. Es komme hinzu, daß nach dem Ergebnis dieses Beweissicherungsverfahrens ein erheblicher Teil des Kartenmaterials der RfA von Kriegseinwirkungen betroffen worden sei, und zwar auch derjenige, zu dem die Buchstabengruppe "Sch" - die auch den Mädchennamen der Klägerin umfaßt - gehört habe. Nach einem Bombenangriff, der zum teilweisen Verlust dieses Teils des Kartenmaterials geführt habe, seien andere Teile verlagert worden. Es sei nicht auszuschließen, daß auf dem Hin- und Rücktransport, während der Auslagerung und bei späteren Kriegsereignissen in Berlin Verluste von Kontenkarten eingetreten seien; jedenfalls beständen diese Zweifel für den Buchstaben "Sch". Der erkennende Senat des LSG habe indessen bereits in dem früheren Rechtsstreit zwischen den Beteiligten in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 4. Juni 1958 festgestellt, daß die Klägerin in der streitigen Zeit bei Kaufmann P beschäftigt gewesen sei und für sie Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet worden seien; es müßten daher eine ganze Reihe von Versicherungskarten der Klägerin in den Besitz der RfA gelangt sein. Da sie nicht mehr vorhanden seien und auch nicht ersichtlich sei, auf welche andere Weise als durch Kriegseinwirkungen ein Verlust eingetreten sei, müsse festgestellt werden, daß jedenfalls hinsichtlich des Namens G Sch das Kontenarchiv vernichtet sei. Es genüge also nach § 1 Abs. 2 der Versicherungsunterlagenverordnung vom 3. März 1960 - VuVO - (BGBl I 137) die Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen. Aufgrund der Aussagen der Zeugin W Sch in dem früheren Verfahren des LSG könne an der Beitragsentrichtung für die Klägerin in der streitigen Zeit kein begründeter Zweifel bestehen.
Die Beklagte legte die vom LSG zugelassene Revision ein, sie beantragte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung trug sie vor:
Die Feststellung des LSG, daß für die Klägerin Versicherungskarten mit Pflichtbeiträgen zur Angestelltenversicherung für die streitige Zeit vorhanden gewesen seien und das Kontenarchiv hinsichtlich des Namens G Sch vernichtet worden sei, verstoße gegen die §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe zu Unrecht diesen Feststellungen ausschließlich die Beweisaufnahme in dem Vorprozeß zwischen den Beteiligten zugrunde gelegt und den Ergebnissen des Beweissicherungsverfahrens keinerlei Bedeutung beigemessen. Erforderlichenfalls habe es selbst noch Beweis erheben müssen. Nach den Aussagen der im Beweissicherungsverfahrens gehörten Zeugen stehe jedoch fest, daß die Buchstabengruppe "S" erst ab "Schanz" verlagert worden sei, so daß alle Ereignisse, die mit der Verlagerung nach auswärts und mit der Rückführung zusammenhingen, für den vorliegenden Rechtsstreit (Sch) außer Betracht zu bleiben hätten; bei der Beklagten seien etwa 130 Konten "G Sch" vorhanden, unter denen sich das Konto der Klägerin befinden müßte.
Materiell habe das LSG gegen § 1 Abs. 2 VuVO verstoßen. Diese Vorschrift sei nicht anwendbar, weil der Archivteil, in dem die fehlenden Unterlagen der Klägerin aufzubewahren gewesen seien, nicht vernichtet sei. Die Klägerin habe daher nach § 135 AVG die Beitragsentrichtung für die streitige Zeit zu beweisen . Dieser Beweis sei nicht geführt worden. Abgesehen davon hätte das LSG auch für die Glaubhaftmachung wenigstens die Mindest- und Höchstzahl der Versicherungskarten feststellen müssen.
Die Klägerin beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Zwischen den Beteiligten des jetzigen Verfahrens war bereits in den Jahren 1957 bis 1963 ein Streitverfahren durchgeführt worden. Durch Urteil vom 4. Juni 1958 hatte das LSG festgestellt, die Klägerin sei berechtigt, sich in der Angestellten- oder der Invalidenversicherung bis zum 31. Dezember 1956 und ab 1. Januar 1957 in der Invalidenversicherung weiterzuversichern; in den Urteilsgründen wurde u. a. ausgeführt, die Beschäftigung bei dem Kaufmann P von 1926 bis 1936 sei durch Zeugenaussagen einwandfrei bewiesen; die Zeugin W Sch geb. P habe auch genügend dargetan, daß in jener Zeit für die Klägerin Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet worden seien; die Behauptung der Beklagten, es seien nur genau festgestellte Teile des Kartenarchivs der früheren RfA vernichtet worden, sei auch bereits in anderen Verfahren widerlegt worden. Die Beklagte legte Revision ein (Az. des BSG: 1 RA 118/58) und berief sich bereits damals darauf, nach den Vorschriften der während des Revisionsverfahrens ergangenen VuVO reiche im vorliegenden Fall die Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung nicht aus. Sie übergab im damaligen Revisionsverfahren eine "Aufstellung über vernichtete und beschädigte Versicherungsunterlagen" und eine Niederschrift der Beweisaufnahme in dem unter dem Aktenzeichen S 43 R 214/60 vom SG Berlin durchgeführten (bereits oben erwähnten) Beweissicherungsverfahren. Sie nahm diese Revision später zurück. Dem in dem jetzigen Verfahren erkennenden Senat des Bundessozialgerichts (BSG) haben diese Revisionsakten, die den Beteiligten bekannt sind, vorgelegen.
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG). Sie ist auch begründet in dem Sinne, daß das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Der Senat braucht sich nicht mit der Frage zu befassen, ob das LSG zu Recht der Auffassung gewesen ist, die LVA Schleswig-Holstein sei in dem anhängigen Verfahren nicht Beigeladene, sondern Beklagte. Auch das LSG hat nämlich in dem angefochtenen Urteil nur über den Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten (BfA) entschieden. Selbst wenn auch die LVA Beklagte wäre, so wäre der im Berufungsverfahren (erneut) geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung auch der teilweise ablehnenden Bescheide der LVA jedenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. In diesem Verfahren kann vielmehr nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen aus der Rentenversicherung der Angestellten vorliegen. Das LSG hat nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens den gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 2 VuVO nicht als gegeben ansehen und sich deshalb nicht mit der Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung für die streitige Zeit begnügen dürfen. Es hat den Begriff der "teilweisen Vernichtung" des Karten- oder Kontenarchivs eines Versicherungsträgers in § 1 Abs. 2 VuVO verkannt und deshalb nicht alle Tatsachen festgestellt und gewürdigt, auf die es für den in § 1 Abs. 2 abgegrenzten Anwendungsbereich der VuVO ankommt.
§ 1 Abs. 1 VuVO läßt beim Fehlen von Versicherungsunterlagen, die von einem Versicherungsträger aufzubewahren gewesen sind, dessen Karten- oder Kontenarchiv vernichtet (oder nicht erreichbar) ist, für die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, zu deren Nachweis die Versicherungsunterlagen dienen, die Glaubhaftmachung genügen. § 1 Abs. 2 VuVO räumt diese "Beweiserleichterung" zwar auch ein, wenn das Karten- oder Kontenarchiv "nur teilweise" vernichtet ist, jedoch "nur" dann, wenn die Unterlagen "in dem vernichteten Teil aufzubewahren" gewesen sind. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 (und Abs. 1) VuVO sind also nicht die gleichen wie die des § 6 Abs. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953; nach dieser Vorschrift hat die Glaubhaftmachung für die in Nr. 1 bis 3 genannten Tatsachen schon dann genügt, wenn ausreichende Nachweise über Versicherungszeiten, Entgelte oder entrichtete Beiträge "fehlen", also ohne Rücksicht darauf, ob das Karten- oder Kontenarchiv des Versicherungsträgers vorhanden oder - ganz oder teilweise - vernichtet ist (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 11. März 1959, BSG 9, 209, 212 bis 214). § 1 Abs. 2 VuVO dagegen ist nicht anwendbar, wenn zwar einzelne Versicherungsunterlagen "fehlen", aber nicht festzustellen ist, daß ein "Teil" eines Archivs vernichtet ist, oder wenn zwar ein Archivteil vernichtet ist, die "fehlenden" Versicherungsunterlagen aber nicht in diesem Teil aufzubewahren gewesen sind. Das "Fehlen" einzelner Versicherungsunterlagen deckt sich nicht, wie das LSG im Ergebnis angenommen hat, mit dem Begriff der "teilweisen Archivvernichtung" im Sinne von § 1 Abs. 2 VuVO. Zwar besteht ein Archiv(-teil) aus einzelnen Unterlagen, und im weiteren Sinn ist damit jede dieser Unterlagen "Teil" des Archivs. § 1 Abs. 2 VuVO verlangt aber, daß die Unterlagen" in dem" vernichteten Teil "aufzubewahren" gewesen sind; das bedeutet, daß die Vernichtung einen räumlich abgegrenzten, der Aufbewahrung bestimmter Versicherungsunterlagen dienenden Bereich betroffen haben muß, der ebenso z. B. in einem Gebäude oder Gebäudeteil wie etwa auch nur in einem Karteikasten oder in einem Ordner bestehen kann.
Dies hat das LSG verkannt. Es hat zwar festgestellt, daß "jedenfalls hinsichtlich des Namens G Sch das Kartenarchiv vernichtet worden ist"; es ist aber nicht erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen - außer dem Fehlen von Versicherungsunterlagen der Klägerin - es zu der Überzeugung gelangt ist, Bombenangriffe, andere kriegsbedingte Ereignisse oder Ereignisse während der Verlagerung oder beim Transport der verlagerten Archivteile hätten "zum teilweisen Verlust dieses (nämlich eines auch die Unterlagen der Klägerin umfassenden) Teils des Kartenmaterials" geführt. Da das LSG andere Ermittlungen, auf die eine solche Feststellung gestützt werden könnte, nicht angestellt hat, kann es diese Überzeugung nur aufgrund der Angaben der im Beweissicherungsverfahren gehörten Zeugen gewonnen haben, obwohl es der Auffassung gewesen ist, das Ergebnis dieses Beweissicherungsverfahrens dürfe in dem anhängigen Rechtsstreit nicht "zum Nachteil" der Klägerin verwertet werden, weil die Klägerin in diesem Verfahren nicht als Gegnerin bezeichnet worden sei. In prozessualer Hinsicht hat das LSG dabei übersehen, daß nach § 76 Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 494 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ein Gegner unter den dort genannten Voraussetzungen nicht bezeichnet werden muß und daß der Beschluß, durch welchen dem Gesuch auf Durchführung der Beweissicherung stattgegeben wird, nicht anfechtbar ist (§ 490 Abs. 2 Satz 1 ZPO), also auch dann nicht, wenn etwa später ein in Betracht kommender Gegner bekannt wird. Das LSG ist also nicht gehindert, sondern vielmehr verpflichtet gewesen (§ 103 SGG), für die Feststellung, ob der Archivteil, in dem die Versicherungsunterlagen der Klägerin aufzubewahren gewesen sind, vernichtet ist, auch das ihm offenbar bekannte Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens zu würdigen. In Wirklichkeit hat es dies auch getan. Für die Feststellung, daß der "Teil" des Kartenarchivs, in dem Versicherungsunterlagen der Klägerin aufzubewahren gewesen sind, vernichtet worden sei, hat es aber nicht ausgereicht, wenn - wie das LSG ausgeführt hat - nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan sei, daß während der Auslagerung und der damit verbunden Transportvorgänge keinerlei Verluste eingetreten seien. Das LSG hat insoweit nur Möglichkeiten erörtert und Vermutungen geäußert; wenn nach seiner Meinung bei der Beweisaufnahme "offenbar" nicht erörtert worden ist, ob nicht nach der Rückverlagerung noch teilweise Verluste eingetreten seien, hätte es hierüber selbst noch Beweis erheben müssen. Es hätte auch sonst die Beweisaufnahme wiederholen können, falls es die Aussagen der damals gehörten Zeugen nicht für erschöpfend gehalten hätte (§ 118 SGG in Verbindung mit § 398 ZPO). Schließlich ist auch nicht erkennbar, ob das LSG unter der Vernichtung des Kartenmaterials "G Sch" nur die Vernichtung der Unterlagen der Klägerin oder aber aller Versicherungsunterlagen unter diesem Namen verstanden hat. Für den ersten Fall hätte das Nichtvorhandensein nur der Unterlagen der Klägerin, wie bereits dargelegt ist, zur Feststellung der "teilweisen Archivvernichtung" nicht ausgereicht. Für den zweiten Fall wäre vom LSG noch zu prüfen gewesen, ob etwa alle weiteren Unterlagen von anderen Versicherten gleichen Namens bei der Beklagten vorhanden sind; in diesem Falle hätte eine Vernichtung des "Archivteils", in dem die Unterlagen der Klägerin aufzubewahren gewesen sind, nicht festgestellt werden können. Daß "Zweifel" für die Vernichtung eines für die Klägerin in Betracht kommenden Archivteils "nicht ausgeschlossen" seien, hat für die Feststellung der Vernichtung, die bewiesen sein muß, nicht ausgereicht. In diesem Falle müßte die Klägerin es nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast - Feststellungslast -, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (Urteil des BSG vom 24. Oktober 1957, BSG 6, 70), gegen sich gelten lassen, daß die Tatsache der Vernichtung eines sie betreffenden Archivteils nicht festzustellen ist. Für den Kartenersatz müßten damit die Beiträge und Arbeitsentgelte nachgewiesen werden. Hierfür würde es nicht genügen, daß nach der Meinung des LSG "eine ganze Reihe von Versicherungskarten in den Besitz der RfA gelangt sein müsse". Aus den bisherigen Angaben der in dem früheren Verfahren gehörten Zeugin W Sch ist auch über die Zahl und Höhe der nach den Aussagen dieser Zeugin "geklebten" Beitragsmarken nichts zu entnehmen.
Da aus dem Urteil des LSG die Tatsachen, auf die es sachlich-rechtlich für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen ankommt, nicht zu entnehmen sind, kann der Senat dieses Urteil nicht bestätigen. Es ist möglich, daß das LSG bei richtiger Auslegung des § 1 Abs. 2 VuVO hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen für die streitige Zeit zusteht, zu einem anderen Ergebnis kommt. Auf die Revision der Beklagten ist daher das Urteil des LSG aufzuheben. Der Senat kann keine Beweise erheben und die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen. Die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen