Entscheidungsstichwort (Thema)
Impfschaden. Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs. Beweisanforderungen
Orientierungssatz
1. Die für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität von den Zivilgerichten bei Arzthaftpflichtprozessen entwickelte Beweislastumkehr findet im Impfschadensrecht keine Anwendung.
2. Das Impfschadensrecht ist dem Recht der sozialen Entschädigung iS der §§ 5 und 24 SGB 1 eingegliedert worden. Dieses soziale Entschädigungsrecht richtet sich nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen (Art 2 § 1 Nr 11 Buchst d SGB 1). Infolgedessen ist die gleichlautende Rechtsnorm über die Anforderung, die an den Gewißheitsgrad für den ursächlichen Zusammenhang gestellt wird, hier nicht anders als im Recht der Kriegsopferversorgung auszulegen.
3. Eine Angleichung an das BVG, das "als das Grundgesetz der Versorgung in allen Fällen, in denen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gegen den Staat wegen der Folgen gesundheitlicher Schädigungen gegeben ist, angesehen wird", erweist sich als zweckmäßig, weil im Impfschadensrecht die Aufklärungsschwierigkeiten nicht typischerweise größer als in den verschiedenen Fallbereichen der Kriegsopferversorgung sind. Deshalb dürfen die vergleichbaren Normen über die Beweisanforderung nicht in dem einen Sachgebiet zu Gunsten des Klägers weiter ausgelegt werden als in dem anderen.
4. Auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) ist nicht zu folgern, die Beweisanforderungen müßten in Impfschadenssachen noch weitergehend als im Recht der Kriegsopferversorgung herabgesetzt werden.
Normenkette
BSeuchG § 52 Abs 2 S 1; BVG § 1 Abs 3 S 1 Fassung: 1966-12-28; SGB 1 § 5 Fassung: 1975-12-11; SGB 1 Art 24 Fassung: 1975-12-11; GG Art 20 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; SGB 1 Art 2 § 1 Nr 11 Buchst d Fassung: 1975-12-11
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.01.1980; Aktenzeichen L 8 V 1835/78) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 20.09.1978; Aktenzeichen S 17 VI 1106/76) |
Tatbestand
Der Kläger verlangt Versorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundesseuchengesetz - BSeuchG -) wegen einer schweren Epilepsie mit zwischenzeitlich eingetretener Wesensänderung. Er führt diese Gesundheitsstörungen auf mehrfache Schutzimpfungen zurück (Pockenerstimpfung 1939, Diphtherieimpfung 1942, Scharlach-Diphtherieimpfung 1947, Pockenzweitimpfung 1950). Nach den Ermittlungen der Versorgungsbehörde war der Kläger ua 1945 wegen Meningitis und 1952 wegen weitgehender Psychogenie mit ungeklärter Bereitschaft zur Auslösung epilepsieformer Anfälle stationär behandelt worden. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof Dr G hatte 1949/50 wegen der anamnestisch angegebenen, seit Jahren bestehenden Absencen eine Pyknolepsie diagnostiziert. Der Kläger war nach der hausärztlichen Bestätigung (Praxisnachfolger Dr K) wegen des Anfallsleidens erstmals 1953 medikamentös behandelt worden. Nach dem versorgungsärztlichen Gutachten des Facharztes für Nerven- und Gemütsleiden Dr B leidet der Kläger seit der Kindheit an hirnorganischen Anfällen, die nicht durch die Pockenschutz-Wiederholungsimpfung verursacht seien. Daraufhin lehnte das Versorgungsamt den Antrag des Klägers ab; der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 22. Januar 1976; Widerspruchsbescheid vom 26. April 1976).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen; das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen. Aufgrund des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Prof Dr S, Göttingen, eingeholten Gutachtens sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß ein ursächlicher Zusammenhang des Anfallsleidens (Epilepsie in Form atypischen Absencen und von Grand-mal-Anfällen mit deutlicher epileptischer Wesensänderung) mit den vor 1950 durchgeführten Schutzimpfungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei; auch ein solcher mit der Pockenschutz-Wiederholungsimpfung im April 1950 sei selbst im Sinne der Verschlimmerung unwahrscheinlich, allerdings nach Meinung des Sachverständigen nicht unmöglich. Dabei fänden - so führt das LSG weiter aus - die im Versorgungsrecht zu § 1 Abs 3 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) entwickelten Grundsätze auch im Impfschadensrecht entsprechende Anwendung. Die genannte Gesetzesvorschrift sei nämlich in § 52 Abs 2 Satz 1 BSeuchG wörtlich übernommen worden. Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast gehe dieses Beweisergebnis zu Lasten des Klägers. Die vom Reichsgericht und Bundesgerichtshof in Arzthaftpflichtprozessen entwickelte Beweislastumkehr sei nicht analog anwendbar.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er meint, eine Beweislastumkehr habe dort stattzufinden, wo die zum Schutz von Körper und Gesundheit dienenden Berufspflichten eines Arztes gröblichst verletzt würden. Bei einem dadurch eingetretenen Schaden habe die an sich nicht beweisbelastete Partei die Beweislast zu tragen, daß ihr Verhalten nicht ursächlich für den Schaden gewesen sei. So sei auch im vorliegenden Fall zu verfahren. Nach Prof Dr S hätte die zweite Pockenschutzimpfung wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits manifesten Epilepsie nicht erfolgen dürfen. Es habe demnach ein ärztlicher Kunstfehler vorgelegen. Dieser rechtfertige eine Beweiserleichterung wie in den Arzthaftpflichtprozessen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen
Urteile sowie der zugrundeliegenden
Verwaltungsbescheide zu verurteilen, das bestehende
Nervenleiden als Impfschaden anzuerkennen und
entsprechende Versorgungsleistungen eines
Erwerbsunfähigen ab 1. August 1974 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Obgleich das LSG das Rechtsmittel wegen einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage eröffnet hat, die das angefochtene Urteil gar nicht betrifft, bindet die Zulassung das Revisionsgericht uneingeschränkt (§ 160 Abs 3 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 21).
Nach § 51 Abs 1 Ziffer 1 und 3 BSeuchG idF des 2. Änderungsgesetzes vom 25. August 1971 (BGBl I 1401) erhält derjenige, der durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlenen und in ihrem Bereich vorgenommenen Impfung einen Impfschaden erleidet, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Dabei ist ein Impfschaden ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden (§ 52 Abs 1 Satz 1 BSeuchG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Impfung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 52 Abs 2 Satz 1 BSeuchG).
Die Meinung der Revision, die vom Reichsgericht und Bundesgerichtshof für den Arzthaftpflichtprozeß entwickelten Grundsätze über die Umkehr der Beweislast bei streitigem ursächlichen Zusammenhang zwischen grobem schuldhaften Behandlungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden (ua RGZ 171, 171; BGHZ 72, 131; Baumgärtel in Festschrift für Karl Schäfer S 15 ff) seien im Impfschadensrecht analog anwendbar, ist, wie das LSG im Ergebnis zu Recht annimmt, nicht zu folgen. Die Frage der Beweislastverteilung im Zivilrecht, die sich an dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines gehören und fairen Gerichtsverfahrens, insbesondere an dem Gebot der Waffengleichheit im Prozeß und der Notwendigkeit der Rechtsanwendungsgleichheit zu orientieren hat (BVerfG in NJW 1979 S 1925, 1926), stellt sich immer dann, wenn von der typischen Art der Fallkonstellation her eine Seite in der Regel nicht in der Lage sein kann, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Dies hat die Zivilrechtsprechung im Bereich des haftungsbegründenden Ursachenzusammenhangs durch Beweiserleichterung bis hin zur Beweisumkehr auszugleichen versucht und damit eine gerechte Interessenabwägung ermöglicht (BVerfG aaO; vgl ua auch BGHZ 18, 186, 286; 72, 132). Jedoch kann sich dieses Problem der Beweislastverteilung im Impfschadensrecht - wie überdies im gesamten sozialen Entschädigungsrecht (§ 5 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB 1 -) - nicht stellen, weil im Gegensatz zum Zivilrecht das Impfschadensrecht (§ 52 Abs 2 Satz 1 BSeuchG) die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügen läßt. Damit ist eindeutig normiert, nach welchem Rechtsmaßstab die Anerkennung eines Impfschadens zu erfolgen hat. Lediglich dann, wenn sich dieser anspruchsbegründende Umstand nicht ermitteln läßt, geht es zu Lasten desjenigen, der daraus eine ihm günstige Rechtsfolge geltend macht (vgl ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-, BSGE 19, 53; 24, 27; 30, 123; 37, 117; SGb 1976, 490). Diesen Grundsatz hat das LSG ohne Rechtsirrtum angewandt.
Allerdings hatte das 1. Änderungsgesetz vom 23. Juni 1963 (BGBl I 57) in § 51 Abs 4 BSeuchG bei einer Polioimpfung mit lebenden Erregern eine Beweislastumkehr vorgesehen. Danach galt der Gesundheitsschaden eines nicht poliogeimpften Dritten als durch die Erreger des Geimpften ausgelöst, wenn diese Krankheit möglicherweise durch diese Erreger verursacht sein könnte. Ein Entschädigungsanspruch entfiel nur dann, wenn der Schaden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch ausgeschiedene Erreger hervorgerufen sein konnte. Diese ausschließlich auf eine gefährliche Art der Impfung abgestellten verminderten Beweisanforderungen wurden seit der Neuregelung des BSeuchG im Jahre 1971 als nicht mehr gerechtfertigt angesehen und deshalb beseitigt, "weil sich dieser Gesundheitsschaden medizinisch nicht von einem Schaden unterscheidet, den der Geimpfte selbst infolge der Impfung erleidet" (BT-Drucks VI, 1568, Begründung III zu Art 1 Nr 1, § 52 Abs 2 S 8 f). Der Gesetzgeber ging dabei von der Überlegung aus, daß die in § 52 Abs 2 Satz 1 BSeuchG gegenüber dem bisherigen Recht enthaltene Beweiserleichterung, die deshalb geschaffen wurde, weil ein exakter Kausalitätsnachweis nur schwer zu führen war (BT-Drucks aaO), sich gleichmäßig auf alle Impfschäden erstrecken sollte. Die Gesetzesfassung verdeutlicht dies selbst, indem dort keine Ausnahme eingefügt sind.
Die für die Anerkennung eines Impfschadens genügende Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschaden entspricht der für das Kriegsopferrecht in § 1 Abs 3 Satz 1 BVG enthaltenen Regelung. Das bundeseinheitliche Impfschadensrecht enthielt in der ursprünglichen Fassung (§ 51 Abs 1 Satz 1 BSeuchG vom 18. Juli 1961) eine solche Bestimmung zunächst nicht. Sie ist in der nunmehr gültigen Fassung bewußt in Anlehnung an die genannten Vorschriften des BVG verfaßt worden, um den Beweismaßstab durch bewährte, sachgemäße Kriterien einheitlich festzulegen und so die Gleichbehandlung aller Impfgeschädigten zu sichern. Demgemäß wurden auch die Leistungen im Falle eines Impfschadens den Vorschriften des BVG entnommen. Damit ist das Impfschadensrecht allen Rechtsgrundsätzen des BVG unterstellt worden, soweit nicht Besonderheiten ausdrücklich angeordnet worden sind (BT-Drucks VI/1528, Begründung II S 6; III zu Art 1 Nr 1 § 52 S 9). Überdies ist nunmehr das Impfschadensrecht dem Recht der sozialen Entschädigung im Sinne der §§ 5 und 24 SGB 1 eingegliedert. Dieses soziale Entschädigungsrecht richtet sich nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen (Art II § 1 Nr 11 Buchst d SGB 1). Infolgedessen ist die gleichlautende Rechtsnorm über die Anforderung, die an den Gewißheitsgrad für den ursächlichen Zusammenhang gestellt wird, hier nicht anders als im Recht der Kriegsopferversorgung auszulegen (vgl dazu Schiwy, Impfung und Aufopferungsentschädigung, 1979 S 68 f).
Eine Angleichung an das BVG, das "als das Grundgesetz der Versorgung in allen Fällen, in denen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gegen den Staat wegen der Folgen gesundheitlicher Schädigungen gegeben ist, angesehen wird" (BT-Drucks VI/1568, Begründung II S 6), erweist sich als zweckmäßig, weil im Impfschadensrecht die Aufklärungsschwierigkeiten nicht typischerweise größer als in den verschiedenen Fallbereichen der Kriegsopferversorgung sind. Deshalb dürfen die vergleichbaren Normen über die Beweisanforderung nicht in dem einen Sachgebiet zu Gunsten des Klägers weiter ausgelegt werden als in dem anderen. Gerade Fälle von Kriegs-, Kriegsdienst-, Kriegsgefangenschaft- und Internierungseinwirkungen sowie Flucht- und Besatzungsschädigungen (§ 1 Abs 1 und 2, § 5 BVG) lassen sich selten leichter nachweisen. Dies hat der Gesetzgeber durch die zitierte Beweiserleichterung des § 1 Abs 3 Satz 1 BVG, die dem § 52 Abs 2 Satz 1 BSeuchG voll entspricht, ausreichend berücksichtigt, ohne für einzelne Fallgruppen strengere oder mildere Anforderungen vorzuschreiben.
Eine Abweichung vom Recht der Kriegsopferversorgung, wie sie der Kläger in Anlehnung an die Zivilrechtsprechung zum Arzthaftungsprozeß für geboten hält, rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil in den §§ 51 ff BSeuchG ein besonderer Fall des Aufopferungsanspruchs geregelt ist (vgl BSGE 4, 121, 125, 126; 42, 172, 174 f; 42, 178, 182; SozR 3850 § 51 Nr 4 S 23 f). Die Kriegsopferversorgung stellt ebenfalls eine besondere Art des Ausgleichs von Sonderopfern für die Allgemeinheit dar (BVerfG 17, 38, 46, 49; BSGE 20, 41, 45; 26, 30, 36; SozR Nr 3 zu § 59 BSHG; Wulfhorst, Deutsche Richterzeitung 1972 S 267, 270) und rechnet deshalb gleichfalls zum sozialen Entschädigungsrecht der §§ 5, 24 SGB 1. Ebensowenig ist aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 Grundgesetz) zu folgern, die Beweisanforderungen müßten in Impfschadenssachen noch weitergehend als im Recht der Kriegsopferversorgung herabgesetzt werden. Die besondere Ausgestaltung des Sozialstaatspostulats im Sozialgesetzbuch (Begründung zum Entwurf des Allgemeinen Teils, BT-Drucks VII, 868, A VII, zu 1) führt zu keinem anderen Ergebnis. So begründen beispielsweise die dem Einzelnen zustehenden sozialen Rechte Ansprüche nur insoweit, als sie im besonderen Teil des Sozialgesetzbuches normiert sind (§ 2 Abs 1 Satz 2 SGB 1). Als ein solcher im genannten Sinne besonderer Teil rechnet das BVG, auch soweit § 51 BSeuchG die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des BVG vorsieht (Art 2 § 1 Nr 11 Buchst d SGB 1).
Im übrigen hatte selbst der Bundesgerichtshof, der - wie die Zivilgerichte überhaupt - vor Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes vom 25. August 1971 (aaO) in Impfschadenssachen sachlich zuständig war, für Entschädigungsansprüche aus diesem Rechtsgebiet eine Beweislastumkehr nicht gefordert, obwohl das seinerzeitige bundeseinheitliche Impfschadensrecht - wie ausgeführt - eine dem § 52 Abs 2 Satz 1 BSeuchG nF entsprechende Regelung nicht enthielt. Das Gegenteil ist auch nicht dem in BGHZ 18, 286, 288 veröffentlichten Urteil zu entnehmen (BSG SozR 2260 § 551 Nr 1). Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befaßte sich lediglich mit der Frage der Ausscheidung solcher Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die bei einer unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Verursachung wertenden Beurteilung nicht mehr als haftungsbegründende Umstände betrachtet werden können. Damit sollte, wie der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf BGHZ 3, 267 ausführt, die Grenze gefunden werden, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen