Orientierungssatz
Voraussetzung des Art 2 § 42 ArVNG:
Im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles muß die Wartezeit aus Beiträgen, aus denen zum 1. Januar 1957 die Anwartschaft erhalten war, zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge erfüllt sein, um die höhere Rente nach Art 2 § 42 ArVNG gewähren zu können (vgl BSG 1961-11-23 12/4 RJ 102/61 = BSGE 15, 271).
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 42
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 25.10.1961) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 26.11.1959) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 1961 und das Urteil des Sozialgerichts in Koblenz vom 26. November 1959 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger war von 1940 bis 1957 mit zum Teil längeren Unterbrechungen invalidenpflichtversichert. Es wurden für ihn für 1940 bis 1942 130 Wochenbeiträge, für 1949 26 Wochenbeiträge, für 1952 3 Monatsbeiträge, für 1955 6 Monatsbeiträge, für 1956 9 Monatsbeiträge und für 1957 4 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Seit dem 19. Dezember 1957 ist er erwerbsunfähig.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 26. September 1958 vom 19. Juni 1958 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie berechnete die Rente nach dem seit dem 1. Januar 1957 geltenden Recht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage. Der Kläger begehrt die Berechnung der Rente gemäß Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 26. November 1959 den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die nach altem Recht berechnete Rente zu gewähren. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, am 31. Dezember 1956 sei die Anwartschaft aus den seit 1955 entrichteten Beiträgen erhalten gewesen; damit seien die Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG erfüllt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 25. Oktober 1961 die Berufung zurückgewiesen und hat die Revision zugelassen. Es ist der Ansicht, daß der Kläger die Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG erfülle und deshalb Anspruch auf die Vergleichsberechnung und Zahlung der höheren Rente habe. Am 31. Dezember 1956 sei aus 63 Wochenbeiträgen, die für die Jahre 1955 und 1956 entrichtet worden seien, die Anwartschaft nach § 1264 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF erhalten gewesen, weil für jedes dieser Kalenderjahre die zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlichen 26 Wochenbeiträge geleistet worden seien. Es sei ausreichend, daß am 31. Dezember 1956 die Anwartschaft aus einem Teil der bis dahin entrichteten Beiträge erhalten gewesen sei. Die Wartezeit brauche aus Beiträgen, bei denen die Anwartschaft am 31. Dezember 1958 erhalten sei, nicht erfüllt zu sein.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt die Beklagte unrichtige Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG. Sie ist der Ansicht, daß die Berechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG nur gewährt werden könne, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wartezeit erfüllt sei mit Beiträgen, die seit dem 1. Januar 1957 geleistet worden sind und solchen früheren, aus denen zum 31. Dezember 1956 die Anwartschaft nach den Vorschriften des früheren Rechts erhalten gewesen sei.
Sie beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 1961 und das Urteil des SG Koblenz vom 26. November 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die zulässige Revision hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG nicht vor.
Zwar genügt es, wenn auch nur aus einem vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beitrag zu diesem Zeitpunkt die Anwartschaft nach altem Recht erhalten gewesen ist, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat. Dies entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 10, 139). Da zu diesem Zeitpunkt zumindest aus den im Jahre 1956 für dieses Jahr entrichteten Beiträgen die Anwartschaft nach § 1264 RVO aF erhalten gewesen ist, ist diese Voraussetzung des Art. 2 § 42 ArVNG erfüllt. Allerdings muß, wie der erkennende Senat inzwischen entschieden hat, im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die Wartezeit aus Beiträgen, aus denen zum 1. Januar 1957 die Anwartschaft erhalten war, zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge erfüllt sein, um die höhere Rente nach Art. 2 § 42 ArVNG gewähren zu können (BSG 15, 271 ff). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, wie die Beklagte zu Recht rügt. Da für die Jahre 1950 und 1951 keine Beiträge entrichtet worden sind sowie für das Jahr 1952 nur 3 und für das Jahr 1954 nur 4 Monatsbeiträge, könnte, selbst wenn man die für die Jahre 1953 und 1956 über die zur Anwartschaftserhaltung jeweils erforderlichen Beiträge hinausgehenden einen bzw. drei Monatsbeiträge auf die Jahre 1952 und 1954 verrechnen würde, doch die Anwartschaft zum 1. Januar 1957 allenfalls aus den für die Jahre 1953 bis 1956 entrichteten Beiträgen erhalten sein, zumal auch die Halbdeckung nach § 1265 RVO aF bei weitem nicht erreicht ist. Die Anwartschaft könnte also zum 1. Januar 1957 allenfalls aus 26 Monatsbeiträgen erhalten gewesen sein. Dazu kommen die 4 Monatsbeiträge, die für 1957 entrichtet worden sind. Zusammen sind also im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls insoweit höchstens 30 Monatsbeiträge zu berücksichtigen. Damit aber ist die Wartezeit in diesem Sinne nicht erfüllt, so daß ein Anspruch auf Gewährung der Rente nach Art. 2 § 42 aaO nicht besteht.
Die Revision ist somit begründet, so daß das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Koblenz vom 26. November 1959 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. September 1958 abgewiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen