Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung einer Umschulung zum Steuerfachangestellten.
Der Kläger beantragte im Februar 1997 die Förderung der Teilnahme an einer Umschulung zum Steuerfachangestellten ab 1. Juli 1997 beim Berufsfortbildungswerk des DGB in Hagen. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 3. März 1997 ab, weil der Lehrgang bislang nicht als berufliche Bildungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz anerkannt worden sei. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 7. Mai 1997 zurückgewiesen. Die Beklagte führte darin ua aus, es sei nicht möglich, im Sinne eines bestimmten Teilnehmers vorab positiv zu entscheiden, wenn die Maßnahme noch nicht anerkannt und die Eignung des jeweiligen Teilnehmers vom Maßnahmeträger noch nicht festgestellt sei.
Die am 2. Juni 1997 eingegangene Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, ihm zum schnellstmöglichen Zeitpunkt eine Umschulung zum Steuerfachangestellten bei einer Fachschule zu ermöglichen, wurde vom Sozialgericht (SG) durch Gerichtsbescheid vom 13. Februar 1998 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die – sinngemäß erhobene – Verpflichtungsklage sei mit dem vom Kläger formulierten Klageziel wegen mangelnder Konkretisierbarkeit des Maßnahmeträgers und des Maßnahmezeitraums überhaupt nicht vollstreckbar und damit unzulässig. Soweit der Kläger sinngemäß die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Förderung der Maßnahme ab 1. Juli 1997 geltend mache, seien die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden, weil eine Förderungszusage erst möglich sei, wenn der jeweilige Bewerber als geeigneter Teilnehmer einer entsprechenden Bildungsmaßnahme feststehe. Auch einem Maßnahmeträger stünde im Übrigen das aus Art 2 Grundgesetz abzuleitende Recht der Vertragsfreiheit zu, und er könne damit die privatrechtlich abzuschließenden Verträge mit Maßnahmeteilnehmern nach eigenem Gutdünken abschließen oder dies eben ablehnen. Wenn der konkrete Maßnahmeträger hier den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und andere Bewerber berücksichtigt habe, liege dies in dessen freien, vom Gericht nicht nachprüfbaren Ermessen. Der Kläger werde auch bei zukünftigen Umschulungsbemühungen in sog “freien Maßnahmen” nur zum Zuge kommen können, wenn er einen Maßnahmeträger finde, der seine Eignung bejahe.
Gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung ein. Vor dem LSG fand am 10. November 1999 Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In dem Protokoll über die mündliche Verhandlung sind als Anwesende drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter namentlich aufgeführt. Ausweislich des Protokolls wurde ein Protokollführer nicht hinzugezogen. Auf Seite 2 der Niederschrift über die Sitzung am 10. November 1999 ist Folgendes protokolliert:
“
- Die Beklagte erklärt sich bereit, sofern der Kläger ihr einen konkreten Grund/Lehrgang zum Steuerfachangestellten benennt und belegt, dass der Träger/die Schule ihn bei Förderung durch das Arbeitsamt aufnehmen wird, dem Kläger schnellstmöglichst einen Bescheid zu erteilen, ob dieser Kurs nach den Vorschriften des SGB III gefördert werden kann. Sie wird die Förderung nicht deshalb verneinen, dass noch kein Vertrag zwischen Kläger und Träger vorliegt. Ferner ist die Beklagte bereit zu prüfen, ob im Bereich Steuerfachangestellte konkrete Kurse/Lehrgänge als Auftragsmaßnahmen durchgeführt werden und dem Kläger hierüber eine Mitteilung geben.
- Der Kläger ist mit dieser Regelung einverstanden.
- Darüber hinaus beantragt der Kläger bei der Beklagten eine Umschulung auch in andere für ihn geeignete Bereiche. Zu diesem Zweck wird er ein Beratungsgespräch beim Arbeitsamt Wipperfürth führen.
- Laut diktiert und genehmigt.
”
Daraufhin wurde der Rechtsstreit als “erledigt durch Vergleich” angesehen und im Prozessregister ausgetragen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1999 beantragte der Kläger zunächst eine Protokollberichtigung. Er machte geltend, keinen Vergleich geschlossen zu haben, vielmehr habe der Vorsitzende nur seine Meinung zu Protokoll gegeben. Dieser Antrag wurde von dem Vorsitzenden des Senats am LSG durch Beschluss vom 8. Dezember 1999 zurückgewiesen, weil das Protokoll keine Unrichtigkeiten enthalte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 beantragte der Kläger die Feststellung, dass der Rechtsstreit nicht durch Vergleich vom 10. November 1999 beendet worden sei. Das Protokoll sei falsch, er habe keinem Vergleich zugestimmt, vielmehr habe er in der mündlichen Verhandlung das Gegenteil kundgetan. An der Sitzung vom 10. November 1999 hätten im Übrigen nur vier Richter teilgenommen. Der im Protokoll aufgeführte ehrenamtliche Richter B.… sei nicht anwesend gewesen. Das LSG bat hierzu die im Protokoll aufgeführten Personen um Stellungnahme. Der Kläger hielt an seinem Vorwurf, das Protokoll sei gefälscht, fest, insbesondere sei der ehrenamtliche Richter B.… nicht anwesend gewesen.
Daraufhin wies der Senat den Kläger darauf hin, dass eine Fortsetzung des durch Vergleich erledigten Verfahrens für unzulässig gehalten werde, weil keine durchgreifenden Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgetragen worden seien. Weiterhin teilte das LSG mit, es beabsichtige, die Klage auf Wiederaufnahme durch Beschluss entsprechend § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Durch Beschluss vom 19. März 2001 hat das LSG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2000 erhobene Klage als Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens angesehen und diese als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Senat habe in entsprechender Anwendung von § 158 SGG durch Beschluss entscheiden können. Die Wiederaufnahmeklage (auch Restitutionsklage genannt) sei unzulässig und finde nicht statt, weil der Kläger keinen zulässigen Anfechtungsgrund nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) schlüssig behauptet habe. Soweit der Kläger geltend mache, in der mündlichen Verhandlung seien lediglich vier Richter anwesend gewesen, könnte sein Vorbringen als Restitutionsgrund iS von § 580 Nr 2 ZPO auszulegen sein. Hiernach finde die Restitutionsklage statt, wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet sei, fälschlich angefertigt oder verfälscht sei. Zu einer solchen Urkunde könnte auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung zu zählen sein. Nach § 581 Abs 1 ZPO sei in diesen Fällen eine Restitutionsklage nur statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen könne. Die Klage auf Wiederaufnahme wäre mithin nur zulässig, wenn durch ein “strafrechtliches Urteil” nachgewiesen würde, dass das Protokoll gefälscht worden sei. Hieran fehle es. Angesichts der Stellungnahmen der in der Sitzung vom 10. November 1999 beteiligten Personen habe der Senat auch keine Veranlassung gesehen, das Verfahren zunächst auszusetzen, um ein entsprechendes Strafgerichtsverfahren abzuwarten. Es bleibe dem Kläger jedoch unbenommen, innerhalb der Frist des § 586 ZPO nach Ergehen eines Urteils in seinem Sinne erneut Restitutionsklage zu erheben. Die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits am 10. November 1999 könne somit nicht im Wege der Restitutionsklage angefochten werden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision. Er macht das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend. Insbesondere verweist er darauf, er habe in dem Verhandlungstermin am 10. November 1999 zu keinem Zeitpunkt einem Vergleich zugestimmt. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das LSG habe seinen Antrag zu Unrecht als Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG gewertet. Er habe vielmehr Feststellung beantragt, dass der Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet worden bzw fortzusetzen sei. Die Behandlung seines Vorgehens als Wiederaufnahmeklage sei verfahrensfehlerhaft. Es sei ihm insoweit kein faires Verfahren zugestanden worden. In Rechtsprechung und Literatur sei es im Übrigen anerkannt, dass die Wiederaufnahmeklage bei einem durch “Vergleich” abgeschlossenen Rechtsstreit nicht statthaft sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2001, den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 13. Februar 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 3. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Umschulung zum Steuerfachangestellten zu finanzieren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist iS der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Verfahren des LSG leidet in mehrfacher Hinsicht an Verfahrensmängeln.
Das Urteil des LSG beruht zunächst auf einer Verletzung des § 123 SGG (iVm § 153 Abs 1 SGG), was der Kläger auch in der gebotenen Weise (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt hat. Das LSG hat gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot verstoßen, über die “vom Kläger erhobenen Ansprüche” zu entscheiden (hierzu BSG SozR 3-1500 § 123 Nr 1). Der Kläger hat ersichtlich Feststellung beantragt, dass der Rechtsstreit nicht durch den am 10. November 1999 “geschlossenen Vergleich” beendet worden und dementsprechend fortzusetzen ist. Zu Recht hat der Kläger hierzu ausgeführt, dass bei einem Streit über die Unwirksamkeit eines Vergleichs der ursprüngliche Rechtsstreit fortgeführt werden muss. Dies entspricht der üblichen und zutreffenden Rechtspraxis. Macht ein Kläger geltend, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden oder erhebt er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, so lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, entscheidet dann entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich durch Endurteil festgestellt wird (BGH NJW 1996, 3345) oder, wenn die Beendigung verneint wird – etwa weil der Vergleich zu Recht angefochten worden ist – in der Sache selbst (s BSG SozR 1500 § 101 Nr 4; ausführlich Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl RdNr 17 zu § 101 SGG mwN).
Das LSG hat demgegenüber den Antrag des Klägers als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO behandelt und damit als Klage gegen ein rechtskräftig beendetes Verfahren angesehen. Mit der Wiederaufnahmeklage kann eine rechtskräftige Entscheidung durch Gestaltungsurteil auf Grund eines selbstständigen, durch Klage eingeleiteten Verfahrens beseitigt werden. Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage hingegen grundsätzlich nicht zulässig (BSG SozR Nr 1 zu § 578 ZPO = NJW 1968, 2396; vgl Meyer-Ladewig RdNr 3b zu § 179 SGG). Durch die rechtlich unzutreffende Behandlung des Begehrens des Klägers als Wiederaufnahmeklage ist das LSG zu einer Entscheidung gelangt, die der Kläger nicht beantragt hat und die auch dessen offenkundigen Interessen nicht entsprach. Ein Verstoß gegen § 123 SGG ist, wie der Senat im Einzelnen begründet hat, ein Verfahrensmangel iS des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG (vgl Urteil des Senats vom 21. März 2002 – B 7 AL 44/01 R –, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen = Breithaupt 2002, 753) bzw gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 123 Nr 1).
Der Senat hat schließlich auch Bedenken, ob das LSG – wenn es schon in unzutreffender Weise davon ausging, dass es sich um eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 SGG handelte – über diese Klage durch Beschluss gemäß § 158 SGG – ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter – entscheiden durfte. Insofern könnte das LSG – auch von seinem eigenen Ansatz her – nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein. Denn nach § 158 SGG kann lediglich die “Berufung” durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (zur Unzulässigkeit der Entscheidung über eine Klage durch das LSG im Beschlusswege gemäß § 153 Abs 4 SGG vgl BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 28/02 R –; anders möglicherweise Meyer-Ladewig, RdNr 6 zu § 158 SGG).
Das LSG hatte mithin das Begehren des Klägers nach dessen eigenem Vorbringen als Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich vom 10. November 1999 beendet ist, zu behandeln. Es kann hier dahinstehen, inwieweit das BSG selbst als Revisionsgericht ein für den Kläger negatives Endurteil mit der Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet sei, hätte treffen dürfen. Denn der Vergleich vom 10. November 1999 stellt bereits aus prozessualen Gründen keinen wirksamen Prozessvergleich dar. In dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10. November 1999 ist im Anschluss an den Text des “Vergleichs” lediglich Folgendes protokolliert: “laut diktiert und genehmigt”. In dieser Form jedoch kann ein gerichtlicher Vergleich nicht wirksam geschlossen werden. Nach § 101 Abs 1 SGG kann in der mündlichen Verhandlung der Prozessvergleich nur zur Niederschrift geschlossen werden. Das heißt: Die sich sachlich deckenden Erklärungen der Beteiligten sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und in dieser ist zu vermerken, dass der Vergleich vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist (§ 162 Abs 1 Satz 1 iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 122 SGG). Ohne diese Voraussetzungen kann kein wirksamer Prozessvergleich zu Stande kommen (vgl nur BSG, Urteil vom 21. September 1983 – 4 RJ 63/82 – SozVers 1984, 136; BSG SozR 1500 § 102 Nr 4, S 7 mwN; BGHZ 16, 388, 390; BGH NJW 1984, 1465; ebenso BAGE 8, 228, 232 f; BVerwG Buchholz 310 § 161 VwGO Nr 99).
Da in der Niederschrift nicht vermerkt ist, dass der Vergleich vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist, handelt es sich jedenfalls nicht um einen Prozessvergleich, sondern allenfalls um einen außergerichtlichen Vergleich (vgl hierzu BGH NJW 1985, 1962, Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. RdNr 9a zu § 101). Ein solcher kann jedoch, für sich genommen, ein sozialgerichtliches Verfahren nicht beenden. Der Rechtsstreit ist auch anderweitig durch die Erklärungen in dem Termin am 10. November 1999 nicht beendet worden. Bereits deshalb muss der Rechtsstreit, wie vom Kläger beantragt, in seiner ursprünglichen Form und mit seinem ursprünglichen Begehren fortgeführt werden.
Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Frage, wie viele Richter an der mündlichen Verhandlung am 10. November 1999 tatsächlich teilgenommen haben, insoweit rechtlich irrelevant ist. Die Rechtswirksamkeit eines Prozessvergleiches wird nicht dadurch berührt, dass er vor einer nicht ordnungsgemäß besetzten Kammer oder einem nicht ordnungsgemäß besetzten Senat geschlossen worden ist (vgl hierzu BGHZ 35, 309).
Mithin war der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2001 aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, das den ursprünglichen Rechtsstreit fortsetzen muss.
Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen